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Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE)

Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE). Weiterbildungsveranstaltung vom 4. September 2007 in Weinfelden. Ausgangspunkt: Art. 397a ZGB. 1

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Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE)

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Presentation Transcript


  1. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) Weiterbildungsveranstaltung vom 4. September 2007 in Weinfelden

  2. Ausgangspunkt: Art. 397a ZGB • 1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankung oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorgenichtanders erwiesen werden kann.

  3. Fortsetzung von Art. 397a ZGB: • 2Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet.3Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.

  4. § 58 EG ZGB: • 1Vor der Freiheitsentziehung ... ordnet die Vormundschaftsbehörde eine ärztliche Untersuchung an.2Über die Unterbringung oder Zurückbehaltung ... entscheidet die Vormundschaftsbehörde.3Liegt Gefahr im Verzug, ist ... jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt zuständig.

  5. Wichtig: • Für jede FFE ist zwingend ein „Schwächezustand“erforderlich (z.B. Geisteskrankheit, Trunksucht). • Für jede FFE ist zudem zwingend eine „Selbstgefährdung“erforderlich (z.B. akute Suizidalität, psychotischer Schub). • Wer nur „fremdgefährdend“ ist, darf nicht mittels FFE hospitalisiert werden (z.B. gewalttätige, rasende Ehepartner im häuslichen Streit)

  6. Vorgehen der Fachkommission:Anordnung FFE • Schriftlicher oder mündlicher Auftrag durch Vormundschaftsbehörde • schriftliche Dokumentation durch Klinik • wöchentliche persönliche Anhörungen (Dienstagabend) in der Klinik • Versand der Berichte idR in derselben Woche - an die Vormundschaftsbehörde

  7. Vorgehen der Fachkommission:Entlassung aus FFE • Schriftlicher oder mündlicher Auftrag der Vormundschaftsbehörde; Information über eigene Erkenntnisse • schriftliche Dokumentation durch Klinik • bei Einigkeit aller Involvierter: reiner Aktenentscheid des Präsidenten, keine persönliche Anhörung

  8. Bindung an die Berichte der Fachkommission? • Zuständig zum Entscheid ist die Vormundschaftsbehörde • Die Fachkommission muss vor dem Entscheid beigezogen werden • Die Fachkommission hat lediglich beratende Funktion: keine Bindung an die Anträge der Fachkommission!

  9. Weitere Feststellungen der Fachkommission (1): • Jährliche Überprüfung der FFE findet nicht statt • Umplazierung erfordert neuerlichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde - unter Beizug der Fachkommission • Rückversetzung eines provisorisch Entlassenen erfordert neuerlichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde - unter Beizug der Fachkommission

  10. Weitere Feststellungen der Fachkommission (2): • Zwangsbehandlungen: bei Notfällen entscheidet die Klinik allein, bei planbaren Zwangsbehandlungen entscheidet die Klinik unter vorgängigem Beizug der Fachkommission • FFE bei Jugendlichen: sofern elterliche Obhut nicht entzogen gilt Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern! • Fehler passieren überall...

  11. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:RA Dr. iur. Mike GessnerFürer Partner AdvocatenRheinstrasse 168500 Frauenfeld052 728 07 07gessner@fuererpartner.com

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