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Das Einlagengeschäft der Kreditinstitute

Das Einlagengeschäft der Kreditinstitute. Einlagen (Bringgelder). F r e m d e M i t t e l. Einlagen von Kunden Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Einlagen von Kreditinstituten Sichteinlagen Termineinlagen. Aufgenommene Gelder (Holgelder).

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Das Einlagengeschäft der Kreditinstitute

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Presentation Transcript


  1. Das Einlagengeschäft der Kreditinstitute Einlagengeschäft / Georg Boll

  2. Einlagen (Bringgelder) F r e m d e M i t t e l Einlagen von Kunden Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Einlagen von Kreditinstituten Sichteinlagen Termineinlagen AufgenommeneGelder (Holgelder) Aufnahme von Geldmarktkrediten : Tagesgeld - Ultimogeld - Termingeld Aufnahme von Kapitalmarktkrediten Langfristige Darlehen - Treuhandgeld Refinanzierung bei der Bundesbank (EZB) Verpfändung von Handelswechseln Wertpapieren und Kundenforderungen Pensionsgeschäfte Ausgabe von Bankschuldverschreibungen Einlagengeschäft / Georg Boll

  3. Einlagen von Kunden (1) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Wesen Guthaben auf Giro- oder Kontokorrent-konten zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Guthaben auf Depositenkonten zur vorübergehenden zinsbringenden Festlegung von Geldern, die für den Zahlungsverkehr nicht benötigt werden Guthaben auf Sparkonten, die durch Ausstellung eines Sparbuches gekennzeichnet sind und der Geldanlage dienen Einlagengeschäft / Georg Boll

  4. Einlagen von Kunden (2) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Formen - - - - - - - - - - Festgelder Kündigungsgelder Spareinlagen mit einer Kdgs.-Frist von 3 Monaten Spareinlagen mit einer Kdgs.-Frist von mehr als 3 Monaten ( 1 / 2 / . . 4 Jahre) oft mit einer Kündigungs-sperrfrist Einlagengeschäft / Georg Boll

  5. Einlagen von Kunden (3) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Verfüg-barkeit bei Sicht, d.h. täglich fällig fällig eine best. Frist nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist Mindestfestlegung grds. 1 Monat vorzeitige Verfügung ist möglich fällig eine best. Frist nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist Abhebung von 2.000 Euro innerhalb eines Kalendermonats ohne Kündigung möglich Einlagengeschäft / Georg Boll

  6. Einlagen von Kunden (4) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Verzin-sung niedrig oder gar nicht verzinslich Richtet sich nach den jeweiligen Geldmarktsätzen , nach der Betraghöhe und nach der vereinbarten Festlegungs- bzw. Kündigungsfrist Orientiert sich am Geld- Kapitalmarkt und richtet sich nach der Anlagedauer Einlagengeschäft / Georg Boll

  7. Einlagen von Kunden (5) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Bedeu-tung für die Bank Verfügung über den Bodensatz möglich Verwendung der Mittel hauptsächlich im kurzfristigen Kreditgeschäft ein kleiner Teil kann auch langfristig ausgeliehen werden feste Überlassungsdauer deckungsgleiche Kreditvergabe möglich hauptsächlich im kurz- und mittelfristigen Kreditgeschäft Ein großer Teil kann relativ langfristig ausgeliehen werden. Verwendung für das gesamte Kreditgeschäft Einlagengeschäft / Georg Boll

  8. db Geldmarkt Sparen Flexible Anlageform ab 5.000 Euro, die Ihnen Spielraum für weitere Anlageentscheidungen lässt – ohne Kosten und Risiken. Die Verzinsung orientiert sich an der aktuellen Geldmarktlage. Ihre Vorteile: Attraktive ZinsenJe höher Ihr Guthaben, desto besser die Rendite! Ideale Ergänzung zum WertpapierdepotUmschichten in Wertpapiere ohne Zinsnachteil! Flexibilität2.000 Euro pro Monat frei verfügbar! Bei höheren Beträgen bleiben Sie mit 3 Monaten Kündigungsfrist flexibel. Aktuelles ZinsniveauIhre Zinsen werden monatlich – entsprechend der Entwicklung des Geldmarktes – angepasst. GünstigBeim db Geldmarkt Sparen entstehen Ihnen keine Kosten! Einlagengeschäft / Georg Boll

  9. Ihre Vorteile:  6 Monate lang 4,5% Zinsen p.a. aufs Tagesgeld  täglich verfügbar, 100% sicher  kostenlose Kontoführung  bequem per Internet  inkl. kostenlosem Wertpapierdepot Einlagengeschäft / Georg Boll

  10. Rechtsnatur der Einlagen Z.B Sicht - und Termineinlagen :Unregelmäßige Verwahrung § 700 BGB [ Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag ] (1) 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag Anwendung. .. bestimmen sich ... Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag. Einlagengeschäft / Georg Boll

  11. z.B. Spareinlagen : D a r l e h e n Rechtsnatur der Einlagen § 488 BGB. [ Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag ] (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensgeber einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf eines Jahres und, wenn das Darlehen vor Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. Einlagengeschäft / Georg Boll

  12. Merkmale von Darlehen und Verwahrung Art Merkmale regelmäßige Verwahrung § 688 BGB unregelmäßige Verwahrung § 700 BGB Darlehen § 488 BGB§ 607 BGB Eigentümer bleibt der hinterlegende Kunde wird der Verwahrer wird der Darlehens-nehmer (Kreditinstitut ) Interesse am Vertrags-abschluss überwiegend im Interesse des Einlegers ( Hinterleger ) Darlehens-hingabe im Interesse des Darlehens-nehmers Rückgabe Bei Sachen : Sachdarlehensvertrag (§ 607 BGB) Bei Geld :Darlehensbetrag plus Zinsen (§ 488 BGB) Einlagengeschäft / Georg Boll

  13. Termineinlagen ( Depositen ) Festgelder Kündigungsgelder Beispiel : Ein Kunde bestellt einen neuen PKW, die Lieferzeit beträgt jedoch zwei Monate Für diese Zeit legt er sein bereitgestelltes Geld als Festgeld an Beispiel: Kaufvertragspartner vereinbaren ein Zahlunsgsziel von drei Monaten. Der Lieferungstermin ist noch nicht bekannt. Das schon bereitgestellte Geld wird für drei Monate als Kündigungsgeld angelegt. Die Fälligkeit ist von vornherein vereinbart Das Geld ist eine bestimmte Zeit nach Kündigung verfügbar Festgeld wird ab Fälligkeitstag als Sichteinlage geführt Kündigungsgeld wird weiterhin als Kündigungsgeld geführt Festlegungsfristen: Vertragsfreiheit : 30/60/90/180/360 Tage Kündigungsfristen : Vertragsfreiheit 1/3/6/12/24 Monate Einlagengeschäft / Georg Boll

  14. Termineinlagen ( Depositen ) vorzeitige Verfügung Auszahlung des Betrages unter Berechnung von Vorschusszinsen Auszahlung des Betrages und Minderung der zu vergütenden Zinsen Keine Auszahlung des Betrages, sondern Einräumung eines Kredits Einlagengeschäft / Georg Boll

  15. Sparvertragstheorien Realvertragstheorie Konsensualvertragstheorie der Sparvertrag kommt erst mit der Leitung der Einlage zustande der Sparvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande Antrag auf und Eröffnung des Sparkontos begründen nur einen Darlehensvorvertrag die Leistung des Einlegers ist die Erfüllung der im Sparvertrag übernommenen Verpflichtung (Vorvertrag zur Begründung eines Sparvertrags) = Herrschende Meinung : BGH: ...Gläubiger der Einlage ist der Einzahler... Einlagengeschäft / Georg Boll

  16. Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 : Posten der Passivseite (4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet; 2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt; Einlagengeschäft / Georg Boll

  17. Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 : Posten der Passivseite (3.) sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäߧ 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einlagengeschäft / Georg Boll

  18. Merkmale einer Spareinlage § 21 RechKredV; Bedingungen für den Sparverkehr Äußeres Kennzeichen Wodurch sind Spareinlagen gekennzeichnet ? Sparurkunde (auch „Loseblattsparbuch“) insbesondere Sparbuch Bedingungen für Verfügungen Wie kann über Spareinlagen verfügt werden ? Verfügungen nur gegen Vorlage der Sparurkunde keine Verfügung durch Überweisungen und Schecks Sparurkunde ist dem Einleger auszuhändigen Sparurkunde darf nur in Ausnahmefällen beim Kreditinstitut hinterlegt werden bei voller Rückzahlung muss die Sparurkunde zurückgefordert werden pro Sparkonto und Kalendermonat höchstens 2.000 € ohne Kündigung verfügbar Einlagengeschäft / Georg Boll

  19. Merkmale einer Spareinlage § 21 RechKredV; Bedingungen für den Sparverkehr Arten der Anlagegelder zugelassene Gelder : Geldbeträge, die der Ansammlung und Anlage von Vermögen dienen Welche Gelder können als Spareinlagen hinterlegt werden ? nicht zugelassene Gelder : Geldbeträge, die zur Verwendung im Geschäftsbetrieb bestimmt sind Geldbeträge, die von vornherein als befristet hereingenommen werden Einlagengeschäft / Georg Boll

  20. Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 : Posten der Passivseite 4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf. Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2.000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen. Einlagengeschäft / Georg Boll

  21. § 808 BGB. [ Namenspapiere mit Inhaberklausel ] (1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung. Einlagengeschäft / Georg Boll

  22. § 793 BGB. [ Wesen der Schuldverschreibung auf den Inhaber ] (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit. (2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. Einlagengeschäft / Georg Boll

  23. Rechtsnatur des Sparbuches Schuldurkunde Präsentations-papier hinkendes Inhaberpapier qualifiziertes Legitimationspapier beweist das Bestehen einer Spareinlage muss für Auszahlungen und andere Verfügungen grundsätzlich vorgelegt werden jeder Inhaber kann die darin versprochene Leistung verlangen obwohl das Sparbuch auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt ist, können Auszahlungen im Rahmen der versprochenen Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an jeden Inhaber erfolgen enthält ein Leistungs-versprechen die Bank muss jedoch nicht ohne Legitimations-prüfung auszahlen BGH : ...Gläubiger der Spareinlage ist der Einzahlende... Einlagengeschäft / Georg Boll

  24. S p a r u r k u n d e n Arten Merkmale Gebundenes Sparbuch traditionelle Form der Sparurkunde Loseblatt- Sparbuch die Sparurkunde wird durch die Kontoauszugsmappe mit Einlegeblatt und dem jeweiligen Kontoauszug gebildet SparCard Die Automatenkarte bildet mit dem aktuellen Kontoauszug die Sparurkunde Sparzertifikat Sparurkunde über eine einmalige Einzahlung einer Spareinlage Einlagengeschäft / Georg Boll

  25. Einlagengeschäft / Georg Boll

  26. Einlagengeschäft / Georg Boll

  27. SparCard : ... unser Sparbuch mit dem etwas anderen Format Einlagengeschäft / Georg Boll

  28. Kostenlose Nutzung im Inland an: 7.600 Geldautomaten der Cash Group :  Deutsche Bank, Commerzbank, Dresdner Bank, Postbank, PSD-Banken Hypo-Vereinsbank sowie deren Tochtergesellschaften. Bei Abhebungen an Geldautomaten anderer Banken werden Kosten berechnet und Ihrem Sparkonto belastet. Einlagengeschäft / Georg Boll

  29. Weltweit verfügbar Mit Ihrer SparCard und Ihrer persönlichen Geheimzahl haben Sie Zugang zu Ihrem Guthaben, praktisch rund um die Uhr und weltweit an den wichtigsten Standorten. Kostenlos können Sie an über 7000 Geldautomaten der Cash Group im Inland und rund 28.000 unserer Kooperationspartner im Ausland Beträge abheben. So verfügen Sie jederzeit über ein Höchstmaß an finanzieller Unabhängigkeit. Vom Guthaben können bis zu 600 € pro Tag und bis zu 2.000 € pro Monat abgehoben werden Höhere Beträge, die nur an einer Deutsche Bank Filiale möglich sind, erhalten die Sparer nach drei Monaten Kündigungsfrist oder gegen einen geringen Zinsabzug. Einlagengeschäft / Georg Boll

  30. Sparen 3000 plus: Immer die richtige Wahl Ob Sie sich für die SparCard 3000 plus oder das klassische Sparbuch entscheiden: Sie profitieren von soliden  Zinsen – und bleiben dabei finanziell flexibel. Ihre Vorteile ✓ Je größer Ihre Einlage, desto höher Ihr Zinssatz ✓ Bis zu 2.000 € monatlich vorschusszinsfrei abheben ✓ Mit der SparCard: 10 Auslandsabhebungen pro Konto und Jahr entgeltfrei ✓ Bargeld mit der SparCard an allen Postbank Geldautomaten, an über einer Mio. VISA PLUS Geldautomaten** weltweit, in allen Postbank Finanzcentern und vielen Filialen der Deutschen Post ✓ SparCard-Special: Kontostand und Umsätze rund um die Uhr bei Postbank direkt - mit Ihrer Kontonummer und Telefon-PIN Einlagengeschäft / Georg Boll

  31. Höchste Tagesgeldzinsen (nach Zins p.a.: 05.07.09) 3,30% -Bank of Scotland Tagesgeld 3,00% -1822direkt Giro All 2,85% -Postbank Sparcard 2,75% -Netbank GiroLoyal 2,55% -DKB Cash 2,50% -Credit Europe Top-Interest 2,10% -VWBank Tagesgeld Einlagengeschäft / Georg Boll

  32. § 794 BGB. [ Haftung des Ausstellers ] (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. Einlagengeschäft / Georg Boll

  33. § 796 BGB. [ Einwendungen des Ausstellers ] Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. § 797 BGB. [ Leistungspflicht nur gegen Aushändigung ] Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist. Einlagengeschäft / Georg Boll

  34. Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen (1) Kennwort Die Vereinbarung schützt vor unberechtigter Verfügung Der Gläubiger kann bei Vorlage ohne Kennwort verfügen Sperrvermerk Verfügungsbeschränkung bei Konten zu Gunsten Dritter Ausweiskarte Verfügungen nur durch Vorlage von Sparurkunde und Ausweiskarte (Postbank) Abtretung Anerkennung durch die Bank nur durch Nachweis der Abtretung und Vorlage des Sparbuchs Einlagengeschäft / Georg Boll

  35. Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen (2) Verpfändung § 1280 BGB : Rechtwirksamkeit nur durch Anzeige an den Schuldner ( Kreditinstitut ). Verfügung nur durch Vorlage der Sparurkunde Pfändungs- und Überwei-sungs-beschluss Auf Beschluss des Amtsgerichts : Sperrung des Kontos durch die Bank und Überweisung des Guthabens an den Gläubiger Einlagengeschäft / Georg Boll

  36. Gläubiger wird nach § 607 BGB (neu § 488 BGB) der Darlehensgeber, grundsätzlich also der Einzahlende und nicht derjenige, auf dessen Name das Sparbuch ausgestellt wird. Über die Gläubigereigenschaft entscheidet aber letztlich allein der Wille des Einzahlenden, wobei dieser die Möglichkeit hat, die Forderung auf Rückzahlung der Spareinlage direkt in der Person eines Dritten entstehen zu lassen (Vertrag zugunsten Dritter) Aus der Übergabe des Sparbuchs kann auf eine Willenserklärung zur Abtretung der Forderung geschlossen werden Leitsätze des Bundesgerichtshofs Einlagengeschäft / Georg Boll

  37. Der Begünstigte wird sofort Gläubiger echter Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel Kontoeröffnung auf den Namen des Dritten Der Kontoeröffnende wird Gläubiger unechter Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel Kontoeröffnung auf den Namen des Kunden Sparverträge zugunsten Dritter Begünstigter = Gläubiger § 328 Abs.1 BGB Vertragsschließender = Gläubiger § 328 Abs.2 BGB Einlagengeschäft / Georg Boll

  38. Sparverträge zugunsten Dritter (1) Sofortiger Gläubigerwechsel Späterer Gläubigerwechsel Der Dritte wird sofort Gläubiger der Einlage und sofort verfügungsberechtigt Der Antragsteller wird Kontoinhaber Die Legitimation des Antragstellers und des Dritten (Gläubigers) sind zu prüfen Der begünstigte Dritte wird Gläubiger nach Eintritt einer bestimmten, im Vertrag festgelegten Bedingung (Volljährigkeit, Tod des Kontoinhabers...) Der Begünstigte oder dessen gesetzlicher Vertreter können sofort über das Guthaben verfügen Verfügungen des Antragstellers sind nicht mehr möglich Verfügungen des Antrag-stellers sind weiterhin möglich Einlagengeschäft / Georg Boll

  39. Sparverträge zugunsten Dritter (2) Sofortiger Gläubigerwechsel Die Vereinbarung ist unwiderruflich Späterer Gläubigerwechsel Verträge mit Widerrufsvorbehalt = Schenkungsantrag - mit jederzeitigem Recht auf Rücknahme Als Schenkungsvertrag : notarielle Beurkundung ! Verträge ohne Widerrufsvorbehalt = Schenkungsvertrag Annahme des Beschenkten notwendig ( Handschenkung ) Einlagengeschäft / Georg Boll

  40. Sparverträge zugunsten Dritter (3) Sofortiger Gläubigerwechsel Späterer Gläubigerwechsel Im Erbfall steht das Guthaben außerhalb des Erbgangs dem Begünstigten zu Wird das Schenkungsangebot angenommen, haben die Erben keinen Rechtsanspruch Solange der Beschenkte noch nicht angenommen hat, können die Erben widersprechen Die Erben können an den Widerrufsverzicht gebunden werden Einlagengeschäft / Georg Boll

  41. Sparverträge zugunsten Dritter (4) Sofortiger Gläubigerwechsel Späterer Gläubigerwechsel Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag sind vom Begünstigten zu zahlen Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag sind bis zum Eintritt der Bedingung vom Antragsteller (Schenker) zu zahlen Der Begünstigte kann den Freistellungsauftrag erteilen Der Antragsteller kann den Freistellungsauftrag erteilen Einlagengeschäft / Georg Boll

  42.  Daueraufträge zugunsten eines anderen Sparbuchs bei demselben Kreditinstitut ( z.B. zur Erfüllung von Sparverträgen)  Belastung des Sparkontos durch das kontoführende Kreditinstitut wegen fälliger Forderungen gegen des Sparer (z.B. fällige Tilgungsraten)  Überweisungen an den Sparer selbst, wenn er aus besonderen Gründen nicht das Sparbuch vorlegen kann und die Einsendung des Sparbuchs unzumutbar ist ( z.B. bei Krankheit)  Verfügungen bei Verlust des Sparbuchs Verfügungen ohne Sparbuch Einlagengeschäft / Georg Boll

  43. Die Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen ) Seit April 1967 ( Aufhebung der Zinsbindung an die Bundesbankkonditionen) Die Höhe des Zinses richtet sich nach der Marktsituation Die Höhe des Zinses wird durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung mit Änderung des Aushangs statt Einlagengeschäft / Georg Boll

  44. Die Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen )  Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Einzahlung Wertstellungsangabe : Einzahlung am 05.10.07 = Wert 04.10.07  Sie endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag Wertstellungsangabe : Auszahlung am 05.12.07 = Wert 04.12.07  Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet  Rechnerprogramme der Banken verwenden keine Zinszahlen, sondern entsprechend viele Nachkommastellen bei der Zinsberechnung Einlagengeschäft / Georg Boll

  45. Die Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen )  Zinsen werden am Jahresende gutgeschrieben (kapitalisiert) oder bei voller Rückzahlung während des Jahres ausgezahlt  über gutgeschriebene Zinsen kann der Sparer innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift ohne Einhaltung von Kündigungsfristen verfügen.  wird über die gutgeschriebenen Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift nicht verfügt, unterliegen sie der für die Spareinlage vereinbarten Kündigungsfrist Einlagengeschäft / Georg Boll

  46. Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen (1) Der Sparer kann über seine Spareinlage verfügen, wenn er sie gekündigt hat Kündigungsfristen und Kündigungssperrfristen können bei allen Arten von Spareinlagen frei vereinbart werden Bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist kann ohne Kündigung innerhalb eines Kalendermonats bis zu 2.000 Euro (Freibetrag) abgehoben werden Einlagengeschäft / Georg Boll

  47. Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen (2) Kündigung frühestens ein Tag nach der Einzahlung ohne Kündigungssperrfrist mit Kündigungssperrfrist 1) Kündigung frühestens ein Tag nach Ablauf der Kündigungssperrfrist 1) Kündigungssperrfrist : Zeitraum in dem nicht gekündigt werden darf Einlagengeschäft / Georg Boll

  48. Beispiel : Vereinbarung einer Kündigungssperrfrist Verfügung über eine Spareinlage mit 1-jähriger Kündigungsfrist und vereinbarter 6-monatiger Kündigungssperrfrist : „…frühestens nach Ablauf von sechs Monaten…“ Kündigung Einzahlung Verfügung 6-monatige 12-monatige 15.Juli 2008 16.Juli 2008 14.Januar 2008 17.Juli 2009 Kündigungs- frist Kündigungs- sperrfrist Ereignis nach § 187 BGB* Ereignis nach § 187 BGB* *die meisten Verträge legen die relevanten Tage in Form von exakten Datenvorgaben fest. Einlagengeschäft / Georg Boll

  49. Vorzeitige Verfügung Vorzeitige Verfügungen über Spareinlagen liegen vor , wenn Sparer :  Bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von drei Monaten innerhalb eines Kalendermonats mehr als 2.000 Euro abheben  Bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten ohne fristgerechte Kündigung abheben Einlagengeschäft / Georg Boll

  50. Vorzeitige Verfügung  Sparer haben keinen Anspruch auf vorzeitige Verfügungen über Sparguthaben  wird dennoch vor Fälligkeit Auszahlung verlangt, sind Kreditinstitute berechtigt, einen Vorfälligkeitspreis zu verlangen  als Obergrenze für die Vorfälligkeitspreiserhebung gelten die zu vergüteten Habenzinsen des laufenden Jahres  reichen diese nicht aus, kann auf die kapitalisierten Habenzinsen der Vorjahre zurückgegriffen werden Einlagengeschäft / Georg Boll

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