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Neuer Umgang mit Überlastungssituationen an der MHH

Neuer Umgang mit Überlastungssituationen an der MHH. Personalversammlung 8. September 2009. Warum gab es Handlungsbedarf?. Starker Leistungsanstieg in den letzten Jahren bei deutlich geringerem Personalzuwachs Kein geregelter Umgang mit „Überlastungsanzeigen“

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Neuer Umgang mit Überlastungssituationen an der MHH

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  1. Neuer Umgang mit Überlastungssituationenan der MHH Personalversammlung 8. September 2009

  2. Warum gab es Handlungsbedarf? • Starker Leistungsanstieg in • den letzten Jahren bei • deutlich geringerem • Personalzuwachs • Kein geregelter Umgang • mit „Überlastungsanzeigen“ • Standardformular kann nur • von Leitungen genutzt • werden • In der Praxis fast nur • Anzeigen aus der • Krankenpflege

  3. Der Auftrag • „Sollten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Meinung sein, sie könnten die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht mehr, nicht mehr angemessen oder unter Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erledigen, steht ihnen das Instrument der Überlastungsmeldung zur Verfügung. Das Präsidium und der Personalrat werden gemeinsam ein Verfahren entwickeln, wonach die betroffenen Beschäftigten in einem transparenten Verfahren zeitnah eine Rückmeldung erhalten. Das Verfahren wird in einer Dienstvereinbarung geregelt, die bis zum 30.4.2009 abzuschließen ist.“ • (aus der DV „MHH auf dem Weg ins Jahr 2013“)

  4. Ziele der Dienstvereinbarung • Alle können Überlastung • melden • Alle erhalten zeitnah Mitteilung • über Entscheidungen und • Maßnahmen • Bessere Arbeitsbedingungen • Höhere Zufriedenheit der • Beschäftigten • aktiver Gesundheitsschutz

  5. Die neuen Regelungen (I) • Wer kann melden? • Jede/r Beschäftigte, jedes Team und jede Beschäftigtengruppe der MHH ist berechtigt, eine selbst empfundene Arbeitsüberlastung im Rahmen des beschriebenen Verfahrens zu melden. • (DV Punkt 2.1) • Aber: • Mit dem Thema der Überlastung darf noch kein anderes abgestimmtes Verfahren (z. B. Runder Tisch) in der MHH befasst sein. (DV Punkt 2.2)

  6. Die neuen Regelungen (II) • Wie wird gemeldet? • Zur Unterstützung der Meldung wird ein Vordruck (siehe Anlage x) im MHH-Intranet hinterlegt, sie kann jedoch grundsätzlich auch formlos erfolgen. • (DV Punkt 2.3)

  7. Die neuen Regelungen (III) • Was muss die Meldung umfassen? • Name des/der Antragstellers/in / Namen der Antragsteller • Betroffene Abteilung(en) / Organisationsnummer(n) • Die Aussage: „Ich fühle mich überlastet / Wir fühlen uns • überlastet, weil …“ • Mitteilung, ob die/der unmittelbare/r Vorgesetzte/r informiert ist, • bzw. ein Gespräch zu dieser Angelegenheit stattgefunden hat, • bzw. die/der unmittelbare/r Vorgesetzte/r Gelegenheit hatte, auf • eine Änderung der Missstände hinzuwirken

  8. Die neuen Regelungen (IV) • Was kann die Meldung darüber hinaus beinhalten? • Veränderungen im Arbeitsvolumen / in der • Personalbesetzung • Auswirkungen der Überlastung • Vermutete Gründe, die zur Überlastung geführt haben • Vorschlag zur Abhilfe

  9. Die neuen Regelungen (V) • Weiterhin ist zu beachten: • Die Meldung erfolgt in der Regel am Tag nach der Überlastungssituation. • (DV Punkt 2.6)

  10. Die neuen Regelungen (VI) • Wer koordiniert das Verfahren? Anlaufstelle für die Überlastungsmeldungen ist die Betriebliche Sozialberatung. (DV Punkt 3.1) Deshalb: Überlastungsmeldungen sind an die OE 0041, Fax 532 16 5415 oder die Email-Adresse Ueberlastung@mh-hannover.de zu richten.

  11. Das neue Verfahren (I) • Die Ausnahme: • In den Fällen, in denen sich Betroffene aus begründetem Anlass nicht in der Lage sehen, ihre Vorgesetzten vorab mit dem Problem zu konfrontieren bzw. diese entsprechend zu informieren, findet zunächst ein Gespräch mit der Betrieblichen Sozialberatung und dem Personalrat statt. • (DV Punkt 3.2)

  12. Das neue Verfahren (II) • Das Regelverfahren: • Vorgesetzte erhalten Überlastungsmeldung • 2. Betriebliche Sozialberatung lädt zum Erstgespräch ein: • der/die Meldende • Teamleitung Personalmanagement • Mitglied Personalrat • der/die unmittelbare Vorgesetzte

  13. Das neue Verfahren (III) • Das Regelverfahren: • 3. Ziele des Erstgesprächs: • die Überlastungssituation zu erfassen • zu beurteilen, ob es sich um ein strukturelles, organisatorisches oder individuelles Problem handelt • die Gründe für eine Überlastung zu untersuchen • Lösungsmöglichkeiten zu erörtern.

  14. Das neue Verfahren (IV) • Das Regelverfahren: • 4. Falls beim Erstgespräch kein Ergebnis erzielt werden kann, lädt die Betriebliche Sozialberatung zu einem Zweitgespräch ein. • Neben dem Teilnehmerkreis des Erstgespräches kommen hinzu: • zuständige AbteilungsdirektorInnen, Geschäftsbereichsleitungen, • Geschäftsführende Pflegedienstleitung

  15. Das neue Verfahren (V) • Das Regelverfahren: • 6. Kommt es auch im Zweitgespräch zu keinem Ergebnis, geht die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung in das Präsidium

  16. Das neue Verfahren (VI) • Was tun, wenn es mal richtig „brennt“? • In Ausnahmefällen kann auch ein Eilverfahren zur Bearbeitung einer Überlastungsmeldung durchgeführt werden, wenn durch eine Überlastungssituation der komplette Ausfall einer betrieblich notwendigen Arbeitsfunktion oder Arbeitseinheit droht. Eine entsprechende Eilbedürftigkeit ist auf der Meldung zu begründen. • (DV Punkt 4.1)

  17. Das neue Verfahren (VII) • Eilverfahren: • Im Unterschied zum Regelverfahren findet beim • Eilverfahren die Terminierung von • Erstgespräch • Zweitgespräch • Entscheidung durch das zuständige Präsidiumsmitglied • in deutlich kürzeren Zeitabständen statt.

  18. Die Zeitschiene • Rückmeldegarantien • Regelverfahren: • Erstgespräch innerhalb einer Woche nach Meldung • Zweitgespräch innerhalb eines Monats nach Meldung • Präsidiumsentscheidung maximal zwei Monate nach • Meldung • Eilverfahren: • Erstgespräch innerhalb einer Woche nach Meldung • Zweitgespräch innerhalb einer Woche nach Erstgespräch • Entscheidung durch zuständiges Präsidiumsmitglied • innerhalb einer Woche nach Zweitgespräch

  19. Schutz der Beschäftigten • Die Meldung von Überlastungen darf keine • dienstrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen • Alle im Verfahren verwendeten persönlichen • Daten – insbesondere Krankheitsdaten – • unterliegen einem besonderen Schutz und dürfen • auch nicht in anderen Zusammenhängen genutzt • werden • Die einschlägigen Datenschutzbestimmungen • gelten

  20. Testphase • Vereinbarte Regelungen müssen • praktisch erprobt werden • Start ist für den 1. Oktober 2009 • geplant • Nach einem Jahr Evaluation und • ggf. Anpassung der Regelungen

  21. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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