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BUNDESSOZIALAMT

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. BUNDESSOZIALAMT. Babenbergerstraße 5 1010 Wien. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. VOLLZIEHUNG DER SCHLICHTUNGSANTRÄGE IM BUNDESSOZIALAMT. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Geltendmachung von Ansprüchen

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Presentation Transcript


  1. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen BUNDESSOZIALAMT Babenbergerstraße 5 1010 Wien

  2. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen VOLLZIEHUNG DER SCHLICHTUNGSANTRÄGE IM BUNDESSOZIALAMT

  3. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Geltendmachung von Ansprüchen • BGStG/BEinstG-Schlichtungsverfahren • verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren • zuständig: Landesstellen des Bundessozialamtes • Beginn: Einbringung des Anbringens

  4. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren • Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze • Einigungsgespräch mit allen Beteiligten • Mediation ist anzubieten • Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund Ende: • Einigung • Bestätigung des BASB, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte  Gericht

  5. Schlichtungen gesamt 2006 - 2010

  6. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen FÖRDERUNG VON INVESTIVEN MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ZUGÄNGLICHKEIT VON EINRICHTUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

  7. Allgemeine Regeln • Derzeitige Fassung gültig ab 15.2.2010 • Privatwirtschaftsverwaltung/Ermessensentscheidung • Zuständigkeit der Landesstellen des Bundessozialamtes • Antragstellung vor Realisierung des Vorhabens

  8. Anwendungsbereich und Umsetzungsregeln Zielgruppe: • Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen (mit höchstens 50 DienstnehmerInnen) • Keine Förderung von Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes Förderzweck: • Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Unternehmen oder Einrichtung (z.B. Rampe, Treppenlift, Leitsystem) • Behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen + Sanitärräume

  9. Fördervoraussetzungen und -höhen • Angemessene Mitbeteiligung des Unternehmens an den Gesamtkosten, Anrechnung anderer Förderungen • Einmaligkeit der Förderung; maximal € 25.000,-- • Bemessung im Einzelfall; Bemessungsgrundlage nur jene Anteile der Gesamtkosten, die für unerläßliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen

  10. Fördervoraussetzungen und -höhen • Verpflichtung und Glaubhaftmachung, dass geplante Maßnahmen den einschlägigen Normen (insbesondere ÖNORM B 1600) entsprechen • Keine Förderung für Neubauten • Keine Förderung, wenn materiellrechtliche oder gleichstellungsrechtliche Vorschriften die Barrierefreiheit vorsehen

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