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§ 7 Grundsatz

3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft. § 7 Grundsatz. § 8 Einzelne Erscheinungsformen der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. I. Geschlechtgemeinschaft. II. Häusliche Gemeinschaft BVerwG 20.03.2002, NJW 2002, 2579.

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§ 7 Grundsatz

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  1. 3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft § 7 Grundsatz § 8 Einzelne Erscheinungsformen der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft I. Geschlechtgemeinschaft II. Häusliche Gemeinschaft BVerwG 20.03.2002, NJW 2002, 2579 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  2. Besitzschutzansprüche sind nach zutreffender hM. durch die familienrechtliche Sonderregelung ausgeschlossen: BGH NJW 1983, 47 OLG Köln FamRZ 1997, 1276 OLG Schleswig FamRZ 1997, 892 OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 276 a.A. MünchKomm/Wacke4 § 1361a Rn. 16 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  3. Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl I 3513) §1361b BGB III. Entscheidungsgemeinschaft § 1354 BGB a.F: Dem Manne steht die Entscheidungsgewalt in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung...

  4. Wie der Mann um denHausschlüssel bitten lernt Von Wilhelm Busch Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  5. Gewaltsame Annexion des Hausschlüssels Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  6. Triumph und Abschied Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  7. Fatales Mißgeschick und Vergeltung Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  8. Gewährung und definitiver Abschied Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  9. Gezwungene Bitte Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  10. IV. Gegenseitige Beistandspflicht § 9 Haushaltsführung und Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten I. Haushaltsführung §1356 II 1 BGB II. Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten 1. Keine allgemeine gesetzliche Mitarbeitspflicht 2. Vertragliche Vereinbarungen Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  11. § 10 Ehegatten-Innengesellschaft • Bestehen zwischen den Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen, so kommt die Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft in Betracht, wenn die Ehegatten • durch beiderseitige Leistungen einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen und • ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet auch beiden Ehegatten zustehen soll. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  12. Bsp. für die Ablehnung einer Innengesellschaft, weil die Erträgnisse nur einem Ehegatten zugute kommen: OLG Ffm FamRZ 2004, 877 m. Anm. Wever. • Beiträge der Frau zu einem vom Mann erworbenen Grundstückdurch Sammeln von Küchenabfällen und Verkauf der dadurch gefütterten Schweine sowie durch Putzen von 6000 Trümmersteinen (BGH FamRZ 1965, 368) • Beiträge des Mannes zur Errichtung von zwei Dreifamilienhäusern auf Grundstücken der Frau durch Übernahme der Bauleitung und Ausführung der Installationen (BGH FamRZ 1985, 1232) Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  13. Beiträge des Mannes zur Errichtung eines Wohnbungalows, eines Doppelhauses und eines Hotelrestaurants, als deren Eigentümerin die Frau eingetragen wurde, in Gestalt erheblicher Arbeitsleistungen während eines 17-jährigen Zusammenlebens (OLG Hamm NJW 1980, 1530) • Zurverfügungstellung von Werkstatträumen und Arbeitsleistungen zum Aufbau eines Unternehmens für elektronische Spezialgeräte (BGHZ 84, 388 = FamRZ 1982, 1065). Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  14. § 11 Zuwendungen unter Ehegatten BGHZ 142, 137: “Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert • um der Ehe willen und • als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung hegt, daß • die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er • innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.”

  15. BGH FamRZ 1993, 1297 Ein Handwerksmeister hatte seiner Frau aus steuerlichen Gründen im Wege der Schenkung seinen Miteigentumsanteil an dem Haus übertragen, in dem er seine Werkstatt hatte; seine Frau überließ ihm anschließend die Räume im Rahmen eines Gewerbemietvertrages. Nach dem Scheitern der Ehe verlangte sie sofortige Räumung. Der BGH wertet dies zu Recht als groben Undank. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  16. Auf Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern finden diese Grundsätze analoge Anwendung Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die eingetragene Lebenpartnerschaft finden diese Grundsätze ebenfalls entsprechende Anwendung, vgl. für die neLG: • OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157 • OLG Köln FamRZ 2001, 1608 • OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1110 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  17. Eine Rückforderung unbenannter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt idR. nur bei Gütertrennung in Betracht • OLG Bremen FamRZ 2000, 671 • OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1146 • OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1148 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  18. § 12 Die Haftung der Ehegatten untereinander § 13 Der Ehename (§ 1355 BGB) I. Geschichte • Bis zum 31.03.1953: Name des Mannes • ab 1. 7.1958: Begleitname (GleichberG 1957) • ab 1.7.1976: Wahlrecht (1. EheRG 1976) • Wahlrecht für alle Ehen (EhenamensÄndG 1979) • BVerfG 5.3.1991, NJW 1991, 1602: automatische Geltung des Mannesnamens bei Nichtausübung des Wahlrechts verfassungswidrig Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  19. ab 1.4.1994: Bei Nichtwahl behält jeder seinen Namen (FamNamRG v. 16.12.1993) II. Wahl des Ehenamens BVerfG 18.2.2004, E 109, 256 = NJW 2004, 1155: Nichtzulassung der Wahl eines vor der Ehe geführten früheren Ehenamens ist verfassungswidrig. Frist zur Neuregelung bis 31.3.2005. Bis dahin behält ggf. jeder Ehegatte seinen vor der Ehe geführten Namen. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  20. Statistik: StA Hamburg-Harburg 28.3.91 - 28.3.92 (StAZ 1992, 220): 91,63% wählten den Mannesnamen • Kölner Standesämter 1998: 95,1% wählten den Mannesnamen Ausführlich dazu: Mathias-Bleck, Empirische Ergebnisse zur Anwendung des neuen Ehenamensrechts, DEuFamR 2000, 108-112. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  21. Fall 9: Herr Manfred v. Schmidtke trägt derzeit den Geburtsnamen seiner von ihm geschiedenen letzten Ehefrau. Vorher trug er den ebenfalls durch Heirat erworbenen Familiennamen Müller, seine damalige Ehegattin war aber früh verstorben. Geboren wurde er als Manfred Meier. Welche der genannten Namen könnte er in eine neue Ehe einbringen? * Meier Frau Müller-Thurgau(†) Müller-Thurgau Frau v. Schmidtke Manfredv. Schmidtke ?? Meier v. Schmidtke Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

  22. III. Der Begleitname IV. Verwitwete und geschiedene Ehegatten Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006

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