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Integration des Arbeitsschutzes in die Prozesse

Integration des Arbeitsschutzes in die Prozesse. Organisation. Personal. Planung. Ressourcen. Betriebsabläufe bzw. operative Prozesse. Arbeits- schutz. Sicher -heit.

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Integration des Arbeitsschutzes in die Prozesse

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  1. Integration des Arbeitsschutzes in die Prozesse Organisation Personal Planung Ressourcen Betriebsabläufe bzw.operative Prozesse Arbeits-schutz Sicher-heit Nach der Planung und Organisation des Arbeitsschutzes so-wie der Bereitstellung von Personal und Ressourcen müssen die relevanten Arbeitsschutz- und Sicherheitsforderungen in die Betriebsabläufe/operativen Prozesse integriert sowie ent- sprechende Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.

  2. Prozesse mit Arbeitsschutz- / Sicherheitsrelevanz • Planung, Bau / Änderung von Betriebsteilen, Gebäuden und Räumen (Einrichten und Betreiben v.Arbeitsstätten) • Planung, Errichten / Ändern, Betrieb und Instandhaltung von genehmigungs-, überwachungsbedürftigen Anlagen • Beschaffen, Bereitstellen und Benutzen von technischen Arbeitsmitteln (gemäß Betriebssicherheits-Verordnung) • Planung, Erprobung und Einführung neuer Produktions-verfahren bzw. Änderung der Verfahrenstechnologien • Prüfung und Anwendung neuer Rezepturen / Änder-ung von Rezepturen und Einsatz neuer Chemikalien

  3. genehmigungs-/überwachungsbedürftige Anlagen • Bestimmte Anlagen, Maschinen und Einrichtungen gelten als genehmigungs- / überwachungsbedürftig und müssen bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen; sie sind • nach dem Stand der Technik zu konstruieren, zu montieren bzw. zu installieren und zu betreiben, • in ordnungsgemäßem Zustand zu halten - z. B. durch regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen, • vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung sowie wiederkehrend zu überprüfen bzw. von einer zugelassenen Institution zu überwachen.

  4. Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln Für die Beschaffung bzw. Bereitstellung und Benutzung von „technischen Arbeitsmitteln“ (Anlagen, Maschinen, Geräte) gelten die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung. • Gefährdungen durch Arbeitsmittel müssen ermittelt undbeurteilt sowie Schutzmaßnahmen festzulegen werden. • Die Beschaffenheit von technischen Arbeitsmitteln hatbestimmten Sicherheitsanforderungen zu genügen. • Die Beschäftigten sind über die sichere Benutzungder Arbeitsmittel zu unterrichten / zu unterweisen. • Technische Arbeitsmittel müssen in regelmäßigenAbständen instandgehalten und überprüft werden.

  5. Verfahrenstechnik, Rezepturen und Chemikalien Neben der Sicherheit von Anlagen, Maschinen, Geräten wird die Gesundheit der Beschäftigten - speziell in der Textilver- edlung - durch die eingesetzten Verfahren u. Technologien, Grundchemikalien, Färbe- und Textilhilfsmittel mitbestimmt. Im Rahmen der Planung, Entwicklung und Änderung von Produkten, Produktionsverfahren bzw. Rezepturen gilt es, • möglichst Verfahren und Techniken anzuwenden, dieeine geringe Gefährdung für die Mitarbeiter darstellen; • die Rezepturen regelmäßig zu überprüfen sowie ge-fährlicher Chemikalien und Hilfsmittel zu ersetzen.

  6. Umgang mit Chemikalien bzw. Gefahrstoffen Für den Umgang mit Chemikalien / Gefahrstoffen sind die Anforderungen der Gefahrstoff-Verordnung zu beachten: • Verzeichnis der eingesetzten Hilfs- und Betriebsstoffe,aktuelle Sicherheitsdatenblätter und Kennzeichnung • Ermittlung, Prüfung und Substitution von Chemikalienund Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen • Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen sowieregelmäßige, jährliche Unterweisungen der Mitarbeiter • besondere Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung,bei Bedarf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

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