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STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT Wir sind immer für Sie da – Häckl und Partner GmbH, Steuerberatungsgesellschaft. Netzwerkaktivitäten Existenzgründerberatung u. Finanzierungsformen Netzwerke und Kooperation Wirtschaftsjunioren BVK Gewerbeverband INPACT ECU ASU MBPW Munich Network.

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STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

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Presentation Transcript


  1. STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT Wir sind immer für Sie da – Häckl und Partner GmbH, Steuerberatungsgesellschaft

  2. Netzwerkaktivitäten • Existenzgründerberatung u. Finanzierungsformen • Netzwerke und Kooperation • Wirtschaftsjunioren • BVK • Gewerbeverband • INPACT • ECU • ASU • MBPW • Munich Network

  3. Klassische Steuerberatung • Buchführung (auch digital und immer noch beim Kunden) • Lohnbuchhaltung • Steuererklärungen • Bilanzerstellung (HGB-Steuerrecht-IFRS) • Netzwerken • Controlling • Finanzberatung • Internationale Steuerplanung mit weltweiter Betreuung durch unsere Partner vor Ort • Gestaltungsplanung für die richtige Gesellschaftsform • Individuelle Beratung

  4. Controlling

  5. Budgetplanung • Planbilanz • Soll-Ist-Vergleiche • Cash-Flow-Rechnungen

  6. Grenzüberschreitende Transaktionen Wir helfen weiter bei grenzüberschreitenden Transaktionen wie z.B. bei • Einer Lieferung oder Leistung bzgl. der Umsatzsteuer • Der Entsendung von Mitarbeitern ins In- und Ausland • Der Gründung einer Niederlassung oder Tochtergesellschaft im Ausland oder Inland • Der Optimierung der steuerlichen Struktur • Der Transferpreisdokumentation • Der Funktionsverlagerungsbesteuerung

  7. HSL - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  8. HSL - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft • Wirtschaftsprüfung • Due Diligence • Internationale Rechnungslegung • Treuhandtätigkeit • Unternehmensbewertung • Durchführung von Qualitätskontrollprüfungen • Beratertätigkeit Wir sind selbst geprüft durch • Qualitätskontrollprüfung • APAK

  9. INPACT und ECU Die unabhängigen Netzwerkpartner INPACT und ECU INPACT ist ein Netzwerk von Wirtschaftsprüfern, das weltweit verbunden ist. Ob Los Angeles oder Hongkong, London oder Madrid, wir lösen die grenzüberschreitenden Fragen mit unseren Kollegen, die wir alle persönlich kennen. ECU ist ein Verbund von Wirtschafts-prüfern, Steuerberatern, Rechtsan-wälten und Unternehmensberatern, der europaweit Mitglieder hat.

  10. Netzwerknutzen für die Kunden • Monatliche E-Mail-Steuernews • Vierteljährliche Netzwerkzeitschrift mit •  aktuellem Sachthema •  internem aus der Kanzlei •  unseren Veranstaltungen • Eigene Vortragsabende und -tage • BMU Businessfrühstücke • Fackelwanderung • Schifffahrt am Ammersee

  11. Die Zukunft meistern Häckl und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft Häckl, Schmidt, Lichtenstern GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Die Zukunft meistern • Digitale Buchführung • E-Bilanz • Internationale Rechnungslegung, die wir bereits im Detail beherrschen z.B. • Durch Prüfung eines börsennotierten Unternehmens nach IFRS • Internationales Steuerrecht • Mit Planung von Steuer- und Reportingstrukturen weltweit • Stiftungsberatung

  12. Steuerberatungsgesellschaft seit 1980 So wurde aus der Häckl und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft seit 1980: • Ein Serviceunternehmen mit fast 50 Mitarbeitern, davon 10 Steuerberater, davon 3 Wirtschaftsprüfer. • Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nach Prüfung durch die APAK zu den TOP 100 in Deutschland gehört. • Ein Netzwerkunternehmen, das Kontakte knüpft, hält und Unternehmer zusammen bringt. • Ein Familienunternehmen, das sich nicht scheut, die großen Herausforderungen aktiv anzupacken.

  13. Neues für das Jahr 2014

  14. Umsatzsteuer - da geht es schon los • Nachweispflichten für Kundenlieferungen im innergemeinschaftlichen Bereich • Ab 01.01.2014 ist neu: die „Gelangensbestätigung“ • Die Gelangensbestätigung, d.h. die Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, muss folgende Angaben enthalten: • den Namen und die Anschrift des Abnehmers; • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen; • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet; • das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie • die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten (bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern der Abnehmer klar erkennbar ist). • Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Hier können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden und aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

  15. Gelangensbestätigung • Als Alternative zur Gelangensbestätigung kann der Nachweis u.a. auch durch folgende Belege geführt werden: • 1. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer: • Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, oder durch ein Konnossement oder ein Doppelstück des Frachtbriefs oder Konnossements. • Durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die die für die Anerkennung einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlichen Angaben enthält. • Bei Kurierdienstleistungen durch eine schriftliche oder elektronische Auftrags-erteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist („tracking-and-tracing-Protokoll“).

  16. Gelangensbestätigung • 2. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer: • Durch den Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben (bspw. Name und Anschrift des beauftragten Spediteurs, des liefernden Unternehmers, die Menge des gelieferten Gegenstandes sowie die handelsübliche Bezeichnung etc.) enthalten muss. • Zusätzlich erforderlich ist eine Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird. • 3. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

  17. Belegnachweise • Neuregelung ab 1.1.2012 (Einführung Gelangensbestätigung) • Anlass: EuGH-Rechtsprechung = tatsächlich physische Warenbewegung • Ziel: einfacher und sicherer Belegnachweis • Nachteil: einzig möglicher Nachweis = Gelangensbestätigung – Praxistauglichkeit? •  Aussetzung der Neuregelung-Übergangsregelungen Neuregelung ab 01.01.2014 (Neufassung § 17a-c UStDV)

  18. Gelangensbestätigung Innergemeinschaftliche Lieferung Belegnachweis 1. Doppel der Rechnung und und 2.1 Gelangensbestätigung oder 2.2 alternativer Nachweis Im Abholfall bei Beförderung nur GelangensbestätigungMöglich außer bei Sonderfall KfZ: Nachweis über Zulassung

  19. Gelangensbestätigung

  20. Gelangensbestätigung Belegnachweis • Beförderung = Unternehmer oder Abnehmer transportieren mit eigenem LKW, PKW (ohne Einschaltung Frächter, Spediteur). • Versendung = Dritter wird in den Transport eingeschaltet – entweder vom Unternehmer oder vom Abnehmer (Dritter = z.B. Spediteur, Frächter,..)

  21. Neue Formulierungsvorschrift Innergemeinschaftliche Lieferung Hinweis notwendig: „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“

  22. Gelangensbestätigung Belegnachweis – Gelangensbestätigung • In 3 Sprachen • Musterformular kommt (aber nicht zwingend) • Inhalt: - Name und Anschrift Abnehmer - Menge, handelsübliche Bezeichnung, FIN (!) - Ort und Monat des Erhalts - Ausstellungsdatum Bestätigung - Unterschrift Abnehmer oder Beauftragter (Arbeitnehmer, Reihengeschäft letzter Abnehmer) • Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift zulässig - Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder Beauftragter begonnen - Email muss archiviert werden - GoBS, GDPdU • Aus mehreren Dokumenten • Sammelbestätigung (aufs Quartal bezogen)

  23. Gelangensbestätigung Belegnachweis – alternative Nachweise • Versendungsbeleg - Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers - Unterschrift des Empfängers - CMR – Feld 24, Feld 22 muss unterschrieben sein • Spediteursbescheinigung - Alt: auf beabsichtigtes Verbringen beziehen - Neu: auf erfolgte Verbringung beziehen - Auch elektronisch ohne Unterschrift, wenn aus Verfügungsbereich Spediteur (zweifelsfreie Zurechnung – Kopfabschnitt Email) • Spediteursversicherung + Zahlungsnachweis (nur bei Versendungen im Auftrag des Abnehmers)  minderwertiger Nachweis - Angaben wie Spediteursbescheinigung und - Versicherung des Spediteurs, über die beabsichtigte Verbringung - „minderwertiger“ Nachweis – FinVerw kann in begründeten Zweifeln andere Beweise verlangen

  24. Gelangensbestätigung Belegnachweis - Sonderfälle • Tracking & Tracing (Kurierdienste) - Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung - Vom Kurierdienst erstelltes Protokoll, lückenloser Nachweis Transport bis zur Ablieferung beim Empfänger (Monat und Ort des Endes der Beförderung) • Postsendungen - Empfangsbescheinigung eines Postdienstleiters - Nachweis über die Bezahlung • Sonderregelungen Fahrzeuglieferungen (Beförderung Abnehmer) - Zulassung auf den Erwerber – den der Erwerbsbesteuerung unterliegenden Abnehmer des Lieferers • Sonderregelung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  25. Gelangensbestätigung Buchnachweis • Aufzeichnung UStIDNr. - Gültige UStIDNr. Des tatsächlichen Abnehmers - Finanzverw. – Nachholung UStIDNr. bis zur mündlichen Verhandlung vor FG, danach Versagung Steuerbefreiung - EuGH – formelles Erfordernis – keine Versagung Steuerbefreiung wenn materielle Voraussetzungen Steuerbefreiung gegeben und wenn Lieferer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und Nachweis Unternehmereigenschaft • Zeitpunkt: - Bis zur USt-VA Abgabe - Korrekturen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor FG

  26. Das waren nur die Lieferungen, was passiert bei „sonstigen Leistungen“? • Sonstige Leistungen innerhalb Europa • Grundsatz der ID-Nummer • Soweit der Empfänger eine ID-Nummer hat, wird davon ausgegangen, dass er Unternehmer ist und somit eine „steuerfreie“ Leistung vorliegt • Überprüfung europaweit durch Vergleich der gemeldeten „Umsätze“ und „Erwerbe“ • Hinweispflicht auf jeder Rechnung: • „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, • oder in einer der europaweit gültigen Sprachen • Rechnungsstellung bis 15. des auf die Lieferung folgenden Monats

  27. Diese Formulierungen sind alle zulässig:

  28. Gutschriften • Das Wort „Gutschrift“ darf nur noch auf allen Abrechnungen über Leistungen stehen! • Ansonsten nur noch „Rechnungskorrektur“

  29. Einfuhrumsatzsteuer • Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer • sofort bei Entstehen • nicht mehr wie bisher von der Zahlung abhängig • Wichtig: Richtiger Zahlungsempfänger auf dem Beleg

  30. Abschaffung ermäßigter Steuersatz bei Kunstgegenständen • Ab 01.01.2014 • Ermäßigter Steuersatz bei Lieferung von Kunstgegenständen nahezu aufgehoben • Bemessungsgrundlage 30% als Margenbesteuerung falls Einkaufspreis nicht bekannt

  31. Regelsteuersatz bei der Erstellung von Bildpositiven • Ermäßigter Steuersatz bei der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten als Hauptbestandteil der Leistung • Bei der Einräumung von Veröffentlichungs- oder Vervielfältigungsrechten kommt ermäßigter Steuersatz in Betracht Ermäßigter Steuersatz beim Fotografen

  32. Speisen und Getränke 7% oder 19% • Umsatzsteuer für Speisen und Getränke 7% oder 19% • Unschädliche Dienstleistungselemente, die zu 7% führen können • Darbietung von Waren in Regalen und übliche Nebenleistungen (Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder Besteck) • Zubereitung der Speisen sowie Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder Ähnliches • Transport der Speisen und Getränke einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen • Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen • Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen • Erstellung von Leistungsbeschreibungen

  33. Speisen und Getränke 7% oder 19% • Schädliche Elemente, die zu 19% führen • Eine der Bewirtung fördernden Infrastruktur (Räumlichkeiten, Tische, Stühle) • Servieren der Speisen und Getränke, Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal • Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer der Bewirtung fördernden Infrastruktur • Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck sowie Reinigung oder Entsorgung von Gegenständen • Überlassung von Mobiliar zur Nutzung (aber nicht z.B. Stehtische) • Individuelle Beratung bei Speisenauswahl

  34. Stiftungen • Änderungen für Stiftungen • Verbrauchsstiftung seit 22.03.2013 möglich • Mindestens 10 Jahre • Keine volle Absetzbarkeit für Vermögensstock • Mittelverwendungsfrist ab 01.01.2013 auf zwei Jahre ausgeweitet • Stiftungen können jetzt auch Stifter sein (ab 01.01.2014) • Ehegattenspenden werden bis 2 Mio. Euro zusammen-gerechnet

  35. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Zivilprozesskosten

  36. Am 15. Mai gestartet • Gefördert werden mit 20% der Investitionssumme • Private Investoren (natürliche Personen), die • Gesellschaftsanteile an jungen, innovativen Unternehmen erwerben • Vollumfängliche Beteiligungen an Chancen und Risiken • Haltefrist mindestens 3 Jahre • Mindestzeichnung Euro 10.000,00 • Soweit Meilensteine vereinbart werden 10.000,00 Euro für jede Zeichnung • Antrag pro Investor bis Euro 250.000,00 (Zuschuss) möglich • Pro Unternehmen Zuschüsse bis 1 Mio. Euro möglich Investitionszuschuss Wagniskapital

  37. Kleines, innovatives, unabhängiges Unternehmen • Jünger als 10 Jahre • Kapitalgesellschaft in der EU • Mindestens Zweigniederlassung oder Betriebsstätte (HR eingetragen) in D • Weniger als 50 Mitarbeiter • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme < 10 Mio. Euro • Angehörig einer innovativen Branche • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten • Keine Umwandlung bestehender Mittel, keine Rückzahlung von • Verbindlichkeiten des Investors • Wirtschaftlich aktiv innerhalb von 1Jahr Voraussetzungen an das Unternehmen

  38. Natürliche Person mit Hauptwohnsitz EU, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist (nahestehende Person, Angestellter, GF, Beratung, § 15 ff AktG) • Alternativ eine GmbH mit Investor als einzigem Gesellschafter und Gesellschaftszweck. Eingehen und Halten von Beteiligungen • Erstmalige Beteiligung (keine Aufstockung) • Einsatz der Mittel innerhalb 2 Jahren • Vollumfängliche Teilnahme an Chancen und Risiken • Keine Vorrechte auf Gewinn bei Liquidation oder Insolvenz • Keine Entschädigungszahlungen Voraussetzungen Investor

  39. Steuerliche Einordnung • Bei Gewerblichkeit der Beteiligung wohl Wahlrechte • Erfolgsneutrale Kürzung der AK auf Beteiligung oder • Erfolgswirksame Vereinnahmung als sonstiger betrieblicher Ertrag (z.R. Nutzung Verlustvortrag) • Unterschiedliche Strategie HB/Stb

  40. Streubesitzbeteiligungen • Ab 10% in einer Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung (Vorjahr maßgebend) = keine Streubesitzbeteiligung! • Bisher steuerfrei jetzt aber steuerpflichtig • Resultat aus der Rechtsprechung in Europa • Für alle Ausschüttungen ab 28.02.2013 • Nur für Dividendenerträge • Nicht für Veräußerungsgewinne

  41. Kernpunkt der Neuregelung ab 01.01.2014 ist Reisekostenreform • Die Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte und in Ermangelung einer solchen die Bestimmung hierzu. Dann ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung an den der Arbeitnehmer typischerweise täglich tätig werden soll. • Alternativ soll der Arbeitnehmer je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werden. • Höchstens eine erste Tätigkeitsstätte • Falls mehrere Tätigkeitsstätten möglich, ist diejenige die erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. • Fehlt es an dieser Zuordnung, ist diejenige die erste Tätigkeitsstätte, die der Wohnung am nächsten liegt.

  42. Zuordnung auch bei Dritten möglich, falls Dritter • Nach §15 AktG • verbundenes Unternehmen ist also •  im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen •  mit Mehrheit beteiligte Unternehmen •  abhängige und herrschende Unternehmen •  Konzernunternehmen •  werksseitig beteiligte Unternehmen oder •  Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind

  43. Andere Möglichkeiten einer Begründung der ersten Arbeitsstätte • Langfristiger Wartungsvertrag • Entleihung von Zeitarbeitnehmern (z.B. von vornherein einer Arbeitsstätte zugeordnet) • Hier ist aber 48-Monatsgrenze zu beachten!! • Zukunftsprognose entscheidend • Ungewollte Unterbrechungen ändern hier nichts • Beispiel: • Arbeitnehmer A wird für 30 Monate ausgeliehen (Prognosezeitraum) • Nach 29 Monaten Verlängerung um 30 Monate • Da die Überlassungszeiträume 48 Monate nicht überschreiten, begründet Arbeitnehmer A keine erste Arbeitsstätte.

  44. Ein in Schondorf wohnender Steuerberater ist dauerhaft an drei Tagen in der Woche in der Niederlassung der Kanzlei in Landsberg tätig (Entfernung von der Wohnung 25 km, täglicher Abwesenheit, 7,5 Std. an 140 Tage) und an zwei Tagen in der Woche in der Hauptstelle in München tätig (Entfernung 40km, Anwesenheit 8,5 Std an 90 Tagen). Der AN nutzt den eigenen PKW. Der AG bestimmt München als seine erste Tätigkeitsstätte. Lösung: Da der AG München als erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat, gilt diese als solche. Werbungskosten Fahrtkosten nach Landsberg 25 km x 140 Tage x 0,30 € x 2 = 2.100,00 Verpflegungsmehraufwand 0,00 € da unter 8 Stunden Entfernungspauschale nach München 40km x 90 x 0,30 € = 1.080,00 3.180,00 Auswirkungen

  45. Abwandlung AG verzichtet auf die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte Lösung: Erste Tätigkeitsstätte ist die nächstliegendste betriebliche Einrichtung in Landsberg. Werbungskosten Fahrtkosten nach München 40 km x 90Tage x 0,30 € x 2 = 2.160,00 Verpflegungsmehraufwand 12,00 € x 90 Tage = 1.080,00 Entfernungspauschale nach Landsberg 25km x 140 x 0,30 € = 1.050,00 4.290,00

  46. Graphisch lässt sich die gesetzliche Neuregelung wie folgt darstellen

  47. Graphisch lässt sich die gesetzliche Neuregelung wie folgt darstellen

  48. Erste Tätigkeitsstätte Bus- oder LKW-Fahrer haben keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu einer Tätigkeitsstätte.

  49. Erste Tätigkeitsstätte Kundendienstmonteure haben ebenfalls in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte. Nur dann, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt ebenso behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte.

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