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VL Wirtschaftsbereiche. Bergbau und Mineralien WS 2009/10 Kurt Reindl. 1. Kompetenzrecht. Ö Bundesverfassung Bergwesen gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Rechtsgrundlagen in Ö. Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) BGBl I Nr 1999/38 idF 2006/113

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  1. VL Wirtschaftsbereiche Bergbau und Mineralien WS 2009/10Kurt Reindl 1

  2. Kompetenzrecht • Ö Bundesverfassung • Bergwesen gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache

  3. Rechtsgrundlagen in Ö • Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) BGBl I Nr 1999/38 idF 2006/113 • Bestimmte gemäß MinroG als Bundesgesetz geltende Verordnungen gem § 195 MinroG: • Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV, BGBl 1959/114 idF BGBl I 2002/21 und BGBl II 2009/60) • Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BGBl 1968/14 idF BGBl I 2002/21) gem § 196 MinroG: • Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren (BGBl 1976/224 idF BGBl I 2002/21) • Nicht mehr: Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete BGBl 1981/89, idF Verordnung BGBl II 1997/134 • Siehe die Feststellung gemäß § 196 Abs. 2 MinroG in § 6 der Verordnung BGBl II 2007/6 • Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall (BGBl 1987/624 idF BGBl I 2002/21) • Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik (BGBl 1996/737 idF BGBl I 2002/21 und BGBl II 2004/309)

  4. Rechtsgrundlagen in Ö • Verordnungen (Auszug) • Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete BGBl II 2007/6 • Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau, BGBl II 2003/9 • Markscheideverordnung, BGBl II 2001/69 • Schaubergwerkeverordnung, BGBl II 2000/209 idF 2006/298 • Sprengmittelverordnung, BGBl II 2001/27 • Verordnung über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches, BGBl 1954/224 idF 1975/259 • Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl II 2005/367 idF 2009/60 • Abstandsverordnung, BGBL II 2006/56 • Mineralstoffnebenrecht: • LagerstättenG, BGBl 1947/246 idF 2001/136 • Gewerbeordnung, soweit sich deren Anwendbarkeit aus den bergrechtlichen Vorschriften ergibt (§ 2 Abs 1 Z 6 iVm Abs 10 GewO 1994) (Siehe auchhttp://www.bmwfj.gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Energie/Rechtsvorschriften/RechtBergbau/default.htm)

  5. Mineralrohstoffgesetz Geltungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) • § 2 Abs 1 MinroG: • Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe (Z 1) und damit zusammenhängendes Aufbereiten dieser Rohstoffe (Z 2) • Suchen und Erforschen geologischer Strukturen zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Z 3) und damit zusammenhängendes Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe (Z 4) § 2 Abs 2 MinroG: • bergbautechnischen Aspekte bestimmter weiterer Tätigkeiten:Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) (Z 1) Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, deren Herstellung und Benützung (Z 2) Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen (Z 3) Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen (Z 4) Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe (Z 5)

  6. Mineralrohstoffgesetz Bergbautätigkeiten • Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG) • Suche nach mineralischen Rohstoffen  geringe Eingriffe in den Boden • Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe  intensive Eingriffe in Erdkruste • Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) • Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe • Vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zB Abtragen der Humusschicht iZm Schotterabbau; VwGH vom 04.09.2002, 2001/04/0120) • Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) • Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen • Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten („Suchen und Erforschen“ in §§ 68 und 86 MinroG)

  7. Mineralrohstoffgesetz Behörden • Regelfall (§ 170 MinroG): • Montanbehörde I. und letzter Instanz: BM für Wirtschaft, Familie und Jugend(§ 170 MinroG iVm Teil 2 lit L Z 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl Nr 1986/76 (WV) idF 2009/3) • Ausnahme von der Regel (§ 171 Abs 1 MinroG): ausschließlich obertägiges Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe • Behörde I. Instanz: BVB • Behörde II. und letzter Instanz: LH (Art 103 Abs 4 B-VG) • Ausnahme von der Ausnahme(§ 171 Abs 2 MinroG): 1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken. 2.Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken. • Behörde I. und letzter Instanz: LH • Behörde II. und letzter Instanz: BM für Wirtschaft, Familie und Jugend (Art 103 Abs 4 B-VG)

  8. Mineralrohstoffgesetz Mineralische Rohstoffe und Speicher • Bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 9 und § 3 MinroG) • Bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 10 und § 4 MinroG) • Grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 11 und § 4 MinroG) • Speicher (§ 68 Abs 1 MinroG)

  9. Mineralrohstoffgesetz Mineralische Rohstoffe und Speicher • (Echt) bergfreie mineralische Rohstoffe • zB Rohstoffe, aus denen Eisen, Kupfer, Silber, Gold technisch gewinnbar sind; Gips; Kohle (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 3 MinroG) • Nicht vom Eigentumsrecht an Grund und Boden umfasst (§ 3 Abs 2 MinroG) • Herrenlose Sachen • Gehen mit Aneignung in das Eigentum des Berechtigten über (§ 3 Abs 2 MinroG) • Sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen (§ 1 Z 9 MinroG) • Dürfen von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden (§ 1 Z 9 MinroG)

  10. Mineralrohstoffgesetz Mineralische Rohstoffe und Speicher • (Unecht) bergfreie mineralische Rohstoffe • zB Kalkstein (CaCO3/Kalziumkarbonat-Anteil ≥ 95%), Quarzsand (SiO2/Siliziumdioxid-Anteil ≥ 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen (§ 3 Abs 1 Z 4 MinroG) • Sind vom Eigentumsrecht an Grund und Boden umfasst (§ 3 Abs 2 MinroG) • Sind aber dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen (§ 1 Z 9 MinroG) • Gehen mit Aneignung in das Eigentum des Berechtigten über (§ 3 Abs 2 MinroG); siehe § 27 Abs 4 MinroG und § 35 Abs 3 Z 9 MinroG („Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens“) • Dürfen von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden (§ 1 Z 9 MinroG)

  11. Mineralrohstoffgesetz Mineralische Rohstoffe und Speicher • Bundeseigene mineralische Rohstoffe • zB Steinsalz, Kohlenwasserstoffe (va Erdöl und Erdgas), Uran (§ 4 Abs 1 MinroG) • Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4 Abs 2 MinroG) • Bund kann die Rechte des Aufsuchens und Gewinnens (§ 68 Abs 1 MinroG) einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen (§ 69 Abs 1 MinroG). • Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind also herrenlose Sachen • Sie gehen erst mit Aneignung in das Eigentum des Bundes (§ 1 Z 10 MinroG) bzw anderweitig Berechtigten über

  12. Mineralrohstoffgesetz Mineralische Rohstoffe und Speicher • Grundeigene mineralische Rohstoffe • Alle nicht in §§ 3 und 4 MinroG angeführten mineralischen Rohstoffe (§ 5 MinroG) • Eigentum des Grundeigentümers (§ 1 Z 11 MinroG) • (Andere Behördenzuständigkeit) • (Sondervorschriften, insbes für obertägiges Gewinnen in §§ 80 ff MinroG)

  13. Mineralrohstoffgesetz Mineralische Rohstoffe und Speicher • Speicher • Speichern von Kohlewasserstoffen in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen (§ 68 Abs 1 MinroG) • Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs 2 MinroG) • Ausschließliches (Nutzungs- und Verfügungs-)Recht des Bundes; aber kein Aneignungs- und Eigentumsrecht des Bundes an den Speichern

  14. Mineralrohstoffgesetz Mineralische Rohstoffe und Speicher • Speicher • Speichern von Kohlewasserstoffen in nicht kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen (§ 68 Abs 1 MinroG) • Nicht vom Eigentumsrecht ausgeschlossen • Nutzung aber auch durch Nichteigentümer im Wege einer Speicherbewilligung (§§ 89 ff MinroG); Parteistellung der Grundeigentümer, aber keine Zustimmung erforderlich (§ 92 MinroG)

  15. Mineralrohstoffberichte • (Siehe das Österreichisches Montanhandbuch, zu finden unter http://www.bmwfj.gv.at/NR/rdonlyres/1BB3558F-CF9E-41FD-95E1-0664BA99ACE4/0/MHB2008.pdf) • (Siehe auch die Mitteilung der Kommission vom 4.11.2008 „Die Rohstiffinitiative“, KOM(2008)699 endg.)

  16. Mineralrohstoffgesetz Bergbautätigkeiten (Übersicht) • Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG) • Suche nach mineralischen Rohstoffen  geringe Eingriffe in den Boden • Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe  intensive Eingriffe in Erdkruste • Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) • Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe • Vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zB Abtragen der Humusschicht iZm Schotterabbau; VwGH vom 04.09.2002, 2001/04/0120) • Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) • Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen • Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten („Suchen und Erforschen“ in §§ 68 und 86 MinroG)

  17. Aufsuchen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG) • Schurfberechtigung (§§ 8 ff MinroG) • Recht des Bundes zum Aufsuchenbundeseigener mineralischer Rohstoffe (§ 68 MinroG) • Recht des Bundes zum Suchen und Erforschenkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen (§ 68 MinroG) • Bewilligung zum Suchen und Erforschennichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen (§ 86 MinroG)

  18. Aufsuchen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG) • Schurfberechtigung(§§ 8 – 16 MinroG) • Verleihung durch Behörde (§ 10 MinroG) • Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 3 MinroG) mineralischer Rohstoffe • Erschließen und Untersuchen verlassener Halden, die solche bergfreie (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 3 MinroG) mineralische Rohstoffe enthalten, zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

  19. Aufsuchen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG) • Schurfberechtigung(§§ 8 – 16 MinroG) • Freischurf: ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum (§ 9 Abs 1 MinroG) • Freischurfkreis: Kreis mit einem Halbmesser von 425 m (§ 9 Abs 1 MinroG) • Vorbehaltsfeld: Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes (vgl § 9 Abs 2 iVm § 24 MinroG) • Grubenmaß: ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum; ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 (4,8 ha); kurze Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten (§ 24 MinroG) • zB Länge 400 m, Breite 120 m zum Ferro-Meridian siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Ferro-Meridian)

  20. Aufsuchen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Keine Aufsuchungs- und daher keine Bergbauberechtigung: • Suche nach bergfreien mineralischen Stoffen (§ 6 MinroG) [also nicht: Erschließen und Untersuchen] • Nur Anzeigepflicht • Suche nach grundeigenen mineralischen Stoffen (§ 6 MinroG) • Nur Anzeigepflicht • Erschließen und Untersuchengrundeigener mineralischer Stoffe • Dereguliert; keine Anzeigepflicht; keine Ausübung einer Bergbauberechtigung • (Zivilrechtliche) Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich • Bestehende Bergbauberechtigungen sind zu beachten

  21. Aufsuchen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG) • Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe (§ 68 – 70 MinroG) • Ex lege-Aufsuchungsberechtigung • Suchen, Erschießen, Untersuchen • Überlassung der Ausübung der Aufsuchungsberechtigung (nicht der Berechtigung selbst) • Bund bleibt Inhaber der Berechtigung • Ausübender wird Aufsuchungs- und damit Bergbauberechtigter (§ 1 Z 15 MinroG)

  22. Aufsuchen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG) • Suchen und Erforschenkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden (§ 68 – 70 MinroG) • Ex lege-Aufsuchungsberechtigung • Überlassung nur im „Gesamtpaket“ mit der (Kohlenwasserstoffe betreffenden) Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung (§ 70 MinroG)

  23. Aufsuchen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG) • Bewilligung zum Suchen und Erforschennichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen (§ 86 MinroG) • Bewilligung durch Behörde • Strukturen sind vom Grundeigentum nicht ausgeschlossen; Zustimmung des Grundeigentümers aber erst bei Verleihung der Speicherbewilligung vorgesehen (§ 92 MinroG) • Zivilrechtliche Übertragung möglich (Anzeigepflicht); bloße Ausübung kann nicht überlassen werden (§ 86 Abs 3 und 4 MinroG)

  24. Aufsuchen Arbeitsprogramme • Betreffend bergfreie mineralische Rohstoffe (§§ 17 f MinroG) • Betreffend Rechte des Bundes gem § 68 ( § 71 MinroG) • Betreffend Suchen und Erforschen von nicht kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen (§ 87 MinroG)

  25. Mineralrohstoffgesetz Bergbautätigkeiten (Übersicht) • Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG) • Suche nach mineralischen Rohstoffen  geringe Eingriffe in den Boden • Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe  intensive Eingriffe in Erdkruste • Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) • Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe • Vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zB Abtragen der Humusschicht iZm Schotterabbau; VwGH vom 04.09.2002, 2001/04/0120) • Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) • Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen • Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten („Suchen und Erforschen“ in §§ 68 und 86 MinroG)

  26. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG) • Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe • Recht zum Speichern (!) flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern • genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 84 MinroG)

  27. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Bergwerksberechtigung (Gewinnenbergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG) • „berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung“ • Bergwerksberechtigungen werden verliehen für (1.) Grubenmaße (§ 24 – 32 MinroG) (2.) Überscharen (§ 33 – 39 MinroG)

  28. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG) • Grubenfeld: Mehrere Grubenmaße bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld (§ 26 Abs 3 MinroG); maximal 16 Grubenmaße bei natürlichen Vorkommen, max 8 bei Halden (§ 26 Abs 1 MinroG) • Zustimmung des Grundstückeigentümers hinsichtlich der (unecht) bergfreien Rohstoffe (§ 3 Abs 1 Z 4 MinroG) erforderlich (§ 27 Abs 4 und § 35 Abs 3 Z 9 MinroG: „Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe“)  Zurückweisungsgrund (§ 27 Abs 5 und § 35 Abs 4 MinroG)

  29. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG) (1.) Grubenmaße (§ 24 – 32 MinroG)  Ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur … ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten. (2.) Überscharen (§ 23 – 39 MinroG)  Ergänzungen zu bestehenden Bergwerksberechtigungen, die mangels Größe nicht als Grubenmaß verliehen werden können; selbstständige Verleihung daher nicht möglich.  Ausnahme: für in § 3 Abs 1 Z 4 angeführte bergfreie mineralische Rohstoffe (wenn kein Grubenmaß möglich; räumliche Ausdehnung von Zustimmung des Grundeigentümers abhängt).

  30. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG) • (1.) Genehmigung von Grubenmaßen • Genehmigungsvoraussetzungen: siehe § 25 MinroG • Mündliche Verhandlung an Ort und Stelle: „Freifahrung“ gem § 29 MinroG • Parteien: siehe § 30 MinroG • (2.) Genehmigung von Überscharen • Genehmigungsvoraussetzungen: siehe § 34 MinroG • Parteien: siehe § 37 MinroG

  31. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG) • Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch. (§ 40 MinroG) • Betriebspflicht: • Beginn binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung (§ 44 Abs 1 MinroG) • Gewinnung in der Dauer von wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß (§ 45 Abs 1 MinroG)

  32. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Recht des Bundes zum Gewinnenbundeseigener mineralischer Rohstoffe (§ 68 – 79 MinroG), zB Kohlenwasserstoffe, Steinsalz und uranhaltige mineralische Stoffe • (§§ 68 ff regeln, wie oben dargestellt, ua auch das Aufsuchenbundeseigener mineralischer Rohstoffe) • Bund ist (ex lege) berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen • Gewinnungsfeld (§§ 73 ff MinroG): ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur ein ebenes Vieleck ist • Nicht-Kohlewasserstoffe: darf nicht größer sein als 1 km2; behördliche Anerkennung mittels Bescheid (§ 74 Abs 1 MinroG) • Kohlewasserstoffe: Behördliche Vormerkung(§ 74 Abs 4 iVm Abs 1 MinroG);Abweisungbescheidmäßig; auf Verlangen Feststellungsbescheid über erfolgte Vormerkung

  33. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Recht des Bundes zum Gewinnenbundeseigener mineralischer Rohstoffe (§ 68 – 79 MinroG), zB Kohlenwasserstoffe, Steinsalz und uranhaltige mineralische Stoffe • Überlassung der Rechte (§ 69 MinroG) • An natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes • Verfügen über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus • Gegen angemessenes Entgelt • hinsichtlich des Steinsalzes wird die Ausübung der Rechte gem § 68 Abs 2 MinroG der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft überlassen

  34. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Recht zum Speichern (!) flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern (§ 68 – 79 MinroG) • (§§ 68 ff regeln, wie oben dargestellt, ua auch Aufsuchen und Gewinnenbundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie Suchen und Erforschenkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden) • Bund ist (ex lege) berechtigt, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern • Überlassung des Rechts zum Gewinnen von Kohlewasserstoffen und zum Speichern in kohlewasserstoffführenden geologischen Strukturen nur als „Gesamtpaket“ möglich

  35. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • Recht zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern (§ 68 – 70 MinroG) • Speichern erfolgt innerhalb der oben genannten Gewinnungsfelder (§ 68 Abs 1 Satz 2 MinroG)  kein separates Gewinnungsfeld nur für das Speichern vorgesehen

  36. Gewinnen Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG) • genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 84 MinroG) • Eigentliche Berechtigung ergibt sich aber nicht aus Gewinnungsbetriebsplan, sondern aus Grundeigentum bzw zivilrechtlichem Überlassen (daher gem § 193 Abs 9 MinroG auch kein „Entzug“ der Bergbauberechtigung, sondern nur „Widerruf“ des genehmigten Betriebsplanes möglich; Berechtigung zum Gewinnen kann vom Grundeigentümer übertragen werden [hinsichtlich entzogener Bergbauberechtigung wäre dies nicht mehr möglich!])

  37. Mineralrohstoffgesetz Bergbautätigkeiten (Übersicht) • Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG) • Suche nach mineralischen Rohstoffen  geringe Eingriffe in den Boden • Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe  intensive Eingriffe in Erdkruste • Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) • Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe • Vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zB Abtragen der Humusschicht iZm Schotterabbau; VwGH vom 04.09.2002, 2001/04/0120) • Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) • Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen • Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten („Suchen und Erforschen“ in §§ 68 und 86 MinroG)

  38. Speichern Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG) • Speicherbewilligung (§ 89 ff MinroG) • Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen • Behördliche Bewilligung • Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern • Erteilungsvoraussetzungen (§ 90 MinroG) • Parteistellung haben auch Eigentümer der Grundstücke, wenn geologische Struktur im oberflächennahen Bereich ihrer Grundstücke gelegen ist (§ 92 MinroG)

  39. Gewinnen und Speichern Gewinnungsbetriebspläne • Beziehen sich auf den Aufschluss und den Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern(§ 112 Abs 1 MinroG) • Bezeichnung der vorgesehenen Arbeiten, der hiefür notwendigen Bergbauanlagen und des erforderlichen Bergbauzubehörs • Angabe von Maßnahmen, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind • Sonderregelung: Für obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe (§ 80 ff MinroG)

  40. Gewinnen und Speichern Gewinnungsbetriebspläne • Übersicht • Aufschluss und Abbau • Grundeigener mineralischer Rohstoffe obertägig (aber Sonderregelung in §§ 80 ff MinroG) • Grundeigener mineralischer Rohstoffe untertägig • Bergfreier mineralischer Rohstoffe • Bundeseigener mineralischer Rohstoffe außer Kohlewasserstoffe (zB Steinsalz) • Speichern • von Kohlewasserstoffen in kohlewasserstoffführenden geologischen Strukturen • von Kohlewasserstoffen in nicht kohlewasserstoffführenden geologischen Strukturen

  41. Gewinnen und Speichern Gewinnungsbetriebspläne • Gewinnungsbetriebspläne gem §§ 112 ff MinroG • Aufschluss und Abbau sowie Speichern • „Abbau“: Teil der Tätigkeit des Gewinnens (§ 1 Z 2 MinroG) • „Aufschluss“: wird nicht definiert; vorbereitende Tätigkeit; aber nicht: Aufsuchungstätigkeit • Ausnahme von Kohlewasserstoffen: werden idR aus großen Tiefen gewonnen; Auswirkungen auf Schutzgüter werden im Rahmen des Bergbauanlagenrechts wahrgenommen • „Speichern“: in kohlewasserstoffführenden und in nicht kohlewasserstoffführenden geologischen Strukturen („Speicherbetriebsplan“)

  42. Gewinnen und Speichern Gewinnungsbetriebspläne • Befristung (§ 112 Abs 1 2. Satz MinroG) • „Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen.“ • E contrario: keine obligatorische Befristung für Speichern und rein obertägigen Aufschluss und Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe

  43. Gewinnen und Speichern Gewinnungsbetriebspläne • Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen • Voraussetzungen (§ 116 Abs 1 und 2 MinroG) • Parteistellung (§ 116 Abs 3 MinroG) • Gefährdung von Leben und Gesundheit, Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten • Belästigung • Wahrnehmung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde (vgl VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099) • Mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (§ 116 Abs 7 MinroG)

  44. Gewinnen und Speichern Gewinnungsbetriebspläne • Gewinnungsbetriebspläne gem §§ 80 ff MinroG • Gelten als Gewinnungsberechtigung für das obertätgige Gewinnen grundeigener mineralischer Stoffe (siehe oben) • Die besonderen Bestimmungen in §§ 80 ff MinroG stellen die lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend Gewinnungsbetriebspläne gem §§ 112 ff MinroG dar • Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen (§ 83 MinroG) • (1.) Überwiegen des öffentlichen Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegenüber anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes • Öffentliche Interessen im Sinne des Abs 1 Z 1 sind: • Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung • Wasserwirtschaft

  45. Gewinnen und Speichern • Schutz der Umwelt • Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet • Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf • Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe • Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie • auf Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen. • (2.) Sicherstellung der Einhaltung des nach § 80 Abs 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs 2 Z 8 angeführten Abbauen • (3.) Keine Verhinderung oder erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3), es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

  46. Gewinnen und Speichern Abschlussbetriebspläne • Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellungder Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon (§ 112 Abs 2 MinroG) • Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde (§ 114 Abs 3 MinroG)

  47. Bergbau und Grundeigentum Grundüberlassung • Zustimmung des Grundeigentümers (§§ 147 f MinroG) • Freiwillig: • Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen (§ 147 MinroG) • Behördliche Festsetzung der Entschädigung bei Nichteinigung (§ 148 MinroG) • Zwangsweise Grundüberlassung (§ 149 erster Fall MinroG) • Grundeigentümer gestattet dem Bergbauberechtigten die Benützung nicht, • Dinglich berechtigter verzichtet nicht auf die Geltendmachung dinglicher Rechte an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück • Enteignung mangels Ausreichen der zwangsweisen Grunüberlassung (§ 149 zweiter Fall MinroG) • Enteignung aufgrund Wertsteigerung (§ 149 dritter Fall MinroG) • Überwiegen der öffentlichen Interessen (§ 150 dritter Fall MinroG)

  48. Bergbau und Grundeigentum • Rückübereignung (§ 151a MinroG)

  49. Bergbaugebiete Bergbaugebiete • In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden (§ 153 Abs 2 MinroG) • Bergbaugebiete (§ 153 Abs 1 MinroG) : • Grundstücke innerhalb der Begrenzungen von • Grubenmaßen und Überscharen • Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie • Grundstücke und Grundstücksteile, • auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und • ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.

  50. Nach Beendigung der Bergbautätigkeit • Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) • Maßnahmen (§ 159 Abs 1 MinroG): • Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. • Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. • Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. • Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten. • angemessene Entschädigung für Grundeigentümer (§ 159 Abs 3 MinroG)

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