1 / 4

Die Anfechtung

3. Anfechtungsgegner , Anfechtungsfristen, Anfechtungserklärung , Anfechtungsfolgen , Ausschlussgründe der Anfechtung. 2. Voraussetzungen des Anfechtung: § 123 BGB. 1. Motivirrtum. Inhalts - und Erklärungsirrtum § 119 Abs. 1 BGB. Übermittlungsirrtum : § 120 BGB Voraussetzungen.

gustav
Download Presentation

Die Anfechtung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. 3 Anfechtungsgegner, Anfechtungsfristen,Anfechtungserklärung, Anfechtungsfolgen, Ausschlussgründe der Anfechtung 2 Voraussetzungen des Anfechtung: § 123 BGB 1 Motivirrtum Inhalts- und Erklärungsirrtum § 119 Abs. 1 BGB Übermittlungsirrtum: § 120 BGB Voraussetzungen Eigenschaftsirrtum: § 119 Abs. 2 BGB Voraussetzungen Inhaltsirrtum § 19 Abs. 1 Alt. 1 BGB Gut gedacht falsch gemacht: wenn der Erklärende glaubt, dass Art und Weise seiner Erklärung einen bestimmten Inhalt ausmacht, der objektiv aber gar nicht gegeben ist. Abstellen auf Empfängerhorizont Grundsatz: unbeachtlich Ausnahme: § 119 Abs. 2 BGB beachtlicherMotivirrtum Erklärungsirrtum Erklärende ist sich über den objektiven Gehalt der von ihm gebrauchten Erklärungsform bewusst macht aber nur einen Fehler bei der Benutzung dieser Erklärungsform Bsp.: Vertippen, 1000 statt 100 schreiben Versehentlich: Bote muss versehentlich falsch gehandelt haben Bote Erheblichkeit des Irrtums siehe nächste Folie Erklärungsbote Empfangsbote Problem: Absichtliches falsches Handeln Boten siehe nächste Folie siehe nächste Folie a.A.: Risiko trägt der, der den Boten eingeschaltet hat h.M.: Bote der absichtlich etwas anderes übermittelt, wird wie ein Pseudoboten behandelt (h.M.) Problem: Erheblichkeit nach § 119 I letzter HS (+), wenn 1000 statt 999 (-) wenn 1000 statt 300 mit h.M.: Irrtum (-), denn wer absichtlich etwas anderes erklärt, der irrt nicht mehr Obersatz:(Einstieg wie immer über die Rechtsfolge, wie bei § 142 I auch). „Die Willenserklärung des A kann jedoch gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. Dies ist der Fall, wenn A seine Willenserklärung wirksam angefochten hat“. Die Anfechtung Anfechtungsgründe Pseudobote haftet selber wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 analog, da er kein Vertreter war oder vermeintlich Vertretene zieht das Geschäft an sich, § 177 analog, da er in Wirklichkeit kein Vertretene war

  2. Anfechtungsgegner, Anfechtungsfristen,Anfechtungserklärung, Anfechtungsfolgen, Ausschlussgründe der Anfechtung Siehe nächte Folie Irrtum über Eigenschaft der Peron, auf die die WE sich bezieht Irrtum über Eigenschaft der Sache, auf die die WE sich bezieht Problem: Beachtlichkeit h.M.: Beachtlicher Motivirrtum Lit: Beachtlichkeit (+), wenn sich das RG auf die Sache oder Person als eine solche mit der bestimmten Eigenschaft bezieht Bezug ergibt sich aus der Erklärung Bezug ergibt sich aus Geschäftstyp = Irrtum über die Sollbeschaffenheit Argument: Vertragsfreiheit, da die Parteien selbst bestimmen können, auf was se ihnen ankommt. § 123 BGB Voraussetzungen § 119 II BGB Eigenschaftsirrtum Voraussetzungen Drohung Täuschung Eigenschaft: alle wertbildenden Faktoren bei Sachen: Form, Farbe, Geruch, Geschmack, Zusammensetzung etc. bei Personen: Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht, Fähigkeiten usw. Verkehrswesentlichkeit dieser Eigenschaften = Geschäftswesentlichkeit Bsp: Vorstrafen wegen Urkundenfälschung sind für die Anstellung als Buchführer wesentlich, für eine Anstellung als Hilfsarbeiter dagegen unwesentlich Widerrechtlichkeit der Zweck-Mittel-Beziehung Drohung: Ankündigung eines Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängt Widerrechtlichkeitdieser Drohung (+), wenn das angedrohte Mittel zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist Arglist: Arglistig ist die Täuschung, wenn damit die Herbeiführung der WE bezweckt wird Begriff: bewusste Herbeiführung des Irrtums Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der WE Mittel ist widerrechtlich (+), bei Androhung eines rw Verhaltens Zweck ist widerrechtlich (+) wenn von Rechtsordnung missbilligt Prüfungsreihenfolge: 1. Liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 I vor ? 2. Liegt ein Fall des § 123 II 1 vor ? a) Ist der Täuschende ein DRITTER iSd § 123 II 1? wenn ja, dann weiter prüfen bei „b“ wenn nein, dann weiter prüfen bei „d“ b) Kannte der Erklärungsempfänger die Täuschung oder hätte er sie kennen müssen? wenn ja, dann weiterprüfen bei „c“ wenn nein. Dann weiterprüfen bei „d“ c) Anfechtung nicht möglich d) Anfechtung nach § 123 I (+)

  3. Anfechtungsfristen, Ausschlussgründe, Anfechtungserklärung, Anfechtungsfolgen, Anfechtungsgegner 3 Anfechtungserklärung, § 143 I: Anfechtungsfristen, §§ 121, 124 Ausschlussgründe Anfechtungsfolgen Anfechtungsgegner, § 143 I, II, III, IV es gelten hier die Regeln einer WE, weil Anfechtung eine einseitige und empfangsbedürftige WE Mit der rechtzeitigen Abgabe der WE sind die Fristen gleichsam bewahrt, vgl. § 121 I 2 § 144: Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsbe- rechtigte das anfechtbare RG bestätigt hat Anfechtungsfristen, §§ 121 Findet Anwendung nur in den Fällen der §§ 119, 120 Anfechten nur „Unverzüglich“ Anfechtungsfristen, § 124 Findet Anwendung nur in den Fällen des § 123 Anfechten binnen eines Jahres § 242: Treu und Glauben: A kauft von B ein Pkw. B schreibt im Vertrag statt 1100 nur 1000. A nimmt an. Als Irrtum aufgedeckt wird, will A anfechten. B erklärt aber ausdrücklich, er wolle den Wagen auch für 1100 kaufen. A ist bockig und nicht mehr Folge: Dem A ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Anfechtung verwehrt Argument: Anfechtung ist da einen Fehler auszubügeln und nicht einen Rücktritt durch die Hintertür zu ermöglichen § 119 II Ausgeschlossen ist eine Anfechtung, wenn ein Fall der Sachmängelhaftung nach § 459 ff. vorliegt Für die angefochtene WE, § 142 Für Anfechtungsgegner, §§ 119, 120; 123 § 142 I spricht von RG statt WE, es aber damit die WE gemeint § 142 II: stellt auf Gutgläubigkeit bzw. Bösgläubigkeit ab Anfechtung nach §§ 119, 120 Rechtsfolge: Vertrauenschaden nach § 122, bei Rechtsschein § 122 analog Anfechtung nach § 123 I: AGL: § 823 II iVm 263 StGB bei Täuschung, bzw. iVm §§ 240, 253 StGB bei Drohung, bzw. § 826, wenn Vorsatz bzgl. des Schadens nachweisbar ist Der Unterschied zwischen den beiden Anfechtungsfristen nach §§ 121, 124 besteht darin, dass in den Fällen des § 123 getäuscht und gedroht wurde; der Böse soll nicht einfach davonkommen

  4. Stadien einer WE Irrtümer passieren auf Verschiednen Stadien Willensbildung Motivirrtum Suche der Erklärungsform Inhaltsirrtum Erklärung Erklärungsirrtum Beförderung der Erklärung Übermittlungsirrtum weiß der Erklärende das Auseinanderfallen von Erklärtem und Gewolltem? Zugang der Erklärung Übermittlungsirrtum Ja, dann bewusste Dissens nein, dann unbewusste Dissens §§ 116-118, 122 Anfechtungsteil §§ 119-124, 142-144 A N F E C H T U N G

More Related