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Workshop - GEMA wissen

Workshop - GEMA wissen. Sylvia Jatzlau Michael Schäfer Sachgebietsleiterin Teamleiter GEMA Bezirksdirektion Dortmund. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? Welche Rechte haben Urheber? Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? Gibt es auch GEMA-freie Musik? Welche Nachlässe gibt es?

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Presentation Transcript


  1. Workshop- GEMAwissen Sylvia Jatzlau Michael Schäfer Sachgebietsleiterin Teamleiter GEMA Bezirksdirektion Dortmund

  2. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? • Welche Rechte haben Urheber? • Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? • Gibt es auch GEMA-freie Musik? • Welche Nachlässe gibt es? • Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013 • Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

  3. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? • Welche Rechte haben Urheber? • Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? • Gibt es auch GEMA-freie Musik? • Welche Nachlässe gibt es? • Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013 • Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

  4. GEMAGesellschaftfürmusikalischeAufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte „Wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung“ „Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte“ „Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet die GEMA die Nutzungsrechte der Musikschaffenden“ Die „Arbeitsrichtlinien“ sind im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vorgegeben.

  5. GEMA Vermittlerin Tantiemen Komponisten, Textdichter, Verleger Lizenz-zahlung Musiknutzer Die Aufgaben der GEMA Verteilungsplan Tarifsystem

  6. Aufsichtsbehörden Die GEMA unterliegt der Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt der Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt

  7. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? • Welche Rechte haben Urheber? • Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? • Gibt es auch GEMA-freie Musik? • Welche Nachlässe gibt es? • Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013 • Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

  8. Die Rechte der Urheber Der Urheber hat das (ausschließliche) Recht • „grundsätzlich zu bestimmen ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist“ • „sein Werk in körperlicher Form zu verwerten“ und „in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“(Der Nutzer ist verpflichtet, zu fragen) • auf „eine angemessene Vergütung“ (Der Nutzer ist verpflichtet, zu bezahlen)

  9. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? • Welche Rechte haben Urheber? • Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? • Gibt es auch GEMA-freie Musik? • Welche Nachlässe gibt es? • Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013 • Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

  10. Wann ist der Lizenzerwerb notwendig? Es wird Musik genutzt und die Wiedergabe ist öffentlich.

  11. Öffentlichkeit § 15 (3) UrhG „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

  12. Beispiele für lizenzpflichtige Musiknutzungen • Aufführung von Live-Musik / Wiedergabe von Tonträgern • Musik anlässlich von Umzügen • Hintergrundmusik (z.B. Wiedergabe von Tonträgern, Hörfunk- oder Fernsehsendungen) • Filmvorführungen • Online-Musiknutzung • Sendung von Musik • Vervielfältigung von Tonträgern oder Bildtonträgern

  13. Der Weg zur Lizenz Meldung der geplanten Musiknutzung an die GEMA Bezirksdirektion bzw. die entsprechende Abteilung der Generaldirektion Bei öffentlicher Musikwiedergabe kann auch der komfortable Online-Tarifrechner unter www.gema.de für die Anmeldung genutzt werden. Lizenzberechnung durch die GEMA Lizenzerwerb

  14. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? • Welche Rechte haben Urheber? • Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? • Gibt es auch GEMA-freie Musik? • Welche Nachlässe gibt es? • Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013 • Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

  15. Weltrepertoire der Musik und internationaler Urheberschutz • Gegenseitigkeitsverträge • GEMA-Vermutung (Beweislastumkehr)

  16. Die GEMA-Vermutung • „Die GEMA vertritt umfassend das Repertoire des In- und Auslandes“ • „Nach der Lebenserfahrung besteht die tatsächliche Vermutung, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik das Repertoire der GEMA wahrgenommen wird“ • höchstrichterliche Rechtssprechung (BGH) • Beweis des ersten Anscheins (Prima Facie)

  17. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? • Welche Rechte haben Urheber? • Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? • Gibt es auch GEMA-freie Musik? • Welche Nachlässe gibt es? • Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013 • Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

  18. Gesamtverträge Die GEMA hat mit zahlreichen deutschen Verbänden Gesamtverträge geschlossen. Die Gesamtvertragspartner verpflichten sich darin zur Vertragshilfe. Mitglieder dieser Organisationen erhalten im Gegenzug einen Nachlass von i.d.R. 20% auf die Vergütungssätze der GEMA.

  19. GEMA Sozial- und Kulturtarif • Konzerte der ernsten Musik zu pädagogischen Zwecken • Musikwiedergaben im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit • Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage in Krankenhäusern, Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen • Tonträgerwiedergaben ohne Veranstaltungscharakter in Ballettschulen • Nutzung von Musik in Kleinkunstbühnen • Musik in Spielstätten auf dem Gebiet der musikalischen Nachwuchsarbeit

  20. Die Härtefallnachlassregel • Bruttoeinnahme aus der Veranstaltung steht im Einzelfall in grobem Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze. • Antrag durch den Veranstalter • Nachweis der Einnahmen erforderlich • Individuelle Berechnung der angemessenen Vergütung • Vergütung darf Mindestsatz nicht unterschreiten

  21. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? • Welche Rechte haben Urheber? • Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? • Gibt es auch GEMA-freie Musik? • Welche Nachlässe gibt es? • Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013 • Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

  22. GEMA-Tarifreform • Das Tarifsystem der GEMA im Bereich der Aufführungsrechte wurde seitens • der Veranstalter, • der Mitglieder und • der politischen Öffentlichkeit • in den letzten Jahren zunehmend als • zu komplex, • zu wenig nachvollziehbar sowie • zu unausgewogen

  23. Vergütungssätze für Einzelveranstaltungen (U-VK / M-U) Ausgangssituation GEMA lizenziert jährlich rund 1.000.000 Einzelveranstaltungen mit Musik (nach den Tarifen für Einzelveranstaltungen U-VK und M-U,aber außerhalb Konzertbereich) GEMA lizenziert jährlich rund 500.000 regelmäßige Veranstaltungen (nach den Tarifen Barpianist, Discotheken etc.) Neubewertung der Tariflandschaft wird bereits seit 2007 mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter diskutiert und wurde seit 2010 als eigenständiger Verhandlungspunkt in die Verhandlungen aufgenommen. GEMA-Tarifreform

  24. Mit der Schaffung einer klaren und fairen Tarifstruktur soll die Tariflandschaft der GEMA zukünftig ausgewogener einfacher transparenter und nachvollziehbarer werden. Dies entspricht insbesondere auch den Anforderungen, die von Kunden und Politik an die GEMA herangetragen wurden. Ziele der Tarifreform

  25. Prämissen Schaffung eines nachvollziehbaren Berechnungsschemas linearer Anstieg der Vergütungssätze in Relation zur wirtschaftlichen Größe der Veranstaltung (Raumgröße und Eintrittsgeld) Vermeidung unsachgemäßer Tarifsprünge Vergütung von max. 10% der Bruttoeinnahmen in allen Tarifstufen gleichzeitig pauschalierter Lizenzierungsmöglichkeit Lösungsansatz

  26. Bei 150 Personen / Gästen je 100 qm Raumgröße 2/3-Auslastung der Veranstaltung => 100 Gäste je 100 qm Raumgröße 1,00 EUR Eintrittsgeld,100 Gäste (= 100 qm) => Kartenumsatz von 100,00 EUR Bei einem Tarifansatz von 10 % Urheberbeteiligung aus dem sog. geldwerten Vorteil führt dies zu einer Lizenzvergütung von 10,00 EUR  je 100 qm (= 100 Gäste) und je 1,00 EUR Eintrittsgeld 10,00 EUR Urhebervergütung Veranstaltungen mit einem Eintrittsgeld von bis zu 2,00 EUR: Mindestvergütung (22,00 EUR je 100m qm) Tarifansatz

  27. künftig deutliche Reduzierung der Tarifanzahl (von 11 Tarifen auf künftig 2 Tarife) deutliche Entlastung der kleinen und mittleren sowie nicht primär kommerziell ausgerichteten Veranstaltungsformate angemessene Vergütung für Veranstaltungen mit hohem Eintrittsgeld Vereinfachung der Tarife dadurch bessere Marktakzeptanz keine Tariferhöhungen mehr in der Zukunft (außerhalb des Mindestsatzbereichs) Auswirkungen

  28. Lizenz: Live-Aufführung von U-Musik

  29. ab 2013: Live-Aufführung von U-Musik

  30. Tanzveranstaltung mit Live-Musik im Saal eines Gastronomiebetriebes Raumgröße    300 m² Eintrittsgeld   EUR 3,00 Umsatz aus Eintrittsgeld bei 300 Gästen: EUR 900,00 Vergütung bis 31.12.2012:   EUR 192,80 netto Vergütung ab 01.01.2013:   EUR   90,00 netto Beispiel 1: Tanzveranstaltung

  31. "Schützenfest" mit Live-Musik Veranstaltungsfläche    700 m² Eintrittsgeld                     ohne Mindestvergütung Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 190,50 netto Vergütung ab 01.01.2013: EUR 154,00 netto Beispiel 2: Schützenfest I

  32. "Schützenfest" mit Live-Musik Veranstaltungsfläche    1.000 m² Eintrittsgeld                     EUR 12,00 Umsatz aus Eintrittsgeld bei 1.000 Gästen: EUR 12.000,00 Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 770,40 netto Vergütung ab 01.01.2013: EUR 1.200,00 netto Beispiel 3: Schützenfest II

  33. Gala-Veranstaltung mit Live-Musik in einem Ballsaal Raumgröße    1.500 m² Eintrittsgeld   EUR 60,00 Umsatz aus Eintrittsgeld bei 1.500 Gästen: EUR 90.000,00 Vergütung bis 31.12.2012:   EUR 1.470,70 netto Vergütung ab 01.01.2013:   EUR 9.000,00 netto Beispiel 4: Gala-Veranstaltung

  34. Silvesterball mit Menü und Live-Musik Veranstaltungsfläche    400 m² Eintrittsgeld                     EUR 90,00* * incl. Menü (hiervon 1/3 tarifrelevant = 30,00 EUR) Umsatz aus tarifrelevantem Eintrittsgeld bei 400 Gästen: EUR 12.000,00 Vergütung bis 31.12.2012:  EUR     396,00 netto Vergütung ab 01.01.2013:   EUR  1.200,00 netto Beispiel 5: Silvesterball

  35. Karnevalsveranstaltung in einer Halle Veranstaltungsfläche   500 m² Eintrittsgeld                     EUR 5,00 Umsatz aus Eintrittsgeld bei 500 Gästen: EUR 2.500,00 Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 323,10 netto Vergütung ab 01.01.2013:  EUR  250,00 netto Beispiel 6: Karnevalsveranstaltung I

  36. Karnevalsveranstaltung in einer Halle Veranstaltungsfläche   1.500 m² Eintrittsgeld                     EUR 40,00 Umsatz aus Eintrittsgeld bei 1.500 Gästen: EUR 60.000,00 Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 1.260,60 netto Vergütung ab 01.01.2013:  EUR  6.000,00 netto Beispiel 7: Karnevalsveranstaltung II

  37. Diskotheken-Tanzveranstaltung Veranstaltungsfläche    300 m² Eintrittsgeld                     EUR 6,00 Umsatz aus Eintrittsgeld bei 300 Gästen: EUR 1.800,00 Vergütung bis 31.12.2012:  EUR 497,62 nettopauschal für bis zu 16 Veranstaltungen / Monat Vergütung ab 01.01.2013:  EUR  180,00 nettoje Einzelveranstaltung Beispiel 8: Diskothek

  38. Veranstaltungen der Brauchtumspflege von Karnevalsvereinen, Trachtenvereinen, Schützenvereinen, Musikvereinen, Kinder- oder Seniorenveranstaltungen, Jugendtanzveranstaltungen, die im Rahmen der Jugendbetreuung für Jugendliche unter 21 Jahren durchgeführt werden, soweit nur alkoholfreie Getränke ausgegeben werden und von den Besuchern ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 5,00 EUR erhoben wird Veranstaltungen der freien Wohlfahrtspflege. Sondernachlässe Veranstaltungen, die religiösen, kulturellen oder sozialen Belangen dienen und die nachweislich keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, erhalten einen Nachlass von 15%, der unter vorgenannten Voraussetzungen insbesondere gewährt für:

  39. Entlastung kleinerer und mittlerer sowie nicht primär kommerziell ausgerichteter Veranstaltungsformate Durch die Linearisierung bleibt die Beteiligung der Urheber bei hochpreisigen und großen Veranstaltungen angemessen, wird aber teilweise erheblich teurer als bisher. Musiknutzungen in Discotheken und Clubs mit DJ werden ihrer Bedeutung entsprechend lizenziert. Hier sind die Steigerungsraten am höchsten. Konzerte und Live-Clubs bleiben von der Tariflinearisierung unberührt. Zusammenfassung

  40. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat Verhandlungen über die Vergütungssätze U-V / M-V mehrfach abgelehnt. Daher hat die GEMA beide Vergütungssätze am 13.04.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht und den Antrag auf Einleitung des Schiedsstellenverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt. Die Bundesvereinigung ist dem Schiedsstellenverfahren am 18.06.2012 beigetreten. Somit muss die Schiedsstelle bis 17.06.2013 einen Einigungsvorschlag erlassen. Aufgrund der Veröffentlichung der Tarife sind verschiedene Verbände an die GEMA herangetreten, um über beide Vergütungssätze Gesamt- vertragsverhandlungen zu führen. Aktueller Stand

  41. Am 18.07.2012 wurde mit dem Bund deutscher Karneval (BDK) ein Gesamtvertrag auf Basis der neuen Vergütungssätze U-V und M-V vereinbart. Der BDK vertritt rd. 5.000 Vereine mit rd. 2,5 Millionen Einzelmitgliedern und ist damit einer der größten Brauchtumsverbände in Deutschland. Mit dem BDK wurden folgende Tarifanpassungen vereinbart: Aktueller Stand

  42. Die GEMA gewährt Einführungsnachlässe über die Dauer von fünf Jahren. Der bisher im Tarif vorgesehene Zeitzuschlag ab fünf Stunden Veranstaltungsdauer wird auf acht Stunden erhöht und steigt danach linear um 25 % je weitere zwei Stunden. Die GEMA gewährt in ihren Tarifen einen Nachlass in Höhe von 15% für soziale, religiöse und kulturelle Veranstaltungen, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen. Die Härtefallnachlassregelung wird als Angemessenheitsregelung konkretisiert: Die Obergrenze für die Vergütung der GEMA-Rechte beträgt außerhalb der Mindestvergütung maximal 10 % der Eintrittsgelder. Der neue Tarif gilt ab 1.4.2013 und nicht wie bisher vorgesehen ab 1.1.2013. Aktueller Stand

  43. Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? • Welche Rechte haben Urheber? • Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? • Gibt es auch GEMA-freie Musik? • Welche Nachlässe gibt es? • Linearisierung der Veranstaltungstarife 2013 • Was passiert mit dem Geld, das die GEMA einnimmt?

  44. Mitgliedschaft bei der GEMA Drei Formen des Mitgliedsstatus. Diese Unterscheidung hat keinerlei Auswirkungen bei der Wahrnehmung der Rechte gegenüber den Musiknutzern oder der Verteilung des Aufkommens. Alle Berechtigten werden gleich behandelt.

  45. Solidaritätsprinzip Größere Veranstaltungen = höhere Lizenzen Die Ausschüttung für die Aufführung eines Werkes erfolgt immer zu gleichen Sätzen, unabhängig vom Inkasso. Dadurch Förderung weniger erfolgreicher Urheber durch erfolgreiche Autoren.

  46. Die Tantiemen Ausschüttung anhand von Titellisten (Musikfolgen) • Aufführungs- und Senderecht • Mechanisches Vervielfältigungsrecht • Online-Bereich

  47. Danke für‘s Zuhören

  48. Workshop- GEMAwissen Marc-André Höper Direktionsassistent GEMA Bezirksdirektion Dortmund

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