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„Die Haftung des Geschäftsführers“ insbesondere Straftatbestände und zivilrechtliche Schadensersatznormen

„Die Haftung des Geschäftsführers“ insbesondere Straftatbestände und zivilrechtliche Schadensersatznormen. Dr. Udo Zimmermann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Überblick : Straftatbestände. I. Strafrecht Echte Insolvenzstraftaten a) Bankrott, §§ 283, 283 a StGB

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„Die Haftung des Geschäftsführers“ insbesondere Straftatbestände und zivilrechtliche Schadensersatznormen

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  1. „Die Haftung des Geschäftsführers“insbesondereStraftatbestände und zivilrechtliche Schadensersatznormen Dr. Udo Zimmermann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Waschke · Kuba · ZimmermannANWALTSKANZLEI

  2. Überblick : Straftatbestände I. Strafrecht • Echte Insolvenzstraftaten a) Bankrott, §§ 283, 283 a StGB „Handlungen während der Krise, die zu unwirtschaftlicher Verringerung oder ungerechter Verteilung der potenziellen Insolvenzmasse führen“ b) Verletzung der Buchführungspflicht, § 282 b StGB c) Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung, §§ 283 c, d StGB • 2. Unechte Insolvenzstraftaten • Betrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Nichtabführen von Lohn, Steuerstraftaten, HGB-Straftaten („Bilanzfälschung“) etc. • Zivilrecht • Unterlassen der Verlustanzeige und Unterlassen des Antrags auf Insolvenz- eröffnung, § 84 GmbHG Waschke · Kuba · ZimmermannANWALTSKANZLEI

  3. Voraussetzung aller Straftaten: • Krise • Verletzungshandlung: Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit notwendig ad 1) „Krise“ v. a.: Überschuldung, eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit a) eigenständiger Krisenbegriff im Strafrecht b) Domäne der Experten (Gutachten!, Urkundenbeweis, etc.) Tipp: Rechtzeitig alles zu Papier bringen! c) Überschuldung („die Passiven der Bilanz übersteigen dieAktiven“) - Richter muss Art und wirtschaftlichen Wert des Aktiven Vermögens im Einzelnen feststellen - Handelsbilanz nicht gleich Insolvenzbilanz • BGH: „2-stufige Überschuldungsprüfung“ • Überschuldungsstatus • Liquidationswerte kontra Fortführungswerte • d) Zahlungsunfähigkeit • - Stichtagbezogenes Liquiditätsdefizit“ • - Faustformel: Größer > = 2 Wochen Liquidität • - Therapie: berechtigte Erwartungen („Verflüssigung“) darstellen Waschke · Kuba · ZimmermannANWALTSKANZLEI

  4. e) drohende Zahlungsunfähigkeit „Hohe Wahrscheinlichkeit, dass Verpflichtungen bei ihrer Fälligkeit nicht erfüllt werden können“ Beispiele: Versagung von Bankkrediten, erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Verlust des Hauptkunden f) Zahlungseinstellung und Insolvenzverfahrenseröffnung g) Therapie - Krise widerlegen (Gutachten!) - Kausalzusammenhang widerlegen - Vorsatz widerlegen (belegter Rat des Experten kann entlasten!) - Ggf. Entlastung durch Gesellschafter - Sanierungskonzept darstellen h) Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes ist auch der faktische Geschäftsführer „ Keine Flucht aus dem Amt“ wegen Sanierungspflicht des Geschäftsführers ad 2) Verletzungshandlungen - Wegschaffen von Vermögensgegenständen - Verlustreiche Geschäfte - Kreditgeschäfte und „Verschleudern“ - Rechte Anderer wahrheitswidrig behaupten - Unübersichtliche Handelsbücher inkl. Wegschaffen von Büchern u. a. Waschke · Kuba · ZimmermannANWALTSKANZLEI

  5. ad 2) Gläubigerbegünstigung („Bevorzugung einzelner Gläubiger“) auch: Inkongruente Deckung, z.B. Zahlung trotz Verjährung - Rückzahlung von Stammeinlagen (§§ 43 Abs. III, 30 GmbHG) Schuldnerbegünstigung („Mitwirkung an Insolvenzstraftat“) Sonstige: u. a. § 2266 a, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen §§ 69, 71, 370 AO („Geschäftsführer als Quasi-Steuerschuldner“) Merke: Umsatzsteuervoranmeldung auch in der Krise rechtzeitig abgeben! Achtung: Auch im Insolvenzverfahren treffen den Geschäftsführer bestimmte Mitwirkungs- und Informationspflichten! Waschke · Kuba · ZimmermannANWALTSKANZLEI

  6. Straftaten nach Zivilrecht (§ 84 GmbHG) • Unterlassene Verlustanzeige gegenüber den Gesellschaftern (§§ 84,49 Abs. 3 GmbHG) -Bilanzbewertung - Zuhilfenahme eines Experten • Unterlassen des Insolvenzantrags, §§ 84 Abs. I Nr. 2 i.V.m. 64 GmbHG Voraussetzung: Krise - rechtzeitige Antragstellung ausreichend („Postkarte“) - 3-Wochen-Frist (Höchstfrist! Keine Hemmung durch Sanierungsbemühungen) - Verletzung der 3-Wochen-Frist führt auch bei erfolgreicher Sanierung zur Strafbarkeit - „ohne schuldhaftes Zögern“ = Antrag ggf. am ersten Tag bei sicherer Kenntnis vom Insolvenzgrund - Keine Erledigung durch Gläubigerantrag! - Jeder Geschäftsführer, auch bei Gesamtvertretung Waschke · Kuba · ZimmermannANWALTSKANZLEI

  7. Haftungstatbestände • § 64 Abs. II GmbHG („Zahlungen nach Eintritt der Krise“) Ausnahme: Vereinbarkeit mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Gläubigerinteresse!) - Zahlungen innerhalb des 3-Wochen-Zeitraums? (Strittig) - Zahlungen bei vollwertiger Gegenleistung - Geschäftsführer muss sich entlasten • § 43 Abs. II GmbHG(Allgemeine Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers) Strittig: Enthaftung durch Gesellschafterversammlung Merke: Insolvenzantragspflicht ist „einsame Entscheidung des Geschäftsführers • §§ 823 i.V.m. §§ 64, 43 GmbHG/i.V.m. Straftatbeständen - Sowohl gegenüber Gläubigern als auch der Gesellschaft - Neue Gläubiger erhalten volles negatives Interesse • § 826 BGB(sittenwidriger Verstoß durch Risikoverlagerung) Waschke · Kuba · ZimmermannANWALTSKANZLEI

  8. Hilfen für den Geschäftsführer • Einschränkungen bei Haftungstatbeständen im Dienstvertrag z.B. modifizierter Verschuldensmaßstab z.B. Ausschlussfrist • Entlastung, Verzicht oder Anweisung durch Gesellschafterversammlung Problem: Im Außenverhältnis nicht unbedingt wirksam • D & O-Versicherungen Viel Glück! Waschke · Kuba · ZimmermannANWALTSKANZLEI

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