1 / 14

Einsatz von Fremdfirmen aus rechtlicher Sicht

2. Schwerpunkte. Probleme beim Einsatz von FremdpersonalF?hrungspflichten von Auftraggeber und AuftragnehmerBestimmungen des ArbeitsschutzgesetzesRechtliche Konsequenzen f?r den Auftraggeber. 3. Eingliederung im Betrieb. Leiharbeitnehmer, auch wenn sie nur kurze Zeit im Unternehmen sind, m?ssen e

gisela
Download Presentation

Einsatz von Fremdfirmen aus rechtlicher Sicht

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


    1. Einsatz von Fremdfirmen aus rechtlicher Sicht Lothar Rätz Sicherheitsfachkraft TITELSEITE BLAU: Wasser, rein, klar, sauber, hell Einheitliche Schrift Logos rechtsbündig, vergrößert Übersichtliche, klar strukturierte Titelseite ohne viel Schnickschnack TITELSEITE BLAU: Wasser, rein, klar, sauber, hell Einheitliche Schrift Logos rechtsbündig, vergrößert Übersichtliche, klar strukturierte Titelseite ohne viel Schnickschnack

    2. 2 Schwerpunkte Probleme beim Einsatz von Fremdpersonal Führungspflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes Rechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber

    3. 3 Eingliederung im Betrieb Leiharbeitnehmer, auch wenn sie nur kurze Zeit im Unternehmen sind, müssen eingewiesen und in die Abteilung oder das Team voll integriert werden. Sie werden eigene Mitarbeiter „auf Zeit“.

    4. 4 Eingliederung im Betrieb Fremdfirmen (FF) müssen selbstständig ihren Auftrag erfüllen können, ohne „Sand ins Getriebe“ einer sonst gut funktionierenden Unternehmensorganisation zu bringen. Deshalb müssen sie in die „betriebsspezifischen Verhältnisse“ beim Auftraggeber eingewiesen werden. Es muss Vorsorge getroffen werden, dass der eigene hohe Sicherheitsstandard nicht gefährdet wird, das Unternehmen und die einzelnen Führungskräfte persönlich nicht rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sind und der „gute Ruf“ nicht geschädigt wird, wenn es durch fremde Mitarbeiter zu Störfällen oder Unfällen kommt.

    5. 5 Eingliederung im Betrieb Eine Fremdfirma muss als selbstständig handelndes Unternehmen den Werk- oder selbstständigen Dienstvertrag eigenverantwortlich erfüllen. Sie muss für fachlich richtige Arbeit und zugleich sicheres Arbeitsverhalten ihrer Mitarbeiter gerade stehen. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Fremdfirma gegen Betriebsgefahren aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers geschützt sind (Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers).

    6. 6 Eingliederung im Betrieb Sicherheitsrisiken beim Einsatz von Fremdfirmen ergeben sich insbesondere, wenn die Fremdfirma nicht die Umgebungsgefahren beim Auftraggeber kennt und sich selbst überlassen bleibt, die betroffenen Bereiche im Unternehmen des Auftrag- gebers keine Kenntnis davon erhalten, dass Mitarbeiter einer Fremdfirma tätig werden, den Führungskräften des Auftraggebers nicht gesagt wurde, wie sie und ihre Mitarbeiter sich Mitarbeitern der Fremdfirma gegenüber zu verhalten haben.

    7. 7 Führungsverantwortung von Auftraggeber und Auftragnehmer

    8. 8 Pflichten des Auftragnehmers (Fremdfirmen) Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften und BGVR für sein Unternehmen, aber auch die für den Auftraggeber geltenden Sicherheitsregeln Er muss sicherstellen, dass ein kompetenter (eigener) Aufsichtsführender bzw. Ansprechpartner ständig „vor Ort“ ist. Aufsichtsführender und Mitarbeiter müssen unterwiesen sein Beim Einschalten von Subunternehmen ist der Auftrag-nehmer gegenüber dem Auftraggeber der allein verantwortliche Unternehmer Der Auftragnehmer muss die übernommenen Pflichten mit seinen Subunternehmen im Vertrag verankern

    9. 9 Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber muss darauf achten, dass die Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen ist muss die Fremdfirma einweisen soll darauf achten, dass Weisungen jeglicher Art über den Aufsichtsführenden gehen hat die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“

    10. 10 Pflichten des Auftraggebers

    11. 11 Arbeitsschutzgesetz Auftraggeber und Auftragnehmer haben den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten Sie haben jeweils ihre eigenen Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen Der Auftraggeber hat für die Bestellung eines Sicherheitskoordinators zu sorgen, wenn es „zur Vermeidung einer möglichen, gegenseitigen Ge- fährdung erforderlich ist“ Der Auftraggeber muss sich zusätzlich „vergewissern“ (Ergänzende Sicherheitsüberwachung)

    12. 12 Rechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber Regressanspruch der Berufsgenossenschaft Schadensersatzanspruch des Geschädigten Ausschluss eventueller Gewährleistungsansprüche Bußgeld ... ...

    13. 13 Handlungsvorschläge für den Auftraggeber Festlegen auf Fremdfirmeneinsatz oder Arbeitnehmerüberlassung - und Spielregeln beachten Verhaltensregeln für Fremdfirmenmitarbeiter und Gewährleistung der Aufsichtsführung durch den Auftragnehmer im Vertrag festlegen Fremdfirma in die Betriebsgefahren und daraus resultierendes Sicherheitsverhalten einweisen und sich davon überzeugen („vergewissern“), dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter entsprechend unterweist

    14. 14 Handlungsvorschläge für den Auftraggeber Durch gezielte organisatorische Maßnahmen (Anweisung an eigene Führungskräfte, Einsatz von Beauftragten) zusätzliche Kontrollen gewährleisten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung Sicherheitskoordinatoren (§ 6 BGV A1/VBG 1/GUV 0.1) bestellen Aufgaben der Koordinatoren und Beauftragten festlegen und Kompetenzen abgrenzen (z. B. Sicherheitsüberwachung, Sachkontrolle, diverse besondere Pflichten)

More Related