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B&B. Bollenberger & Bollenberger. Das Netzwerkhaus für alle Wirtschsftsfragen. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung. B&B Klienten profitieren vom bereichsübergreifenden Beratungsportfolio. Consulting & Full Service unter einem Dach.

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Presentation Transcript


  1. B&B Bollenberger & Bollenberger Das Netzwerkhaus für alle Wirtschsftsfragen Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung B&B Klienten profitieren vom bereichsübergreifenden Beratungsportfolio

  2. Consulting & Full Service unter einem Dach

  3. „Die 20 besten Unternehmer-Tipps vor dem Jahresende“ Vortragende: Margit Bollenberger-Klemm Beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin – Unternehmensberaterin Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

  4. Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 Inkrafttreten: 1.1.2007

  5. BAO: Grundsatzfeststellung zur Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung Bücher sind nach der BAO so zu führen, „dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.“ Anmerkung: Es werden in der Folge alle Unterlagen eines Geschäftsfalles vom Angebot bis zum Zahlungseingang bei einer Außenprüfung vorgelegt werden müssen. Auch E-Mails müssen aufbewahrt werden!

  6. Erfassung der Barbewegungen Gemäß § 131 Abs 1 Z 2 BAO „sollen“ Abgabepflichtige alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen bzw. Aufzeichnungen täglich einzeln festhalten. Der BMF wird nunmehr ermächtigt, durch eine Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festzulegen, „wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre.“

  7. Erfassung der Barbewegungen Anmerkung: Kassasturz ist nicht mehr möglich! Einzeln Aufzeichnen bedeutet, jeder Umsatz ist zu erfassen. Die Aufzeichnung einer Tageslosung insgesamt wird damit nicht mehr ordnungsgemäß sein, sofern in der Verordnung nichts Gegen-teiliges bestimmt wird. Stricherlliste, Paragons, Registrierkassa

  8. Entgeltstrennung § 18 Abs. 7 UstG: Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht.

  9. Anforderungen an schriftliche Aufzeichnungen Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.

  10. Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit der EDV-Buchhaltung Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“

  11. Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit einer Buchhaltung Der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle „soll“ durch „entsprechende Einrichtungen leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.“ (§ 131 Abs 2 BAO) Anmerkung: Die Summenbeträge auf Grund von Sammelbuchungen müssen leicht nachvollzogen werden können.

  12. Widerlegbare Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung In einem neuen Abs. 2 werden in § 163 BAO die Gründe präzisiert, die einen begründeten Anlass gegen die sachliche Richtigkeit einer den Vorschriften des § 131 BAO entsprechenden Buchhaltung geben. Derartige Gründe liegen insbesondere dann vor, „wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht möglich ist“.

  13. Schätzung §184.(1)Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.(2)Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1) wesentlich sind.(3)Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

  14. Welche Möglichkeiten der Überprüfung hat das Finanzamt? • Der Vorhalt, noch vor oder nach der Erstellung des Bescheides • Augenschein - Besuch eines Außendienstbeamten (z.B. wegen Arbeitsrauminspektion) • UmsatzsteuersonderprüfungGesamtaußenprüfung

  15. Steuertipps für Unternehmer (1)(mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz) • INVESTIONEN 2006 • Abschreibung 2006 • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer • Halbjahres-Abschreibung • Inbetriebnahme 2006 notwendig • Besonderheit Einnahmen-Ausgaben-Rechner • Sofortabsetzung GWG

  16. Steuertipps für Unternehmer (2)(mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz) • Steueroptimierte Zuwendungen an Mitarbeiter • Steuerfreie Weihnachtsgeschenke • Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis € 186,-- lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei • Umsatzsteuerpflichtige Geschenke • über € 40,-- • unentgeltlich – (schein)unentgeltlich Betriebsveranstaltungen – € 365,--/Mitarbeiter

  17. Gewinnermittlungsarten 1. Betriebsvermögensvergleich (= doppelte Buchhaltung,Bilanzierung) 2. Einnahmen- Ausgabenrechnung 3. Pauschalierung

  18. Betriebsvermögensvergleich Doppelte Buchhaltung und Bilanzierung ist die gesetzliche Buchführungspflicht zur Führung von Grund-, Haupt- und Nebenbüchern, Erfassung von Beständen, Forderungen und Verbindlichkeiten, Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung. BILANZ + GuV

  19. Betriebsvermögensvergleich für alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen (Ausnahme OEG und KEG) Achtung: Änderung ab 1.1.2007 UGB Überschreiten der Umsatzgrenze von € 400.000,- (€ 600.000,-) Freiberufler (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) haben nie Buchführungspflicht

  20. UGB: Eintragungspflicht Unternehmerisch tätige Personen, die gemäß § 189 UGB der Rechnungslegungspflicht unterliegen, sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 400.000,00 zieht Rechnungslegungspflicht nach Ablauf eines Pufferjahres nach sich. - Beispiel Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 600.000,00 zieht Rechnungslegungspflicht im Folgejahr (!) nach sich. – Beispiel Betrachtung auf Betriebsebene! Entfall der Erwerbsgesellschaften – nur mehr OG und KG Achtung: GmbH & Co K(E)G ab 2008 rechnungslegungspflichtig – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht mehr möglich!

  21. Auswirkungen auf Steuerrecht Alte Rechtslage: • Nur eingetragene Unternehmer § 5 Ermittler Neue Rechtslage: • Unabhängig von Eintragung bei Überschreiten der Umsatzgrenze § 5 Ermittler • Unabhängig von Löschung bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen Entfall der Rechnungslegungspflicht

  22. Rechtsfolgen Eintritt in die Rechnungslegungspflicht Wertschwankungen von Grund und Boden werden steuerhängig Steuerneutrale Auf-/Abwertung auf Teilwert –Beispiel Wertschwankungen aus § 4/1 oder § 4/3 Zeit bleiben außer Ansatz – Ausnahme Spekulationsfrist

  23. Entfall der Rechnungslegungspflicht • Freiwillig weiterhin § 5 Ermittler • Sofortige Steuerpflicht der Wertsteigerung von Grund und Boden • Auf Antrag Grund- und Boden-Rücklage –Beispiel

  24. Übergangsbestimmungen Für Betriebe, die bis zum 1.1.2007 nicht im Firmenbuch eingetragen waren, ist der Gewinn für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2010 beginnen, auf Antrag nach den vor dem 1.1.2007 geltenden Bestimmungen zu ermitteln.

  25. Einnahmen- Ausgabenrechnung * Vereinfachte Form der Gewinnermittlung * arbeitet nach dem Zu- und Abflussprinzip Betriebseinnahmen: Geld oder geldwerte Wirtschaftsgüter,die durch die Leistung dem Betrieb zugehen, auch aus Hilfsge- schäften wie z.B. AV Betriebsausgaben: Alle Ausgaben, die für die Tätigkeit bzw. die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.

  26. Pauschalierung Einfachste Form der Gewinnermittlung, wenn nicht freiwillig Bücher geführt werden Gewinnpauschalierung oder Ausgabenpauschalierung möglich

  27. Steuertipps für Unternehmer(mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) • Tipp - Ausgaben noch 2006 zahlen • (für Waren, Material und sofort abzugfähige Aufwendungen) • Tipp- Einnahmen nach 2006 verlegen • Tipp- eventuelle GSVG-Nachzahlung noch 2006 bezahlen • Tipp- Pauschalierungen

  28. KMU-FörderungsgesetzNeuer Verlustvortrag ab 1.1.2007 • Für Einnahmen/Ausgabenrechner • ab 2007 gilt der Verlustvortrag aus den letzten 3 Jahren abzugsfähig Achtung: „Anlaufverluste“ aus den Jahren vor 2004 gehen unwiderruflich verloren => B&B Tipp: Steuerung des Gewinnes 2006!

  29. KMU-FörderungsgesetzGute Neuigkeiten für Einnahmen/Ausgaben-rechner(Achtung Freiberufler!)

  30. Freibetrag für investierte Gewinne Voraussetzungen: • Natürliche Personen als Einzelunter- nehmer oder Mitunternehmer • Ein Gewinn auf Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG

  31. Freibetrag für investierte Gewinne Wie hoch ist der Freibetrag? • Bis zu 10 % des Gewinnes, insoweit in „begünstigte Wirtschaftsgüter“ investiert wurde • Maximal bis EUR 100.000,00 je Steuerpflichtigen und • bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft von EUR 100.000,00 als Höchstbetrag ein entsprechender Teilbetrag gemäß Gewinnbeteiligung des Mitunternehmers • jährliche Abschreibung bleibt unverändert erhalten

  32. Achtung: Nachversteuerung! 4 Jahre Behaltefrist

  33. Unsere B&B Tipps: • Investitionen begünstigter Wirtschaftsgüter in das Jahr 2007 verschieben? • eventuell Verkauf von Wertpapieren noch im Jahr 2006 • Maximale Ausnutzung des Freibetrages anstreben!

  34. Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 wird von EUR 22.000,00 auf EUR 30.000,00 angehoben (Nettogrenze). Die neue Umsatzgrenze gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. • Regelbesteuerungsantrag möglich • einmaliges Überschreiten von 15 % innerhalb von 5 Jahren => B&B Tipp: Vorsteuerabzug versus Umsatzsteuerpflicht Rechnungslegung

  35. Allgemeine Grundsätze • Analyse des zu Ende gehenden Jahres(Errechnung des voraussichtlichen Ergebnisses 2006 und Steuerminimierungsüberlegungen dazu Festlegung eines Budgets 2007) • Überprüfung der Gewinnermittlungsart Vor- und Nachteile einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Achtung: UGB – Gewinnpauschalierung • Überprüfung der Rechtsform • Überprüfung der sonstigen wirtschaftlichenRahmenbedingungen – Finanzierung bis Standort etc. Kontaktieren Sie im Zweifel B&B. Wir helfen gerne!

  36. RechtsformvergleichGrundsätzliche steuerliche Überlegungen • Einzelfirma und MU – Begünstigte Besteuerung seit 2004 bzw. Progressionstarif • GmbH – Körperschaftsteuersenkung ab 2005 - 25% • GmbH – Geschäftsführer EStG, LSt, GSVG, ASVG, DB, DZ, KSt • Tipp:Umsatzsteueroption Geschäftsführerbezug mit Basispauschalierung – FIG? • GmbH – Gruppenbesteuerung ab 2005

  37. Grundsätzliches Förderumfang Nachversteuerung Begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne Förderziel ist der langfristige Kapitalaufbau Förderbare Gruppe: Bilanzierende Land-u.FW und Gewerbetreibende, Einzelunternehmen und Personengesellschaften; nicht GesmbH

  38. Grundsätzliches Förderumfang Nachversteuerung Begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne • Hälftesteuersatz für den geförderten Kapitalaufbau • max. € 100.000,-- pro Jahr • Laufender steuerlicher Gewinn des Wirtschaftsjahres • (inkl. Sanierungsgewinn, ohne Übergangs- und Veräußerungsgewinn) • + „betriebsnotwendige“ Einlagen • - Entnahmen • = geförderter Kapitalaufbau • (Missbrauchschutzregel für 2003)

  39. Grundsätzliches Förderumfang Nachversteuerung Begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne • Nachversteuerung erfolgt, wenn der Eigenkapitalbestand durch Überentnahmen sinkt. • Begünstigte Eigenkapitalzuwächse, die vor mehr als 7 Jahren begünstigt behandelt wurden, müssen nicht nachversteuert werden. • Sonderregelung in Verlustjahren • Durch einen sogenannten Schatteneffekt, kann es zu einer höheren Nachbelastung kommen, als man seinerzeit Steuervorteil erzielt hat.

  40. Keine Nachversteuerung bei: • Einbringung in Kapitalgesellschaft • Betriebsaufgabe und –veräußerung! Achtung: unentgeltlicher Betriebsübergang – Nachfolger! FINANZPLANUNG-ENTNAHMEN (EST!) Private Aufwendungen aus Privatersparnissen decken!?

  41. Sonstige Tipps • 7-jährige Aufbewahrungsfrist • ab 1.1.2007 – Unterlagen 1999Achtung Ausnahmen! • Spenden Liste der begünstigten Spendenorganisationen www.bmf.gv.at • Lehrlingsprämie € 1.000,--

  42. Sonstige Tipps Wertpapierdeckung für Abfertigungen ab 1.1.2007 0 % Aufstockung 2006 nicht mehr erforderlich (Ausnahme bei Tilgung Nachkauf innerhalb 2 Monate) – NEUES ERKENNTNIS für WP bei Abfertigungen UND Pensionszusagen Verrechnung von Spekulationsgewinnen mit – verlusten

  43. Grundstruktur der BILANZ AKTIVA PASSIVA PositivesEigenkapital Vermögen Kapital Fremdkapital Mittelherkunft Mittelverwendung

  44. Bilanzmaßnahmen zum Jahresende • Außenstände reduzieren • Lagerhaltung reduzieren • Anlagevermögen klein halten • Bilanzverkürzende Maßnahmen vorsehen • Eigenkapitalaufstockung überlegen • Alternative Finanzierungen ausloten • Jahresabschluss rasch vorlegen • Strategie definieren • Planungsrechnungen erstellen • Quartalsweise Plan-Ist-Vergleiche einführen

  45. Fördermanagement • Stärkt die Ertrags- und Finanzlage • Sichert das Unternehmen • Motiviert zu einer höheren Qualifikation • Steigert die Wettbewerbsfähigkeit Positive Auswirkungen auf nachfolgende Bereiche:

  46. Unternehmensgründung Investitionen (bauliche, maschinelle, innovative) Ausbildungs-maßnahmen Forschung und Entwicklung Fördermanagement Folgende Projekte können zum Bsp.gefördert werden: • Internationalisierung (joint venture) • Umweltmaßnahmen • Beratungsleistungen • Unternehmens- nachfolge • Markterschließung • Einstellungshilfen

  47. Fördermanagement Zeitlicher Ablauf eines Förderprojektes: Projektende Projektanfang Projektumsetzung (Schulungen) Beurteilungsphase Abrechnungsphase Antragstellung Zusage Auszahlung

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