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Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Fiktivabzug nach § 31 FRG

Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Fiktivabzug nach § 31 FRG. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25. April 2012, Forchheim. Holger Raab Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Referat Rechtlicher Grundsatz.

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Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Fiktivabzug nach § 31 FRG

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Presentation Transcript


  1. Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Fiktivabzug nach § 31 FRG Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 25. April 2012, Forchheim Holger Raab Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Referat Rechtlicher Grundsatz

  2. F r a g e n : • Warum werden ausländische Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet? II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive ausländische Rentenleistungen angerech-net? III. Was hat das BSG mit Urteil vom 11. Mai 2011 (B5R 8/10 R) entschieden? IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts?

  3. I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet?

  4. I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet? • Allgemeines  in Kraft seit 01.01.1959  Ziel: Vermeidung von Doppelzahlungen

  5. I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet? 2. Voraussetzungen  FRG-Berechtigter  deutsche Rente beruht – zumindest teilweise – auf FRG-Zeiten  Anspruch auf Rentenzahlung aus dem Herkunftsgebiet

  6. I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet? • Ermittlung des Ruhensbetrages  Bruttorente maßgeblich.  Gebühren / Steuern können nicht berücksichtigt werden.

  7. I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet? • Umrechnung ausländischer Landeswährungen nach dem Referenzkurs der EZB (Kurs des 1. Bankarbeitstages des Vormonats). • Aufgrund von Veränderungen im Wechselkurs kann der Anrechnungsbetrag vom tatsächlich überwiesenen Betrag (Tageskurs Bank) ab-weichen.

  8. I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet? • Nicht anrechenbare Bestandteile der Rente: • Zulagen • Entschädigungsleistungen

  9. I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet? • Bedeutung •  Stark ansteigende Fallzahlen, • insbesonders aufgrund der EU-Osterweiterung

  10. II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive ausländische Rentenleistungen angerechnet? • 1. Ursachen • Ausländische Renten wurden – trotz eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs – nicht gezahlt, weil der Berechtigte a) die Feststellung der ausländischen Leistung wegen Alters nach über- und zwischen-staatlichem Recht aufschob.

  11. II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive ausländische Rentenleistungen angerechnet? • auf die ausländische Leistung verzichtete oder c) nicht an der Feststellung oder nicht bei der Überprüfung der Zahlungsvoraussetzungen der aus-ländischen Leistung mitwirkte.

  12. II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive ausländische Rentenleistungen angerechnet? • 2. Konsequenzen • Pauschale Anrechnung einer durchschnittlichen Modellrente des jeweiligen Herkunftslandes. • Rumänien: Bestimmung der fiktiven Rentenhöhe anhand der individuellen Beschäftigungsdauer und des rumänischen Rentenpunktwerts.

  13. II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive ausländische Rentenleistungen angerechnet? • 3. Begründung • § 2 FRG i.d.F. ab 23.06.1991 • Dieses Gesetz gilt nicht für • ... • Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundes-republik Deutschland (BRD) verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die BRD wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die BRD verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist, i.d.F. bis 22.6.91 ... 2Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrank-heiten unberührt bleiben. i.d.F. ab 23.6.91

  14. II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive ausländische Rentenleistungen angerechnet?  weitere Anwendung des FRG durch entsprechende Regelungen im EU-Recht und allen SV-Abkommen.  Besondere Verpflichtung für den Be-rechtigten, seinen ausländischen Renten-anspruch zu realisieren.

  15. III. Was hat das BSG mit Urteil vom 11. Mai 2011 (B5R 8/10 R) entschieden?  § 31 FRG stellt auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab.  Der Anwendungsbereich des § 46 SGB I ist bei ausländischen Sicherungssystemen nicht eröffnet.

  16. IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts? Es werden keine Fiktivanrechnungen mehr vorgenommen.

  17. IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts? Argumente: Trotz Anwendung von § 31 FRG kann ein „Restbetrag“ für den Betroffenen verbleiben (z.B. die ausländische Rente beginnt vor der deutschen; keine volle Deckungsgleichheit). Im Rahmen der Rentenberechnung nach EU-Recht können sich die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten (in geringem Umfang) positiv auswirken.

  18. IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts? Rechtsanspruch auf ausländische Rente durch Beitragszahlung. Entlastung der deutschen Versichertenge-meinschaft und damit der nachfolgenden Generationen.

  19. IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts? Fazit: Grundsätzlich keine Änderung der Ver-fahrensweise. In letzter Konsequenz wird lediglich keine Anrechnung von fiktiven Beträgen mehr vor-genommen. Verstärkte Unterstützung der Versicherten bei der Realisierung ihrer ausländischen Renten-ansprüche.

  20. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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