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Die Verbreitung von Rundfunk in Österreich – „Fernsehen“

14.09.2007. Die Verbreitung von Rundfunk in Österreich – „Fernsehen“. Um Privatfernsehen in Österreich zu veranstalten, müssen eine Reihe von allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden.

ganya
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Die Verbreitung von Rundfunk in Österreich – „Fernsehen“

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Presentation Transcript


  1. 14.09.2007 Die Verbreitung von Rundfunk in Österreich – „Fernsehen“

  2. Um Privatfernsehen in Österreich zu veranstalten, müssen eine Reihe von allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden. • Ob eine Zulassung zur Veranstaltung von privatem Fernsehen erforderlich ist, hängt davon ab, auf welchem Verbreitungsweg das Programm gesendet werden soll. • Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen über die Zulassung und die Voraussetzung zur Zulassung zur Veranstaltung von privatem Fernsehen finden sich im 3., 4. und 6. Abschnitt des Privatfernsehgesetzes („PrTV-G“, §§ 4 – 11, 15-17, 28 PrTV-G)

  3. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN AN FERNSEHRUNDFUNKVERANSTALTER UNABHÄNGIG VOM VERBREITUNGSWEG

  4. -)Ein Rundfunkveranstalter muss österreichischer Staatsbürger sein oder eine juristische Person der Personengesellschaft mit Sitz im Inland (z.B. österr. GmbH/AG/OG/KG/Genossenschaft; § 10 Abs 1 PrTV-G)  Gleichstellung von Staatsangehörigen eines EWR-Staates und juristischen Personen mit Sitz in einem EWR-Staat (§ 10 Abs 4 PrTV-G). -) Ist ein Rundfunkveranstalter als juristische Person, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert dürfen höchstens 49% der Anteile (i) im Eigentum Fremder (= keine Staatsangehörigen des EWR-Raums); oder (ii) im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland (= nicht im EWR-Raum stehen; oder bei welchem Fremden oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland Einflussmöglichkeiten iSd § 244 Abs 2 iVm Abs 4 und 5 UGB zu kommen (§ 10 Abs 3 PrTV-G). -) Aktien des Rundfunkveranstalters und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten (§ 10 Abs 5 PrTV-G).

  5. Von der Veranstaltung von privatem Fernsehen unabhängig vom Verbreitungsweg sind gesetzlich ausgeschlossen: -) Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders -) Parteien iSd Parteiengesetzes -) ORF -) ausländische Rechtspersonen, die mit österreichischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Parteien oder dem ORF gleichzuhalten sind -) Juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die soeben aufgezählten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind. ALLERDINGS AUSNAHME ZUGUNSTEN: Juristischen Personen öffentlichen Rechts bei Kabelrundfunkprogrammen

  6. -) Medieninhaber (= in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter), wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet: 1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30% bundesweite Reichweite) 2. Tagespresse (mehr als 30% der bundesweiten Reichweite der Tagespresse) 3. Wochenpresse (mehr als 30% der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse) 4. Kabelnetze (mehr als 30% Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).

  7. VERBREITUNGSWEGE

  8. KABEL (analog oder digital) • SATELLIT (analog oder digital) • HAUSANTENNE (= Terrestrik, analog oder digital) Den größten Anteil in den 3,4 Mio TV-Haushalten in Österreich nimmt dabei mit ca. 50% der Empfang via Satellit ein. Gefolgt von Kabel (ca. 41%) und dem Empfang via Hausantenne (ca. 9%).* *) Quelle: www.oesterreich-programmierung.at/content/bereich/tv_in_oesterreich.html.

  9. KABELÜBERTRAGUNG: Die Programmverbreitung erfolgt über ein Kabelnetz (Kupfer- oder Lichtwellenleiter). Die Zuführung der Programme zu den sogenannten Kopfstationen der Kabelnetze erfolgt entweder über Rundfunksatelliten oder über den Empfang der terrestrischen Signale aus der Luft. SATELLIT: Die Rundfunkprogramme werden im Gigahertz- Bereich über einen Rundfunksatelliten (z.B. ASTRA) übertragen. Die Programme gelangen über ein sogenanntes Satelliten „Uplink“ vom Programmveranstalter zum Satelliten. Auf der Empfangsseite bedarf es eines „Downlinks“ (Satellitenschüssel). Die Satelliten befinden sich auf einer geostationären Umlaufbahn (Satellitenbahn in der Ebene des Äquators in 35.786 km Höhe)

  10. TERRESTRISCHER EMPFANG: Die Übertragung der Rundfunkprogramme erfolgt erdgebunden, d.h. über ein Sendernetzwerk, das sich auf der Erdoberfläche befindet. Auf allen drei Übertragungskapazitäten werden Fernseh- und Radioprogramme übertragen. Dabei ist sowohl die analoge als auch die digitale Verbreitungstechnik möglich.* *) Quelle: www.rtr.at/web.nsg./deutsch/Rundfunk_Informationen_FAQ

  11. VERANSTALTUNG VON RUNDFUNK IN KABELNETZEN

  12. Für die Veranstaltung von Kabelrundfunk ist keine Zulassung durch die Regulierungsbehörde (KommAustria) erforderlich. • Vereinbarung mit dem betreffenden Kabelnetzbetreiber • ABER: Verpflichtung des Kabelrundfunkveranstalters die Kabelrundfunkveranstaltung eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung des Rundfunkprogramms der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen (vgl. § 9 Abs 1 PrTV-G). • NOTWENDIGE ANGABEN und NACHWEISE in der ANZEIGE: *) Name, Firma *) Adresse, Sitz *) allfällige Vertreter oder Zustellbevollmächtigte *) Angaben und Nachweise nach § 10 PrTV-G der Eigentumsverhältnisse (Ultimate Owner Principle, FiBU-Auszüge) *) Programmgestaltung (Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm)

  13. VERPFLICHTUNGEN DES KABELRUNDFUNKVERANSTALTERS NACH ANZEIGE: • Einhaltung der allgemeinen Programmgrundsätze, insbesondere zum Schutz von Minderjährigen sowie Anforderungen an Werbung und Teleshopping gemäß den §§ 30 ff PrTV-G • Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse sind binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen • Daten der Anzeige sind jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln

  14. VERANSTALTUNG VON SATELLITENRUNDFUNK UND TERRESTRISCHEM FERNSEHEN

  15. SENDESTAAT UND NIEDERLASSUNGSPRINZIP

  16. SENDESTAAT- UND NIEDERLASSUNGSPRINZIP SENDESTAATPRINZIP= jeder Fernsehveranstalter innerhalb des EWR unterliegt nur der Rechtshoheit eines Staates (des sogenannten „Sendestaates“). Der Fernsehveranstalter benötigt also nur die Zulassung dieses Staates und unterliegt bei seiner Tätigkeit den Rundfunkgesetzen und der Rechtsaufsicht dieses Staates • In den übrigen Staaten des EWR („Empfangsstaaten“) dürfen diese Fernsehprogramme – etwa über Satellit oder Kabel – ohne gesonderte Zulassung empfangen und weiterverbreitet werden • Gesetzlich zu regeln, welcher Staat innerhalb des EWR für die Zulassung und Rechtsaufsicht eines bestimmten Fernsehveranstalters zuständig ist; also welches Land als Sendestaat gilt

  17. NIEDERLASSUNGSPRINZIP (§ 3 PrTV-G, Art 2 der Fernsehrichtlinie) Eine österreichische Zulassung nach dem PrTV-G benötigt, wer terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist Als in Österreich niedergelassen ist, wer eines der folgenden Kriterien erfüllt: (i) Sitz in Österreich und redaktionelle Entscheidungen über Programmangebot werden in Österreich getroffen; oder (ii) Sitz in Österreich, redaktionellen Entscheidungen werden in einem anderen EWR-Staat getroffen und wesentlicher Teil des Sendepersonal ist in Österreich tätig (oder zum Teil in Österreich und zum Teil in diesen anderen EWR-Staat); oder (iii) Sitz in Österreich, redaktioneller Entscheidungen werden in einem anderen EWR-Staat getroffen (oder umgekehrt), wesentlicher Teil des Sendepersonals ist jedoch in einem dritten Staat tätig, der Sendebetrieb wurde erstmals in Österreich aufgenommen und der Betrieb des Rundfunkveranstalters kann eine dauerhafte und tatsächlicheVerbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen oder

  18. Sitz in Österreich, redaktionelle Entscheidungen werden in einem drittenStaat getroffen (oder umgekehrt) und wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig. Treffen diese Kriterien nicht auf Österreich zu, sondern auf einen anderen EWR-Staat, so ist die Zulassung nicht in Österreich, sondern in dem betreffenden EWR-Staat erforderlich, auch wenn das Programm ausschließlich auf Österreich abzielt. BEISPIEL: Sitz in Bratislava, Studio in Bratislava, ausschließlich österreichisches Programm!

  19. SATELLITENRUNDFUNK

  20. Für die Veranstaltung von Satellitenrundfunk ist eine Zulassung durch die Regulierungsbehörde (KommAustria) erforderlich • Vereinbarung mit Satellitenbetreiber • Antrag auf Zulassung kann jederzeit bei der Regulierungsbehörde (KommAustria) eingebracht werden (Post, Telefax, E-Mail) • NOTWENDIGE ANGABEN UND NACHWEISE in dem ANTRAG auf Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk *) vollständiger Name/Firma *) Adresse, Sitz (-> aktueller Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister) *) Satzung (Statuten) bzw. Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung *) rechtsverbindliche Unterschrift durch Antragsteller *) Angaben und Nachweise zu den Voraussetzungen der §§ 10 und 11 PrTV-G (-> Darstellung der Eigentumsverhältnisse „Ultimate Owner Principle“ FiBU-Auszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Auszüge aus Aktienbuch etc.)

  21. *) Erklärung, ob Treuhandverhältnisse vorliegen oder ob im Fall der gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu einer Stiftung, dem Stifter Einfluss auf die Tätigkeit zukommt. *) Offenlegung welche Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich vorliegen. *) Vollständigkeitserklärung *) Angaben zum geplanten Programm, insbesondere der Programmgattung durch Vorlage eines Programmkonzeptes und des geplanten Programmschemas *) Erläuterung der Programmgrundsätze und Programmvorstellungen *) Angaben über Übertragungskapazität (Name der Satelliten bzw. des Satellitenbetreibers, Position des Satelliten, analoger oder digitaler Satelliten, Angaben über versorgtes Gebiet etc.) => Erforderlich ist Angabe, dass Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung des Satelliten mit Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassung getroffen hat (verbindliche Zusage ist dem Antrag beizulegen!) *) Angaben zur Niederlassung *) Glaubhaftmachung der Erfüllung finanzieller, fachlicher und organisatorischer Voraussetzungen für regelmäßige und dauerhafte Programmgestaltung und –verbreitung (Zusagen Gesellschafterdarlehen, Businessplan, Lebensläufe der MitarbeiterInnen, Angaben über Studio etc.)

  22. VERPFLICHTUNGEN DES SATELLITENRUNDFUNKVERANSTALTERS NACH ZULASSUNG • Zulassung wird für die Dauer von zehn Jahren erteilt • Einhaltung der allgemeinen Programmgrundsätze, insbesondere zum Schutz von Minderjährigen sowie Anforderungen an Werbung und Teleshopping gemäß §§ 30 ff PrTV-G • Aufzeichnung der Sendungen und Aufbewahrung für mindestens 10 Wochen gemäß § 47 • Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse sind binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. • Bei Übertragung von mehr als 50% der Anteile an Dritte ist Übertragung im Vorhinein anzuzeigen. Behörde hat innerhalb von acht Wochen festzustellen, ob weiterhin Bestimmung nach §§ 10 und 11 PrTV-G sowie über finanzielle, fachlich und organisatorische Voraussetzungen vorliegen.

  23. TERRESTRISCHER RUNDFUNK

  24. ANALOGE TERRESTRISCHE AUSSTRAHLUNG (bundesweit oder lokal): • Für die Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen ist/war Zulassung durch Regulierungsbehörde (KommAustria) erforderlich • Antrag auf Zulassung kann nach Ausschreibung der Übertragungskapazitäten durch Regulierungsbehörde eingebracht werden • Notwendige Angaben und Nachweise im Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen entsprechen Angaben im Antrag zur Zulassung von Satellitenrundfunk • Aufgrund der Digitalisierung werden keine Zulassungen zur analogen terrestrischen Ausstrahlung mehr vergeben

  25. DIGITAL TERRESTRISCHE AUSSTRAHLUNG • Für eine Veranstaltung von digitalem terrestrischen Fernsehen ist eine Zulassung durch Regulierungsbehörde erforderlich (§ 28 PrTV-G) • Vereinbarung mit Multiplex-Betreiber (dieser verfügt über das Sendenetz) • Antrag auf Zulassung kann jederzeit bei der Regulierungsbehörde (KommAustria) eingebracht werden (Post, Telefax, E-Mail) • Notwendige Angaben und Nachweise in dem Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von digitalem terrestrischen Fernsehen entsprechen den Angaben im Antrag zur Zulassung von Satellitenrundfunk (jedenfalls Vorlage der Zusage durch Multiplex-Betrieber)

  26. Gesetzliche Bestimmung, dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu verbreiten sind (vgl. § 27 Abs 1 PrTV-G) • Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreiber Verpflichtungen auferlegen, die Zugang zu Multiplex-Plattformen sicherstellen (vgl. § 27 Abs 3 PrTV-G)

  27. DIGITAL TERRESTRISCHE MOBILE AUSSTRAHLUNG („Fernsehen am Handy“) • Für eine Veranstaltung von digitalem mobilen terrestrischen Fernsehen ist eine Zulassung durch Regulierungsbehörde erforderlich (§ 28 PrTV-G) • Vereinbarung mit Multiplex-Betreiber für mobilen Rundfunk (dieser verfügt über Sendernetz) • Antrag auf Zulassung kann jederzeit bei der Regulierungsbehörde (KommAustria) eingebracht werden (Post, Telefax, E-Mail) • Notwendige Angaben und Nachweise in dem Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung vom digitalem, mobilen terrestrischen Fernsehen entsprechen den Angaben im Antrag zur Zulassung von Satellitenrundfunk (jedenfalls Vorlage der Zusage durch Multiplex-Betreiber) oder des Programmaggregators

  28. Gesetzliche Bestimmung, dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu verbreiten sind • Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreiber Verpflichtungen auferlegen, dass (i) verfügbare Datenrate im Basispaket unter fairen gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Bedingungen vergeben wird; (ii) darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Bedingungen vergeben wird (iii) dass Vergabe der Datenrate durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter, Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt

  29. VERPFLICHTUNGEN NACH ZULASSUNGEN • Zulassung wird für die Dauer von zehn Jahren erteilt • Einhaltung der allgemeinen Programmgrundsätze, insbesondere zum Schutz von Minderjährigen sowie Anforderungen an Werbung und Teleshopping gemäß §§ 30 ff PrTV-G • Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen für mindestens 10 Wochen gemäß § 47 • An dem die Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse sind binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen • Bei der Übertragung von mehr als 50% der Anteile an Dritte ist Übertragung im Vorhinein anzuzeigen -> Feststellung durch Behörde notwendig

  30. VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

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