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Die Integrierte Gesamtschule in Rheinland-Pfalz

freira
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Die Integrierte Gesamtschule in Rheinland-Pfalz

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Presentation Transcript


    1. Die Integrierte Gesamtschule in Rheinland-Pfalz Kleine Statistik Ziele und Strukturen

    3. Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz Schülerzahlen im Schuljahr 2007/08 19 Schulen, davon 12 mit Gymnasialer Oberstufe 16.795 Schülerinnen und Schüler, davon 13.618 (S I) und 3.177 (MSS) Zwei „Generationen“ von Gesamtschulen: 1973 - 1991: Bertha v. Suttner Kaiserslautern, Kastellaun, Ernst Bloch Ludwigshafen-Oggersheim, Mainz-Bretzenheim; 1993 - 2002: Ingelheim, Mutterstadt, Wörrstadt, Enkenbach-Alsenborn, Otterberg, Kandel, Horhausen, Hamm, Koblenz, Rockenhausen, Stromberg, Thaleischweiler-Fröschen 2. IGS in Großstädten: Goetheschule Kaiserslautern, Anna Seghers Mainz, Ludwigshafen-Gartenstadt

    4. Planungsgruppen zur Errichtung Integrierter Gesamtschulen Im Schuljahr 2008/09

    6. Ziele der IGS Allen Kindern gerecht werden und ihnen optimale Entwicklungschancen geben Verantwortung für das Erreichen der Abschlüsse und Übergänge übernehmen Durch gemeinsames Arbeiten und Lernen soziale Lernprozesse fördern Die soziale Integration aller Jugendlichen in die Arbeitswelt und Gesellschaft ermöglichen Alle Bildungsgänge und Abschlüsse wohnortnah anbieten

    7. Aufnahme in die IGS Geregelt in der Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen § 7 Aufnahme Aufnahme nur in die Eingangsklasse 5 (und in die MSS 11) möglichst ausgewogene Leistungsverteilung bei der Zusammen-setzung der Klassen Über die Aufnahme entscheidet die/der Schulleiter/in auf Grund eines Auswahlverfahrens im Benehmen mit dem Aufnahmeausschuss. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, wird ein Losverfahren nach Leistungsgruppen durchgeführt. Bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben. Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schuleltern-beirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.

    8. Aufnahme in die IGS Geregelt in der Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen § 7 Aufnahme Aufnahme nur in die Eingangsklasse 5 (und in die MSS 11) möglichst ausgewogene Leistungsverteilung bei der Zusammensetzung der Klassen Über die Aufnahme entscheidet die/der Schulleiter/in auf Grund eines Auswahlverfahrens im Benehmen mit dem Aufnahmeausschuss. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, wird ein Losverfahren nach Leistungsgruppen durchgeführt. Bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben. Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.

    9. Aufbau einer IGS Die Integrierte Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in einem weitgehend gemeinsamen Unterricht zusammen.

    11. Klassen- und Kurs-Unterricht in den Klassenstufen 7 - 10 Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursen mit einer Differenzierung nach Leistung („Fachleistungsdifferenzierung“ in Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen und z.T. in den Naturwissenschaften) statt.

    12. Benotung in der IGS Klassenstufen 5 – 8 Noten von 1 bis 6 werden durch eine verbale Beurteilung ergänzt Klassenstufen 9 und 10 zusätzliche verbale Beurteilung möglich

    13. Einstufung und Versetzung in der IGS Bis zur Klassenstufe 9 steigen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam auf. Eine Versetzung findet erstmals von Klassenstufe 9 nach 10 statt. In den Fächern der Leistungsdifferenzierung werden die Schüler in Niveaukurse eingestuft und entsprechend ihrer Entwicklung auf Beschluss der Klassenkonferenz auf- oder abgestuft. Eine freiwillige Wiederholung („Zurücktreten“) ist möglich.

    14. Abschlüsse und Berechtigungen Berufsreife („Hauptschulabschluss“) Qualifizierter Sekundarabschluss I („Realschulabschluss“) Der Übergang zur Gymnasialen Oberstufe erfolgt in der IGS auf Grund der Vergabe einer Berechtigung nach § 15 IGSVO Fachhochschulreife (schulischer Teil) Allgemeine Hochschulreife

    15. Schulträger sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte. Verbandsgemeinden können sich auf der Grundlage eines Schulzweckverbandes oder einer öffentlich-rechtliche Vereinbarung an den Kosten beteiligen. Trägerschaft von Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz

    16. NORBERT DIEHL Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Ref. 942 B Gesamtschulen und Regionale Schulen, Schulentwicklungsplanung, Schulversuch "Selbstverantwortliche Schule" Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz T. 06131/16-4585 F. 06131/16-17-4585 M. Norbert.Diehl@mbwjk.rlp.de www.igs.bildung-rp.de

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