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EVS – 13 . Kongress Bled, Slowenien 13./14. Mai 2013

EVS – 13 . Kongress Bled, Slowenien 13./14. Mai 2013. Aktuelles aus Österreich Das neue österreichische Kindschafts - und Namensrecht. Aktuelles aus Österreich. Aktuelles aus Österreich. Rechtsgrundlagen www.ris.bka.gv.at/Bund/ §§ 13 und 9 IPR-Gesetz (IPRG)

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EVS – 13 . Kongress Bled, Slowenien 13./14. Mai 2013

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Presentation Transcript


  1. EVS – 13 . KongressBled, Slowenien13./14. Mai 2013 Aktuelles aus Österreich Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  2. Aktuelles aus Österreich Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  3. Aktuelles aus Österreich • Rechtsgrundlagen www.ris.bka.gv.at/Bund/ • §§ 13 und 9 IPR-Gesetz (IPRG) • BGBl 1978/304 idF BGBl I 2011/21 • EuGH-Entscheidungen in bestimmten Fällen • §§ 93 bis 93c ABGB – Ehegatten ab 1.4.2013 • §§ 155 bis 157 ABGB – Kinder ab 1.4.2013 • BGBl I 2013/15 – KindNamRÄG 2013 • § 21 PStG bzw § 13 PStG 2013 – Vornamen • BGBl 1983/60 idF BGBl I 2009/135 bzw BGBl I 2013/16 • Keine Änderungen durch das KindNamRÄG 2013 Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  4. Aktuelles aus Österreich • Grundsatz für die Namensführung • Die Führung des Namens einer Person richtet sich nach deren jeweiligem Personalstatut • Statutenwechsel ändert nichts an der Namensführung • § 13 Abs 1 iVm § 9 IPRG • Keine Rechtswahl für die Namensführung • Rechtswahl nur • Ehegüterrecht (§ 19 IPRG) und • Vertragliche Schuldverhältnisse (§ 35 Abs 1 IPRG) Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  5. Aktuelles aus Österreich • Grundsatz für die Namensführung wird durch EuGH-Entscheidungen „durchbrochen“ • Anwendungsvorrang des EU-Rechts bei Geburt (und wohl auch bei Eheschließung) eines öster-reichischen Staatsbürgers im EU-Ausland, wenn • Sich die Person auf die Eintragung beruft und • Es sich um eine Erstregistrierung handelt und • Ein starker Bezug zur Rechtsordnung des Geburts-(oder wohl auch des Eheschließungs-)staates (zB gewöhn-licher Aufenthalt) gegeben ist Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  6. Aktuelles aus Österreich • Familienname Ehegatten – §§ 93 bis 93c ABGB • Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen durch Bestimmung • Bestimmen können im Einvernehmen sowohl • Die Verlobten oder die Ehegatten • Wird nichts bestimmt, dann behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei • Ohne Bestimmung wurde bis 31.3.2013 der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname • „Altehegatten“ können ab 1.9.2013 „umsteigen“ Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  7. Aktuelles aus Österreich • Zum gemeinsamen Namen kann bestimmt werden • Name des Mannes oder • Name der Frau oder • Mehrteiliger Name, der mit oder ohne Bindestrich besteht, in seiner Gesamtheit • Jedoch ohne Adelsbezeichnungen • Teile eines mehrteiligen Namens (Kürzung eines mehrteiligen Namens ist möglich) • Bildung eines Doppelnamens aus beiden Namen • Hier dürfen aber maximal zwei Teile dieser Namen, die durch einen Bindestrich zu trennen sind, verwendet werden Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  8. Aktuelles aus Österreich • Bei Änderung des Familiennamens eines Ehegatten • Neuerliche Bestimmung ist möglich • Bei Auflösung der Ehe • Jeder früher rechtmäßig geführte Familienname kann wieder angenommen werden • Anpassung des Familiennamens an das Geschlecht bzw Entfall einer geschlechtsspezifischen Endung • Je nach Herkunft einer Person oder Tradition der Sprache, aus der der Name stammt (zB ová usw) Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  9. Aktuelles aus Österreich • Eine Bestimmung oder Wiederannahme ist pro Anlass nur einmal möglich • Erklärung dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde • Beurkundung durch jeden Standesbeamten • § 53 PStG bzw § 67 PStG 2013 • Wirkung tritt ein, wenn die Urkunde dem Standesbeamten zukommt • Entgegennahme durch den Ehebuchstandesbeamten • § 54 PStG bzw § 68 PStG 2013 (mit ZPR jeder Standesbeamte) Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  10. Aktuelles aus Österreich • Familienname Kind – §§ 155 bis 157 ABGB • Kind erhält ex lege den gemeinsamen Familiennamen der Eltern • Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteiles zum Kindesnamen bestimmt werden • Kein gemeinsamer Familienname der Eltern • Familienname eines Elternteiles kann bestimmt werden • Es kann ein mehrteiliger Name, der mit oder ohne Bindestrich besteht, in seiner Gesamtheit oder Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  11. Aktuelles aus Österreich • Teile eines mehrteiligen Namens (Kürzung eines mehrteiligen Namens ist möglich) oder • Ein aus beiden Familiennamen der Eltern gebildeter Doppelnamen bestimmt werden • Hier dürfen aber maximal zwei Teile dieser Namen, die durch einen Bindestrich zu trennen sind, verwendet werden • Wird nichts bestimmt, dann erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, uzw auch dann, wenn die Mutter einen Doppelnamen führt • Ohne Bestimmung erhielt das Kind bis 31.3.2013 den Fami-liennamen des Vaters (ehelich) bzw der Mutter (unehelich) • Kinder bis 31.3.2013 beurkundet „Umstieg“ ab 1.9.2013 Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  12. Aktuelles aus Österreich • Bestimmung des Familiennamens des Kindes • Der Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung betraut ist • Bei verheirateten Eltern: Mutter oder Vater allein und der „Versicherung“, dass der andere Elternteil einverstanden ist • Bei unverheirateten Eltern: wenn keine gemeinsame Obsorge erklärt wurde grundsätzlich die Mutter allein • Bei unverheirateten Eltern: wenn die gemeinsame Obsorge erklärt wurde jeder Elternteil allein und der „Versicherung, dass der andere Elternteil einverstanden ist • Eine Bestimmung ist pro Anlass nur einmal möglich • Auch eine Anpassung des Kindesnamens an das Geschlecht oder die sprachliche Herkunft ist möglich Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  13. Aktuelles aus Österreich • Exkurs Obsorge – § 158 ff ABGB • Eltern sind verheiratet bzw Ehe wird aufgelöst • Beide Eltern bzw gerichtliche Vereinbarung einer allein • Eltern sind nicht verheiratet • Mutter allein, wenn selber voll geschäftsfähig • ansonsten der Jugendwohlfahrtsträger (BH und Magistrate) • Mutter und Vater durch gemeinsame Vereinbarung • Seit 1.2.2013 beim „Geburtsstandesamt“ möglich • Aufenthalt Kind in Ö, unabhängig von der Staatsangehörigkeit • Widerruf – einseitig – innerhalb von 8 Wochen möglich Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  14. Aktuelles aus Österreich • Exkurs Gebühren – § 14 TP 17 GebG 1957 • Geburtsbeurkundung • Gebührenfrei innerhalb von 2 Jahren • Eheschließung • Ermittlung mit inländischen Dokumenten, Trauung während der Dienstzeit und Heiratsurkunde • Mindestgebühr einschließlich Namensbestimmung € 57,55 • Ermittlung mit ausländischen Dokumenten, Trauung während der Dienstzeit und Heiratsurkunde • Mindestgebühr einschließlich Namensbestimmung € 143,95 Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

  15. Aktuelles aus Österreich • Kontakt • Fachverband der österreichischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten • Anschrift: Habsburgergasse 5, 1010 Wien • Tel: 0043 (0)1 533 2068 • E-Mail: info@standesbeamte.at • Homepage: www.standesbeamte.at • Johann Fally, Standesbeamter in Vöcklabruck, OÖ Mitglied des Fachausschusses; Redaktion ÖStA • E-Mail: oesta@standesbeamte.at Johann Fally - Das neue österreichische Kindschafts- und Namensrecht

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