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Gerald Grünert, kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Landtag von Sachsen-Anhalt

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Gerald Grünert, kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Landtag von Sachsen-Anhalt

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  1. www.dielinke.fraktion-lsa.de Durch die Landesregierung geplanteGemeindegebietsreform in Sachsen-Anhaltunter Berücksichtigung des Leitbildes vom 07.08.2007 und des Entwurfes eines Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform, Drs. 5/902(vorbehaltlich eventueller Änderungen in der parlamentarischen Beratungsphase) Gerald Grünert, kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Landtag von Sachsen-Anhalt Stand 31.10.2007

  2. Politische Ausgangslage www.dielinke.fraktion-.de • Die regierungstragenden Parteien CDU und SPD sahen angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen, so die demografische Entwicklung, den Rückgang der finanziellen Transfers von Bund und EU sowie den steigenden Wettbewerbsdruck durch die Globalisierung als Koalitionspartner, die Notwendigkeit die Verwaltungsstrukturen auf Landesebene und auf kommunaler Ebene weiter zu ertüchtigen. Insoweit sind einheitliche leistungsfähige Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt zu bilden. Es wurde daher in der Koalitionsvereinbarung unter Punkt 9 festgelegt, dass im Rahmen einer Freiwilligkeitsphase bis zu den Kommunalwahlen 2009 flächendeckend Einheitsgemeinden zu bilden sind. Sofern es dazu nicht kommen sollte, sind noch im Laufe dieser Legislaturperiode die gesetzliche Einführung von Einheitsgemeinden zum 1. Juli 2011 vorzunehmen. Zur Begleitung des Prozesses soll in enger Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden ein Leitbild erarbeitet werden. • Darüber hinaus bekannten sich die Koalitionspartner zu den Instrumenten des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes, so dass über notwendige gesetzliche Eingemeindungen in die kreisfreien Städte Halle und Magdeburg auf der Grundlage dieses Gesetzes bis zum 1. Juli 2007 zu entscheiden ist. • Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen zum Begriff der Einheitsgemeinde sowie zahlreich geäußerter Bedenken gegen die ausnahmslose flächendeckende Einführung von Einheitsgemeinden wurde im Koalitionsausschuss ein Kompromiss zur Koalitionsvereinbarung erarbeitet. Nach Einigung der Koalitionspartner soll nunmehr in der freiwilligen Phase der Gebietsreform bis 2009 neben der Einheitsgemeinde gem. § 10 Abs. 1 GO LSA, die bei bestimmten Konstellationen zwingend ist, auch die Bildung von so genannten Verbandsgemeinden als Ausnahmemodell in einigen Fällen möglich sein.

  3. Gemeindestrukturen – Ausgangssituation www.dielinke.fraktion-lsa.de • Derzeit gibt es insgesamt 1.039 kreisangehörige Gemeinden, in ihnen wohnen 1.925.032 Einwohner. • Davon leben 1.089.645 Einwohner = 44,13 % in den insgesamt 37 Einheitsgemeinden (einschl. kreisfreie Städte) und 1.380.071 Einwohner = 55,87 % in Verwaltungsgemeinschaften. • Von den 1.053 Gemeinden haben sich 1.000 Gemeinden zu 94 Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossen. Hierbei organisieren sich 33 Verwaltungsgemeinschaften nach dem „Trägergemeinde-Modell“ und 61 Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell „Gemeinsames Verwaltungsamt“.

  4. Gemeindegrößenstaffelung www.dielinke.fraktion-lsa.de • 723 Gemeinden = 68,46 % aller Gemeinden weisen weniger als 1.000 Einwohner auf und 418 Gemeinden = 39,58 % weniger als 500 Einwohner. • 82 Gemeinden haben weniger als 200 Einwohner und 6 Gemeinden weniger als 100 Einwohner. • Von den 34 existierenden Einheitsgemeinden, weisen 17 Einwohnergrößen über 5.000 EW aber unter 10.000 EW aus. • Von den neu zu bildenden Landkreisen sind per 1.07.2007 bereits 4 Landkreise nicht mehr leitbildgerecht. Die Kreisfreie Stadt Dessau weist derzeit eine Einwohnerzahl von 92.339 aus. In 2015 werden 6 der 11 Landkreise unter 150.000 EW haben. Die Stadt Dessau-Roßlau liegt dann bei 78.681 EW.

  5. Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse www.dielinke.fraktion-lsa.de.de • Seit 1990 sind die räumlich-funktionalen Verflechtungen im Umlandbereich der größeren Städte deutlich gewachsen. Besonders betroffen sind die Oberzentren Magdeburg und Halle. Hier wurden binnen weniger Jahre Suburbanisierungsprozesse nachgeholt, für die die alten Bundesländer Jahrzehnte benötigten. • Im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz sind die gesetzgeberischen Leitvorstellungen fixiert. Die kreisfreien Oberzentren sollen als Kerne einer Region wirtschaftlichen Wachstums und Schwerpunkt der Daseinsvorsorge wirtschaftlich gestärkt werden und ihre Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit langfristig gesichert werden. • Nach dem Scheitern der Bildung eines freiwilligen Zweckverbandes, dem mindestens die Übertragung der vorbereitenden Bauleitplanung zu Grunde liegen sollte, sind bereits die entspr. Gesetze zur Bildung der Pflichtzweckverbände beschlossen. • Eventuelle Eingemeindungen nach o.g. Leitbild kommen nur für die Städte Magdeburg und Halle in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Funktionsfähigkeit der kreisfreien Stadt nicht auch durch den zu bildenden Zweckverband oder eine Teileingemeindung aus der durch eine Eingemeindung betroffene Gemeinde gesichert und gestärkt werden kann. • Bis zum 1.07.2007 soll geprüft werden, welche Gemeinden im Umland der Städte Magdeburg und Halle aufgrund enger Verflechtungen in diese eingemeindet werden sollen. • Für Eingemeindungen im Umland des Oberzentrums Dessau ist nach diesem Leitbild keine unmittelbare Regelungsnotwendigkeit vorgesehen. Für Gebietsänderungen im Bereich des Oberzentrums Dessau gelten insoweit die allgemeinen Regelungen GO LSA. • Für den Bereich der Verflechtungen der Mittelzentren liegen derzeit noch keine Daten vor. Mit der Novellierung des LEP und der Datenlage (I. Quartal 2007) sollen die neuen Gewichtungen der Mittelzentren erfolgen.

  6. Flächendeckende Einheitsgemeinden nach Gesetzentwurf: Größe 10.000 Einwohner eine Verwaltung, ein Rat, einen Haushalt Ortschaftsverfassungsrecht in der jetzigen Form besondere Zuweisungen für beabsichtigte freiwillige Zusammenschlüsse für 2007 10 Mio. € Investive Mittel und für die Jahre 2008/2009 gesamt 25 Mio. € vorgesehen (Vorbehaltlich der Haushaltsberatung) derzeitige Struktur der Verwaltungsgemeinschaften: Größe 10.000 Einwohner eine Verwaltung, politisch selbständige Gemeinden und Räte sowie eigenständiger Haushalt eigenes Satzungsrecht, Ortschafts-verfassungsrecht Zuweisungen entsprechend Einwohnerzahl und Steuerkraftmesszahl und Bedarfszahl nach FAG Verwaltungsgemeinschaftsumlage Die derzeitigen Kennzeichen der einzelnen Modelle www.dielinke.fraktion-lsa.de

  7. Grundsätze der Neugliederung www.dielinke.fraktion-lsa.de • Im Land Sachsen-Anhalt sollen vorrangig Einheitsgemeinden geschaffen werden. • Grundsätzlich sollen Einheitsgemeinden durch Zusammenschluss von Gemeinden gebildet werden: • in Verwaltungsgemeinschaften, von denen mindestens eine Mitgliedsgemeinde eine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit einer kreisfreien Stadt aufweist. • Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell der Trägergemeinde • Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes, wenn ein prägender Ort, der zugleich ein Grundzentrum ist, vorhanden ist, der eine vergleichsweise hohe, von den übrigen verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden deutlich unterschiedliche Einwohnerzahl aufweist. • Verbandsgemeinden können nur in der freiwilligen Phase unter Beachtung o. g. Ausnahmen gebildet werden. • Es soll die Neubildung nur in den bestehen den Landkreisgrenzen stattfinden. • Es ist eine Vollumwandlung bisheriger Verwaltungsgemeinschaften sicherzustellen. • Die freiwilligen genehmigungsfähigen Vereinbarungen haben nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.06.2009 vorzuliegen.

  8. Bildung von Einheitsgemeinden mit mind.10 000 EW unter Wegfall der Verwaltungsgemeinschaften www.dielinke.fraktion-lsa.de • Die Einführung der Einheitsgemeinden ist nur in den zum 01.07.2007 bestehenden Landkreisgrenzen möglich. • Eine kreisübergreifende Gebietsänderung wird aus Gründen des Bestandsschutzes der neuen Landkreise, insbesondere deren anhand der Einwohnerzahlen bemessenen Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Ausnahmen sind in begrenztem Maße möglich. • Die Mindesteinwohnergröße wird auf 10 000 Einwohner festgesetzt. Mit Ausnahmen, jedoch größer als 8.000 Einwohner. • Es ist beabsichtigt, die Verwaltungsgemeinschaft nach dem Modell der Trägergemeinde in eine Einheitsgemeinde eins zu eins zu überführen. • Verwaltungsgemeinschaften, die nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes arbeiten, werden eins zu eins in Einheitsgemeinden überführt, sofern eine Mitgliedsgemeinde prägender Ort, der zugleich Grundzentrum ist, der VWG angehört. Dies folgt dem im Landesentwicklungsplan definierten Zentralen-Orte-Systems. Grundzentrum soll typische Versorgungseinrichtungen, wie Sekundarschule, Gemeindeverwaltung, lokale Sporteinrichtungen, Handelseinrichtungen unter 1200 qm2 für die Grundversorgung, ÖPNV-Anbindung zum Mittelzentrum, Ärzte und Apotheken aufweisen und einschl. des Verflechtungsbereiches mind. 10.000 Einwohner mit grundzentralen Einrichtungen versorgen.

  9. Ausnahmen vom Regelfall der Einheitsgemeinden www.dielinke.fraktion-lsa.de • Bei der Bildung von flächendeckenden Einheitsgemeinden sind jedoch auch Unterschiede bei der Bevölkerungsdichte, aber auch die besondere geografische Lage zu berücksichtigen. • Bei der Berücksichtigung der besonderen geografischen Lage zählen andere Kriterien als das der Einwohnerzahl. Die Kriterien sind: - gesetzlicher Aufgabenbestand, - die allgemein anerkannten Grundsätze der kommunalen Verwaltungsorganisation, - der daraus zu ermittelnde quantitative und qualitative Personalbedarf, - die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft. • Als dünn besiedelt gilt, wenn die Einwohnerzahl ein Drittel weniger als die Durchschnittsein-wohnerzahl der Landkreise des Landes Sachsen-Anhalt beträgt (Stand 31.12.2005). • Eine Gebietsreform sollte eine gewisse Einheitlichkeit der Größen und Grundstrukturen anstreben, weil nur dann Kompetenzen und Aufgaben gleich zugeordnet und unter Effizienzgesichtspunkten eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung erreicht werden kann. • Es gilt die Maßstäblichkeit der Reform zu wahren, die nach Landesentwicklungsplan eine Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Sachsen-Anhalt langfristig sichert. • Unter den o. g. Prämissen kann die Mindestgröße von Einheitsgemeinden von 10.000 Einwohnern unterschritten werden, sie darf jedoch 8.000 Einwohner nicht unterschreiten. • In anderen Fällen kann die Einwohnerzahl geringfügig unterschritten werden, wenn die Umstände es rechtfertigen, eine dauerhafte Leistungsfähigkeit zu erreichen.

  10. Verbandsgemeinden als Ausnahmefall www.dielinke.fraktion-lsa.de Nur Gemeinden die einer Verwaltungsgemeinschaft mit gemeinsamen Verwaltungsamt angehören und weder das nächste Mittelzentrum in der Wahrnahme seiner zentralörtlichen Funktionen beeinträchtigen sowie durch enge Verflechtungen mit dem Mittelzentrum verbunden sind, können Verbandsgemeinden nur während des Zeitraums der freiwilligen Phase bilden. Sonderfall der Auflösung von Kragenverwaltungsgemeinschaften Derzeit gibt es im Land 4 Kragenverwaltungsgemeinschaften, Salzwedel-Land, Südliche Altmark, Elbe-Ehle-Nuthe sowie als halbe Kragen-VG Elbe-Stremme-Fiener. Die Ausnahme der Bildung einer Verbandsgemeinde ist nur dann zulässig, wenn der Ausnahmetatbestand der Dünnbesiedelung oder der besonderen geografischen Lage vorliegt und sie der Bildung von Einheitsgemeinden innerhalb des betreffenden Landkreises nicht entgegensteht. Grundsätzlich sind Kragenverwaltungsgemeinschaften auf Grund ihrer Verflechtungsbeziehungen mit dem jeweiligen Mittelzentrum in Einheitsgemeinden umzuwandeln.

  11. Bestandsschutz bereits genehmigter Einheits-gemeinden ist derzeit im Gesetzentwurf nicht festgeschrieben www.dielinke.fraktion-lsa.de • Bereits in den Vorjahren entsprach die Bildung von Einheitsgemeinden dem Willen des Gesetzgebers. Dem folgend wurden in den vergangenen Jahren Einheitsgemeinden gebildet, die jedoch gemessen an den heutigen Zielgrößen nicht die geforderten 10.000 Einwohner ausweisen. • Grundsätzlich ist es möglich, auch bei sog. Mehrfachneugliederungen die Neugliederung aufzuheben oder zu ändern (Rückneugliederung), wenn diese sich als Fehlentscheidung darstellt oder wenn eine erneute Regelung abweichenden Inhalts wegen veränderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse notwendig oder zweckmäßig erscheint. • In diesen Fällen hat der Gesetzgeber den für die Regelung erheblichen Sachverhalt zu ermitteln und dem Gesetz zu Grunde zu legen und die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung einzustellen. • Die Gründe des Vertrauensschutzes sind in die Abwägung einzubeziehen. • Die Mindesteinwohnerzahl hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Vertrauensschutz genießen diejenigen Gemeinden, die außerhalb der Stadt-Umland-Bereiche der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg liegen, die Leistungsfähigkeit auch zukünftig gegeben ist, die Tatsachen die zur Bildung führten weiterhin Bestand haben und zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung die nach der jeweils geltenden Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl aufgewiesen haben. Die Einwohnerzahl hat sich mehrfach geändert, sie lag vor 2001 bei 5.000 EW, ab 02.11.2001 bei mindestens 7.000 EW und nach dem 13.08.2002 bei 8.000 EW.

  12. Bildung von Ortschaftsräten in Einheitsgemeinden www.dielinke.fraktion-lsa.de • Der Gemeinderat der aufzulösenden Gemeinde kann entscheiden, dass für sein Gebiets in der ersten Wahlperiode nach der Eingliederung die Ortschaftsverfassung eingeführt wird. Sie kann in den Folgejahren beibehalten werden. • Der Ortschaftsrat besteht aus mind. drei, höchstens jedoch neun Mitgliedern, in Ortsteilen mit mehr als 5.000 EW höchstens 19 Mitgliedern. • Im Falle der Eingemeindung kann in der Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde nach Errichtung der Ortschaft bestimmt werden, dass die bisherigen Mitglieder des Gemeinderates Mitglieder des Ortschaftsrates sind. • Neben diesen sieben Aufgaben, können weitere Befugnisse übertragen werden. Diese sind abhängig vom Budgetrecht des Ortschaftsrates. • Bisherige ehrenamtliche Bürgermeister können bis zum Ende ihrer Amtszeit als Ortsbürgermeister bestellt werden. • Eine Erweiterung des Ortschaftsverfassungsrechtes wäre bei politischen Mehrheiten der Einheitsgemeinde möglich. Beispiele dafür wären das Initiativrecht, das Informations- und Akteneinsichtsrecht sowie das Widerspruchsrecht (relatives Vetorecht).

  13. Erweiterung des Ortschaftsverfassungsrechts www.dielinke.fraktion-lsa.de • Die vor ihrer Auflösung stehenden Gemeinden haben die Entscheidungsbefugnis, die vorstehend skizzierten innerorganisatorischen Möglichkeiten der Ortschaftsverfassung entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen zu nutzen und den Bürgern der künftigen Ortschaft damit die Möglichkeit einzuräumen, sich auch weiterhin unmittelbar für „haustürnahe" Belange engagieren zu können. • Die Akzeptanz der Einheitsgemeinde könnte allerdings noch zusätzlich gefördert werden, wenn den ortschaftsbezogenen Organen weitere Einwirkungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten gegenüber der neuen Einheitsgemeinde eingeräumt würden, die ebenfalls geeignet sind, die Identität ehemals selbständiger Gemeinden zu erhalten und deren gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung zu fördern, ohne jedoch auf der anderen Seite deren Integration in die neue Gemeinde zu erschweren. • Gleichwohl leisten auch bereits die derzeit geltenden Vorschriften der Ortschaftsverfassung einen wesentlichen Beitrag zur Initiierung und Stärkung des Integrationsprozesses in den Einheitsgemeinden sowie zum Erhalt einer bestehenden örtlichen Identität in bisher selb ständigen Gemeinden und künftigen Gemeindeteilen. Sie ermöglichen es den bisher selbständigen Gemeinden, die unmittelbaren und nur diesen Gemeindeteil berührenden Geschicke weiter selbst zu bestimmen. • Eine nennenswerte qualitative Ausgestaltung des Ortschaftsverfassungs-rechtes ist durch die Landesregierung nicht vorgesehen!

  14. Änderungen des Ortschaftsverfassungsrechts www.dielinke.fraktion-lsa.de • Die Aufgabenzuständigkeit regelt sich nach § 86 ff der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt. Die Zuständigkeiten sollen geringfügig verändert werden. • Der § 87 Abs. 1 erhält folgende Änderungen: Der Satz 1 erhält die Fassung „Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung hin; er hat die örtliche Verwaltung zu beraten.“ • Im § 87 Abs. 1 Satz 4 wird Nr. 4 wie folgt neu gefasst: „ 4. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen sowie den Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen.“ • Im § 87 Abs. 1 Satz 4 wird die Nummer 5 um die Nummer 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: “6. die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Gemeinde,“ „7. die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft.“ • Im § 87 Abs. 2 lautet die Ziffer 2 und 3: „2. die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben“ „3. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und die Entwicklung des kulturellen Lebens“. • Neben diesen sieben Aufgaben, können weitere Befugnisse übertragen werden. Diese sind abhängig vom Budgetrecht des Ortschaftsrates.

  15. Ortsvorsteher www.die linke.fraktion-lsa.de • Anstelle des Ortschaftsrates mit Ortsbürgermeister kann zukünftig auch ein Ortsvorsteher installiert werden können. • Er vertritt die Belange der Ortschaft gegenüber den Gemeindeorganen und erfüllt im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung. • Er kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten und ist in wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. • Er kann an Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. • Er wird durch den Gemeinderat bestellt. • Bei Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher entfallen die Zuständigkeiten des § 87 Abs. 2 Ziffern 1 bis 7.

  16. Die klassische Einheitsgemeinde: - 10.000 Einwohner - Ortschaftsverfassung, Erweiterungsmöglichkeit durch Gebietsänderungsverträge möglich! - hauptamtlicher Bürgermeister - ein Gemeinderat - eine gemeinsame Kasse - unselbständige Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister/Ortsvorsteher Verbandsgemeinde, zulässig nur im Ausnahmefall der freiwilligen Phase: - Gemeindeverband - 10.000 Einwohner - mind. 3 - max. 8 Mitgliedsgemeinden, pro Mitgliedsgemeinde mind. 1.000 Einwohner - hauptamtlicher Bürgermeister - ein Gemeinderat - eine gemeinsame Kasse - politisch selbständige Gemeinden, Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates mit eigenem Haushalt - Kein Ortschaftsverfassungsrecht Einheitsgemeinde und Verbandsgemeinde www.dielinke.fraktion-lsa.de

  17. Bildung von Verbandsgemeinden www.dielinke.fraktion-lsa.de Die Verbandsgemeinden sollen über mindestens 10.000 Einwohner und mindestens drei, höchstens acht Mitgliedsgemeinden verfügen. Dabei sollen die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden spätestens bei Gründung der Verbandsgemeinde mindestens 1.000 Einwohner haben. Diese Größe ist notwendig, um eine Aufgabenerledigung auf dieser Ebene zu gewährleisten. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei freiwilligen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden gerade in Zeiten immer enger werdender finanzieller Handlungsspiel-räume, wie oben ausgeführt, noch geringer. Derzeit können bereits etliche Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises schon von vielen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften nicht mehr selbst wahrgenommen werden. Dies wirkt sich negativ auf die Bereitschaft der Bürger zur Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung in Form der Übernahme eines Mandates aus. Die Stärkung der Mitgliedsgemeinden ist daher bei dem Verbandsgemeinde-modell zur Sicherstellung einer leistungsfähigen Selbstverwaltung vor Ort erforderlich. Im durch die Landesregierung in Auftrag gegebene Gutachten heißt es hierzu, dass mit der Bildung von 1.000 Einwohnern großen Mitgliedsgemeinden eine homogenere Binnenstruktur erreicht wird. Dabei haben die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden wie auch die Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften kein eigenes Verwaltungs-personal mehr. Die Einrichtung einer Ortschaftsverfassung in Mitgliedsgemeinden ist angesichts der weiteren Ebene des Verbandsgemeinderates ausgeschlossen. Die Interessen der Mitgliedsgemeinden werden hinreichend durch den Gemeinderat und Bürgermeister wahrgenommen.

  18. Aufgaben von Verbandsgemeinden www.dielinke.fraktion-lsa.de • die Flächennutzungsplanung, • die Trägerschaft für allgemein bildende öffentliche Schulen nach Maßgabe des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, • die Errichtung und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, • die Errichtung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, sowie Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderförderungsgesetz LSA, • die Straßenbaulast bei außerörtlichen Gemeindestraßen, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind, • die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, • die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von § 23 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt, • Aufgaben nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz LSA, • Aufgaben nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz LSA

  19. Organe der Verbandsgemeinde www.dielinke.fraktion-lsa.de Verbandsgemeinderat Ein entscheidender Unterschied zum Gemeinschaftsausschuss einer Verwaltungsgemeinschaft besteht darin, dass der Verbandsgemeinderat von den Bürgern der Mitgliedsgemeinden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. Dieses ist aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, da auf die Verbandsgemeinde, wie oben ausgeführt, originär Aufgaben des eigenen Wirkungskreises übertragen werden. Der Verbandsgemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie ein oder zwei Stellvertreter. Für die Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates soll § 36 Abs. 3 GO LSA mit der Maßgabe entsprechende Anwendung finden, dass sich die für die Zahl der Verbandsgemeinderäte maßgebende Einwohnerzahl nach der Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedsgemeinden bestimmt. Im übrigen sollen auf den Verbandsgemeinderat die Vorschriften über den Gemeinderat entsprechende Anwendung finden.

  20. Organe der Verbandsgemeinde www.dielinke.fraktion-lsa.de Verbandsgemeindebürgermeister Der Verbandsgemeindebürgermeister wird von den Bürgern der Mitgliedsgemeinden gewählt und ist hauptamtlich tätig. Auch in diesem Punkt unterscheidet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die Verbandsgemeinde mithin von der Verwaltungs-gemeinschaft, die von einem mittelbar durch den Gemeinschaftsausschuss gewählten Verwaltungsgemeinschaftsleiter geleitet wird. Die Zuständigkeit des Verbandsgemeindebürgermeisters bestimmt sich nach den Regelungen, die für den Bürgermeister gelten. Der Verbandsgemeindebürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Verbandsgemeinde und repräsentiert diese nach Außen. Für den Verbandsgemeindebürgermeister soll § 36 Abs. 5 GO LSA entsprechend gelten. Ihm obliegen die dem Bürgermeister nach den §§ 62 und 63 GO LSA zugewiesenen Aufgaben gegenüber der Verbandsgemeinde und den Mitgliedsgemeinden! Der Verbandsgemeindebürgermeister berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihm stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedsgemeinden zu. Der Verbandsbürgermeister hat das Recht an allen Sitzungen der Mitgliedsgemeinderäte mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat Antragsrecht und unterliegt der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde. Die Bürgermeister haben Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mit dem Verbandsgemeindebürgermeister abzustimmen. Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden können an Sitzungen des Verbandsgemeinde-rates und seiner Ausschüsse, in denen Belange ihrer Mitgliedsgemeinden berührt werden, mit beratender Stimme teilnehmen. Die Pflichten nach § 31 Abs. 4 und 5 GO LSA gelten entsprechend, die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Verbandsgemeinderat oder seinen Ausschüssen.

  21. Finanzielle Ausstattung der Verbandsgemeinde www.dielinke.fraktion-lsa.de Bis zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes im Hinblick auf eigene Zuweisungen, kann die Verbandsgemeinde, soweit ihre eigenen Einnahmen nicht ausreichen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage erheben (Verbandsgemeindeumlage). Die Höhe der Umlagesätze ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr sodann festzusetzen.

  22. Übergangsregelungen für Bürgermeister, Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie Verwaltungsgemeinschaften www.dielinke.fraktion-lsa.de • Wahlbeamte und Gemeinderäte Im Hinblick auf die Übergangsregelungen für Gemeinderäte und hauptamtliche und ehren- amtliche Bürgermeister verbleibt es im wesentlichen bei den Regelungen des § 86 GO LSA und des § 58 Absatz 1a und Absatz 1b der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA). Die Regelungen dienen dem Interesse des Zusammenwachsens der verschiedenen Ortsteile innerhalb der neuen Gemeinde. Die weitere Tätigkeit der bisherigen haupt- und ehrenamtlichen Bürgermeister der eingemeindeten Gemeinden bzw. deren Vertreter in den neugebilde- ten Ortschaften für die unmittelbare Zeit nach der Neustrukturierung ist ein ausgesprochener Vorteil. Ihre ausgeprägte Kenntnis der Sach- und Ortslage kann für das Zusammenwachsen genutzt werden. Da sich § 58 Abs. 1a und b GO LSA seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Neubildung einer Gemeinde bezieht, gilt es zur Unterstützung und Umsetzung des Reformvorhabens Regelungen für den Fall der Eingemeindung von Gemeinden zu treffen. Im Interesse des Zusammenwachsens neuer Gebietsstrukturen ist es sinnvoll, dass die Regelung sowohl für den Fall der Neubildung einer Gemeinde als auch für den Fall der Eingemeindung einer Gemeinde Anwendung finden.

  23. Übergangsregelungen für Bürgermeister, Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie Verwaltungsgemeinschaften www.dielinke.fraktion-lsa.de • Hauptamtliche Bürgermeister Die Bürgermeister von Einheitsgemeinden sowie von Trägergemeinden sind hauptamtliche Beamte auf Zeit. In diesem Hauptamt sind sie Leiter der jeweiligen Gemeindeverwaltung. Die hauptamtlichen Bürgermeister von Trägergemeinden nehmen, wie oben bereits ausgeführt, darüber hinaus für ihre jeweilige Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes wahr. Die Regelung des § 58 Abs. 1 a GO LSA bezweckt bei einer Gebietsänderung neben der Erzielung von Einsparungen das Zusammenwachsen der bisherigen Gemeinden in die neue Struktur. Im originären Anwendungsfall des § 58 Abs.1 a GO LSA, sofern in einer Vereinbarung Regelungen hierüber nicht getroffen wurden, wählt bei mehreren hauptamtlichen Bürgermeistern der Gemeinderat einen der bisherigen und hierzu bereiten hauptamtlichen Bürgermeister zum Bürgermeister. Diesem wird hierdurch, neben der unmittelbaren demokratischen Legitimation in seiner Gemeinde, eine mittelbare demokratische Legitimation in der neuen Gemeinde zuteil. Bei hauptamtlichen Bürgermeistern einer Trägergemeinde kommt hinzu, dass in den meisten Fällen die Trägergemeinde, wie auch hier, den größten Teil der Wahlbevölkerung in eine neu gebildete Struktur einbringt. Eine Anwendung des § 58 Abs.1 a GO LSA ist im übrigen auch in den Fällen, in denen es nur einen hauptamtlichen Bürgermeister gibt, möglich.

  24. Übergangsregelungen für Bürgermeister, Gemeinderäteund Bedienstete der Gemeinde sowie Verwaltungsgemeinschaften www.dielinke.fraktion-lsa.de • ehrenamtliche Bürgermeister In Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit Ausnahme der Trägergemeinde sowie den künftigen Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind die Bürgermeister Ehrenbeamte auf Zeit. Diese ehrenamtlichen Bürgermeister sind gerade nicht Leiter einer Verwaltung. Wie die hauptamtlichen Bürgermeister vertreten und repräsentieren sie aller-dings ihre Gemeinde. Zudem sind sie - wiederum anders als die hauptamtlichen Bürger-meister - Vorsitzende des jeweiligen Gemeinderates. Die Bürgermeister der Mitgliedsge-meinden von Verwaltungsgemeinschaften sind ferner Mitglied im Gemeinschaftsausschuss ihrer Verwaltungsgemeinschaft. In § 58 Absatz 1 b GO LSA wird die in § 18 GO LSA normierte Einführung der Ortschafts-verfassung durch Gebietsänderungsvertrag dienstrechtlich umgesetzt. Es ist beabsichtigt § 58 Absatz 1 b GO LSA durch die Erweiterung des Ortschaftsrechts in § 86 a GO LSA dahingehend zu ändern, dass den Gemeinden die Entscheidungsmöglichkeit eingeräumt wird, anstelle der Bildung eines Ortschaftsrates mit Ortsbürgermeister alternativ einen Ortsvorsteher bestellen zu können. Entscheidet sich eine Gemeinde für eine Ortschafts-verfassung mit einem bestellten Ortsvorsteher, soll in gleicher Weise wie bei einer gemeind-lichen Entscheidung für die Bildung eines Ortschaftsrates mit Ortsbürgermeister die weitere Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters für die unmittelbare Zeit der Neustrukturierung ermöglicht werden, indem der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister der aufzulösenden Gemeinde für den Rest seiner Wahlzeit der erste Ortsvorsteher der neuen Ortschaft wird. Die Regelung bezweckt die Erleichterung des Überganges einer Gemeinde in die neue Gebietsstruktur und das Zusammenwachsen der neuen Gemeinde. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Er muss in der Ortschaft, für die er tätig sein soll, wohnen.

  25. www.dielinke.fraktion.lsa.de Bedienstete der Gemeinde und Verwaltungs- gemeinschaft • Einheitsgemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Anzahl von geeigneten Beamten und Arbeitnehmern zu beschäftigen. Auf deren Bediensteten finden die, für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit gesetzlich oder tarifrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern. • Das gleiche gilt für Trägergemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, da diese die Aufgaben aller Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Verwaltungsgemeinschaft erledigen, die ansonsten ein gemeinsames Verwaltungsamt zu erledigen hätte. • Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, die nicht Trägergemeinde sind, haben kein eigenes Verwaltungspersonal und im Regelfall auch keine sonstigen Bediensteten, da ihre Aufgaben ausschließlich vom gemeinsamen Verwaltungsamt erfüllt und besorgt werden. Über eigene Bedienstete verfügen die Mitgliedsgemeinden nur dann, wenn die Gemeinden eigene Einrichtungen unterhalten, deren Beschäftige nicht in der Verwaltungsgemeinschaft angestellt sind (z.B. für ein eigenes Schwimmbad oder einen eigenen Bauhof). Die Arbeitsverhältnisse von Bediensteten in den von Umbildungen betroffenen Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Körperschaft über. • Die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt sieht in § 73a Abs.1 GO LSA für Arbeitnehmer bei Umbildung von kommunalen Körperschaften eine gesetzliche Personalüberleitung der Gemeindebediensteten in entsprechender Anwendung einzelner Regelungen der §§ 128 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vor. Insoweit wird die Übernahme von Arbeitnehmern bei der aufnehmenden Gebietskörperschaft gewährleistet. Einfaches Bundesrecht verbietet oder beschränkt nämlich die Überleitung von Arbeitsverhältnissen durch den Landesgesetzgeber nicht.

  26. Leiter gemeinsamer Verwaltungsämter www.dielinke.fraktion-lsa.de • Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes wird für eine Amtszeit von sechs Jahren vom Gemeinschaftsausschuss gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er ist gesetzlicher Vertreter der jeweiligen Verwaltungsgemeinschaft. Zudem ist er Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Weisungsbefugnisse gegenüber den Gemeinderäten und Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden stehen ihm nicht zu. • Für diesen Personenkreis kommt § 58 Abs. 1a i. V. m. § 81 Abs. 1GO LSA nicht in Betracht, da es sich bei der Reform nicht um Zusammenschlüsse zu Verwaltungsgemeinschaften handelt. Damit gelten für diesen Personenkreis die §§ 128 BRRG entsprechend dem für Lebenszeitbeamte im Folgenden dargestellten Umfang.

  27. Beamtenrechtsrahmengesetz www.dielinke.fraktion-lsa.de • Für die kommunalen Beamten im übrigen sind Fragen des Dienstherren-wechsels grundsätzlich abschließend in den §§ 128 ff Beamtenrechts-rahmengesetz (BRRG) geregelt. Diese Vorschriften finden über Art. 125a GG auch weiterhin Anwendung. Soweit besondere Regelungen zu treffen sind, ist der Landesgesetzgeber hierzu ermächtigt. • Der Personalbedarf für kommunale Wahlbeamte (hauptamtliche Bürgermeister) ist durch die Regelung des § 58 Abs. 1 a GO LSA vom Gesetzgeber für die jeweilige Restlaufzeit der ursprünglichen Amtszeit grundsätzlich anerkannt. Dies bedeutet, dass für diesen Personenkreis auch eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

  28. Beamte auf Lebenszeit/Beamte auf Probe www.dielinke.fraktion-lsa.de • Für Beamte auf Lebenszeit gelten unmittelbar und ausschließlich die Regelungen der §§ 128 ff BRRG. Dies bedeutet, sie werden zunächst in jedem Fall übernommen; sie können jedoch in den einstweiligen Ruhestand geschickt werden wenn die Zahl der vorhandenen Beamten den Bedarf der neuen Körperschaft übersteigt. Freiwerdende Planstellen sind ihnen vorzubehalten, um ihre Rückkehr in den aktiven Dienst zu gewährleisten. Dies beinhaltet zum Einen Aspekte der Fürsorge, zum Anderen dient es nicht zuletzt der Kostenersparnis, wenn die Arbeitsleistung von Personal, dessen Kosten vom Dienstherrn zu bestreiten ist, in Anspruch genommen wird. • Beamte auf Probe. Für Beamte auf Probe gelten zunächst ebenfalls die Vorschriften der §§ 128 ff BRRG. Bei diesem Personenkreis ist jedoch zu beachten, dass die Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht besteht. Sie können für den Fall fehlenden Bedarfs entlassen werden.

  29. Personalvertretungsrecht www.dielinke.fraktion-lsa.de • Gemäß § 69 Nr. 8 Personalvertretungsgesetz (PersVG) LSA hat der Personalrat das Recht auf Mitbestimmung bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Maßnahme der Dienststelle handelt. Weder die Auflösung noch das Ausscheiden aus einer Verwaltungsgemeinschaft stellt eine Maßnahme der Dienststelle dar. Beides hat lediglich organisatorische Veränderungen der gesetzlichen Übernahme zur Folge, es ist nicht mitbestimmungspflichtig. • Durch das am 24. Juni 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes wird das Ministerium des Innern ermächtigt durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall von Neu- oder Umbildungen sicherstellen. Hierdurch kann kurzfristig flexibel und umfassend Übergangsrecht für Personalvertretungen gestaltet werden. Das Innenministerium hat zur Vermeidung personalratsfreier Zeiten im Dezember 2003 eine solche Verordnung (Neubildung von Körperschaften und Dienststellen) erlassen. Darin ist insbesondere enthalten, - in welchen Fällen neu gebildeter Dienststellen Personalräte zu wählen sind, - wann und wie ggfl. ein Übergangspersonalrat zu bilden ist und - wie lange der Übergangspersonalrat die Geschäfte führt. • Soweit sich weiterer Regelungsbedarf ergeben sollte, ist gegebenenfalls eine weitere Verordnung zu erlassen.

  30. Kommunalwahlrecht/Wahl der Organe www.dielinke.fraktion-lsa • Die Bildung von Einheitsgemeinden wird in vielen Fällen eine Neuwahl der Organe Gemeinderat und Bürgermeister erfordern, wohingegen die Bildung von Verbandsgemein-den die Wahl der Organe Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister ausnahmslos bedingt. • Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben (in Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz und Artikel 89 der Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt) haben die Wahlen als allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen zu erfolgen. Für deren Vorbereitung und Durchführung sind neben Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt insbesondere die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und die Regelungen der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) zu beachten. • Die meisten der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte sind am 13. Juni 2004 für eine Dauer von fünf Jahren gewählt worden, so dass die Gemeinderäte im Jahr 2009 neu gewählt werden müssen. Zudem endet in den Jahren 2008 und 2009 die Amtszeit vieler derzeit im Amt befindlicher ehrenamtlicher Bürgermeister, so dass auch deren Nachfolger grundsätzlich gewählt werden müssen.

  31. Kommunalwahlrecht/Einheitsgemeinde www.dielinke.fraktion-lsa • Eine Einheitsgemeinde wird entweder durch Eingemeindung mindestens einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, wobei es sich bei der anderen Gemeinde bereits um eine Einheitsgemeinde handeln kann, oder durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde (Neubildung) gebildet. Die jeweilige Bildung der Einheitsgemeinde ist entscheidend dafür, ob die Organe der Einheitsgemeinde, Gemeinderat und Bürgermeister, neu gewählt werden müssen. • Die Amtszeit des Gemeinderats einer eingemeindeten Gemeinde endet infolge der mit der Eingemeindung einhergehenden Auflösung der eingemeindeten Gemeinde. Es besteht die Möglichkeit der Überführung in einen Ortschaftsrat, wie oben ausgeführt. Anstelle dessen besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Neuwahl des Gemeinderates für die neue Gemeinde zu vereinbaren (vgl. § 18 GO LSA und § 46 Abs. 1 KWG LSA). • Im Falle der Neubildung einer Einheitsgemeinde ist eine Neuwahl des Gemeinderats zwingend, weil mit dem Verlust der rechtlichen Selbständigkeit sämtlicher an der Neubildung beteiligter Gemeinden auch die Amtszeit der jeweiligen Gemeindeorgane endet und von daher ein Gemeinderat der neuen Gemeinde erstmals gebildet werden muss (vgl. § 46 Abs. 1 KWG LSA). • Die Neuwahl der Gemeinderäte kann gem. dem XI. Teil des KWG entweder vor Wirksamwerden der Bildung der neuen Struktur erfolgen, damit die Gemeinderäte bereits zeitnah nach Bildung der neuen Struktur zusammentreten könne. Sie kann jedoch auch spätestens vier Monate nach Eintritt ihrer Voraussetzung, nach Wirksamwerden der Einheitsgemeinde, gem. § 74 KWO stattfinden. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Sofern möglich sollte dabei der Tag der allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen in 2009 Berücksichtigung finden.

  32. Kommunalwahlrecht/hauptamtliche Bürgermeister www.dielinke.fraktion-lsa • Der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde, die eine andere Gemeinde mit einem ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeister eingemeindet, setzt seine Amtszeit bis zu deren regulären Ablauf fort. Wird in eine Gemeinde mit bisher ehrenamtlichem Bürgermeister eine oder mehrere Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern eingemeindet und entsteht dadurch eine leitbildgerechte Einheitsgemeinde, so wird der bisher ehrenamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde hauptamtlicher Bürgermeister bis zum Ablauf seiner bisherigen Amtszeit. • Ist an der Neubildung mindestens eine weitere Gemeinde mit einem hauptamtlichen Bürgermeister beteiligt, können die Gemeinden vereinbaren, welcher dieser Bürgermeister hauptamtlicher Bürgermeister der neuen Gemeinde werden soll und die übrigen bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister als dessen Vertreter bestimmen. In dieser Funktion können sie ihre Arbeitskraft der neuen Gemeindestruktur bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit zur Verfügung stellen. Die an der neu gebildeten Gemeinde beteiligten Gemeinden er- halten somit die Möglichkeit, ihre Belange durch ihre bisherigen Sachwalter in die Verwaltung der neuen Struktur einzubringen, wodurch wiederum das Zusammenwachsen der neuen Gemeindestruktur gefördert werden kann. • Haben die an der Neubildung beteiligten Gemeinden keine Vereinbarung zu den bisherigen hauptamtlichen Bürgermeistern getroffen oder - in der Zwangsphase - nicht mehr treffen können, muss der Gemeinderat der neuen Gemeinde nach Maßgabe des § 58 Abs. 1a GO LSA eine diesbezügliche Entscheidung treffen.

  33. Kommunalwahlrecht/Verbandsgemeindeorgane www.dielinke.fraktion-lsa Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister • Die Organe der Verbandsgemeinde, Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeinde-bürgermeister, müssen zwingend von den Bürgern der Mitgliedsgemeinden neu gewählt werden, da das Modell der Verbandsgemeinde erstmals eingeführt wird. Die erstmaligen Wahlen der beiden Organe sollen in entsprechender Anwendung der im KWG LSA enthaltenen Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreise durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Wahlen noch vor der rechtwirksamen Bildung der jeweiligen Verbandsgemeinde, frühestens sechs Monate, erfolgen müssen, damit die Organe Verbandsgemeinderat und Verbandsbürgermeister möglichst zeitnah ihr Amt antreten können. • Die erstmalige Wahl beider Organe soll einheitlich für alle vereinbarten Verbandsgemeinden am gleichen Tage stattfinden. Der Wahltag soll von der Landesregierung bestimmt werden. • Um entsprechend verfahren zu können, bedarf es gesonderter Regelungen. Der Entwurf eines entsprechenden Gesetzes liegt bereits vor.

  34. www.dielinke.fraktion-lsa.de Kommunalwahlrecht/Gemeinderat und Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden • Mit der in der freiwilligen Phase möglichen rechtswirksamen Bildung einer Verbands-gemeinde bleibt die rechtliche Selbständigkeit der an der Bildung beteiligten Gemeinden, die mindestens 1.000 Einwohner haben, erhalten. Deren Organe Gemeinderat und Bürgermeister setzen ihre Amtszeit regulär fort. Allein aufgrund der Bildung einer Verbandsgemeinde müssen die Organe der Mitgliedsgemeinden somit nicht neu gewählt werden. • Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden mindestens 1.000 Einwohner haben sollen. Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner werden daher mit mindestens einer weiteren Gemeinde eine neue Gemeinde bilden oder sich in eine andere Gemeinde eingemeinden lassen müssen, um Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde werden zu können. Im Falle der Neubildung einer Gemeinde sind deren Gemeinderat und Bürgermeister von den Bürgern der neuen Gemeinde erstmals zu wählen; die an der Neubildung beteiligten Gemeinden gehen, einschließlich ihrer Organe, mit der rechtwirksamen Bildung der neuen Gemeinde unter. • Bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde endet die Amtszeit des Gemeinderates und des Bürgermeisters der eingegliederten Gemeinde, da die Gemeinde mit Wirksamwerden ihrer Eingemeindung aufgelöst ist. Die Amtzeit der Organe der aufnehmenden Gemeinde läuft dagegen bis zu deren regulären Ablauf weiter. Lediglich die Neuwahl des Gemeinderates kann von der eingegliederten Gemeinde und der aufnehmenden Gemeinde vereinbart werden.

  35. Beendigung/Verlängerung der Amtszeit www.dielinke.fraktion-lsa.de Gemeinderäte • Der Großteil der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte wurde am 13. Juni 2004 gewählt. Die Wahlperiode, Dauer 5 Jahre, läuft daher in der 2. Hälfte des Jahres 2009 ab, so dass voraussichtlich im Juni 2009 die neuen Gemeinderäte gewählt werden müssen. • Die Amtszeit der derzeitigen Gemeinderäte endet mit Auflösung der entsprechenden Gemeinde infolge der Neubildung einer Einheitsgemeinde. Bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, geht der Gemeinderat der eingemeindeten Gemeinde ebenfalls unter. Die Bildung einer Verbandgemeinde wirkt sich hingegen nicht auf die Organe der an der Bildung der beteiligten Gemeinden aus, die bereits über eine Einwohnerzahl von über 1.000 Einwohnern verfügen. • Bei einer Eingemeindung einer Gemeinde besteht zudem die Möglichkeit, eine Neuwahl zu vereinbaren. Bei Neuwahl des Gemeinderates vor dem 1. Juli 2008 bzw. vor dem Datum der allgemeinen Neuwahl im Sommer 2009 endet die Wahlperiode des neu gewählten Gemeinderats mit dem Ende der nächsten Wahlperiode, also erst im Jahre 2014 (§ 46 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 5 Satz 2 KWG LSA).

  36. Beendigung/Verlängerung der Amtszeit www.dielinke.fraktion-lsa.de Bürgermeister • In den Jahren 2008 und 2009 endet die Amtszeit vieler derzeit im Amt befindlicher ehrenamtlicher Bürgermeister. • Grundsätzlich hat die Wahl eines neuen hauptamtlichen wie auch ehrenamtlichen Bürgermeisters frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Bürgermeisters zu erfolgen. Die Wahl kann allerdings ausnahmsweise bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht (§ 60 Abs. 1 GO LSA). Der derzeitige Bürgermeister führt dann die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht bis dahin fort (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO LSA). Durch das Aufschieben der Wahl kann verhindert werden, dass ein Bürgermeister gewählt wird, der infolge der Bildung einer neuen Gemeinde bereits kurz darauf wieder aus dem Amt scheidet.

  37. Finanzielle Anreize im Rahmen der freiwilligen Phase www.dielinke.fraktion-lsa.de Die Landesregierung unterstützt den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden zu leitbildgerechten Einheitsgemeinden oder Verbandsgemeinden mit ca. 45 Mio. Euro. Insoweit ist noch in 2007 vorgesehen, bis zu 10 Mio. Euro an zusätzlichen Finanzmitteln an diejenigen Kommunen auszureichen, die sich leitbildgerecht zusammenschließen. 2008 werden voraussichtlich 15 Mio. Euro und 2009 weitere 10 Mio. Euro als finanzielle Anreize in den Doppelhaushalt des Landes, der im September in den Landtag eingebracht werden soll, eingestellt. Weitere 10 Mio. Euro sind für das Haushaltsjahr 2010 geplant. Die im Ausnahmefall möglichen Zusammenschlüsse zu Verbandsgemeinden können in 2007 aus zeitlichen Gründen zwar nicht gefördert werden. Ab 2008 wird aber auch den in der freiwilligen Phase neu gebildeten Verbandsgemeinden eine Förderung zuteil. Die finanzielle Unterstützung soll in Form von drei Varianten, die auch nebeneinander möglich sind, wie folgt gewährt werden: • Beitrag zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft • Sockelbetrag für jede Einheitsgemeinde • Pro-Kopf-Betrag

  38. Finanzielle Anreize im Rahmen der freiwilligen Phase www.dielinke.fraktion-lsa • Demnach kann Gemeinden, die bis spätestens zum 30. Juni 2009 eine leitbildgerechte Einheitsgemeinde bilden, im Rahmen, der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag eine einmalige Zuweisung zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft gewährt werden. Die Höhe der Zuweisung bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall. Sie kann im Einzelfall zweckgebunden gewährt werden. • Im weiteren erhält jede bis zum30. Juni 2009 gebildete Einheits- oder Verbandsgemeinde zum Ausgleich der mit der Neugliederung verbundenen Aufwendungen eine einmaligeinvestive Zuweisung in Höhe von 100.000 Euro. • Die an der Bildung einer Einheits- oder Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden erhalten ergänzende investive Schlüsselzuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur. Die Zuweisung beträgt 20 Euro je Einwohner, wobei maximal 5.000 Einwohner je Gemeinde berücksichtigt werden. Bei der Verwendung der Mittel haben Investitionsmaßnahmen für pflichtige Aufgaben Vorrang vor freiwilligen Aufgaben. • Diese Gewährung in drei Säulen hat den Vorteil, dass jede teilhabende Gemeinde einen finanziellen Anreiz erhält, mit dessen Mitteln sie noch investiv in ihrem alten Gemeindegebiet wirken kann. Im Weiteren soll der sog. Sockelbetrag die z. T. erforderlichen Umstellungen in der Einheits- oder Verbandsgemeinde unterstützen.

  39. Bildung von Einheitsgemeinden in der gesetzlichen Phase www.dielinke.fraktion-lsa • Nach Ablauf der freiwilligen Phase wird der Gesetzgeber im Rahmen der Zwangsphase nur noch Einheitsgemeinden für die bis dahin noch nicht leitbildgerechten Strukturen festlegen. Dabei wird es das Modell der Verbandsgemeinden nicht mehr geben. • Da die Einheitsgemeinden per Gesetz gebildet werden, entfällt die Mög-lichkeit im Rahmen eines Gebietsänderungsvertrages die Ortschaftsver-fassung zu vereinbaren. Dem folgend können die bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeister und Gemeinderäte nicht in den Ortschaftsrat und als Ortsbürger-meister überführt werden. Das Amt fällt mithin mit der Auflösung der Gemeinde ersatzlos weg. Eine Ortschaftsverfassung kann dann nur durch den neuen Gemeinderat eingeführt werden. Hier sind die Organe sodann der Gemeinde-ordnung entsprechend neu zu wählen. • Für die übrigen Bediensteten der Gemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft gelten die oben ausgeführten Darlegungen. (§ 73 a GO LSA i.V.m. 128 BRRG).

  40. Zeitplan für die Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt www.dielinke.fraktion-lsa.de Das Leitbild wird bis Ende Juni erstellt und anschließend dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sog. freiwillige Phase der Kommunalreform, innerhalb derer sich die Kommunen leitbildgerecht zusammenschließen können. Im Falle des Vorliegens einer Ausnahme steht es ihnen neben der Bildung einer Einheitsgemeinde zudem frei, das Ausnahmemodell der Verbandsgemeinde zu wählen. Ab dem 1. Juli 2009 beginnt sodann die gesetzliche Phase, in derer die Gemeinden mit ihrer Einbeziehung in die Vorbereitung eines Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen haben, wenn sie bis dahin nicht den Vorgaben des Leitbildes und der noch zu ändernden Gemeindeordnung entsprechen. Es ist zu hoffen, dass viele Gemeinden, die ihnen in der freiwilligen Phase gegebenen Möglichkeiten nutzen und die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse fassen. Nur die Gemeinden, die sich in der so genannten Freiwilligkeitsphase der Gemeindegebietsreform nicht auf die leitbildgerechten Strukturen einigen können, werden in das, der freiwilligen Phase folgende Gesetzgebungsverfahren zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden einbezogen. Dabei ist beabsichtigt, die Bildung von Einheitsgemeinden auch zwangsweise umzusetzen. Auf die Ausnahme des Verbandsgemeindemodells wird in dieser Phase somit nicht mehr zurückgegriffen.

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