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Amtsvertreter des Vorsitzenden des Antimonopolkomitees der Ukraine Olexandr Melnytschenko

Antimonopolkomitee der Ukraine bei der Staatsschutzgewährung der Wirtschaftskonkurrenz in der Ukraine. Amtsvertreter des Vorsitzenden des Antimonopolkomitees der Ukraine Olexandr Melnytschenko 21 . Oktober 2009, Wien. INHALTSVERZEICHNIS.

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Amtsvertreter des Vorsitzenden des Antimonopolkomitees der Ukraine Olexandr Melnytschenko

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  1. Antimonopolkomitee der Ukrainebei der Staatsschutzgewährung der Wirtschaftskonkurrenz in der Ukraine Amtsvertreter des Vorsitzenden des Antimonopolkomitees der Ukraine Olexandr Melnytschenko 21.Oktober 2009, Wien

  2. INHALTSVERZEICHNIS • Rechts- und Organisationsmaßnahmen für Tätigkeit des Antimonopolkomitees der Ukraine • Widerstand den Verstößen der Gesetzgebung der Ukraine über den Schutz der Wirtschaftskonkurrenz • Verhütung der Monopolisierung von Warenmärkten und der wesentlichen Konkurrenzbeschränkungen darauf • Verteidigertätigkeit für Konkurrenz

  3. Verfassung der Ukraine: “Der Staat gewährleistet den Schutz des Wettbewerbs bei der Unternehmertätigkeit” Art. 42 der Verfassung der Ukraine Basiswettbewerbsgesetze: “Über den Schutz der Wirtschaftskonkurrenz” (2001), “Über das Antimonopolkomitee der Ukraine” (1993), “Über den Schutz gegen unlautere Konkurrenz” (1996) Gesetze, welche einige Aspekte der Kartell- und Wettbewerbspolitik regeln: 158 Gesetze Akte des Präsidenten der Ukraine für Kartell- und Wettbewerbspolitik: 174 Akte Akte des Ministerkabinetts der Ukraine für Kartell- und Wettbewerbspolitik: 488 Dokumente Normativakte des Antimonopolkomitees der Ukraine: 33 Dokumente System der Wettbewerbsgesetzgebung der Ukraine

  4. Das Antimonopolkomitee der Ukraine ist ein Staatsorgan mit Sonderstatus, dessen Tätigkeitszwecks ist:Schutzgewährung der Konkurrenz bei der Unternehmertätigkeit. Zuden Hauptaufgaben des Antimonopolkomitees gehören: • Durchführung der Kontrolleüber die Befolgung der Gesetzgebung über den Schutz der Wirtschaftskonkurrenz; • Verhütung, Aufdeckung und Beendigung der Verstöße gegen die Gesetzgebung über den Schutz der Wirtschaftskonkurrenz; • Kontrolle über die Anreicherung und abgestimmte Handlungen von Wirtschaftssubjekten; • Leistungswettbewerbsförderung.

  5. Der Rechtsgrund zur Bildung des Antimonopolkomitees der Ukraine ist mit Verabschiedung im Februar 1992 des Gesetzes “Über die Beschränkung des Monopolismus und den Schutz gegen unlautere Konkurrenz” gelegt.Im Oktober 1992 wurde der erste Vorsitzende des Komitees bestellt, und im November – Dezember 1993 wurde die erste Zusammensetzung des Komitees gebildet.In dieser Zeit besteht das Antimonopolkomitee laut Gesetzgebung aus dem Vorsitzenden und zehn staatlichen Beauftragten.In dieser Zeit sind zehn staatliche Beauftragten faktisch tätig.Der Vorsitzende des Komitees wird durch das Parlament auf Antrag des Premierministers der Regierung der Ukraine ernannt.Die staatlichen Beauftragten werden von dem Präsidenten der Ukraine auf Antrag des Premierministers der Ukraine ernannt.

  6. Antimonopolkomitee als Kollegialorgan Ständige und vorläufige Verwaltungskollegien des AMKU Apparat des AMKU 260 (237)* Personen per 1.10.2009 27 Territorialabteilungen (in allen Gebieten, den Städten Kiew und Sewastopol) Verwaltungskollegien der Territorialabteilungen Apparat 664 (568)* Personen per 1.10.2009 System von Organen und Apparat des Antimonopolkomitees der Ukraine * In Klammern ist die tatsächliche Zahl Stand per 1. Oktober 2009 aufgeführt

  7. Aufdeckung und Beendigung der Verstöße gegen die Gesetzgebung über den Schutz der Wirtschaftskonkurrenz Die Hauptarten von Verstößen, welche gemäß der Wettbewerbsgesetzgebung der Ukraine verboten werden und die Verantwortung verursachen, sind:- konkurrenzwidrige abgestimmte Handlungen von Wirtschaftssubjekten; - Mißbrauch mit der Monopolstellung (beherrschender Stellung); - unlautere Konkurrenz; - konkurrenzwidrige Handlungen von Staatsorganen; - einschränkende und diskriminierende Tätigkeit von Wirtschaftssubjekten; - Verletzung der Ordnung der Kontrolle über die Anreicherung, abgestimmte Handlungen von Wirtschaftssubjekten; - Hindernisbereiten bei der Tätigkeit von Organen des Antimonopolkomitees, unter anderem auch Nichterteilung von Auskünften auf deren Verlangen; - Nichterfüllung von Beschlüssen von Organen des Antimonopolkomitees; Während 1993 – 9 Monaten 2009 wurde ein Beschlusshinsichtlich derüber 34500Verstöße gegen die Gesetzgebung über denSchutz der Wirtschaftskonkurrenz gefasst, unter anderem auchfür 2002 – 9 Monate 2009 – fast 25000.

  8. Aufdeckung und Beendigung von konkurrenzwidrigenabgestimmten Handlungen von Wirtschaftssubjekten(І) Entsprechend der Wettbewerbsgesetzgebung der Ukrainewerden die abgestimmten Handlungen von Wirtschaftsubjekten verboten, welchezur Nichtzulassung, Ausschaltung oder Einschränkung der Konkurrenz führen oder führen können.Dieses Verbot betrifft sowohl die horizontalen (bezüglich der Preisstellung, Verteilung von Märkten, Kürzung von Vertriebsvolumen, big-rigging usw.) abgestimmten Handlungen unter Konkurrenten, als auch die vertikalen abgestimmten Handlungen (welche die Entfernung von dem Markt oder die Beschränkung der Konkurrenzfähigkeit anderer Wirtschaftssubjekte). Die konkurrenzwidrigen abgestimmten Handlungen ziehen nach sich die Verantwortung in Form von Strafen in Höhe von 10 Prozent des Jahreserlöses von Teilnehmern.

  9. Aufdeckung und Beendigung von konkurrenzwidrigenabgestimmten Handlungen von Wirtschaftssubjekten (ІІ) Während der Geltung des Gesetzes “Über den Schutz der Wirtschaftskonkurrenz” wurde ein Beschluss hinsichtlich der über 1500 Verstöße in Form von den konkurrenzwidrigen abgestimmten Handlungen von Wirtschaftssubjekten gefasst, unter anderem auch für 2008 – 9 Monate 2009 729. Dadurch ist die Konkurrenz erneuert, die Stabilisierung und Gesundung der Preissituation auf den Märkten erreicht, von: - Erdölerzeugnissen; - Gasversorgung; - Zucker; - Brot und Broterzeugnissen; - Äthylalkohol; - Kraftwerkskohle usw. Es ist die Arbeit hinsichtlich der Aufdeckung von Verabredungen wahrend der Durchführung von Ausschreibungsverfahren des Einkaufes aktiv geworden. Für 2008 – 9 Monate 2009 sind50 Sachenüber derartige Verstöße behandelt. Während 2003-2009 sind die Strafen in Höhe von über UAH 95 Mio. (ca. Euro 19 Mio.) wegen der Verstöße in Form von konkurrenzwidrigen abgestimmten Handlungen von Wirtschaftssubjekten verhängt.

  10. Aufdeckung und Beendigung von Missbräuchen mit der Monopolstellung (beherrschender Stellung) (І) Die Gesetzgebung der Ukraine verbietet den Wirtschaftssubjekten, welche eine Monopolstellung (beherrschende Stellung) auf den Warenmärkten einnehmen, die Handlungen oder Untätigkeit vorzunehmen, welche zur Nichtzulassung, Ausschaltung oder Einschränkung der Konkurrenz oder zur Benachteiligung anderer Wirtschaftssubjekte oder Verbraucher führen oder führen können, und welche vorbehaltlich des Bestehens der beachtlichen Konkurrenz auf dem Markt unmöglich sein würden. Zu solchen Handlungen gehören insbesondere: - Stellung von Preisen oder anderen Bedingungen für Warenumsatz, welche unter Konkurrenzbedingungen unmöglich sein würden; - Anwendung von unterschiedlichen Preisen oder anderen Bedingungen zu gleichwertigen Vereinbarungen ohne subjektive Ursachen; - Verklauselung des Abschlusses von Verträgen durch Übernahme von Verpflichtungen, welche den Vertragsgenstand nicht betreffen; - Verzicht auf den Vertrieb oder Erwerb der Ware mangels alternativer Quellen des Vertriebs oder Erwerbs; - Hindernisbereiten für Zugang zum Markt (Marktaustritt) oder Entfernung von dem Markt. Solche Handlungen verursache die Verantwirtung von Wirtschaftssubjekten, welche sowohl alleinig als auch zusammen mit anderen die Monopolstellung (beherrschende Stellung) einnehmen. Wegen des Missbrauchs mit der Monopolstellung (beherrschender Stellung) kann über den Verletzer eine Strafe in Höhe von bis 10 Prozent des Jahreserlöses verhängt werden.

  11. Aufdeckung und Beendigung von Missbräuchen mit der Monopolstellung (beherrschender Stellung) (ІІ) Der Missbrauch mit der Monopolstellung (beherrschender Stellung) ist die in der Ukraine verbreiteste Kategorie von Konkurrenzrechtsverletzungen Wärend 1994 – 9 Monate 2009 ist ein Beschluss durch das Antimonopolkomitee der Ukraine hinsichtlich derartigen über 15800 Verletzungen gefasst, unter anderem auch wärend der Geltung des Gesetzes “Über den Schutz der Wirtschaftskonkurrenz” (2002 – 2009) – ca. 12000. Infolge der Beendigung von Missbräuchen mit der Monopolstellung (beherrschender Stellung) ist der Schutz von Rechten der Unternehmer und Verbraucher neuestens gewährt, die Einschränkung der Konkurrenz auf den Märkten beseitigt, von: - Wohnungs- und Kommunalwirtschaft; - Elektroenergiewirtschaft; - Dienstleistungen für Gasversorgung; - Lebensmitteln (vor allem – Brot, Pflanzenöl); - Dienstleistungen für Eisenbahnverkehr und Lufttransport; - Dienstleistungen für Kabelfernsehen; - Erdölerzeugnissen; - Erzeugnissen der Chemieindustrie; - Hüttenerzeugnissen usw. Über die Wirtschaftssubjekte, welche den Missbrauch mit der Monopolstellung (beherrschender Stellung) getrieben haben, sind die Strafen in Gesamthöhe von über UAH 315 Mio. (ca. Euro 32 Mio.) binnen 2003 – 9 Monaten 2009 verhängt. Infolge der Beendigung durch das AMKU der konkurrenzwidrigen abgestimmten Handlungen und Missbräuche mit der Monopolstellung (beherrschender Stellung) wurden die direkten Verluste nach unvollständigen Berechnungen binnen 2002 – 9 Monaten 2009 in Höhe von ca. insgesamt UAH 995 Mio. (ca. Euro 175 Mio.) verhütet.

  12. Aufdeckung und Beendigung der konkurrenzwidrigen Handlungen von Staatsorganen Durch die Gesetzgebung der Ukraine ist es, den Staatsorganen (außer den höchsten politischen Organen der Werchowna Rada, dem Präsidenten, dem Ministerkabinett, der Nationalen Bank) verboten, beliebige Handlungen oder Untätigkeit vorzunehmen, welche zur Nichtzulassung, Ausschaltung, Einschränkung oder Verzerrung der Konkurrenz führen oder führen können. Solchen Handlungen sind die Handlungen insbesondere zugerechnet, welche: - die Möglichkeiten des Eintritts neuer Teilnehmer auf die Warenmärkte ausschalten oder einschränken; - die Möglichkeiten der bereits auf dem Markt vorhandenen Teilnehmer einschränken, untereinander zu konkurrieren; - zur unnatürlichen Marktsegmentierung führen; - ungleiche Konkurrenzbedingungen für Marktteilnehmer schaffen; - die durch die Gesetze nicht vorgesehenen Verbote und Beschränkungen der Unabhängigkeit von Unternehmen feststellen. Dadurch sind die ordnungsmäßigen Konkurrenzbedingen auf den Märkten erst neuestens erneuert, für: - Handelsleistungen; - Beförderungsleistungen; - landwirtschaftliche Produktion; - Dienstleistungen, welche für die Warenproduzenten der landwirtschaftlichen Produktion erbracht werden; - Werbungsleistungen; - Finanzleistungen; - Bestattungsleistungen; - Ausbildungsleistungen usw.

  13. Aufdeckung und Beendigung der unlauteren Konkurrenz Die Gesetzgebung der Ukraineverbietet beliebige Handlungen bei der Konkurrenz, welche den Regeln, Handels- und anderen ordentlichen Bräuchen bei der Unternehmertätigkeit widersprechen. Den verbotenen Praktiken ist insbesondere zugerechnet: - Missbrauch mit dem Geschäftsruf von Wirtschaftssubjekten; - Hindernisbereiten durch die Wirtschaftssubjekte (Unternehmer) im Laufe der Konkurrenz und Erreichung von ungerechtlichen Vorteilen bei der Konkurrenz; - ungerechtliche Erfassung, Verletzung und Nutzung des Geschäftsgeheimnisses. Die Vornahme der Handlungen, welche durch die unlautere Konkurrenz bestimmt werden, zieht nach sich die Auferlegung einer Strafe in Höhe von bis fünf Prozent des Jahreserlöses. Binnen 1996 – 9 Monaten 2009 ist ein Beschluss durch das Antimonopolkomitee der Ukraine hinsichtlich der fast 2280 Fälle der unlauteren Konkurrenz gefasst, unter anderem auch binnen 2002 – 9 Monaten 2009 – 798. Erst binnen den letzten Jahren sind die weltbekannten Handelsmarken wie “Martini (2003), “Mercedes-Benz” (2003 und 2005), “Pepsi” (2003), “Wiskas” und “Pedigree” (2007) infolge der Beschlüsse des AMKU vor bögläubiger Nutzung geschützt.

  14. In der Ukraine ist das Genehmigungsprinzip der Kontrolle über die Anreicherung von Wirtschaftssubjekten vorgesehen: alle Fälle von: - Verschmelzung von Wirtschaftssubjekten; - Erwerb der Kontrolle übereinander oder dessen Aufnahme; - Bildung von Wirtschaftssubjekten des concetrative Typs; - Erwerb von Anteilen (Aktien,Beteiligungen), was den Erwerb oder die Überschreitung von 25 oder 50 Prozent im obersten Leitungsorgan (mit bestimmten Ausnahmen) sichert, - welche bestimmten Bedingungen (Schwellen) entsprechen, sindbis zur Erlangung der Genehmigung des Antimonopolkomitees oder (im Falle dessen Ablehnung der Genehmigung) – des Ministerkabinetts der Ukraine verboten. Die Vornahme der verbotenen Anreicherung zieht die Auferlegung einer Strafe in Höhe von bis fünf Prozent des Jahreserlöses. Die Genehmigung zur Anreicherung darf durch das AMKU nicht erteilt werden, wenn diese zur Monopolisierung des Marktes oder der wesentlichen Einschränkung der Konkurrenz darauf führt. Binnen 2002 – 9 Monaten 2009 wurden 5452 Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Anreicherung von Wirtschaftsobjekten durch das AMKU behandelt, davon in 1665 Fällen – unter Mitwirkung von ausländischen Investoren. In3833Fällen ist die Genehmigung erteilt, in12Fällen – abgelehnt. Kontrolle über die Anreicherung von Wirtschaftssubjekten

  15. Kontrolle über die abgestimmten Handlungen von Wirtschaftssubjekten Die Gesetzgebung der Ukraine sieht die Erlangung einer individuellen Vorgenehmigung zu den abgestimmten Handlungen von Wirtschaftssubjekten vor, welche zur Einschränkung der Konkurrenz führen können, im Falle, dass: - die Einschränkung der Konkurrenz auf dem Markt nicht wesentlich ist; - ein positiver gesellschaftlicher Effekt in Form insbesondere von Produktionsverbesserung, technologischtechnischer Wirtschaftsentwicklung, Entwicklung von Klein- oder Mittelunternehmen, Ausarbeitung von einheitlichen technischen Bedingungen oder Warenstandards vorhanden ist. Während der Geltung der entsprechenden (Jahre 2002 – 2009) Norm wurden 572 Anträge auf Erteilung der Genehmigung zu den abgestimmten Handlungen von Wirtschaftssubjekten durch das AMKU behandelt. In463Fällen ist die Genehmigung erteilt, in8ist die Erteilung der Genehmigung abgelehnt.

  16. Sicherung von konkurrenzhörigen Forderungen während der Beschlussfassung durch die Vollzugsorgane und Gemeindebehörden Die Gesetzgebung der Ukraine setzt fest, dass die Vollzugsorgane, Gemeindebehörden verpflichtet sind, die Projekte von Normativakten und anderen Beschlüssen, welche die Konkurrenz beeinflussen können, mit dem Antimonopolkomitee abzustimmen. Binnen 2005 – 9 Monaten 2009 wurden durch das AMKU insgesamt von 9745 Projekten der Beschlüsse und Beschlüsse von Staatsorganen bearbeitet. Infolge der Erteilung von Bemerkungen oder Ablehung der Abstimmung der Beschlüsse anderer Staatsorgane wurden ca. 3000 Fälle der Einschränkung der Konkurrenz infolge der Handlungen von Staatsorganen verhütet.

  17. Das in der Ukraine vorhandene System derVerteidigertätigkei für Konkurrenz unter Mitwirkung von dem Antimonopolkomitee beinhaltet: • Verteidigertätigkeit für Konkurrenz gegenüber der politischen Führung des Staates mittels: • Ausarbeitung und Stellung dem Präsidenten und dem Ministerkabinett der Ukraine von Anträgen, unter anderem hinsichtlich der Projekte von Normativakten für Entwicklung und Schutz der Wirtschaftskonkurrenz; • Stellung dem Präsidenten und dem Ministerkabinett der Ukraine von Anträgen hinsichtlich der Änderung der von ihnen angenommenen Normativakte, welche der Gesetzgebung über den Schutz der Wirtschaftskonkurrenz nicht entsprechen; • Verteidigertätigkeit für Konkurrenz gegenüberanderen Staatsorganenmittels: • Erteilung der bearbeitungspflichtigen Empfehlungen und Stellung von Anträgen hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen und Stellung von Anträgen hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen, welche auf die Einschränkung des Monopolismus und die Konkurrenzentwicklung gerichtet sind; • Zusammenarbeit für Entwicklung, Unterstützung, Schutz der Wirtschaftskonkurrenz und Demonopolisierung der Wirtschaft; • Verteidigertätigkeit für Konkurrenz gegenüberder Öffentlichkeitmittels: • Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen von Unternehmen, Verbrauchern für Entwicklung, Unterstützung, Schutz der Konkurrenz; • Propaganda von Werten des Leistungswettbewerbs in der Gesellschaft. Verteidigertätigkeit für Konkurrenz

  18. Prioritäten der Tätigkeitdes Antimonopolkomitees der Ukrainein der gegenwärtigen Etappe Als Prioritätsrichtungen der Arbeit des Antimonopolkomitees der Ukraine in dieser Zeit sind: • Ausrichtung der zu treffenden Maßnahmen auf das konkrete soziale Ergebnis • Eintritt auf neue Märkte, deren Funktionstätigkeit die Interessen der weitesten Kreise der Bevölkerung (Arzneimittel, ärtzliche Leistungen, Bildungsleistungen, Telekommunikationsleistungen, Finanzleistungen berührt; • Sicherung der Aufdeckung und Beendigung der konkurrenzwidrigen abgestimmten Handlungen von Wirtschaftssubjekten, insbesondere während der Durchführung von Ausschreibungsverfahren der Einkäufe; • Sicherung der Aufdeckung und Beendigung der unlauteren Konkurrenz, insbesondere im Teil der Verbreitung der unwahrhaften Information; • Qualitätserhöhung von Untersuchungen in Sachen über die Verletzung der Wettbewerbsgesetzgebung, insbesondere im Teil der Vervollkommnung der Aufnahme und Analyse der Beweise in Sachen; • Vervollkommnung von Verfahren für Kontrolle über die Anreicherung von Wirtschaftssubjekten; • Erhöhung der Transparenz und Öffentlichkeit bei der Arbeit, Verstärkung des gesellschaftlichen Bestandteiles der Verteidigertätigkeit für Konkurrenz; • Weitere Harmonisierung von Herangehen bei der Anwendung der Wettbewrbsgesetzgebung mit Prinzipien und Praxis der Europäischen Union.

  19. Ich danke für die Aufmerksamkeit!

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