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Vertragliche Schuldverhältnisse 3. Teil

Vertragliche Schuldverhältnisse 3. Teil. Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012. Überblick. § 22 Finanzierungsleasing Teil E. Dienst- und Werkvertrag § 24 Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag § 25 Dienstvertrag § 26 Werkvertag § 27 Besondere Werkverträge.

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Vertragliche Schuldverhältnisse 3. Teil

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  1. Vertragliche Schuldverhältnisse3. Teil Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012

  2. Überblick • § 22 Finanzierungsleasing • Teil E. Dienst- und Werkvertrag • § 24 Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag • § 25 Dienstvertrag • § 26 Werkvertag • § 27 Besondere Werkverträge

  3. § 22: Finanzierungsleasing • Kaufvertrag zwischen Händler und Bank • Leasingvertag (Mietvertrag) zwischen Bank (Leasinggeber) und Kunde (Leasingnehmer) • Händler ist idRVertreter des Leasinggebers • Laufzeit führt idR zur Vollamortisation; Leasingnehmer kann Sache am Ende gegen Restzahlung erwerben

  4. § 22: Finanzierungsleasing • Leasinggeber schuldet Gebrauchsüberlassung • Leasingnehmerträgt aber Sach- und Preisgefahr • Leasinggeber schließt Gewährleistung aus, tritt aber seine kaufrechtlichen Ansprüche gegen Händler ab • Macht Leasingnehmer gegen Händler ein Rücktrittsrecht (§ 323) geltend, fällt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag weg (§ 313). Rückabwicklung des Leasingvertrags nach Bereicherungsrecht

  5. § 22: Finanzierungsleasing • Leasingverträge mit Verbrauchern → Finanzierunghilfe (§ 506), d.h. auch Widerrufsrecht • Sonderform: sale-and-lease-back-Verfahren • Leasing ist für Unternehmen steuerlich interessant, das Leasinggut nicht zum Betriebsvermögen gehört

  6. § 24: Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag • Dienstleistungsverträge werden im BGB als Dienstverträge (§§ 611 ff.) oder als Werkverträge (§§ 631 ff.) behandelt • Beim Dienstvertrag wird der Dienst als solcher, beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet • Beispiele für Dienstvertrag: • - Arbeitsvertrag • - Arztvertrag • - Rechtsberatungsvertrag

  7. § 24: Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag • Abgesehen vom Arbeitsvertrag, umfasst das Dienstvertragsrecht Dienste höherer Art („artes liberales“), für die ein Honorar geschuldet wird. • Beispiele für Werkvertrag • - Bauvertrag • - Reparaturvertrag • - Beförderungsvertrag • Nicht eindeutig: Architektenvertrag, Vertrag über Gutachten

  8. § 25: Dienstvertrag • Arbeitsvertrag • - Dauerschuldverhältnis • - Zahlreiche Vorschriften zum Schutz der schwächeren Vertragspartei innerhalb und außerhalb des BGB • - Vertragsschluss, Anspruch auf die Hauptleistungen und a.o. Kündigung ergeben sich aus dem BGB

  9. § 25: Dienstvertrag • Das gesetzliche Arbeitsvertragsrecht wird überlagert durch: • - Tarifvertragsrecht • - Betriebsverfassungsrecht • - öffentliches Arbeitsrecht, z.B. Arbeitssicherheisrecht

  10. § 25: Dienstvertrag • Vertragsschluss • - wegen NachwG schriftlich • - AGG ist zu beachten, insbes. beim Einstellungsgespräch • Gegen Frauendiskriminierung gibt es zahlreiche Richtlinien der EU (heute im AGG umgesetzt), bei deren Verletzung der EuGH angemessene Sanktionen verlangt.

  11. § 25: Dienstvertrag • Vergütung (§ 612) ergibt sich aus: • - Individualvereinbarung oder • - betrieblicher Übung oder • - Tarifvertrag • Die Dienste sind iZw in Person zu erbringen (§ 613).

  12. § 25: Dienstvertrag • - Bei vorübergehender Verhinderung wird Dienstverpflichteter frei (bei Arbeitsverhältnissen 6 Wo gem. § 3 EFZG); er trägt aber das Wegerisiko (§ 616) • - bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten kann Dienstverpflichteter Vergütung verlangen (§ 615) • - ArbG trägt Betriebsrisiko, § 615 Satz 3, aber nicht bei Arbeitskämpfen

  13. § 25: Dienstvertrag • Pflichtverletzungen • - kein Mängelgewährleistungsrecht, aber Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe des SchuldR AT, dh Schadensersatzansprüche, inbes.§ 280 Abs. 1 • - Im ArbeitsRGrundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (Anknüpfung: § 254): • -- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit volle Haftung des ArbN • -- bei mittlerer Fahrlässigkeit Haftungsquotierung • -- bei einfacher Fahrlässigkeit Freistellung des ArbN

  14. § 25: Dienstvertrag • Beendigung des Dienstverhältnisses • - durch Aufhebung • - durch Befristung, im ArbeitsR aber nur einmal möglich, sonst sachlicher Grund (TzBefrG) • - außerordentliche Kündigung: wichtiger Grund erforderlich (§ 626). Ultima-ratio-Prinzip, Abmahnung muss vorhergehen

  15. § 25: Dienstvertrag • Ordentliche Kündigung • - §§ 621, 622 schreiben Kündigungstermin und –fristen vor • - ordentliche Kündigungsgründe im KSchG • -- personen-, • -- verhaltens- • -- betriebsbedingte Kündigung. • ArbN muss innerhalb von drei Wochen gegen Kündigung klagen • - besonderer Kündigungsschutz u.a. bei Betriebsübergang (§ 613a) und für (werdende) Mütter (§ 9 MuSchG)

  16. § 25: Dienstvertrag • Arztvertrag • - Vergütung nach GOÄ („taxe“ iSd § 612) • - Haftung für Behandlungsfehler nach Vertragsrecht (§ 280 Abs. 1) oder Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1); läuft heute weitgehend parallel. • - Voraussetzung: schuldhafte Pflichtverletzung (Diagnose-, Behandlungs- , Beratungsfehler oder Verletzung der Aufklärungspflicht • - daraus muss kausal ein Schaden des Patienten resultieren

  17. § 25: Dienstvertrag • Beweisprobleme • Patient muss Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Rechtsgutverletzung nachweisen (haftungsbegründende Kausalität). • Beim Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) jedoch Beweiserleichterungen; im Regelfall reicht Anscheinsbeweis

  18. § 25: Dienstvertrag • Dokumentationspflicht • Bei Unzulänglichkeit der Dokumentation besteht die Vermutung einer unzulänglichen Behandlung • Auch Kassenpatient hat Ansprüche gegen Arzt, obwohl er keine vertragliche Beziehung mit ihm hat (§ 76 Abs. 4 SGB V)

  19. § 26: Werkvertrag • Erscheinungsformen • - handwerklich-technische Dienstleistungen • Der Erfolg kann sein • - ein körperliches Werk (Haus) • - eine geistige Tätigkeit (Gutachten) • - ein unkörperlicher Arbeitserfolg (Theateraufführung) • Wichtige Werkverträge haben sich aus dem Werkvertragsrecht “herausentwickelt“, z.B. • - Bauvertrag (VOB) • - Transportvertrag (zahlreiche Spezialvorschriften)

  20. § 26: Werkvertrag • Abgrenzung zum Kaufvertrag • - Kauf mit Montageverpflichtung → Kaufvertrag (§ 434 Abs. 2) • - Standardsoftware → Kaufvertrag • - Individuell angefertigte Software → Werkvertrag • - Werklieferungsvertrag (§ 651) bei einer herzustellenden beweglichen Sache → Kaufvertrag

  21. § 26: Werkvertrag • Vertragsschluss • - formlos möglich • - eine Ausschreibung ist invitatio ad offerendum • - Nichtigkeit bei Schwarzgeldgeschäften

  22. § 26: Werkvertrag • Hauptpflichten der Parteien • - des Unternehmers • -- Herstellung des Werkes, auch durch Subunternehmer • -- Verschaffung des Werkes, Anbieten zur Abnahme

  23. § 26: Werkvertrag • Hauptpflichten • - des Bestellers • -- Entrichtung des Werklohns, fällig bei Abnahme (§ 641) • -- Abnahme (§ 640): Körperliche Entgegennahme des Werkes und seine Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß • -- bei fehlender Abnahmefähigkeit Vollendung des Werkes • -- bei nicht unwesentlichen Mängeln ist Besteller nicht zur Abnahme verpflichtet • -- bei vorbehaltloser Abnahme verliert Besteller seine Mängelrechte, sofern er Mängel kennt

  24. § 26: Werkvertrag • Gefahrübergang • - bei Abnahme (§ 644 Abs. 1 Satz 1) • - bei Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 Abs. 1 Satz 2) • - bei Absendung, falls Werk auf Verlangen des Bestellers versendet wird (§ 644 Abs. 2) • - wenn Werk infolge eines vom Bestellers gelieferten Stoffes untergeht (§ 654), von der Rspr. zu einer Sphärentheorie erweitert

  25. § 26: Werkvertrag • - Teilabnahme möglich (§ 641 Abs. 1 Satz2) • - Unternehmer darf Abschlagzahlungen verlangen (§ 632a) • Werkvertraglicher Mangelbegriff (§ 633) • - Beschaffenheitsvereinbarung • - nach dem Vertrag vorausgesetzt Verwendung • - übliche Beschaffenheit

  26. § 26: Werkvertrag • Mängelrechte (§ 634) • - Nacherfüllung (§§ 634 Nr.1, 635). Wahlrecht des Unternehmers zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung • - Selbstbeseitigungsrecht (§§ 634 Nr. 2, 637), setzt erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus, Besteller kann Aufwendungsersatz verlangen. • - Rücktrittsrecht (§§ 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 323), setzt erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus; Entbehrlichkeit der Nachfrist in den Fällen der §§ 323 Abs. 2 und 636

  27. § 26: Werkvertrag • - Minderung (§§ 634 Nr. 3 Alt.2, 638), setzt Nacherfüllungsfrist voraus • - Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4) • -- neben der Leistung (§ 280 Abs. 1) • -- statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 2, 281) • -- wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283) • - wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a) • - SEA sind dispositiv, aber Haftungsausschluss bei Arglist ist unzulässig (§ 639)

  28. § 26: Werkvertrag • Verjährung (§ 634a) • Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache: zwei Jahre ab Abnahme • Bauwerk: fünf Jahre ab Abnahme • Geistige Werke: regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199) • Verkürzung auf ein Jahr zulässig (§ 309Nr. 8 lit. b [ff]), bei Bauwerken → VOB

  29. § 26: Werkvertrag • Sicherungsrechte des Unternehmers • - Unternehmerpfandrecht (§ 647). Nur bei Sachen des Bestellers, nicht bei Sachen, die ihm nicht gehören. Gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts wird abgelehnt. Ausweg: Vertragliches Pfandrecht, das z.B. Anwartschaftsrecht umfasst. • - Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648) lässt Schutzlücken • - Bauhandwerkersicherung (§ 648a)

  30. § 26: Werkvertrag • Kündigung • - grds. möglich (§ 649). Die Vorschrift ist AGB-fest. • - aber: Besteller schuldet Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, kann pauschaliert werden • Kostenanschlag (§ 650) • - keine Vergütung für Kostenvoranschlag • - Kündigungsrecht bei nicht unwesentlicher Überschreitung (15-20%)

  31. § 27: Besondere Werkverträge • I. Bauverträge • 1. Bedeutung der VOB • „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“, vereinbart zwischen der öffentlichen Hand und den Verbänden der Bauwirtschaft • VOB/A: Vergaberecht • VOB/B: Bauvertragsrecht

  32. § 27: Besondere Werkverträge • Früher Privilegierung der VOB/B bei der AGB-Kontrolle, da ausgehandelt. • Heute nur noch, wenn VOB/B als Ganzes im b2b-Bereich vereinbart werden • sonst „normale“ AGB-Kontrolle • Wichtige Folge: Verkürzung der Verjährungsfrist von fünf auf zwei Jahre nur noch im b2b-Bereich möglich

  33. § 27: Besondere Werkverträge • 2. Einschaltung von Subunternehmen • Problem: Generalunternehmer schließt seine Haftung gegenüber Bauherrn aus und tritt dafür seine Ansprüche gegen die Subunternehmer ab. Risiko für den Bauherrn, da Ansprüche bereits verjährt oder Subunternehmer insolvent geworden sein könnten. • Lösung: § 309 Nr. 8 lit. b (aa). Klausel zulässig, wenn Generalunternehmer subsidiär haftet.

  34. § 27: Besondere Werkverträge • II. Beförderungsverträge • Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag, Einzelheiten werden aber durch Spezialvorschriften geregelt • 1. Güterverkehr • - Inländischer Güterverkehr: HGB, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen • - internationaler Straßengüterverkehr: CMR • - Seetransport: Seehandelsrecht im HGB

  35. § 27: Besondere Werkverträge • 2. Personenbeförderung • - Luftverkehr: Montrealer Übereinkommen mit Haftungsregelungen für Unfälle, Verspätungen und Gepäckverlust. • Bei Flugausfällen kommt das BGB zur Anwendung. Die Beförderung ist ein relatives Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2) • Ergänzend gelten die europäischen Passagierrechte (VO [EG] Nr. 261/2004) mit Ausgleichszahlungen bei Annullierung, Nichtbeförderung und großen Verspätungen

  36. § 27: Besondere Werkverträge • - Seeverkehr: Athener Übereinkommen • - Eisenbahnverkehr • -- international: COTIF • -- national: für Unfälle HaftpflG, bei Zugausfall und -verspätung EVO • --beides überlagert durch die europäische Fahrgastrechte-VO (VO [EG] Nr. 1371/2007 mit Ansprüchen auf teilweise Fahrpreiserstattung bei Zugausfall und -verspätungen

  37. § 28: Touristische Dienstleistungen • Überblick • - Individualreiserecht • -- Beförderungsvertrag (Werkvertrag → §§ 631 ff) • -- Beherbergungsvertrag (Mietvertrag → §§ 535 ff) • - Pauschalreiserecht (Reisevertrag → §§ 651a ff)

  38. § 28: Touristische Dienstleistungen • Pauschalreiserecht • - Hintergrund: Pauschalreise-Richtlinie von 1990 • - Anwendungsbereich • -- persönlicher: Reiseveranstalter und Reisender • -- sachlicher: Gesamtheit von Reiseleistungen, also mindestens zwei. Bündelung erforderlich. • Aktuelle Probleme: dynamicpackaging; Abgrenzung von der bloßen Vermittlung

  39. § 28: Touristische Dienstleistungen • Rechte wegen eines Mangels • - Mangelbegriff (§ 651c Abs. 1). Wird kasuistisch aufgefüllt (Mängeltabellen). Bloße Unannehmlichkeiten sind kein Mangel • - Minderung (§ 651d Abs. 1) Anzeige vor Ort erforderlich (§ 651d Abs. 2) • - Erfolgt keine Abhilfe (§ 651c Abs. 2), Recht zur Selbstabhilfe (§ 651c Abs. 3) und bei erheblichen Mangel zur Kündigung (§ 651 e)

  40. § 28: Touristische Dienstleistungen • - Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1. Haftungsbeschränkung außer bei Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis (§ 651 h) • - Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 (Wasserrutschen-Fall) • - Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2) (Leitner-Fall des EuGH)

  41. § 28: Touristische Dienstleistungen • - Kündigung durch Reisenden • -- darf nicht ausgeschlossen werden (§ 651i Abs. 1) • -- aber angemessene Entschädigung (§ 651i Abs. 2) oder Stornogebühren (§ 651i Abs. 3) • - Kündigungsrecht bei höherer Gewalt für beide Seiten (§ 651j) (Bsp.: politische Unruhen, Naturkatastrophen)

  42. § 28: Touristische Dienstleistungen • - Fristen (§ 651g): Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden • - Kundengeldabsicherung (§ 651k) Reiseveranstalter muss Insolvenzabsicherungsvertrag zugunsten des Kunden abschließen und diesem einen Sicherungsschein aushändigen

  43. § 28: Touristische Dienstleistungen • Teilzeitwohnrechteverträge (§§ 481-487) • Gegenstand ist ein wiederkehrendes Nutzungsrecht an einer Ferienimmobilie für einige Wochen im Jahr (Timesharing) gegen Einmalzahlung • Geht auf eine Richtlinie von 1994 zurück, reformierte Richtlinie von 2009, Anpassung des deutschen Rechts im Jahre 2011 • Zahlreiche Informationspflichten, Widerrufsrecht (§ 485)

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