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Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO

Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO. Die Mitarbeitervertretung - MAV ist das von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Einrichtung (im Sinne der MAVO) gewählte Organ, das die ihm nach der MAVO zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt. Dies sind:

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Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO

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  1. Mitarbeitervertretungen- § 6 MAVO Die Mitarbeitervertretung - MAV ist das von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Einrichtung (im Sinne der MAVO) gewählte Organ, das die ihm nach der MAVO zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt. Dies sind: • Allgemeine Aufgaben • Informationsrechte • Anhörungs- und Mitberatungsrechte • Vorschlagsrechte • Zustimmungsrechte • Antragsrechte, Abschluss von Dienstvereinbarungen

  2. Bildung von Mitarbeitervertretungen § 11 Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung • Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung (MAV) vorliegen, hat der Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten lassen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuss, der auch den Wahltag bestimmt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der Wahlausschuss unverzüglich ein neues Mitglied. • … • … • In neuen Einrichtungen entfallen für die erste Wahl die in den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 festgelegten Zeiten.

  3. Bildung von Mitarbeitervertretungen • Dienstgeber im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO ist der Rechtsträger der Einrichtung. Rechtsträger von Einrichtungen sind die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände. • Eine Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO sind die Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen eines Rechtsträgers, die eine organisatorische Einheit bilden. Kennzeichen dafür sind einheitliche Leitung und Verwaltung und Einheit der Mitarbeiterschaft. Einrichtungen der Kirchengemeinden sind künftig nur noch die in ihrer Trägerschaft verbliebene(n) Kindertagesstätte(n). Einrichtung des Kirchengemeindeverbandes sind die Dienststellen wie z. B. die Pfarrbüro, Jugendbegegnungsstätte, Pfarrbücherei.

  4. Bildung von Mitarbeitervertretungen • Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind - § 7 Abs. 1 MAVO. • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Personen, die bei einem Dienstgeber aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, …, aufgrund eines Gestellungsvertrages oder zu ihrer Ausbildung tätig sind. Dazu gehören auch geringfügig Beschäftigte (400-€-Kräfte). • Nicht zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne der MAVO gehören die Mitglieder des Organs, das den Rechtsträger gesetzlich vertritt (hier: Mitglieder des Verwaltungsrats, des Kirchengemeinderats, der Verbandsvertretung), Einrichtungsleiterinnen bzw. –leiter und sonstige ausgewählte und mit bestimmten Befugnissen ausgestattete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung.

  5. Bildung von Mitarbeitervertretungen • Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind - § 8 Abs. 1 MAVO. • Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen und davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind - § 9 Abs. 1 MAVO. • Beachte: In neuen Einrichtungen (hier in den Kirchengemeindeverbänden) entfallen die Dienstzeiterfordernisse jedoch - § 10 Abs. 4 MAVO.

  6. Bildung von Mitarbeitervertretungen • Wahlberechtigt sind demnach in den Kirchengemeinden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Kindertagesstätte(n): Erzieherinnen, Erzieher, Kinderpflegerinnen, Sozialassistenten, pädagogische Fachkräfte für Sprachförderung, Integration etc., Hauswirtschaftskräfte, evtl. auch Reinigungskräfte und Hausmeister, wenn sie nicht beim Kirchengemeindeverband angestellt sind. • Wahlberechtigt in den Kirchengemeindeverbänden sind: Pfarrsekretärinnen, Küster, Organisten, Chorleiter, Gemeindereferentinnen und –referenten, evtl. auch Reinigungskräfte und Hausmeister, wenn sie nicht bei der Kirchengemeinde für die Kita angestellt sind.

  7. Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen - § 53 MAVO Aufgaben - § 53 Abs. 2 MAVO: Gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen MAVen Beratung der MAVen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts Beratung der MAVen in den Fällen des § 42 Abs. 2 MAVO Förderung der Anwendung der MAVO Sorge um die Schulung der MAVen Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der MAVO Erstellung der Beisitzerlisten nach § 65 Abs. 2 Satz 1 MAVO Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht

  8. Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts – Bistums-KODA Aufgabe der KODA ist die Beschlussfassung über Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit der Diözese, den Kirchengemeinden, den Kirchengemeindeverbänden und mit sonstigen kirchlichen Rechtsträgern, welche die Grundordnung verbindlich übernommen haben, regeln. Der Bistums-KODA gehören je sechs Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeber und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Für die Wahlgruppe „Verwaltung“ ist Vertreterin der Mitarbeiterseite Andrea Hoffmann-Göritz.

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