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Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen

Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen. Potsdam, 16. Januar 2008.

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Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen

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  1. Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

  2. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen"Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletztgeändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407Änderung durch Art. 12 G v. 19.12.2007 I 3024 (Nr. 67) noch nicht berücksichtigt)" § 1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. § 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

  3. BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen (1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In Gebäuden mit Aufzügen und mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. (2) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten oder alten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein.

  4. BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen (3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. (4) Gebäude, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit einer ausreichenden Zahl, mindestens jedoch mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein.

  5. BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen (5) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben. (6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unzumutbaren Mehrkosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die Anforderungen auf einen Teil der baulichen Anlage beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen gewährleistet bleibt. Im Fall des Absatzes 1 muss die Zugänglichkeit der Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen gewährleistet bleiben.

  6. Problemstellung und Lösungsansätze • Zur Definition der Begriffe »behindert« und »Behinderung« ist anzumerken, dass kein universaler, die verschiedenen Anwendungszwecke gleichermaßen befriedigender Behindertenbegriff existiert. • Um als Architekt oder Planer die individuellen und umfassenden Bedürfnisse alter und/oder behinderter Menschen architektonisch funktional umsetzen zu können, ist es notwendig, sich mit Zustandsbildern und Verläufen von Behinderungen auseinanderzusetzen.

  7. http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/wohnungswesen/http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/wohnungswesen/ planung/merkblatt/barrierefreie_wohnungen.pdf

  8. Die barrierefreie Wohnung Die Anforderungen an eine barrierefreie Wohnung sind in der Planungsnorm DIN 18025 festgelegt. Sie besteht aus 2 Teilen. Man unterscheidet • rollstuhlgerechte Wohnungen nach DIN 18025 Teil 1 (Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer) und • alten- und behindertengerechte Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 (Barrierefreie Wohnungen)

  9. DIN 18025 Teil 1 „Barrierefreie Wohnungen“ z.B.: • Maße der Bewegungsflächen • Breite der Türen • Stufenlose Erreichbarkeit aller Wohn- und Gemeinschaftsräume • Anforderungen an die Küche • Technische Bedienungsvorrichtungen DIN 18025-1 ist als technische Regel für die Planung im Land Brandenburg eingeführt, siehe: Technische Baubestimmungen – Fassung Februar 2007 – ABl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2007

  10. DIN 18025-1 Wohnungen für Rollstuhlbenutzer undDIN 18025-2 Barrierefreie WohnungenVorschriften und Empfehlungen der DIN 18025 als Gegenüberstellung • DIN 18025-1/2 Flächen Vorschriften und Empfehlungen der • DIN 18025 als Gegenüberstellung • DIN 18025-1/2 Türen Wichtig sind die Bewegungsflächen, die für Rollstuhlfahrer beim Öffnen von Türen erforderlich sind. • DIN 18025-1/2 Rampen Stufenlosigkeit, Rampen • DIN 18025-1/2 Aufzug Aufzug, Hinweise zu Treppenliften • DIN 18025-1/2 Treppen, Handlauf Treppen, Handläufe • DIN 18025-1/2 Küchen Küchenanordnung • DIN 18025-1/2 Bad barrierefreie und rollstuhlgeeignete Bäder • DIN 18025-1/2 Pkw-Stellplatz Pkw-Stellplatz, Terrasse, Abstellraum • DIN 18025-1/2 Wände/ Fenster Wände/ Fenster • DIN 18025-1/2 techn.Ausführung Bodenbeläge, Raumtemperatur, Gegensprechanlage, Bedienungsvorrichtungen

  11. Technische Baubestimmungen • Einführung auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 BbgBO • dienen der Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts • sind Allgemein verbindlich, weil § 3 Abs. 4 regelt: „Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den TB kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt …“

  12. § 60 Zulassung von Abweichungen Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen 1. dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen, die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigen und 3. mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind. § 60 Zulassung von Abweichungen Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen, 2. unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichenBelangemit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind. Novelle der BbgBO 2008

  13. Wohn- und Pflegeeinrichtung PotsdamDurchgang zum Eingang im Hof keine barrierefreie Zugänglichkeit

  14. Wohn- und Pflegeeinrichtung in Potsdam Zugang zum Erdgeschoss nicht barrierefrei

  15. Wohn- und Pflegeeinrichtung Henningsdorf Bad und Toilette barrierrefrei Hauseingang nicht barrierefrei

  16. Betreute Wohnformen

  17. Wohnen in Sicherheit Beachtung der Anforderungen an den baulichen und abwehrenden Brandschutz Wohnen ohne Behinderung Barrierefreie Gestaltung Bauordnungsrecht Betreuung + Pflege Standards für Dienstleistungen Schutz älterer oder betreuungsbedürftiger Personen vor der Ausnutzung einer Zwangslage Wahrung des Rechts auf Selbstbestimmung (gilt nur bei Heimen) Heimrecht Betreute Wohnformen im Alter

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