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Drei Grundprinzipien der sozialen Sicherung Das Gesamtsystem der sozialen Sicherung umfasst

Drei Grundprinzipien der sozialen Sicherung Das Gesamtsystem der sozialen Sicherung umfasst drei Grundprinzipien: Versicherungsprinzip Versorgungsprinzip Fürsorgeprinzip Sie werden durch private Vorsorge- und Versicherungssysteme ergänzt.

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Drei Grundprinzipien der sozialen Sicherung Das Gesamtsystem der sozialen Sicherung umfasst

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  1. Drei Grundprinzipien der sozialen Sicherung Das Gesamtsystem der sozialen Sicherung umfasst drei Grundprinzipien: • Versicherungsprinzip • Versorgungsprinzip • Fürsorgeprinzip Sie werden durch private Vorsorge- und Versicherungssysteme ergänzt.

  2. Das Versicherungsprinzip Unter Versicherungsprinzip versteht man die gegenseitige Absicherung gleichartig Bedrohter durch Versicherungsleistungen, die über die Versicherungsbeiträge der Mitglieder finanziert werden. Dem Versicherungsprinzip liegt somit die Beitragszahlung zugrunde. Beitragsleistung und Versicherungsleistung werden in einem Versicherungsvertrag geregelt und sind grundsätzlich äquivalent. ... Die Beiträge in der Sozialversicherung werden grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte aufgebracht (Ausnahmen bei geringem Einkommen oder freiwilliger Versicherung Selbständiger). Auch die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht streng beitragsabhängig, da z.B. für fehlende Beiträge wegen Krankheit, Erziehungszeiten und Arbeitslosigkeit ein Solidarausgleich stattfindet. In der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen nur die Arbeitgeber die Beiträge (das persönliche Risiko eines Arbeitsunfalls trägt der Arbeitnehmer, das finanzielle Risiko trägt der Betrieb). Wichtige Elemente der Sozialversicherung sind - Zwangsmitgliedschaft (Versicherungs- und Beitragspflicht für alle Arbeitnehmer unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze). - Beteiligung der Arbeitgeber an den Beiträgen (grundsätzlich 50 %). - Selbstverwaltung der Versicherungsträger, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. - grundsätzlich gleiche Pflichtleistungen für alle Mitglieder. - Einkommensabhängige Beiträge. - Leistungen sind Naturalleistungen (Dienst- und Sachleistungen, z.B. Krankenhausbehandlung, Pflege, Arzneien, Hilfsmittel) und Geldleistungen (Lohnersatz wie Lohnfortzahlung, Krankengeld, Unfallrente, Altersrente).

  3. Das Versorgungsprinzip Im Gegensatz zur Versicherung setzt Versorgung keine Eigenleistung in Form von Beitragsleistungen voraus, sondern ist im weitesten Sinne Folge einer gesetzlich geregelten staatlichen Fürsorgepflicht für diejenigen, die in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen oder einen besonderen sozialrelevanten Status haben. Versorgung gründet sich also auf einen besonderen Status (öffentlicher Dienst), auf besondere Leistungen im Dienste der Allgemeinheit. Oder sie hat den Charakter einer gehobenen Sozialleistung, die nicht der Sozialhilfe zuzurechnen ist.   • Man kann drei Leistungsbereiche der Versorgung unterscheiden: Öffentlicher Dienst (Versorgung der Beamten, Richter, Polizei, Berufssoldaten einschließlich Kostenübernahme bei Krankheit nach Beihilfevorschriften bzw. als freie Heilfürsorge der Soldaten, Altersversorgung (Ruhegehälter), Hinterbliebenenversorgung und Versorgung der Unfallopfer bei Dienstunfällen). Soziale Entschädigung für Sonderopfer Kriegsopferversorgung und Wehrdienstbeschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz, Entschädigung für Opfer von Straftaten nach dem Opferentschädigungsgesetz, Entschädigung bei lmpfschäden nach dem Bundesseuchengesetz, Entschädigung für Zivildienstbeschädigte nach dem Zivildienstgesetz. Versorgung im Sinne gehobener Sozialleistungen zum Ausgleich besonderer Belastungen oder Förderung von Chancengleichheit - Schwerbehindertengesetz - Mutterschutzgesetz - Erziehungsgeldgesetz - Wohngeld - BAföG usw.

  4.  Das Fürsorgeprinzip (Sozialhilfe) Die Sozialhilfe ist die moderne Ausgestaltung des Fürsorgeprinzips, das die dritte Säule der sozialen Sicherung bildet. Sozialhilfe setzt keine finanzielle oder sonstige Leistung bzw. Belastung voraus. Sie ist eine Leistung des Staates zur Abwendung individueller Notlagen an Personen, die nicht aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt  sichern können. Die Hilfe soll soweit wie möglich als Hilfe zur Selbsthilfe gewährt werden. Im Gegensatz zur mildtätigen Armenfürsorge früherer Zeiten gründet sich Sozialhilfe auf einen Rechtsanspruch. Sie wird nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) subsidiär gewährt, d.h. nachrangig, wenn alle anderen Möglichkeiten (Versicherung, Versorgung, eigenes Vermögen, Unterhaltsansprüche) ausgeschöpft sind. Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt 2. Hilfe in besonderen Lebenslagen: - Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts - Vorbeugende Gesundheitshilfe - Krankenhilfe - Hilfe zur Familienplanung - Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen - Eingliederungsbeihilfe für Behinderte - Hilfe zur Pflege u.a.m. 3. Beratung Behinderter oder ihrer Sorgeberechtigten 4. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung. Charakteristisch für die Sozialhilfe sind unter anderem Nachrangigkeit (Subsidiarität), individuelle Bedürfnisprüfung und eine Ausrichtung am notwendigen Lebensunterhalt, d.h. am existentiellen Minimum. Um den auch in der Sozialhilfe geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz sicherzustellen, wird der lndividualitätsgrundsatz durch generelle Leistungsbemessungsregeln, z.B. Regelsätze, eingeschränkt. Die Leistungen der Sozialhilfe umfassen Geldleistungen, Sachleistungen und - insbesondere - persönliche Hilfe, durch die Sozialarbeit zum unverzichtbaren Bestandteil im System des Fürsorgeprinzips wird. Gesetzliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger (Sozialämter) sowie gewisse Landesbehörden und Kommunalverbände (Landschaftsverbände).

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