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Seminare für Betriebsräte

Seminare für Betriebsräte. Leiharbeitnehmer und andere Fremdbeschäftigte. 1. Rechtliche Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung. 1.1 Erlaubnisvorbehalt: § 1 Abs. 1 AÜG Gewerbsmäßiger Überlassung von ArbN bedarf Erlaubnis Erlaubnisbehörde: Bundesagentur f. Arbeit ( § 17 AÜG)

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Seminare für Betriebsräte

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Presentation Transcript


  1. Seminare für Betriebsräte

  2. Leiharbeitnehmer und andere Fremdbeschäftigte

  3. 1. Rechtliche Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung 1.1 Erlaubnisvorbehalt: • § 1 Abs. 1 AÜG Gewerbsmäßiger Überlassung von ArbN bedarf Erlaubnis • Erlaubnisbehörde: Bundesagentur f. Arbeit ( § 17 AÜG) • Ausgestaltung: (§§ 2, 3 AÜG) • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt • Erlaubnis kann versagt werden, wenn • Unternehmen nicht zuverlässig ist • ArbG-Pflichten nicht erfüllen kann • Unternehmen gegen Equal-Pay verstößt Auch mein Buhl gesellt sich wie die Monat ihrem Jahr und schon.

  4. 1.2: Vertrag zwischen Verleiher – Entleiher § 12 AÜG • Schriftform • Inhalt • Erlaubnis nach § 1 AÜG • Merkmale d. vorgesehenen Tätigkeit • Qualifikationsanforderungen • Arbeitsbedingungen für Entleiher entbehrlich, wenn • Arbeitsbedingungen tariflich geregelt • § 9 Nr. 2 AÜG wenn ArbN arbeitslos war, und Entgelt 6 Monate dem ALG 1 entsprechen

  5. 1.3: Arbeitsvertrag zwischen Verleiher - ArbN Geltung allg. Arbeitsrecht geltenden Regeln, modifiziert durch AÜG • Nachweispflicht, § 11 Abs. 1 AÜG Arbeitsbedingungen schriftlich fixieren • Verleiher muss Merkblatt d. BA aushändigen, § 11 Abs. 2 AÜG • Equal-Pay/Equal-Treatment • Grundsatz: ArbN hat Anspruch auf Gleichbehandlung bzgl. Entgelt und sonst. Arbeitsbedingungen §§ 3 Abs. 1, 9 Nr. 2 und 10 AÜG • Ausnahmen: • gilt nur für Tätigkeit beim Entleiher • wenn ArbN zuvor arbeitslos war

  6. Ausn.: Tariföffnungsklausel, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG • Arbeitsbedingungen beim Verleiher werden durch TV geregelt • nicht tarifgebundene Verleiher nimmt TV in Bezug Voraussetzungen: • Tarifvertrag ist räumlich und fachlich anwendbar (Firmen-TV reicht nicht) • Inbezugnahme erstreckt sich auf wesentliche Bedingungen • bei Verstoß: • Vergütungsvereinbarung zw. Verleiher und ArbN ist unwirksam (§ 9 Nr. 2 AÜG) • ArbN hat Anspruch auf Vergütung vergleichbarer ArbN im Entleiherbetrieb § 10 Abs. 4 AÜG

  7. Maßstab: Sachgruppenvergleich Arbeitsbedingungen sind zu vergleichen • Vergütung (Grundlohn; Akkord; Mehrarbeit) • betriebliche Altersversorgung • sachwerte Leistungen • Verschwiegenheit • Wettbewerbsverbot • Nutzung sozialer Einrichtungen

  8. 1.4 Befristungen • frühere Begrenzung d. Überlassungsdauer ist durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 1 Abs. 1 AÜG hinfällig • ArbN kann auf Dauer überlassen werden • bei Befristung gilt das TzBfG, d. h.: • Verleiher kann Zeitbefristung vereinbaren • zweckmäßig befristen, wenn Befristungsgrund vorhanden, § 14 TzBfG

  9. 1.5 nachträgliche Tätigkeits-/Einstellungsverbote • § 9 Nr. 4 AÜG Vereinbarung, die es ArbN untersagt, Arbeitsvertrag mit Entleiher abzuschließen • § 9 Nr. 3 AÜG Vereinbarung, die es Entleiher untersagt, ArbN einzustellen Aber: Verleiher kann angemessene Vermittlungsvergütung vereinbaren

  10. 1.6 Arbeitskampf bei Streik hat ArbN Leistungsverweigerungsrecht § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG Verleiher hat Vergütung fortzuzahlen 1.7 Sonstiges Verleiher nimmt Arbeitgeberfunktion wahr, d. h. er ist zuständig für Urlaub DirR (§ 106 GewO) bezüglich d. Einsatzes (Entleiher) Zeugnis Aufwendungsersatz

  11. 1.8 Rechtsbeziehungen zwischen ArbN und Entleiher Aufspaltung ArbG funktion Verleiher entscheidet, bei welchem Entleiher ArbN tätig wird Entleiher hat DirR hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt d. Leistungserbringung (§ 106 GewO) - Beachtung ArbZG - Schutzkleidung

  12. 1.9 Rechtsfolgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fehlt Verleiher die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, wird Arbeitsverhältnis zwischen ArbN und Entleiher fingiert gegebenenfalls von Anfang an (gegebenenfalls befristet) wenn Erlaubnis nicht verlängert wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Erlaubnis - Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO)

  13. 2.1 Echtes Leiharbeitsverhältnis ArbN, die nur gelegentlich an Dritte überlassen werden Abgrenzung: was ist vereinbart § 1 Abs. 1 AÜG Verleiher vereinbart mit ArbN, dauerhaft beim Dritten tätig zu werden echte Leiharbeit ArbN ist grundsätzlich im eigenen Betrieb beschäftigt und wird nur gelegentlich (ohne Vereinbarung und nicht gewerbsmäßig) an Dritten überlassen 2. Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen

  14. 2.2 Werkvertrag Fremdvergabe von Aufträgen BAG: Abgrenzung Leiharbeit Entleiher setzt ArbN wie eigenen Mitarbeiter zur Förderung seines Betriebszwecks ein Entleiher übt DirR (§ 106 GewO) aus

  15. Werkvertrag (§ 631 BGB) ArbG führt für Dritten eine auf Erbringung eines Erfolges gerichtete Tätigkeit aus und übt selbst das DirR über die Arbeitnehmer aus. Prüfung: • Was ist mit dem Auftraggeber vereinbart? • Tatsächliche Handhabung • Gesamtbetrachtung

  16. 2.3 Dienstvertrag „freier Mitarbeiter“ • im Gegensatz zu § 631 BGB kein Erfolg geschuldet, sondern bloße Tätigkeit • Maßstab: Wer übt das DirR aus?

  17. 3. Besondere Konfliktfelder ((Missbrauch) 3.1 Anton Schlecker Gründung von XL-Filialen, in denen über „Meniar“ zuvor bei Anton Schlecker beschäftigte Arbeitnehmer zu schlechteren Bedingungen eingesetzt werden (Drehtür) 3.2 Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) - Beschluss des BAG vom 14.12.2010 – ABR 19/10 – CGZP ist keine tarifmächtige Organisation und keine Tarifverträge abschließen

  18. Folge: • Tarifverträge unwirksam • Geltung Equal-Pay-Prinzip, d. h. • ArbN haben Anspruch auf vergleichbare Entlohnung • Sozialversicherung kann Nachzahlung d. Beiträge verlangen (auch gegenüber Entleiher)

  19. 3.3 Arbeitnehmerüberlassung im Konzern unzulässig, wenn • Verleiher von Konzernmutter wirtschaftlich abhängig ist • Keine eigene Betriebsorganisation hat • Von Konzernmutter abhängig ist LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2008 – 3 TaBG 12/08

  20. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Mario ObstVortragenderTelefon +49 231 5897990Telefax +49 251 58979929Mobil +49 171 6803088 obst@koenigswall.de

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