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Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz (LHG)

Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz (LHG). Verfahrensschritte und Rechtsgrundlagen. Übersicht. Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren.

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Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz (LHG)

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Presentation Transcript


  1. Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz (LHG) Verfahrensschritte und Rechtsgrundlagen Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  2. Übersicht Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  3. I.Von der Stellenzuweisungzur Ausschreibung Stellenzuweisung(§ 48 Abs. 1 LHG) Funktionsbeschreibung (§ 46 Abs. 3 LHG) Berufungskommission(§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO) Ausschreibung(§ 48 Abs. 2 LHG) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  4. A. Stellenzuweisung (§ 48 Abs. 1 LHG) 1. Formloser Antrag der Fakultät auf Wiederzuweisung der Professorenstelle Anl.: Planungskatalog, Ausstattungsbogen 2. Entscheidung in Sitzung des Rektorats 3. Mitteilung der Entscheidung an Fakultät Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  5. B. Funktionsbeschreibung (§ 46 Abs. 3 LHG) • Antrag an den Universitätsrat (§ 20 Abs. 1 Ziff. 11 LHG) 2. Stellungnahme durch den Senat • Beschluss des Universitätsrats im Umlaufverfahren (Ausnahme: Medizin) • Zustimmung des MWK erforderlich bei veränderter Funktionsbeschreibung • Hinweis: • - Schritte 2 und 3 entfallen bei Übereinstimmung mit dem genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan • Funktionsbeschreibung muss mit der im S+E-Plan fest gelegten genau (wörtlich) übereinstimmen Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  6. Berufungskommission (§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO) 1. Mit der Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung bestellt der Senat einen Senatsberichterstatter 2. Bildung der Berufungskommission - Fakultät hat Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission - Rektorat bildet die Berufungs- kommission im Benehmen mit der Fakultät Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  7. Zusammensetzung (1) • Berufungskommission (§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO) - Leitung: Mitglied des Fakultätsvorstands oder Rektoratsmitglied - Professoren (mit Stimmenmehrheit) - 2 Professoren aus anderen Fakultäten - mind. 1 hochschulexterne, sachverständige Person Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  8. Berufungskommission (§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO) - 2 fachkundige Frauen - 1 Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes - 1 Studierender mit beratender Stimme: - Gleichstellungsbeauftragte (§ 4 LHG) - Senatsberichterstatter Zusammensetzung (2) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  9. D. Ausschreibung (§ 48 Abs. 2 LHG) Grundsatz: Professuren sind in der Regel international auszuschreiben Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  10. D. Ausschreibung (§ 48 Abs. 2 LHG) • Fakultät schickt den Entwurf des Ausschreibungstextes und teilt gewünschte Publikationsorgane mitgenehmigte Funktionsbeschreibung ist genau anzugebenFrauen- und Schwerbehindertenzusatzistobligatorisch • Veröffentlichung erfolgt zentral durch Personaldezernat (via Agentur) • Fakultät erhält Mehrfertigung des erschienenen Textes und die Publikationsdaten Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  11. Übersicht Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  12. Entstehen eines Berufungsvorschlags (§ 48 Abs. 4 LHG) 1.Berufungskommission sichtet eingegangene Bewerbungen und trifft Vorauswahl • Nach den Vorstellungsvorträgen sind auswärtige und vergleichende Gutachten (mind. 2) über die potentiellen Listenkandidaten einzuholen • Studiendekan: Stellungnahme zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Listeninhaber in der Lehre Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  13. Entstehen eines Berufungsvorschlags (§ 48 Abs. 4 LHG) • Gleichstellungsbeauftragte: Stellungnahme, ob und wie Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation hinreichend berücksichtigt wurden • Berufungskommission beschließt Berufungsliste Hinweis: Vor Listenerstellung sollten die Gehaltsvorstellungen der Kandidaten vom Berufungskommissionsvorsitzenden erfragt und ggf. mit dem Rektorat rückgekoppelt werden. Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  14. Entstehen eines Berufungsvorschlags (§ 48 Abs. 4 LHG) 6. Fakultätsrat muss Berufungsvorschlag der Berufungskommission zustimmen keine Zustimmung: Rückgabe des Berufungsvorschlags an die Berufungskommission 7. Vorlage des Berufungsvorschlags an Personaldezernat (3-fach, bitte Einreichungsfristen des Senats beachten) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  15. MWK-Formblatt Insbesondere: - Ziff. 6.3: Studium: wann und wo, Studienfach, Abschluss Promotion: wann und wo Habilitation: wann und wo, Thema - Ziff. 6.6: Funktion des Gutachters (z.B.: Prof. für.....an Univ.....) und das Votum: Platz 1: ....., Platz 2:.....; - Ziff. 7: Begründung unter Berücksichtigung der Gutachten Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  16. Entstehen eines Berufungsvorschlags (§ 48 Abs. 4 LHG) • Senat muss Berufungsvorschlag zustimmen  keine Zustimmung: Rückgabe des Berufungsvorschlags an die Berufungskommission • Senatsberichterstatter berichtet im Senat über das Verfahren • Rektorat beschließt abschließend über den Berufungsvorschlag(in der Regel Mittwochs nach der Senatssitzung) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  17. Inhalt eines Berufungsvorschlags • Verfahrensschilderung und Begründung der Reihung • Laudationes der Listeninhaber • Stellungnahme des Studiendekans • Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten • Bewerberliste • Ausschreibungstext Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  18. Inhalt eines Berufungsvorschlags • Bewerbungen der Listeninhaber mit:Lebenslauf, Publikationsliste, Liste der bisherigen Lehrveranstaltungen • Gutachten • Checkliste für den Senat (Formblatt für die Einholung des Einvernehmens durch das MWK bitte auch per email an kling@zuv.uni-heidelberg.de) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  19. Übersicht Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  20. Die „eigentliche“ Berufung • Personaldezernat holt Einvernehmen des MWK zum Berufungsvorschlag ein (falls in der BRD verbeamtete Professoren auf der Liste sind, nach einer Anfrage beim abgebenden Dienstherrn wegen der Verteilung der Versorgungslasten). erforderlich: sorgfältig ausgefülltes MWK-Formblatt MWK erhält nur dieses Formblatt und den Ausschreibungstext Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  21. Die „eigentliche“ Berufung • Nach Erteilung des Einvernehmens des MWK Berufung des Erstplatzierten durch Rektor • Berufener bespricht mit Dekan und Institutsdirektor die Ausstattungsfragen(Grundsatz: „alt“ C 4 verhandelt über Ausstattung mit Rektorat, „alt“ C 3 erhält Startfinanzierung von 5.000 Euro (Geisteswiss.) bzw. 10.000 Euro (Naturwiss.)) 4.Berufener äußert schriftlich seine Ausstattungs- und Gehaltswünsche Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  22. Die „eigentliche“ Berufung 5. Vorgespräch mit Dekan, Institutsdirektor und Rektorat über Ausstattungswünsche 6. Berufungsverhandlung des Rektorats mit Berufenem über -Ausstattung (mit Dekan und Institutsdirektor) -persönliche Bezüge 7. Berufungsangebot wird in der Sitzung des Rektorats beschlossen 8. Berufener erhält schriftliches Ausstattungsangebot und Berufungsvereinbarung Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  23. Übersicht Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren Personaldezernat, Stand: Juni 2008

  24. Ernennungsverfahren 1. Nach Rufannahme:Berufener erhält erforderliche Unterlagen für die Ernennung zum Beamten 2. Nach Eingang:Vorlage der Unterlagen an MWK  Erstellung Ernennungsurkunde 3. Ernennungsurkunde:unterschreibt Ministerpräsident 4. Ernennung: Aushändigung der Urkunde im Rektorat Personaldezernat, Stand: Juni 2008

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