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Stellvertretung : §§ 1002 ff ABGB

Stellvertretung : §§ 1002 ff ABGB. Definition = rechtswirksames ‚ rechtsgeschäftliches/rg ‘ (also nicht bloß tatsächliches!) Handeln für andere zB Stellvertretung für einen KaufV-Abschluss oder eine Offertstellung Unterscheide davon: bloß ‚ tatsächliches ‘ Handeln für andere!

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Stellvertretung : §§ 1002 ff ABGB

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  1. Stellvertretung:§§ 1002 ff ABGB • Definition= rechtswirksames ‚rechtsgeschäftliches/rg‘(also nicht bloß tatsächliches!) Handeln für andere • zB Stellvertretung für einen KaufV-Abschluss oder eine Offertstellung • Unterscheide davon: bloß ‚tatsächliches‘ Handeln für andere! • Vertretungsmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht ein Müssen !) für andere; hier: den Vertretenen • Betrifft das rg Außenverhältnis zu Dritten • Begründung der Vertretungsmacht durch: • Rechtsgeschäft = Vollmacht • Statuten/Gesellschaftsvertrag • Gesetz:zB Eltern als gesetzliche Vertreter • Richter: zB Sachwalter oder Patientenvertreter/ UbG Barta: Zivilrecht online

  2. Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB • Wir unterscheiden zwei verschiedene Arten der StellV: • Die direkte oder offene StellV;wirkt im  Außenverhältnis (historisch jünger); begründet durch Vollmacht = rechtliches Handeln-Können und die • Indirekte oder verdeckte StellV; wirkt im Innenverhältnis (historisch älter)! Ermächtigung =Erklärung künftig das Handeln des Ermächtigten gegen sich gelten zu lassen; bewirkt rechtliches Handeln-Dürfen! • Die Römer kannten nur die indirekte, die Griechen bereits die direkte StellV Barta: Zivilrecht online

  3. DirekteoderoffeneStellvertretung VertretenerABGB: Machtgeber Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft treten unmittelbar zwischen Vertretenem und Dritten ein Rechtswirkungen Erteilt Vertretungsmacht zB Vollmacht Dritter Innenverhältnis ... schließen RG Erklärungen Vertreter ABGB: Machthaber Außenverhältnis Barta: Zivilrecht online Handelt in fremdem Namen und (!) auf fremdeRechnung; gibt Erklärungen (aktiv) ab oder nimmt sie (passiv) entgegen

  4. IndirekteoderverdeckteStellvertretung • Definition= Handeln in eigenem Namen,wenn auch auf fremde RechnungSynonyme: mittelbare, unechte, verdeckteStellvertretung • Kein Offenlegen der Vertretungsmacht: • Daher treten auch keineunmittelbarenRechtsfolgen beim Vertretenen ein; • vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft selberberechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsfolgen auf Vertretenen übertragen • Ist ein Fall der Ermächtigung • Beispiele:- Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff HGB);- Liegenschaftserwerb durch Strohmann Barta: Zivilrecht online

  5. VN Vertretener D Dritter IndirekteStellvertretung ...aber auffremde (nämlich VN´s) Rechnung Rechtsfolgen treten daher zwischen VT und D ein; nicht bei VN (!); VT muss Rechtsfolgen auf VN übertragen Erteilen einer Ermächtigung 1 Rechtsgeschäft handelt imeigenen Namen 2b Vertreter VT 2a VT Barta: Zivilrecht online

  6. Kommissionsgeschäft:§§ 383 – 406 UGB Ist ein Anwendungsfall der indirekten Stellvertretung Kommitent = Vertretener Keine Rechtsbeziehung Dritter Innenverhältnis KommissionsV Verkaufs- oder Einkaufskommission Übertragungsgeschäft Im eigenenen Namen + auf fremde Rechnung Kommissionär = Vertreter unmittelbare Rechtswirkungen Barta: Zivilrecht online

  7. DirekteStellvertretung • Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen: 1.VorliegenvonVertretungsmacht • zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung • Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung 2.Offenlegung(sgrundsatz): ErkennbaresHandeln in fremdem Namen für einen anderen • Vertreter muss sich als solcher zu "erkennen" geben Barta: Zivilrecht online

  8. DieVollmacht • Ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gerichtet an: • Stellvertreter/Machthaber; sog Innenvollmacht • Dritte/Öffentlichkeit; sog Außenvollmacht • ... wird mit Zugang wirksam • ... wird rechtsgeschäftlich eingeräumt • Grundsätzlich formfrei: • mündlich wie schriftlich, ausdrücklich oder konkludent/ schlüssig; §§ 863, 1029, 1030 ABGB – Prokura: ausdrücklich – § 48 Abs 1 H/UGB • Vollmacht wirkt im Außenverhältnis (= Verhältnis zum Dritten) und beinhaltet ein rechtliches Können Unterscheide davon: Auftrag und Ermächtigung oder Barta: Zivilrecht online

  9. Vollmachtserteilung- erfolgt entweder ... • … ausdrücklich oder schlüssigoder stillschweigend; § 863 ABGB • GesetzlichestillschweigendeVollmacht: • Verwaltungsvollmacht: § 1029 ABGB; § 54 H/UGB-Hausverwalter kann Zins kassieren, kündigen oder Instand-haltungsarbeiten vergeben; - § 96 ABGB: Schlüsselgewalt der Ehefrau • Ladenvollmacht: §§ 1030, 1031 ABGB; § 56 H/UGBBeispiele: - Inkassovollmacht eines Kellners oder Tankwarts; - Telefonischer Vertragsschluß durch Angestellte; - SZ 53/37 [1980]: Angestellter Autoverkäufer gilt im Zweifel als ermächtigt, für Unternehmer einen KaufV über Kfz unter Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers abzuschließen • § 1029 Abs 2 ABGB: Überbringer einer Quittunggilt als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen • Duldungs- und Anscheinsvollmacht Barta: Zivilrecht online

  10. Abgrenzungder Stellvertretung von … • Bote: Übermittelt eine fremde Willenserklärung; Stellvertreter eigene • ist bloßes Übermittlungsinstrument („Werkzeug") wie Brieftaube oder Hund; • Stellvertreter muß wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, Bote nicht • Treuhänder: Handelt in eigenem Namen, aus eigenem Recht heraus; freilich gebunden durch Treuhandabrede, also fremdes Interesse • Vermittler:Leistet bloß Vorarbeiten zum Abschluß von RGn/Vn, schließt aber nicht selber ab! zB: Immobilien- oder Versicherungsmakler; Zivil- oder Handelsmakler Beachte:Stellvertretung gibt es nur bei rechtmäßigenAkten, nicht bei Delikten! Das StrafR kennt aber zB Mittäterschaft; § 12 StGB: "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt.“ Barta: Zivilrecht online

  11. Vollmacht-Ermächtigung-Auftrag • Vollmacht= rechtliches Handeln-Können (nicht müssen!) • ... betrifft Außenverhältnis • Vollmacht: rechtsgeschäftliche Begründung von Vertretungs-macht = Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung • Ermächtigung= rechtliches Handeln-Dürfen • Ermächtigte werden durch einseitige WE berechtigt in eigenemNamen, aber auf fremde Rechnung zu handeln • Keine Zustimmung des Ermächtigten nötig • Betrifft Innenverhältnis = indirekte Stellvertretung! • Erklärung fremdes Handeln künftig gegen sich gelten zu lassen • Auftrag= rechtliches Handeln-SolleniSv Müssen • Vertrag (zweiseitiges RG); verpflichtet Beauftragten zu rechtsgeschäftlichem Handeln auf Rechnung des Auftraggebers • Betrifft (aber nur) Innenverhältnis • BevollmächtigungsV: Diktion des ABGB: § 1002 = Verbindung von Auftrag und Vollmacht (in einem einheitlichen Vertrag) ! Barta: Zivilrecht online

  12. Treuhand/TH • Gesetzlich nicht geregelt  Geschöpf der Praxis • Personen: Treugeber/TG und Treuhänder/TH • Aus TreuhandV entsteht Treuhandverhältnis • Ein TH übt ‚eigene‘ Rechte im ‚eigenen‘ Namen, aber im Interesse des TGaus • ‚TH kann mehr als er darf‘  Rechtsüberschuß im unbeschränkten Außenverh  im Innenverhältnis • Beispiele: - RA wird von K u VK zur Abwicklung eines Liegenschafts(ver)kaufs beauftragt; - Steuerberater übergibt sein "Büro" für die Zeit seiner politischen Tätigkeit an TH • Beachte den Unterschied zur direkten Stellvertretung: TH handelt in eigenem Stellvertreter in fremdem Namen Barta: Zivilrecht online

  13. VertreterohneVertretungsmacht • Sog falsusprocurator; oder kurz: falsus; §§ 1009, 1016 und nunmehr 1019 ABGB • Verschiedene Möglichkeiten: • (überhaupt) keine Vertretungsmacht vorhanden • Vertretungsmacht (mittlerweile) erloschen • Überschreitung (vorhandener) Vertretungsmacht • RechtsfolgennachABGB: • Falsus muß Rechtsgeschäftgegen sich gelten lassen, wenn Vertragspartner das will • Allgemeine Verschuldenshaftung - Haftung für den Vertrauensschaden; § 1119 ABGB • Der Geschäftsherr kann aber das Rechtsgeschäftnachträglich genehmigen/ ratihabieren; sog Ratihabition Barta: Zivilrecht online

  14. § 1019 ABGB „Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nichtausreichendbevollmächtigt, so ist er, wenn der Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigtnoch sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteilzuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum ErsatzdesSchadens verpflichtet, den dieser imVertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat.“ Barta: Zivilrecht online

  15. Duldungs-oderAnscheinsvollmacht(1) • Die Grundgedanken der §§ 1029 - 1031 ABGB (= gesetzliche Fälle stillschweigend erteilter Vollmacht) werden über den geregelten Bereich hinaus angewandt: • Vertretenerduldetein Verhalten und erweckt dadurch den Anschein, die Vollmacht gehe von ihm aus • Es liegt also eine Art äußerer Tatbestand einer Vollmachtserteilung vor und der Vertretene widerspricht nicht ; • dann wird das Vertreter-Verhalten dem Vertretenen zugerechnet • Unbedingte Voraussetzung: Anscheinswirkung muss auf den Vertretenen selbst zurückgehen! – und nicht nur auf den Vertreter: Dritte vertrauen demnach auf eine stillschweigende Zustimmung des Vertretenen! Barta: Zivilrecht online

  16. Duldungs-oderAnscheinsvollmacht(2) Beispiele • SZ 27/277 (1954):Hofmeister eines Klosters verkauft an Pferdehändler 2 Schlachtpferde, die dieser nicht bezahlt, wozu er aber idF verurteilt wird. Später treffen sich beide im Gasthaus und schließen einen Vergleich über die Judikatschuld von 5.500,- S und einigen sich auf 4.500,- S + 1 Liter Wein- Kloster will Vergleich nicht gelten lassen, setzt sich aber nicht durch - OGH nimmt Anscheins-Vollmacht des Hofmeisters an • HS 5088 (1965):Bauherr überträgt befugtem Architekten die Ausführung eines Hausbaus, setzt also äußeren Tatbestand typischen Charakters; er erweckt bei gutgläubigen Dritten nach der Verkehrssitte den Eindruck, der Architekt sei ... auch als Machthaber des Bauherrn anzusehen und daher zum Abschluß einschlägiger Rechtsgeschäfte berechtigt Barta: Zivilrecht online

  17. Sog unternehmensbezogene Geschäfte (1) • Hier handelt jemand offenkundigfür einen anderen, zB für ein bestimmtes Unternehmenoder wie in JBl 1976, 40 ein Hausverwalter für eine MitET-Gemeinschaft • Frage: Haftet der Kontrahierende (zB der Hausverwalter oder der Geschäftsführer) selbst oder das dahinterstehende Unternehmen, wenn nicht (ausdrücklich) offengelegt wurde, für wen der Vertreter abschließt? • Bedeutung: passive Klagslegitimation • Rspr:VertrauensprinzipverlangtnichtimmerstrengeOffenlegung; soinsbesnichtbei Offenkundigkeit • Bei Täuschung aber Haftung des Kontrahierenden • Ähnliches gilt für: Geschäfte für den, den es angeht • VölligerVerzichtaufOffenlegung: va beim Barkauf, zB Einkauf für Freundin; trotzdem unmittelbare Vertretungswirkung: zB Eigentumserwerb, Schadenersatz- oder GWL-Ansprüche Barta: Zivilrecht online

  18. Unternehmensbezogene Geschäfte (2) • JBl 1976, 40 (§§ 1002 ff und 863 ABGB): Ein Geschäft in fremdem Namen liegt auch vor, wenn die Person des Vertretenen bei Vertragsschluß nicht genannt wird, aber die Stellvertretungs-absicht aus den Umständen klar hervortritt. Verträge, die ein Hausverwalter, der sich als solcher deklariert, in dieser Eigenschaft über Hausreparaturarbeiten schließt, gelten daher im Namen des Hauseigentümers geschlossen • Kläger= DachdeckerunternehmenBeklagter= HausverwalterKlagebegehren: Zahlung der Hausreparaturkosten • Sachverhalt:Telefonische Auftragsvergabe zur Reparatur verschiedener Häuser als "Hausverwaltung S." – Das ist üblich, daher Vertretungsver-hältnis aus den Umständen erkennbar – HausETü waren leicht zu erkunden – Daher: Vertrag zw Dachdecker und Hausgemeinschaft • Urteil: Klagsabweisung –mangelnde Passivlegitimation Barta: Zivilrecht online

  19. Sog Insichgeschäft: Selbstkontrahieren • Hier schließt eine Person (als Vertreter) mit sich selbst einen Vertrag, indem sie in 2 Rollen auftritt: • Person vertritt sich selbst und ist zugleich Vertreter eines andern: sog Selbstkontrahieren; Beispiel: Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs – § 400 UGB • Selbstkontrahieren widerspricht (an und für sich) dem Wesen des Vertrags: Gefahr der Interessenkollision • Deshalb nur zulässig, wenn: • Machtgeber (von vornherein) zustimmt oder (nachträglich) genehmigt oder • die Interessendes Vertretenen dadurch nichtgefährdetwerden Beispiele: Eltern beschenken eigene Kinder; GmbH  Geschäftsführer • Unterscheide vom Selbstkontrahieren die Doppelvertretung; zB Anwalt vertritt (als TH) beide Vertragsteile bei Liegenschaftskauf Barta: Zivilrecht online

  20. Hilfspersonen desKaufmanns • Unselbständige Hilfspersonen • Prokurist §§ 48 ff UGB • Handlungsbevollmächtigter §§ 54 ff UGB • SelbständigeHilfspersonen • Handelsvertreter HVertrG 1993 • Handelsmäkler §§ 93-104 UGB Barta: Zivilrecht online

  21. Prokura (1): §§ 48 ff UGB/HGB • … ist die handelsrechtliche Generalvollmacht • Inhalt: Ermächtigt zu allen Artenvon gerichtlichen und außergerichtlichen GeschäftenundRechtshandlungen, die der Betrieb (irgend!)einesHandelsgewerbes mit sich bringt; § 49 Abs1 U/HGB • Nicht aber zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; § 49 Abs 2 U/HGB. Dies ist nur mit besonderer Vollmacht möglich; sog Immobiliarklausel • Beachte:Eine Generalvollmacht nach bürgerlichem Recht (§§ 1007 f ABGB) kann ohne die Beschränkungen des Handels-/Unternehmensrechts erteilt werden Barta: Zivilrecht online

  22. Prokura (2): §§ 48 ff U/HGB • Eine Beschränkungdes Umfangs der ProkuraistDrittengegenüberunwirksam!Beachte den Unterschied zur Handlungsvollmacht • Sonderformen: Erteilung an mehrere Personen • Gesamtprokura: Zwei oder mehrere Prokuristen können nur gemeinschaftlich handeln; § 48 (2) UGB - Banken: ‚Vieraugenprinzip‘ - Zweck? • GemischteProkura: Gemeinsame Prokura mit einem Gesellschaftsorgan • Filialprokura:Zulässige örtliche Beschränkung Barta: Zivilrecht online

  23. Prokura (3): §§ 48 ff U/HGB • § 53: … kann nur von einem ins FB eingetragenen Unternehmer erteilt werden • ... ist ins Firmenbuch einzutragen • § 52 (1): ... ist jederzeitwiderruflich– Vertrauensbeziehung! • ... (2): ist (vom Träger) nicht übertragbar • ... (3):erlischtnicht (!) mitToddesUnternehmers; wichtig – warum?! • Zeichnung des Prokuristen (§ 51 UGB):Firma + Name des Prokuristen + ‚ppa‘(=per procura) – lex imperfecta! (soft law) Barta: Zivilrecht online

  24. Handlungsvollmacht (1): §§ 54 ff U/HGB • Worin liegtderUnterschied zur Prokura?: Umfaßt nur Geschäfte, „... die der Betrieb eines derartigen[!] Unternehmens ... gewöhnlich mit sich bringt “;§§ 54 ff U/HGB – Dazu zählt auch der Abschluss von SchiedsvereinbarungenZum Vergleich: Prokura = handels-/unternehmensrechtliche Generalvollmacht • Handlungsvollmacht ist keine (!) Generalvollmacht, sondern eine gesetzlich beschränkte Vertretungsmacht Barta: Zivilrecht online

  25. Handlungsvollmacht (2): §§ 54 ff U/HGB • Handlungsvollmacht ermächtigt nur bei besondererErteilung nach § 54 Abs 2 U/HGB zur: • Veräußerung oder BelastungvonGrundstücken • Eingehung von Wechselverbindlichkeiten • Dahrlehensaufnahme • Prozeßführung Barta: Zivilrecht online

  26. Handlungsvollmacht (3): §§ 54 ff U/HGB • Beschränkungenwirken gegenDritte nur: • wenn diese sie kannten oder kennen mußten; § 55 UGB Daher: Eintragung ins Firmenbuch nötig! • Auch die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmersübertragbar und jederzeitwiderruflich; § 58 UGB • Bei Zeichnung: HinweisaufVollmachtsverhältnis nötig - >In Vertretung: H. B….. < Barta: Zivilrecht online

  27. Handelsvertreter(1) • Rechtsquelle: HVertrG 1993, BGBl 88 • Definition: Handelsvertreter ist nach § 1 Abs 1 HVertrG „ ...wer von einem anderen [= Unternehmer] mit der Vermittlung [= Vermittlungsvertrag] oder dem Abschluß [= Abschlußvertrag] von Geschäften ... in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt“ • Handelsvertreter ist (selbst) Unternehmer nach UGB • Bedeutsam ist der jeweils geschlossene HVertr-Vertrag • Ausnahme: Liegenschaftsgeschäfte; § 1 Abs 1 HVertrG • Handelsvertreter können auch zu mehreren Geschäftsherrn in ständiger Geschäftsbeziehung stehen • Entgelt von Handelsvertretern heißt: Provision Barta: Zivilrecht online

  28. Handelsvertreter (2) • § 3 HVertrG: Befugnisse des Handelsvertreters; zB Annahme von Zahlungen • § 3 Abs 3: >Ist der Handelsvertreter als Reisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm geschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.< • § 3 Abs 4: Abgabe der Mängelrüge gegenüber Handelsvertreter ist möglich • § 5 HVertrG: Handelsvertreter hat Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalteines ordentlichen Unternehmerswahrzunehmen und den Unternehmer unverzüglich von Geschäftsabschlüssen zu verständigen Barta: Zivilrecht online

  29. Handelsvertreter (3) Weitere wichtige Regelungen:-§ 6: Unterstützungspflichten des Unternehmers -§ 7: Verbot der Annahme von Belohnungen -§§ 8 ff: Vergütung / Provision-§ 13: Auslagenersatz -§ 14: Abrechnung und Vorschußleistung -§ 15: Fälligkeit der Provision -§ 16:Buchauszug und Büchereinsicht -§ 17: Gewinnbeteiligung -§ 18: Verjährung aus Vertragsverhältnis; 3 Jahre -§ 19: Zurückbehaltungsrecht -§§ 20 ff: Beendigung des Vertragsverhältnisses -§ 20: Fristablauf-§§ 21 f: Kündigung, vorzeitige Auflösung -§ 25: Konkurrenzklausel -§ 26: Konkurs des Unternehmers Barta: Zivilrecht online

  30. Neues Maklerrecht (1) • Erstmals in Österreich wurde 1996 das Handelsvermittlerrecht umfassend kodifiziert: • Der Allgemeine Teil des MaklerG behandelt alle Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag; der besondere Teil enthält Sonderbestimmungen für die wichtigsten Maklertypen; das sind: • Immobilienmakler, • Handelsmakler, • Versicherungsmakler sowie • Personalkreditvermittler Barta: Zivilrecht online

  31. Neues Maklerrecht- BGBl 262/1996 (2) • HöhederMaklerprovision bei Vermittlung einer Mietwohnung: • 1 monatliche Bruttomiete bei einem weniger als auf 2 Jahre befristetenMietvertrag • 2 Monatsmieten bei Befristung bis maximal 3 Jahre • 3 Monatsmieten bei allen anderen Mietverträgen • Rücktrittsrechtfür Wohnungssuchende; § 30a KSchG • Voraussetzung: Objekt dient zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses • Rücktritt innerhalb 1 Woche Barta: Zivilrecht online

  32. Neues Maklerrecht (3) • Definition- § 1:>Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.< • Der Maklervertrag ist ein Vertrageigener Art/suigenerisDer ‚Auftrag‘, ein Geschäft zu vermitteln, dem keine Verpflichtung des Vermittlers, die Vermittlung zu bewirken, zu entnehmen ist, ist nicht Auftrag, auch nicht eine Unterart des Auftrags, sondern Mäklervertrag und somit im ABGB nicht geregelter Vertrag eigener Art/sui generis; HS 24.530 = JBl 1994/404. Barta: Zivilrecht online

  33. Neues Maklerrecht (4) • Befugnisse des Maklers – § 2 Abs 1:>Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.< • Alleinvermittlungsauftrag– § 14: • Auftraggeber verpflichtet sich, für zu vermittelndes Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen • dabei muss sich Makler nach Kräften um Vermittlung bemühen; • Alleinvermittlungsauftrag kann nurbefristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden! - Achtung! Barta: Zivilrecht online

  34. Rechte und Pflichten des Maklers • § 3: • Abs 1: >Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren.< • Abs 2: >Auftraggeber hat Makler bei Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen ...< • Abs 3: >Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben< • § 4: • Abs 1: >Mangels anderer Vereinbarung ist Makler nicht verpflichtet, sich um Vermittlung zu bemühen< • Abs 2: Keine Pflicht des Auftraggebers, angebahntes Geschäft zu schließen Barta: Zivilrecht online

  35. Arten von Maklern • Immobilienmakler - § 16:>..[vermittelt] Geschäfte über unbewegliche Sachen<; Dazu VO über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1996/297, sog ImmobilienmaklerVO • Handelsmakler - § 19 I:>..., wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.< • Krämermakler - § 25: >...Handelsmakler, die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehrs besorgen...< • Versicherungsmakler - § 26:>..., wer Versicherungsverträge vermittelt.< • Personalkreditvermittler - § 33:>...für Kreditwerber Kreditgeschäfte vermittelt< Barta: Zivilrecht online

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