E N D
Fall 10: E ist geschieden. Ohne eine letztwillige Verfügung gemacht zu haben, stirbt er und hinterlässt neben seiner Mutter und seinem Bruder seinen Sohn S 1 mit dessen Kindern E 1 und E 2, außerdem die Enkelin E 3, die eine Tochter des S 2, eines schon gestorbenen Sohnes des E, ist, ferner die Enkel E 4 und E 5, die Kinder der T 1 sind. T 1 ist eine noch lebende Tochter des E, hat die Erbschaft jedoch wie die kinderlose Tochter T 2 ausgeschlagen. Wie ist die Erbfolge?
1/3 1/3 E4 E5 E1 E2 E3 1/3 T1 T2 S1 S2 E B M
1. Schritt: gesetzliche Erbfolge, weil keine Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen nach § 1937 • 2. Schritt: Entscheidung über maßgebliche Ordnung: hier 1. und 2. Ordnung, S 1, S 2, T 1 und T 2 sowie die Enkel gehören zur 1., Mutter und Bruder zur 2., scheiden nach § 1930 aus, wenn Erben in 1. vorhanden sind • 3. Schritt: Bildung von Stämmen in der 1. Ordnung: vier Stämme nach den drei Kindern des E: S 1, S 2, T 1 und T 2 • 4. Schritt: Frage, ob ein Stamm ausscheidet, weil er verendet: T 2 hat ausgeschlagen, fällt selbst weg nach § 1953, hat auch keine Enkel, die an ihre Stelle treten könnten; daher nur noch drei Stämme, § 1924 Abs. 4: Dreiteilung der Erbschaft • 5. Schritt: in Stamm des S 1 nach Repräsentationsprinzip (§ 1924 Abs. 2) nur dieser Erbe: E 1 und E 2 sind nicht Erbe, S 1 erhält 1/3; in Stamm des S 2 tritt E 3 kraft Eintrittsrechts (§ 1924 Abs. 3) an Stelle des S 2, erhält ebenfalls 1/3; in Stamm der T 1 fällt diese nach § 1953 weg, E 4 und E 5 haben Eintrittsrecht, teilen sich in 1/3 der T 1, erhalten also je 1/6 • Ergebnis: Miterbengemeinschaft aus S 1 (1/3), E 3 (1/3), E 4 (1/6), E 5 (1/6)