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Sonderbau? HBO § 2 (8)

Behandlung bautechnischer Nachweise. Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile. Nachweise des Wärme- und Schallschutzes von einem Nachweisberechtigten erstellt (auch für Sonderbauten). Sonderbau? HBO § 2 (8). ja. nein. Bau-

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Sonderbau? HBO § 2 (8)

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Presentation Transcript


  1. Behandlung bautechnischer Nachweise Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile Nachweise des Wärme- und Schallschutzes von einem Nachweisberechtigten erstellt (auch für Sonderbauten) Sonderbau? HBO § 2 (8) ja nein Bau- genehmigungsfreies Vorhaben? HBO § 55 ja nein Sind alle Kriterien für denWegfall der Prüfung erfüllt? (HBO § 59 (3) Satz 2 und die Kriterien nach NBNVO*)) nein ja IstAufsteller/inder Berechnung nachweis-berechtigte Person nach NBNVO*) nein ja Beteiligung von Bauvorlagenbe-rechtigten und Nachweisberechtigten nach Anlage 2, Abschnitt V zur HBO(baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 HBO) Prüfung der Nachweise der Stand-sicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile nicht erforderlich. Prüfung und Bescheinigung der Nach-weise der Standsicherheit einschließ-lich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile durch Sachverständige/-n für Standsicherheit oder sachverständige Stelle für Standsicherheit erforderlich. Bauaufsichtliche Prüfung durch prüfberechtigte Person (Prüfingenieur/in für Baustatik) oder prüfberechtigte Stelle (Prüfamt für Baustatik). Prüfauftrag durch Bauherrschaft anSachverständige/-n für Standsicherheit(Prüfingenieur/in für Baustatik)oder sachverständige Stelle(Prüfamt für Baustatik) Prüfauftrag durch Bauaufsicht an prüf-berechtigte Person oder Stelle. Bauherr und Entwurfsverfasser werden durch die Bauaufsicht über die Beauftragung informiert. Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile mit Bescheinigung der/des Nachweisberechtigten bzw. Sachver-ständigen oder der sachverständigen Stelle für Standsicherheit verbleiben bei der Bauherrschaft. Vorlage der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Feuerwiderstands-dauer, Wärme- und Schallschutz) mit Bestätigung der nachweisberechtigten Person nach NBNVO*) in 1-facher Ausfertigung bei der Bauaufsicht vor Baubeginn. Vorlage der von der/dem Sachverstän-digen bzw. von der sachverständigen Stelle geprüften und bescheinigten Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer in1-facher Ausfertigung bei der Bauaufsicht vor Baubeginn. Vorlage der Prüfberichte für die gepr. bautechn. Nachweise bei der Bauauf- sicht. Die Freigabe zur Ausführung u. Weiterleitung der gepr. Nachweise an den Bauherrn erfolgt durch die prüf-berechtigte Person oder Stelle. Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigung der nachweisberechtigten Person überordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht. Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigungder/des beauftragten Sachverständigen bzw. der sachverständigen Stelle über ordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht. Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigung der prüfberechtigten Person oder Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht. Aufgaben der amBau Beteiligten Aufgaben derBauaufsicht *) Verordnung über die Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach Hessischer Bauordnung – NBNVO V1/2012

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