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Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012

Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 3. Besprechungsfall „Moderne Kommunikation“. 01.03., 22.00 Uhr: telefonische Bestellung M für S bei T auf AB 09.03., 15.00 Uhr: Eingang Lieferungsbestätigung T ggü. M

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Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012

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Presentation Transcript


  1. Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 3. Besprechungsfall „Moderne Kommunikation“

  2. 01.03., 22.00 Uhr: telefonische Bestellung M für S bei T auf AB 09.03., 15.00 Uhr: Eingang Lieferungsbestätigung T ggü. M 10.03., 09.00 Uhr: Abrufbarkeit (technische Probleme) 12.03., Kenntnisnahme durch M 15.03.: Kenntnis seitens S von Eigenbestellungen M 29.03.: Fax an M – außerordentliche Kündigung – Kein Ausdruck mangels Papiers 05.04.: Übergabe Kündigungsschreiben an M

  3. Frage 1: Anspruch von T gegen S auf Abnahme und Bezahlung aller von M bestellten Waren aus § 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen T und S über sämtliche Waren

  4. I. Wirksames Angebot 1. Angebot von T durch Überlassung des Katalogs an M? (-), bloße „invitatio ad offerendum”

  5. 2. Wirksames Angebot von S durch die Nachricht seitens M auf dem Anrufbeantworter von T? S als juristische Person handelt gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG durch ihren Geschäftsführer G, hier (-) Bestellung von M bei T mit Wirkung für und gegen S gemäß § 164 I BGB? Voraus.: - eigene Willenserklärung von M - im Namen von S - innerhalb zustehender Vertretungsmacht

  6. a) Eigene Willenserklärung (+) Bestellung auf Grund des Katalogs macht deutlich, dass die Katalogpreise zugrunde gelegt werden

  7. b) Im Namen von S (+) Laut Sachverhalt erfolgte die Bestellung “für S”

  8. c) Innerhalb zustehender Vertretungsmacht Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht, § 166 Abs. 2 S. 1 BGB). aa) (Schlüssige) Vollmachtserteilung ausdrückliche Erteilung einer Innen- oder Außenvollmacht nicht dem Sachverhalt zu entnehmen Aber Aufgabe, DV-Anlage zu betreuen und auszubauen Dies erfordert: Beschaffung der hierfür erforderlichen Ersatzteile, des nötigen Zubehörs sowie im Bedarfsfall auch ggf. neuer Anlagen  schlüssige Erteilung einer (Innen-)Vollmacht für solche Geschäfte, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind

  9. bb) Reichweite der Vollmacht Bestellungen fürprivate Nutzung werden nicht erfasst => Bestellung nicht auf Grund erteilter Vollmacht S zuzurechnen, soweit es sich um Privatbestellungen handelt

  10. cc) Duldungsvollmacht Duldungsvollmacht = a) Vertretene zwar hat keine oder keine wirksame Vollmacht erteilt, b) er weiß und duldet aber, dass ein anderer als Vertreter für ihn handelt, c) und Geschäftspartner darf Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

  11. Hier: keine Kenntnis des Geschäftsführers (§ 166 I BGB)  Keine Duldungsvollmacht

  12. dd) Anscheinsvollmacht (1) Voraussetzungen und Rechtsfolge Anscheinsvollmacht a) der Vertretene kennt das Handeln des Scheinvertreters nicht b) er hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können c) der andere Teil durfte annehmen, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters

  13. Rechtsfolge: echte Vollmacht oder bloße Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen? Aber: im Bereich des kaufmännischen Rechtsverkehrs wird wegen des im Handelsrecht geltenden erhöhten Verkehrsschutzes eine echte Vollmachtswirkung zuerkannt

  14. (2) Subsumtion Regelmäßige Bestellungen von M bei T, auch für ausschließlich private Zwecke S (bzw. deren Organ/Vertreter) hätte dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt auch erkennen und unterbinden können: siehe Innenrevision Bestellungen erfolgten für S, und Lieferungen wurden von dieser auch in vollem Umfang bezahlt  Vertrauensschutz von T

  15. 3. Zwischenergebnis M hat mit Wirkung für und gegen S ggü. T ein Kaufvertragsangebot abgegeben.

  16. II. Wirksame Annahme T hat das Angebot angenommen Fristgerecht? Verspätete Annahme = neues Angebot (§ 150 I BGB)

  17. 1. Annahmefrist (§ 148 BGB) 1 Woche

  18. 2. Fristbeginn (§ 187 I BGB) a) Ereignisfrist Angebot von M mit Annahmefrist  Ereignisfrist  § 187 I BGB: Tag, an dem Ereignis eingetreten ist, wird nicht mitgerechnet Ereignis = Zugang der Erklärung

  19. b) Zugang unter Anwesenden? Abend des 01.03., wenn Erklärung am Telefon eine unter Anwesenden handelt Arg.: § 147 Abs. 1 S. 2 BGB Aber: Hier kein unmittelbarer Übermittlungskontakt  Erklärung unter Abwesenden

  20. c) Zugang unter Abwesenden gemäß § 130 I 1 BGB Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen Kenntnis nehmen kann Subsumtion Aufnahme der Nachricht auf dem Anrufbeantworter = Machtbereich von T Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Verhältnissen = am Folgetag (nicht abends nach 22.00 Uhr)  Zugangam Morgen des 02.03.2010

  21. 3. Fristende (§ 188 II Alt. 1 BGB) a) Fristbestimmung § 188 II Alt. 1 (Woche) BGB Mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fiel Ereignis Freitag = 02.03.2010 Fristablauf Freitag = 09.03.2010

  22. b) Zugang der Annahmeerklärung aa) Annahmeerklärung ggü. T als Empfangsvertreter (§ 164 III BGB) E-Mail an T Eingang auf dem Zentralrechner von S und Weiterleitung auf die für M eingerichtete Mailbox am 09.03.2010 um 15.00 Uhr

  23. bb) Zugangszeitpunkt (1) § 130 I 1 BGB verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann

  24. (2) Verkörperte Willenserklärung E-Mail als elektronisch übermittelte Willenserklärungen wird regelmäßig beim Empfänger durch Speicherung perpetuiert

  25. (3) Erklärung unter Abwesenden keine Möglichkeit unmittelbarer Verhandlungen (+)

  26. cc) Zugang einer E-Mail (1) Grundsatz Machtbereich = abrufbereit in der Mailbox des Empfängers Kenntnisnahmemöglichkeit unter gewöhnlichen Umständen E-Mail am 09.03.2010 um 15:00 Uhr in die Mailbox von M auf dem Zentralrechner von S für geschäftliche elektronische Nachrichten ist wie bei geschäftlichen Brief- und Telefaxsendungen davon auszugehen, dass sie noch am Tage des Eingangs zugehen, sofern dieser während der üblichen Geschäftszeiten erfolgt  Wäre E-Mail störungsfrei am 09.03. um 15:00 Uhr abrufbereit in die Mailbox von M gelangt, wäre nach allgemeiner Auffassung Zugang zur gleichen Zeit und somit noch innerhalb der Annahmefrist zu bejahen

  27. (2) Zugangshindernisse Problem: E-Mail zwar korrekt in der Mailbox gespeichert, aber auf Grund interner Störungen bei S für M nicht erkennbar Nachricht für M erst am 10.03. = nach Ablauf der Annahmefrist abrufbar

  28. Lösungsmöglichkeiten: (1) Zugang erst zum Zeitpunkt der Kenntnisnahmemöglichkeit  Zugang am 10.03.2010 Ausnahme: Empfänger ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Nichtzugang einer Willenserklärung zu berufen, für den er selbst durch sein Verhalten die alleinige Ursache gesetzt hat. Verschulden ist nicht erforderlich. Nichtzugang ist auf Umstände zurückzuführen, die zum alleinigen Einflussbereich des Empfängers gehören  Zugang am 09.03.2010

  29. (2) Empfänger wird nach dem Eintritt der Erklärung in dessen Machtbereich das Verlust- und Verzögerungsrisiko auferlegt  Zugang am 09.03.2010 (3) Zugang, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit hat, sie zu speichern  Zugang am 09.03.2010

  30. c) Zwischenergebnis Allen Auffassungen zufolge wurde die Erklärung der T noch am 09.03. wirksam. Eine Streitentscheidung ist daher nicht erforderlich. Das Angebot der S, vertreten durch M, ist nicht gem. § 146 Alt. 1 BGB erloschen, sondern fristgerecht angenommen worden.

  31. III. Ergebnis Demnach ist ein Kaufvertrag über sämtliche von M für S bestellten Waren wirksam geschlossen worden. T kann von S Abnahme und Zahlung der gesamten Lieferung gem. § 433 Abs. 2 BGB verlangen.

  32. Frage 2: Erfolgte die Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen S und M durch Gurke (G) rechtzeitig? I. Kündigungserklärungsfrist (§ 626 II 1 BGB) § 626 Abs. 2 S. 1, 2 BGB: Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Gründen

  33. II. Fristbeginn Fristbeginn: Donnerstag, der 15.03.2010 (Innenrevision) Ereignisfrist § 187 Abs. 1 BGB: Fristbeginn Freitag, 16.03.2010, 00.00 Uhr

  34. III. Fristende § 188 Abs. 2 Alt. 1 (Woche) BGB Ereignis: Donnerstag, 15.03.2010 Fristende: Donnerstag, 29.03.2010

  35. IV. Wahrung der Kündigungserklärungsfrist Kündigungserklärung per Fax  § 130 Abs. 1 BGB  Zugang bei M

  36. 1. Zugang eines Fax “Normalfall”: Machtbereich des Empfängers = Ausdruck des Faxes Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen Übermittlung am Vormittag = Zugang am gleichen Tag  Zugang am 29.03.2010  fristgerecht

  37. 2. Zugangshindernisse - Papiermangel - Erholungsurlaub

  38. a) Papiermangel Auffassungen wie oben, damit Zugang am 29.03.2010

  39. b) Urlaubsabwesenheit BAG alt + Mindermeinung: Zugang erst, wenn der Dienstverpflichtete aus Urlaub zurückkehrt Urlaubsabwesenheit = Zugangssperre wegen Erholungszweck des Urlaubs => Zugang am 03.04.2010 BAG neu + H. M. Zugang einer Kündigung trotz urlaubsbedingter Abwesenheit des Erklärungsempfängers Arg.: Allgemeine Grundsätze => Kündigung am 29.03.2010 fristgerecht zugegangen und wirksam geworden.

  40. V. Ergebnis Die Kündigung ist noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB wirksam geworden und somit rechtzeitig erfolgt.

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