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Ombudsgremium “ Gute wissenschaftliche Praxis"

Ombudsgremium “ Gute wissenschaftliche Praxis". Professor Dr. G.-M. Greuel. Bericht auf der Senatssitzung am 11.07.2007. Gute wissenschaftliche Praxis. Ombudsperson der TU Kaiserslautern Untersuchungskommission "Gute wissenschaftliche Praxis“ Aufgaben des Ombudsgremiums

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Ombudsgremium “ Gute wissenschaftliche Praxis"

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Presentation Transcript


  1. Ombudsgremium“Gute wissenschaftliche Praxis" Professor Dr. G.-M. Greuel Bericht auf der Senatssitzung am 11.07.2007

  2. Gute wissenschaftliche Praxis • Ombudsperson der TU Kaiserslautern • Untersuchungskommission "Gute wissenschaftliche Praxis“ • Aufgaben des Ombudsgremiums • Aufgaben der Untersuchungskommission • Auszüge aus den Empfehlungen der DFG • Katalog von Fehlverhalten • Mögliche Sanktionen • Fälle an der TU Kaiserslautern • Fazit • Konsequenzen

  3. Ombudsperson der TU Kaiserslautern • Prof. Dr. Gert-Martin Greuel (Sprecher) • Fachbereich Mathematik • Prof. Dr. Wolfgang Trommer • Fachbereich Chemie • Prof. Dr.-Ing. Norbert Wehn • Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik

  4. Untersuchungskommission "Gute wissenschaftliche Praxis" • Prof. Dr. Helmut J. Schmidt • Präsident • Prof. Dr. Wolfgang Demtrödter • Stefan Lorenz • Kanzler • Weitere Mitglieder: • Dekan/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/in • des betroffenen Fachbereiches

  5. Aufgaben des Ombudsgremiums • Das Ombudsgremium "Gute wissenschaftliche Praxis" wurde durch den Senat der TU Kaiserslautern als unabhängiges Gremium eingerichtet. • Das Gremium steht allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der TU Kaiserslautern unmittelbarzur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung. • Das Gremium versteht sich als Beratungs- und Vermittlungseinrichtung und lässt sich von den Prinzipien der Verfahrensfairness, der Informationsgleichheit und Vertraulichkeit leiten. • Das Verfahren wird - soweit möglich - im Konsens mit den Beteiligten betrieben. Die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die Verhängung von Sanktionen ist nicht Aufgabe des Gremiums. • Bei begründetem Anfangsverdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens schaltet das Gremium die Kommission "Gute wissenschaftliche Praxis" der TU Kaiserslautern ein. • Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler der TU Kaiserslautern haben Anspruch darauf, ein Mitglied des Gremiums innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen.

  6. Aufgaben der Untersuchungskommission • Die Untersuchungskommission „Gute wissenschaftliche Praxis“ wird aktiv, sobald sie von konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten Kenntnis erhält. • Die Kommission berätin nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. • Hält die Kommission ein Fehlverhalten fürnicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. • Hät die Kommission ein Fehlverhalten fürerwiesen, informiert sie den Senat und legt das Ergebnis der Hochschulleitung mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren vor. • Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Das Verfahren vor der Kommission ersetzt nichtandere gesetzliche oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren.

  7. Auszüge aus den Empfehlungen der DFG • Allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeiten betreffen z. B. • Resultate zu dokumentieren • alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln • strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren • Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen • die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses • die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten • Die Regeln sollen fester Bestandteil der Lehre und der Ausbildung sein. • Die Leitungen der wissenschaftlichen Arbeitseinheiten sollen auf die Grundsätze für die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses verpflichtet werden. • Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab sollen stets Vorrang vor Quantität haben. • Die Primärdaten sollen für zehn Jahre aufbewahrt werden. • Eine "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen.

  8. Katalog von Fehlverhalten • Erfinden von Daten • Verfälschen von Daten • Unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder Förderantrag • Unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat) • Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl) • Verfälschung des Inhalts • Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis • Sabotage von Forschungstätigkeit

  9. Mögliche Sanktionen • Akademische Konsequenzen • - Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen • - Zwangsexmatrikulation • - Entzug des Doktorgrades • - Entzug der Lehrbefugnis • - Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen • Arbeitsrechtliche Konsequenzen • - Abmahnung • - Außerordentliche Kündigung • - Ordentliche Kündigung • - Vertragsauflösung • Zivilrechtliche Konsequenzen • - Erteilung eines Hausverbots • - Herausgabeansprüche • - Beseitungs- und Unterlassungsansprüche • - Rückforderungsansprüche • - Schadensersatzansprüche *) • Strafrechtliche Konsequenzen *) Auch für zu Unrecht Beschuldigte oder bei Bruch der Vertraulichkeit

  10. Fälle an der TU Kaiserslautern • Als Sprecher des Ombudsgremiums "Gute wissenschaftliche Praxis" seit 2001 wurden bisher 8 Fälle *) an mich herangetragen (neben Informationsfragen). • 2001-2004: 5 Fälle (darüber habe ich im Senat am 14.07.2004 berichtet) • Beschwerde eines Mitarbeiters über einen Doktorvater, der die Fertigstellung der Doktorarbeit behindere. • Vorwurf des Plagiats eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gegenüber einem Professor einer benachbarten Universität. • Beschwerde eines Mitarbeiters über Behinderung und Verzögerung einer gemeinsamen Veröffentlichung durch den Professor. • Vorwurf des Plagiats bei einer Studienarbeit. • Vorwurf des Plagiats und des Fälschens von Daten für eine bereits erschienene Publikation. • 2004-2007: 3 Fälle (von denen 2 schwerwiegend sind und über die ich jetzt berichte) • Vorwurf des Plagiats an einen Juniorprofessor • Fälschung von Daten bei einer Doktorarbeit • Tatbestand des Plagiats bei einer Bachelor-Arbeit *) Alle Fälle werden in der männlichen Form anonymisiert

  11. Vorwurf des Plagiats an einen Juniorprofessor • Studierende weisen mich darauf hin, dass das Vorlesungsskript eines Juniorprofessors, das dieser im Internet unter seinem Namen veröffentlicht hat, eine fast wörtliche Kopie eines Lehrbuches ist, ohne dass die Quelle im Skript angegeben ist. • Ich erkläre dem Juniorprofessor in einem Gespräch im Beisein des Dekans des betreffenden Fachbereichs, dass dadurch der Tatbestand des Plagiats erfüllt sei. • Der Juniorprofessor erläutert, dass er sich nichts dabei gedacht habe und dass er das Skript vom Netz nehmen wolle. • Dies ist dann auch geschehen bzw. es wurde einem Skript entsprechende Quellenangaben hinzugefügt. • Ich gehe davon aus, dass es sich um eine grobe Nachlässigkeit gehalten hat und der Fall hat keine weiteren Konsequenzen gehabt.

  12. Fälschung von Daten bei einer Doktorarbeit • Ein Mitarbeiter unterrichtet seinen Doktorvater über den Verdacht der Datenfälschung (um gewünschte Effekte nachzuweisen) durch einen Doktoranden einer anderen Arbeitsgruppe bei gemeinsam durchgeführten Messungen. • Nachdem Gepräche der beiden Professoren mit dem Beschuldigten den Verdacht der Datenfälschung erhärteten, dieser die Fälschung aber bestritt, wurde ich als Sprecher des Ombudsgremiums informiert. • Mehrere Gespräche meinerseits, sowohl Einzelgepräche als auch mit mehreren Vetretern des beteiligten Fachbereichs, konnten den Verdacht der Fälschung nicht entkräften. • Ich übergab den Fall an die Untersuchungskommission "Gute wissenschaftliche Praxis“. Die Kommission bewertete den Fall letztlich einstimmig als Verstoss gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Sie empfahl: - die DFG zu informieren - die vorgesehene Einstellung als wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht vorzunehmen - Das laufende Promotionsverfahren des Beschuldigten sollte unberührt von diesem Vefahren ordnungsgemäss zum Abschluss gebracht werden. Diesen Empfehlungegen wurde gefolgt. Es ist der erste Fall eines festgestellten schwerwiegenden Verstosses gegen die Regeln guter wissenschaftliche Praxis an der TU Kaiserslautern.

  13. Tatbestand des Plagiats bei einer Bachelor-Arbeit • Der betreuende Professor einer Bachelorarbeit findet durch „googeln“ seinen Verdacht bestätigt, dass der Student grosse Teile der Arbeit wörtlich aus Quellen im Internet kopiert hat, ohne diese korrekt anzugeben. • Die Prüfungskommission des Fachbereichs entscheidet nach Prüfung, dass dies als schwerwiegender Täuschungsversuch zu beurteilen ist und wertet die Arbeit als nicht ausreichend. Der Student zeigt kein Unrechtsbewusstsein und beruft sich auf Unkenntnis richtigen Zitierens. • Die Prüfungsordnung erlaubt eine Wiederholung und der Student kann seine Bachelorarbeit bei einem anderen Professor schreiben. • Ich werde als Sprecher des Ombudsgremiums informiert und muss feststellen, dass derselbe Student schon vorher durch Plagiat aufgefallen war. Er hatte Arbeiten aus dem Internet kopiert, seinen Namen als Autors angegeben und sich damit bei einem externen Graduiertenkolleg beworben. • Der Fall war dem Präsidenten gemeldet worden, und dieser hatte dem Studenten nahe gelegt, die Universität nach dem Bachelorabschluss zu verlassen. • Obwohl es sich hier um eine Wiederholungstat handelte, war dies der Prüfungskommission nicht bekannt und die Prüfungsordnung erlaubte keine weitergehenden Massnahmen.

  14. Fazit • Wissenschaftliches Fehlverhalten bestraft die Ehrlichen und kann gravierende Folgen für den Unehrlichen, aber auch für die betroffene Arbeitsgruppe und die Universität haben. • Es gab an der TU KL wenige aber schwerwiegende Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie wurden durch Wachsamkeit von Mitarbeitern und Professoren aufgedeckt. • Das vollständige und korrekte Zitieren muss Inhalt der Ausbildung von Studierenden und Mitarbeitern sein. • Genauso die Unzulässigkeit einer „Ehrenautorschaft“. • Die Sicherung von Primärdaten wird nicht immer ernst genug genommen. • Die Motivation der Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Ehrlichkeit einerseits, aber auch zur Anzeige von wissenschaftlichem Fehlverhalten muss verstärkt werden.

  15. Konsequenzen • Die neuen elektronischen Möglichkeiten der Verfälschung von Daten und des Plagiats aus Quellen im Internet verführen zur Unredlichkeit. Die Dozenten müssen diesen neuen Möglickeiten mehr Aufmerksamkeit schenken und Massnahmen dagegen ergreifen. • Das RHRK hat für Dozenten den Zugang zu einem Plagiatsfinder installiert. Kontakt: • Dr. Tonnis Pool <tonnis.pool@rhrk.uni-kl.de>. • Die Prüfungsordnungen sollten die Möglichkeit des Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen bei schwerwiegenden Verstössen vorsehen. • Die Aufklärung in den Fachbereichen und in den Arbeitsgruppen bei Mitarbeitern aber auch bei Studierenden muss verbessert werden. • Z.B. durch regelmässige Infoveranstaltungen in den AGs aber auch durch Unterschrift unter die Richtlinien der DFG zur guten wissenschaftlichen Praxis bei Anmeldungen zu Prüfungen und zur Promotion. • Bitte die Formulare unter • www.uni-kl.de/wcms/ha1-ombudsgremium.html • verwenden.

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