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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ab 01.01.2010

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ab 01.01.2010. Inhalt / Gliederung . Ausgangslage Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick Arbeitszeit / Ausnahmen Arbeitszeit / Schutzregelungen Mantelregelungen TV-H Überleitung TVÜ-H Bestandsschutzregelungen

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ab 01.01.2010

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  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ab 01.01.2010

  2. Inhalt / Gliederung • Ausgangslage • Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick • Arbeitszeit / Ausnahmen • Arbeitszeit / Schutzregelungen • Mantelregelungen TV-H • Überleitung TVÜ-H • Bestandsschutzregelungen • Sonstiges Tarifrecht • Maßregelungsklausel und Laufzeiten ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  3. I. Ausgangslage • April 2004: Ausstieg des Landes Hessen aus der TdL • tarifliche Nachwirkung (§ 4 Abs. 3, 5 TVG) • Bei Neueinstellungen, Vertragsänderungen etc. werden die beamtenrechtlichen Regelungen angewandt. • 2007 gesetzliche, 2008 tarifvertragliche Regelung der Einkommensentwicklung: 3 % Erhöhung • Seit Mitte 2008 Verhandlungen zu einem neuen Mantelrecht. Grundlage: TV-L • 27. und 28.03.2009: Einigung auf Einkommenserhöhung 2009 und 2010 sowie Mantelrecht ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  4. I. Ausgangslage • Mai bis August 2009: Redaktionsverhandlungen • August / September 2009: Beratung der gewerkschaftlichen Gremien (auch GEW, GdP, IG BAU und dbb tarifunion) • Informationsvorlage für das Kabinett • Zustimmung unterstellt: • Unterschriftsverfahren ab Ende September 2009 • Drucklegung und Veröffentlichung einer Broschüre mit allen Texten: Ca. Anfang November 2009 ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  5. II. Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick • Arbeitszeit: • 40 Stunden ab dem 01.01.2010 • Ausnahmen für belastete Bereiche • Ausnahmen für 58jährige • 2010 und 2011 je 3 zusätzliche freie Tage (= 6 Tage insgesamt) • Einmalzahlung 500,00 € • Jahressonderzahlung • Kein Leistungsentgelt • Allgemeine Mantelfragen • Überleitung • Weiteres Tarifrecht • Maßregelungsklausel • Inkrafttreten/Laufzeit ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  6. III. Arbeitszeit / Ausnahmen • Von der 40-Stunden-Woche ausgenommen sind: • Beschäftigte mit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit • in Straßen- und Autobahnmeistereien, KfZ-Werkstätten, Theater und Bühnen ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  7. Im Übrigen: • Wer am 31.12.2009 das 58. Lebensjahr vollendet hat, behält die 38,5 Stunden-Woche, auch PKW-Fahrer. • Erfasst sind damit alle diejenigen, die am 31.12.1951 geboren sind. Sie vollenden am 30.12.2009, 24.00 Uhr das 58. Lebensjahr und haben es am 31.12.2009 vollendet (§§ 187 Abs. 2 Satz 2; 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB) • Alle Beschäftigten erhalten in den Jahren 2010 und 2011 je 3 freie Tage (= 6 Tage insgesamt ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  8. IV. Arbeitszeit / Schutzregelungen • Bei Teilzeitverträgen mit festgeschriebener Stundenzahl muss auf Antrag diese angepasst werden (Einkommenssicherung!). Antrag muss bis zum 31.03.2010 gestellt werden. • Bei Beschäftigten in Altersteilzeit werden die Änderungen der Arbeitszeit ab dem 01.01.2010 nicht vollzogen (§ 2 Abs. 2 TV ATZ). • Für die Berechnung des Einkommens bleibt es bei der im Dezember 2009 vereinbarten Arbeitszeit ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  9. V. MantelregelungenTV-H • Kein altersabhängiges Aufsteigen in den Stufen der Entgelttabelle mehr .  Verbot der Diskriminierung wegen Alters: LAG Berlin-Brandenburg v. 11.09.2008, ZTR 2009, S. 194 ff.; LAG Hessen v. 22.04.2009, Az.: 2 Sa 1689/08. • Einstellung in Stufe 1 • Aufstiegsregelungen: Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5 (EG 2 bis EG 8) ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  10. V. MantelregelungenTV-H • Ausnahmen I: • Einschlägige Berufserfahrung: Stufe 2 • Ab dem 31.03.2013: Stufe 3 • Bei Deckung des Personalbedarfs: Andere Stufenzuordnung möglich. Entscheidung über Stufenzuordnung ist nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), 5. Alt. HPVG mitbestimmungspflichtig (BVerwG v. 27.08.2008, PersR 2008, S. 500 ff.; 27.08.2008, PersR 2009, S. 38 ff. Beide zum TV-L und damit mit TV-H und auch TVöD-AT vergleichbar) ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  11. V. MantelregelungenTV-H • Ausnahmen II: Leistungsabhängiges verkürzen oder verlängern (§ 17 Abs. 2 TV-H). • Erreichen der Stufen 4 bis 6 kann verkürzt werden • Verbleib in den Stufen 4 bis 6 kann verlängert werden. • Beschwerderecht gegeben. Eine dienststelleninterne Kommission ist zu bilden. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  12. V. Mantelregelungen TV-H • § 10 TV-H: Regelung zur Schaffung von Arbeitszeitkonten können vereinbart werden. • Bei Nebentätigkeiten und Haftung gelten die beamtenrechtlichen Regelungen (§§ 3 Abs. 4, 7 TV-H) • Entgeltfortzahlung § 71 BAT bleibt für Privatversicherte 26 Wochen • Zahlung Krankengeldzuschuss verlängert auf 39 Wochen ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  13. V. Mantelregelungen TV-H • Neuer § 23a TV-H: Kinderzulage • Jeweils 100,00 € für das 1. und das 2. Kind. • Erhöhungsbetrag von 51,50 € für das 3. und jedes weitere Kind (= 151,50 €) • Diese Regelung erfolgt „on top“ ohne Anrechnung auf andere Bestandteile ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  14. V. Mantelregelungen TV-H Die „Jahressonderzahlung“ ersetzt zum 01.01.2010 die Regelungen zum bisherigen „Weihnachtsgeld“ bzw. Urlaubsgeld. • Entgeltgruppen • E 1 bis E 8: 90 % • E 9 bis E 15: 60 % Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Einkommen der Monate Juli bis September. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  15. V. Mantelregelungen TV-H • Beschäftigte die Abweichungen zu Zuwendung und Urlaubsgeld vor diesem TV vereinbart haben: • 2010: Zustehende Summe wird um 50 % des Differenzbetrages zur Zahlung nach § 20 TV-H erhöht, wenn die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H höher wäre. • 2011: Gilt § 20 TV-H ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  16. V. Mantelregelungen TV-H • Befristete Arbeitsverträge sind nach den gesetzliche Bestimmungen möglich (TzBfG, §§ 77 ff. HHG = § 30 TV-H). • „Führung auf Zeit“ und „Führung auf Probe“ als Befristungen in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis vereinbart (§§ 31, 32 TV-H) ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  17. V. Mantelregelungen TV-H • Beschäftigungsverhältnis endet, wenn eine Rente ohne Abschläge bezogen werden kann (Wegfall der 65 Jahres-Grenze; § 33 Abs. 2 TV-H) • Kündigungsschutz wie z. B. im BAT: • Ab Vollendung des 40. Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ (§ 34 Abs. 2 TV-H) • Begriff der „Beschäftigungszeit“ ist definiert (§ 34 Abs. 3 TV- H). • Ausschlussfrist von 6 Monaten (wie BAT, MTArb) ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  18. VI. Überleitung TVÜ-H • TVÜ-H wird als eigener Tarifvertrag vereinbart. • Referenzmonat für die Überleitung ist der Dezember 2009. Auf dieser Grundlage wird das Vergleichsentgelt gebildet. • Im Bereich des BAT wird die Lebensaltersstufe zu Grunde gelegt, die dann erreicht war. • BAG-Entscheidungen müssen abgewartet werden ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  19. VI. ÜberleitungTVÜ-H System der Überleitung: Anhand der Vergleichstabelle wird in die maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet: ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  20. VI. Überleitung TVÜ-H • Tabelle Zuordnung Verg. bzw. Lohngruppen zu den Entgelgruppen: ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  21. VI. Überleitung TVÜ-H • Tabelle Zuordnung Verg. bzw. Lohngruppen zu den Entgelgruppen: ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  22. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  23. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  24. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  25. Entgelttabelle für die Beschäftigten des Landes Hessen gültig ab dem 01.01.2020 ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  26. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  27. Entgelttabelle für die Beschäftigten des Landes Hessen gültig ab 01.03.2010 ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  28. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  29. VI. Überleitung TVÜ-H Überleitung Angestellte: • Sodann wird auf der Grundlage des Monats Dezember 2009 ein Vergleichsentgelt gebildet: • Aktuelle Vergütung, Allgemeine Zulage • Ortszuschlag Stufe 1 oder 2. • Vergütungsgruppenzulagen Ferner: • Stufenaufstiege im Dezember 2009 werden berücksichtigt • Zulagen (z. B. Meister, Techniker, Vorarbeiter etc.) werden daneben gezahlt. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  30. VI. Überleitung TVÜ-H Überleitung Arbeiterinnen & Arbeiter: • Überleitung aus Lohngruppe nach Entgeltgruppe nach der Tabelle. Dann: • Bildung eines Vergleichsentgeltes: • Monatstabellenlohn • Mögliche Stufensteigerung im Januar 2010 wird bereits im Dezember 2009 berücksichtigt. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  31. II. ÜberleitungTVÜ-H • Auf der Grundlage der Höhe des Vergleichsentgeltes erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Entgeltgruppe. • In aller Regel eine „individuelle Zwischenstufe“ oder eine „individuelle Endstufe“ • Entgelt der Zwischenstufe wird zum 01.03.2010 um 1,2 % erhöht. • Beschäftigten steigen zum 01.01.2012 in die nächste, reguläre Stufe auf. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  32. II. ÜberleitungTVÜ-H • Auf der Grundlage der Höhe des Vergleichsentgeltes erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Entgeltgruppe. • Arbeiterinnen und Arbeiter werden bei ihrer Beschäftigungszeit der Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn der TV-H von Anfang an gegolten hätte. • Aufstieg in die nächste Stufe richtet sich nach TV-H ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  33. VII. Bestandsschutzregelungen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege I In die EG 3,5, 6 oder 8 übergeleitet: • Am 01.01.2010 Zeit zur Hälfte erfüllt • Auch weiterhin die Tätigkeit ausüben • Wenn die Bewährung auch tatsächlich festgestellt wird erfolgt die Höhergruppierung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei fortgeltendem BAT auch vorgenommen worden wäre. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  34. VII. Bestandsschutzregelungen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege II In die EG 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet: • Am 01.01.2010 Zeit zur Hälfte erfüllt, • zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.12.2011 höhergruppiert wären, • auch weiterhin die Tätigkeit ausüben, • wenn die Bewährung auch tatsächlich festgestellt wird. Es wird das Entgelt gezahlt, dass im Falle der Höhergruppierung auch zu zahlen wäre (§ 8 Abs. 2 TVÜ-H). ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  35. VII. Bestandsschutzregelungen • Die Bestandsschutzregelungen aus dem TV zu § 73 MTL II gelten für die Dauer von 10 Jahren bis zum 31.12.2019 unverändert fort. Regelung betrifft Ausgleichzahlungen für besondere Formen der Arbeit, die auf der Grundlage der Entscheidung des LAG Hessen v. 25.10.1996 gezahlt werden. • Die Praxis der „66 2/3“ Regelung bleibt unangetastet. Schriftlicher Hinweis des HMdIuS an das Wirtschaftsminsterium. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  36. VII. Bestandsschutzregelungen Die 3 zusätzlichen Urlaubstage ab Vollendung des 50. Lebensjahres bleiben unter folgenden Voraussetzungen erhalten: • Das 50. Lebensjahr war am 31.12.2009 vollendet (= geboren am 31.12.1959) • Für alle am 31.12.2009 Beschäftige des Geburtsjahrganges bis 1969 (10jähriger Anspruchsschutz). Dieser Personenkreis erhält den Zusatzurlaub ab dem Jahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird. ver.di wollte in diesem Zusammenhang eine Vorteilsregelung für Gewerkschaftsmitglieder: Ablehnung durch das HMdIuS. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  37. VIII. Sonstiges Tarifrecht Ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2010 sollen in Kraft treten: • TV Auszubildende nach BBiG • TV Auszubildende Pflege • TV Praktikanten (Weitergeltung) • TV Kraftfahrer Hessen und • TV Entgeltumwandlung (neu) ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  38. VIII. Sonstiges Tarifrecht Es gelten u. a. weiter: • Alle EingruppierungsTV (Angestellte, Arbeiter) • Tarifverträge zum Rationalisierungsschutz • TV Altersteilzeit • TV vermögenswirksame Leistungen • etc. ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

  39. IX. Maßregelungsklausel und Laufzeit • Maßregelungsklausel - Schutz für Streikende vereinbart. • Inkrafttreten TV-H: 01.01.2010 • Laufzeit: bis 31.12.2012 • Kündigung: 3 Monate zum Schluss eines Kalenderhalbjahres • In Kraft treten TVÜ-H: 01.01.2010 ver.di Hessen - Tarifkoordination "öffentlicher Dienst"

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