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Seminar in der Nordsee-Akademie

Seminar in der Nordsee-Akademie. Beispiel einer Gemeindevertretersitzung Referent: Joachim Rück, Gemeinde Sylt-Ost. 1. Der Bürgermeister lädt zur konstituierenden Sitzung mit Einladung vom 12. Juni 2008 (Donnerstag) zu einer Gemeindevertreter- sitzung ein. Die Sitzung soll am Donnerstag

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Seminar in der Nordsee-Akademie

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Presentation Transcript


  1. Seminar in derNordsee-Akademie Beispiel einer Gemeindevertretersitzung Referent: Joachim Rück,Gemeinde Sylt-Ost

  2. 1. Der Bürgermeister lädt zur konstituierenden Sitzung mit Einladung vom 12. Juni 2008 (Donnerstag) zu einer Gemeindevertreter- sitzung ein. Die Sitzung soll am Donnerstag den 19. Juni 2008 stattfinden.

  3. Sie erhalten die Einladung am Samstag, den 14. Juni 2008. Die Bekanntmachung in der Zeitung wird vergessen. Von der Bevölkerung erscheint niemand.

  4. § 34 Abs. 4 Ladungsfrist • Mindestens 1 Woche • Unterschreitung nur in begründeten Fällen möglich • Absolute Ausnahme:Widerspruchsmöglichkeit 1/3 der ges. Mitglieder § 35 • Öffentlichkeitsprinzip • Bei Verstoss: Nichtigkeit der Beschlüsse!

  5. 2. Eine wichtige Vorlage, deren Kenntnis unab- dingbar für einen Tagesordnungspunkt ist, geht Ihnen nach der Einladung am 16. Juni 2008 zu.

  6. Vorlagen, Regelung in der Geschäftsordnung • Kein geltendes Recht Aber: Anspruch auf Einhaltung • Bei einem Verstoss gegen die Geschäftsordnung:Kein Rechtsverstoss! • Beschluss bleibt rechtswirksam

  7. 3. Die Sitzung findet statt. Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung. Er verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung. Sie fragen nach der Bedeutung der Verpflichtung und Ihrer Haftung für evtl. Fehler.

  8. Der Bürgermeister entschuldigt den Gemeindevertreter X, der einen Unfall hatte und die Gemeindevertreterin Y, die an diesem Abend turnusmäßig ihren Bridge-Abend hat.

  9. Pflichten der Vertreter • Annahme des Mandats ist freiwillig • Dann aber: Gesetzliche Pflichten Teilnahmepflicht • Nur in wirklich begründeten Fällen darf man fernbleiben: • Fußballweltmeisterschaft? • Geburtstag der Ehefrau? • Unfall? • Krankheit?

  10. 4. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen 2/3 Mehrheit wird die Tagesordnung um den wichtigen Tagesordnungspunkt erweitert: Beratung und Beschlussfassung über den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses

  11. Der Bürgermeister begründet die Dringlichkeit damit, dass bis zum 31.3. 2009 Förderanträge gestellt sein müssen. Sie fühlen sich überrumpelt, weil Ihre Fraktion zu diesem Thema noch nicht gehört wurde und eine Vorberatung in der Fraktion nicht möglich war. Außerdem verstehen Sie den Grund für die 2/3 Mehrheit nicht.

  12. § 34 Abs. 4 Erweiterung der Tagesordnung • Dringlichkeit gegeben • 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der GV Beides muss -kumulativ- erfüllt sein • Bei Verstoss: Rechtswidrigkeit, aber wirksam, anfechtbar

  13. 5. Als neuer Gemeindevertreter fragen Sie nach den Mehrheiten, mit denen üblicherweise Beschlüsse gefasst werden.

  14. § 39 Beschlussfassungen • Grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden GV • Ausnahmen: • Hälfte der gesetzlichen Zahl der GV • Widerruf Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten • Disziplinarverfahren gegen Bgm. • 2/3 der Anwesenden: • Ausschluss der Öffentlichkeit • 2/3 der gesetzlichen Zahl: • Namensänderung der Gemeinde • Abberufung des Vorsitzenden der GV

  15. 6. Der Bürgermeister hat im Vorfeld zur Sitzung keine allgemeinen Informationen über die Hintergründe der Notwendigkeit eines Neubaues gegeben. Offensichtlich ist nur „seine“ Fraktion informiert. Sie rügen die fehlende Information und verweisen auf die Geschäftsordnung und die Gemeindeordnung.

  16. § 30 Kontrollrecht • Alle Selbstverwaltungs- und Weisungsangelegenheiten • Ausschüsse: Für den Aufgabenbereich analog • Ausnahme: „Geheimzuhaltende Vorgänge“

  17. 7. Sie sind der einzige Bauunternehmer im Ort und werden durch Beschlussfassung der Vertretung für befangen erklärt und dürfen an der Beratung und der Beschlussfassung nicht teilnehmen. Sie selbst fühlen sich nicht befangen und verweisen auf den GV „A“, der an der Abstimmung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen an seiner Strasse teilgenommen hat.

  18. § 22 Befangenheit • Unmittelbar eintretender Vor- oder auch Nachteil • Selbst oder nahestehende Personen § 22 Abs. 1 • Ausnahme: Berufs- und Bevölkerungsgruppen Bedeutung für Rechtmäßigkeit des Beschlusses: • Erheblichkeit • Jahresfrist

  19. 8. Im Verlauf der weiteren Sitzung muss ein Mitglied der Vertretung dreimal zur Ordnung gerufen werden. Der Bürgermeister erteilt ihm dennoch später noch einmal das Wort, obwohl die Geschäftsordnung dies verbietet.

  20. Ordnungsruf • Geschäftsordnung, kein geltendes Recht • Beschluss bleibt rechtmässig • Wichtig: „Ordnungsruf“, nicht nur Ermahnung

  21. 9. Die Sitzung, die in einem Lokal stattfindet, wird ständig durch Zwischenrufe eines angetrunkenen Bürgers gestört. Der Bürgermeister verweist ihn des Raumes. Der Gastwirt ist empört, weil es sich um einen Stammgast handelt. Die Polizei muss gerufen werden.

  22. Störung der Sitzung • Vorsitzender hat Hausrecht, auch in einemöffentlichen Lokal • Verweisung der Person durch Polizei möglich • Auch gegen den Willen des Wirtes • Fotografieren bzw. Tonaufnahmen

  23. 10. Es folgt später ein weiterer brisanter Tages- ordnungspunkt, bei dem eine Fraktion be- antragt, vorher die Sitzung für 10 Min. zu unterbrechen. Der Bürgermeister lehnt dies ab, obwohl es in der Geschäftsordnung so vorgesehen ist. Sie halten die nachfolgenden Beschlussfassungen daher für rechtswidrig.

  24. Unterbrechung der Sitzung Ablehnung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des nachfolgenden Beschlusses

  25. 11. Der Ort will sich eine Ortsgestaltungssatzung erlassen. Die Gemeindevertretung hält den Bauausschuss für kompetenter und überträgt dem Ausschuss die Beratung und ab- schließende Beschlussfassung über die Satzung durch einstimmigen Beschluss. Sie sind dagegen.

  26. Aufgabenzuweisung auf einen Ausschuss • Hauptsatzung? • Kein Satzungsrecht § 28 GO • Beschluss rechtswidrig, Satzung darf nicht erlassen werden • Beanstandungspflicht des Bgm. (Pflicht!!!)

  27. 12. Es wird über eine Bausache zu beschließen sein. Der Bürgermeister berichtet, dass der Bauherr einen Anspruch auf das gemeindliche Einver- nehmen habe, so die Vorprüfung durch das Kreis- bauamt. Sie sind - wie viele Ihrer Wähler - gegen das Vorhaben und erklären, Sie würden mit Nein stimmen, weil Sie kein Jurist sind und nur nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden werden.

  28. Verfassung und Gesetze zu beachten • Amtspflicht nach § 839 BGB • Haftung für rechtswidrige Entscheidungen

  29. 13. Ein für Sie und Ihre Fraktion bedeutender Tages- ordnungspunkt - dessen Aufnahme in die Tages- ordnung von Ihrer Fraktion beantragt wurde - wird: a) vom Bürgermeister einfach von der Tagesordnung abgesetzt b) auf Vorschlag der Gegen-Fraktion kurzer Hand mit einfacher Mehrheit von der Tagesordnung abgesetzt.

  30. Sie finden dies nicht in Ordnung, weil Sie der Meinung sind, wenn der Tagesordnungspunkt für eine Sitzung vorgesehen ist, muss er auch behandelt werden. Mindestens müsse aber eine 2/3 Mehrheit für die Absetzung erreicht werden.

  31. Absetzen von TOP § 34 Abs. 4 GO • Grundsätzlich durch Beschluss möglich • Einfache Mehrheit • Missbrauch: Absetzen von TOP, die mit Mehrheit verlangt worden sind

  32. 14. In der Geschäftsordnung ist bestimmt, dass Sitzungen nach dreistündiger Dauer zu vertagen sind. Die Sitzung hat um 19.00 Uhr begonnen. Um 22.15 Uhr verlangen Sie die Vertagung. Die Fortsetzung der Sitzung wird trotz der Vorgabe in der Geschäftsordnung beschlossen. Der Vorsitzende begründet dies mit der Amtspflicht zur schnellen Sachentscheidung, lenkt dann aber ein und lädt mündlich zur Fortsetzung der Sitzung ein. Aus Gründen der Kostenersparnis soll auf eine schriftliche Einladung verzichtet werden.

  33. Geschäftsordnung kein geltendes „Recht“,nur Selbstbindung • Grundsätzlich kann Einhaltung verlangt werden, auch einklagbar • Aber: Alle müssen dies wollen, nicht nur Einzelne • Keine Beanstandung durch Bgm.,kein Eingriff durch KAB • Einladungen zur GV grundsätzlich schriftlich,weil Tagesordnung Bestandteil der Einladung ist • Terminsetzung für Fortsetzung ist aber mündlich möglich

  34. 15. Bei dem Tagesordnungspunkt über eine Fahr- kostenpauschale des Bürgermeisters wird geheime Abstimmung verlangt. Alle sind dafür. Die Verwaltung ist darauf nicht vorbereitet und verteilt handschriftlich gefertigte Stimmzettel. Außerdem wird die Öffentlichkeit zu diesem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen.

  35. Abstimmungen stets offen • „Geheime Abstimmung“ nur bei Wahlen möglich • Wahl muss in der GO als solche bezeichnet sein • Nichtöffentlichkeit: § 35 Abs. 1 GO (öffentliches Wohl oder berechtigte Interessen einzelner…)

  36. 16. Der Bürgermeister fordert alle Vertreter auf, Ihren Beruf und sonstige Tätigkeiten bekannt zu geben, wenn sie mit der Arbeit in der Ver- tretung in einem Zusammenhang stehen können. Sie sind empört, denn Sie sind Rechtsanwalt und sollen einen Bürger in einem Prozess gegen die Gemeinde vertreten.

  37. § 32 Abs. 4 GO Rechte und Pflichten Pflicht zur Angabe von Beruf usw. soweit erforderlich

  38. 17. Obwohl die Hauptsatzung vorsieht: „Die Gemeindevertretung „soll“ alle zwei Monate einberufen werden.“ erklärt der Bürgermeister am Ende der Sitzung, er werde zur nächsten Sitzung erst wieder in drei Monaten einladen, weil keine Tagesordnungspunkte zu erwarten sind und im übrigen fast alle Gemeinde- vertreter in dem turnusmässig anstehenden Monat in Urlaub sein werden. Sie sind hiermit nicht einverstanden.

  39. Hauptsatzung ist gemeindliche Rechtsnorm • 2-Monatsfrist ist damit bindendaber: Soll-Vorschrift

  40. 18. Nach der Sitzung suchen Sie zu verschiedenen Fragen Rat. Der Bürgermeister verweist ohne weiteren Kommentar auf die Beschlussfassung. Der Leitende Verwaltungsbeamte sieht keinen Handlungsbedarf.

  41. Sie wenden sich an die Kommunalaufsicht. Von dort erhalten Sie nur eine Stellung- nahme, die Sie nicht zufrieden stellt.

  42. § 120 Aufgabe der Kommunalaufsicht • Eigentlich nur reine Rechtsaufsicht aber: In Form von Beratung und Unterstützung • Auch: Schiedsrichter und Schlichter zuGeschäftsordnung und Verfahrensfragen • Zunächst sollte die Frage vor Ort geklärt werden: Bgm. und LVB

  43. 19. Sie sind bereit, wegen einer wichtigen Frage eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (z.B. Ihr Ausschluss wegen Befangenheit Ihrer Person), weil solche Ausschlüsse schon öfter vorgekommen sind.

  44. Kommunalverfassungsstreit • Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:Nach erfolglosen Anfragen beim Amt und Kommunal-aufsicht möglich • Kein Anwaltszwang • Sog. „Offizialmaxime“,Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen • Kosten trägt in der Regel die Gemeinde

  45. 20. Sie haben in der vergangenen Legis- laturperiode einen förmlichen Antrag gestellt, vermissen diesen jetzt im Wortlaut des Protokolls der Sitzung. Außerdem vermissen Sie Ihre eigenen Wortbeiträge im Protokoll.

  46. Bestandteile des Protokolls • Beschlussprotokoll • Regelung in der Geschäftsordnung • Behandlung von Anträgen

  47. 21. Sie sind alleinerziehende Mutter und haben Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes während der Sitzung. Außerdem haben Sie an einem Arbeitsge- spräch in der Kreisverwaltung teilge- nommen und Fahrtkosten verauslagt und sich eine Textausgabe der Gemeinde- ordnung beschafft, nachdem sie Ihnen vom Amt trotz ausdrücklicher Bitte nicht zur Verfügung gestellt wurde.

  48. § 24 Abs. 3 GO • Erlass einer Entschädigungssatzung istzwingend vorgeschrieben • Sachkosten: Erstattungsfähig, wenn Verwaltung diese nicht stellt • Gemeindeordnung? • Kosten dieses Seminars?

  49. 22. Der Bürgermeister berichtet von Verstößen gegen die Vertraulichkeit und belehrt Sie. Bußgelder seien möglich. Er fragt nach der Bewahrung der Vertraulichkeit von nicht öffentlichen Protokollen bei Ihnen zu Hause. Sie halten dies für anmaßend.

  50. § 21 GO Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht • Wem gegenüber? • Dinge die allgemein bekannt sind? • Unterlagen im privaten Bereich? • Bußgeld bei Verstößen?

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