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FGV-Kurs vom 21. September 2011

Familienergänzende Betreuung — Bestandsaufnahme der derzeitigen Situation des Angebots und neuer gesetzlicher Rahmen . FGV-Kurs vom 21. September 2011 . Familienergänzende Betreuung – Begriffe. Familienergänzende Betreuung: Betreuung für Kinder bis zum Ende der Primarschulzeit

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FGV-Kurs vom 21. September 2011

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Presentation Transcript


  1. Familienergänzende Betreuung —Bestandsaufnahme der derzeitigen Situation des Angebots und neuer gesetzlicher Rahmen FGV-Kurs vom 21. September 2011

  2. Familienergänzende Betreuung – Begriffe • Familienergänzende Betreuung: Betreuung für Kinder bis zum Ende der Primarschulzeit • Vorschulische Betreuung: • Betreuung für Kinder im Vorschulalter • (= noch nicht eingeschulte Kinder zwischen 0 und 4 Jahren) • Ausserschulische Betreuung: • Betreuung für Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter ausserhalb der Unterrichtszeiten (morgens vor der Schule, mittags, nachmittags nach der Schule)

  3. Familienergänzende Betreuung – Betreuungsarten • ANGEBOTE ZUR VEREINBARUNG VON FAMILIEN- UND BERUFSLEBEN • Krippe: Einrichtung mit erweiterter Öffnungszeit zur gemeinschaftlichen Tagesbetreuung von Kindern zwischen 0 und 4Jahren. Diese Einrichtung kann Betreuungsgruppen für Kinder zwischen 4 und 6 Jahren, die bereits in den Kindergarten gehen, anbieten. • Öffnungszeiten: Ganztags, mit Mittagessen, im Allgemeinen an 5 Tagen in der Woche. • Tagesmutter/Tagesfamilie: Betreut tagsüber bei sich zu Hause mehrere Kinder im Vorschul- und/oder Schulalter (0 bis 12 Jahre). • Betreuung im Familienumfeld. Ganzer Tag geöffnet, mit Mahlzeitendienst und flexiblen Betreuungszeiten. • Ausserschulische Betreuungseinrichtung: Betreuungsart für die Betreuung von Kindern im Kindergarten- und Primarschulalter am Morgen, am Mittag und/oder am Nachmittag, ausserhalb der Unterrichtszeiten. Alter der betreuten Kinder: 4 bis 12 Jahre • SOZIALISIERUNGSANGEBOTE • Spielgruppe: Betreuungseinrichtungen mit beschränkten Öffnungszeiten für Kinder zwischen 2 und 4 Jahren für 2 bis 3 aufeinanderfolgende Stunden.

  4. Familienergänzende Betreuung – Heutiges Angebot • STATISTIK DER KRIPPEN: JUNI 2011 • 45 Krippen im Kanton Freiburg • 1196 bewilligte Krippenplätze • (+ 1 neues Projekt geplant für September 2011)

  5. Familienergänzende Betreuung – Heutiges Angebot • STATISTIK DER FAMILIENERGÄNZENDEN TAGESBETREUUNG: 2010 • 634 Tagesfamilien betreuen Kinder zwischen 0 und 12 Jahren

  6. Familienergänzende Betreuung – Heutiges Angebot • STATISTIK DER AUSSERSCHULISCHEN BETREUUNG: JUNI 2011 • 48 ausserschulische Betreuungseinrichtungen im Juni 2011 • + 9 Projekte für August 2011

  7. Familienergänzende Betreuung – Heutiges Angebot • STATISTIKJUNI 2011: SOZIALISIERUNGSANGEBOTE • 62 «Écoles maternelles» • 20 «Ateliers de jeux» • 15 Horte (inkl. Kinderhütedienste BÖZ und EÖZ) • 39 Spielgruppen

  8. Familienergänzende Betreuung – Derzeitiger rechtlicher Rahmen Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) http://www.fr.ch/publ/files/pdf33/2011_054_d.pdf

  9. Rechtlicher Rahmen GRUNDLAGE DES NEUEN GESETZESENTWURFES Neue Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004 (Art. 60 Abs. 3) Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese Leistungen müssen für alle finanziell tragbar sein.

  10. Rechtlicher Rahmen NOTWENDIGKEIT DES NEUEN GESETZESENTWURFES • 74,1 % der Mütter mit Partner sind erwerbstätig (BSV, 2008) • Bedürfnisse der Familien • Betreuungsplätze zu erschwinglichen Preisen • Professionelle Angebote für die Betreuung der Kinder • Wille des Staatsrats • Bessere Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familienleben • Bessere Chancen auf Ausbildung und Integration

  11. Rechtlicher Rahmen LEITIDEEN DES GESETZESENTWURFES • Ausdehnung des Anwendungsbereichs • Ein einziges Gesetz für die vor- und ausserschulische Betreuung • Finanzielle Tragbarkeit • Eingreifen der Gemeinden, des Staates und der Arbeitgeber zur Erfüllung der Anforderungen der Verfassung. • Finanzielle Entlastung der Eltern • Ausbau des Angebots • Beurteilung des Bedarfs an Betreuungsplätzen durch die Gemeinden • Schaffung eines kantonalen Fonds zur Förderung der Schaffung von Krippenplätzen • Schaffung eines kantonalen Fonds zur Förderung der Schaffung von ausserschulischen Betreuungsplätzen

  12. Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) • Ziele: • Eine genügende Anzahl an familienergänzenden Tages-betreuungsplätzen, welche die Vereinbarung von Familien- und Berufsleben ermöglichen, garantieren. • Eine gute Betreuung, die für alle finanziell tragbar ist, gewährleisten. • Die Angebotsplanung der Betreuungsplätze harmonisieren. • Auf eine Umsetzung achten, die den regionalen Besonderheiten und den Bedürfnissen gemäss den Antworten aus der Beurteilung entspricht.

  13. Rechtlicher Rahmen GELTUNGSBEREICH • Dieses Gesetz gilt für Betreuungseinrichtungen, die: • a) eine familienergänzende Betreuung für Kinder bis zum Ende der Primarschulzeit anbieten; • b) über eine Bewilligung im Sinne der Gesetzgebung über die Aufnahme von Kindern ausserhalb des Elternhauses verfügen oder eine entsprechende Tätigkeit angemeldet haben; Ein einziges Gesetz für die vor- und ausserschulische Betreuung

  14. FBG – Rolle der Gemeinden • Bedarfsbeurteilung (Art.6) • Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände beurteilen alle vier Jahre die Zahl und die Art der Betreuungsplätze, die zur Deckung des familienergänzenden Betreuungsbedarfs nötig sind. • Sie berücksichtigen dabei sowohl die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben als auch die Aspekte der Sozialisierung und die demografische Entwicklung.

  15. FBG – Rolle der Gemeinden • Bekanntgabe der Beurteilungsergebnisse • An die Bürgerinnen und Bürger (FBG) • Ans Jugendamt (FBR) • Erste Bedarfsabklärung (Art. 19) • Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch keine Bedarfsabklärung im Sinne von Artikel 6 vorgenommen haben, tun dies innert Jahresfrist.

  16. FBG – Unterstützung bei der Bedarfsabklärung • Vom JA bereitgestellte Instrumente: • Instrumente für die Umfrage • Fragebogenmodelle • Instrument zur Dateneingabe • Handbuch Umfrage • Statistische Simulationen (durch das JA) • Schätzung der Nachfragepotentiale nach Krippen und Tagesfamilien • Schätzung der Nachfragepotentiale nach ausserschulischen Betreuungs-einrichtungen • Unterstützung und Beratung: • Fabienne Plancherel, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim JA fabienne.plancherel@fr.ch oder + 41 26 305 15 61

  17. FBG – Rolle der Gemeinden • Betreuungsplätze anbieten, unterstützen, subventionieren • Entsprechend der Bedarfsabklärung bieten die Gemeinden eine ausreichende Anzahl an vor- und ausserschulischen Betreuungsplätzen an und unterstützen und subventionieren diese. • Betreuungseinrichtungen schaffen • Vereinbarungen mit den bewilligten Betreuungseinrichtungen und/oder Verbänden abschliessen

  18. FBG – Aufgabe des Staates • Schaffung von Betreuungseinrichtungen fördern • (Unterstützung von Projekten) • Sich in Zusammenarbeit mit den Anbietern und den Gemeinden um die zahlenmässige Erfassung des familienergänzenden Betreuungsangebots kümmern. • Bewilligung und Aufsicht über die familienergänzenden Betreuungseinrichtungen gemäss PAVO • Erlassen von Richtlinien und Empfehlungen • Normen und Empfehlungen für die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter • Richtlinien für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen

  19. FBG – Finanzielle Unterstützung • Einführung eines finanziellen Beitrags des Staates und der Arbeitgeber, der zu den Beiträgen der Eltern und der Gemeinden hinzukommt. • Diversifizierung der Finanzierungsquellen zur Entlastung der Eltern.

  20. FBG – Beitrag der Eltern • Finanzieller Beitrag der Eltern: entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  21. FBG – Finanzieller Beitrag des Staates Anwendungsbereiche: • Rechtmässig anerkannte vorschulische Einrichtungen, welche die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben ermöglichen (Krippen; Tagefamilien) • Betreuungseinrichtungen für Kindergartenkinder, unter der Voraussetzung, dass diese deren Stundenpläne ergänzen. • (ausserschulische Betreuung) • Der Beitrag des Staates darf nicht höher sein als derjenige der Gemeinden.

  22. FBG – Finanzieller Beitrag des Staates Wichtigste Voraussetzungen: • einen erwiesenen Bedarf abdecken; • eine Betreuung anbieten, welche die Vereinbarkeit des Familien- und Berufslebens der Eltern ermöglicht; • den Eltern einen finanziell tragbaren Preis verrechnen; • von einem Gemeinwesen oder einer gemeinnützigen Stiftung verwaltet werden.

  23. FBG – Finanzieller Beitrag des Staates Höhe des Beitrags • 10 % der tatsächlichen durchschnittlichen Kosten der subventionierten Einrichtungen; • Pauschale, die entsprechend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreuungseinrichtung gewährt wird.

  24. FBG – Finanzieller Beitrag der Arbeitgeber • Dieser Beitrag beläuft sich auf 0,4 Promille der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen. • Er wird nach dem gleichen Verhältnis wie der staatliche Beitrag unter den Einrichtungen aufgeteilt.

  25. FBG – Finanziell tragbare Tarife Der finanzielle Beitrag des Staates und der Arbeitgeber ist auf die Tarifskalen abzuwälzen. Die GSD veröffentlicht ein Referenzraster, das die Einführung von erschwinglichen Tarifen ermöglichen soll.

  26. FBG – Unterstützung der Gemeinden • Für die vorschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden einen finanziellen Beitrag, der die Einführung von degressiven Beitragsskalen ermöglicht. Dieser Beitrag deckt die Kosten, die weder von den Eltern noch vom Staat oder den Arbeitgebern gedeckt werden. • Für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden einen Beitrag, der die Kosten, die von den Eltern nicht übernommen werden, deckt. Die ausser-schulischen Betreuungseinrichtungen wenden ebenfalls degressive Beitragsskalen an.

  27. FBG – Weitere Unterstützungsmassnahmen • Kantonaler Fonds zur Förderung der Schaffung von Krippenplätzen (Art. 17) • 5000 Franken für jeden neuen Krippenplatz (Vollzeit), der zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2014 geschaffen wird. • Kantonaler Fonds zur Förderung der Schaffung von ausserschulischen Betreuungsplätzen (Art. 19) • 3000 Franken für jeden neuen ausserschulischen Betreuungsplatz (Vollzeit), der zwischen 1. Juli 2012 und 30. Juni 2014 geschaffen wird.

  28. Weitere Unterstützungsmassnahmen • BSV • Räumlichkeiten ASB

  29. BSV-Impulsprogramm • Unterstützung für die Schaffung neuer Betreuungsplätze, die die Vereinbarung von Familien- und Berufsleben ermöglichen • Verlängerung: 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2015 • Betroffene Einrichtungen: • kollektive Tagesbetreuungseinrichtungen (z. B. Krippen) • ausserschulische Betreuungseinrichtungen • Betreuungseinrichtung, welche die familienergänzende Tagesbetreuung koordinieren* • (*Unterstützung für Aus- und Weiterbildung sowie für Projekte zur Steigerung der Koordination oder der Betreuungsqualität) • Kontakt: • Bundesamt für Sozialversicherungen BSV • 031 324 06 76 oder 031 322 90 67 • www.bsv.admin.ch

  30. Unterstützungsmassnahmen für Räumlichkeiten für die ausserschulische Betreuung • Änderung des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule • Integration der Subvention für Räumlichkeiten für die ausserschulische Betreuung • Kontakt: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD, Hochbauamt

  31. Unterlagen

  32. Bedarfsabklärung • Unterlagen (www.fr.ch/ja) • Instrumente zur Abklärung des vorschulischen Betreuungsbedarfs (0 bis 4 Jahre) • Instrumente zur Abklärung des ausserschulischen Betreuungsbedarfs (4 bis 12 Jahre) • Instrumente zur umfassenden Abklärung (vor- und ausserschulischer Betreuungsbedarf, 0 bis 12 Jahre)

  33. Schaffung einer vorschulischen Betreuungseinrichtung • Nützliche Unterlagen (www.fr.ch/ja) • Normen und Empfehlungen für Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter • Gesuchsformular Einrichtungen mit erweiterter Öffnungszeit (Krippe) • Gesuchsformular Einrichtungen mit beschränkter Öffnungszeit (Spielgruppen) • Wegleitung für die Schaffung einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (wird derzeit aktualisiert)

  34. Schaffung einer ausserschulischen Betreuungseinrichtung • Nützliche Unterlagen (www.fr.ch/ja) • Richtlinien für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen • Gesuchsformular für die Aufnahme in einer ausserschulischen Betreuungseinrichtung • Modell Reglement • Modell Erziehungsprojekt

  35. FBG – Finanzielle Unterstützung • Nützliche Unterlagen (www.fr.ch/ja) • Informationsdokument • Referenzraster GSD • Formular für die Abrechnung der tatsächlich geleisteten Betreuungs-stunden (Kinder im Vorschul- und Kindergartenalter) • Kantonaler Fonds zur Förderung der Schaffung von Krippenplätzen: Anwendungskriterien • Kantonaler Fonds zur Förderung der Schaffung von ausserschulischen Betreuungsplätzen: Anwendungskriterien

  36. Unterstützungsangebot (fakultativ) • Kurs für die Gemeinden • 7 Kurse (1 Kurs pro Bezirk) • Februar 2012 • Themen • Beurteilung des familienergänzenden Betreuungsbedarfs • Durchführung einer Erhebung • Anpassung der zur Verfügung gestellten Modelle • Ausarbeitung einer statistischen Simulation • Erarbeitung von Projekten für Betreuungseinrichtungen • - Vorgehen • - Referenzdokumente

  37. Fragen?

  38. Weitere Informationen zur familienergänzenden Betreuung bei • Jugendamt • Fabienne Plancherel, Wissenschaftliche Mitarbeiterin • fabienne.plancherel@fr.ch • T +41 26 305 15 61 • VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

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