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Novellierung des EEG

Novellierung des EEG. Dr. jur. Jörg Niedersberg Rechtsanwalt Kiel. 16.06.2011. 1. I. Einleitung.

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  1. Novellierung des EEG Dr. jur. Jörg Niedersberg Rechtsanwalt Kiel 16.06.2011 1

  2. I. Einleitung „Oftmals sind es erst Katastrophen, die die Menschen zu einem Prozess des Umdenkens veranlassen. Die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl am 26.4.1986 kann ohne Zweifel als ein solches Ereignis bezeichnet werden, bei dem sich auf dramatische Weise das sog. Restrisiko der nuklearen Energieversorgung verwirklichte.“ 16.06.2011 2

  3. Gliederung I. Einleitung II. Rückblick III. Überblick IV. Ausblick 16.06.2011 3

  4. Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tätig im Bereich der regenerativen Energien seit 1989 • Promotion mit dem Titel „Der Beitrag der Windenergie zur Stromversorgung“/1997 • Mitherausgeber der Zeitschrift für Neues Energierecht – ZNER (1997) • Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Versorgungsbetriebe Bordesholm (seit 2003) 16.06.2011 4

  5. aus: Niedersberg (2001), „Schwachstellenanalyse zum EEG für den Bereich der Windenergienutzung“ (Rechtsgutachten für den VDMA) • Reaktorkatastrophe von Fukushima am 11. März 2011 Das Restrisiko ist „neu bewertet“ worden und ist bzw. war Anlass zum politischen Handeln.(Umweltminister Röttgen am 02.05.2011, Berlin) 16.06.2011 5

  6. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Art. 1  Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Art. 2  Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus Art. 3  Änderung der Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung Art. 4  Änderung der Systemdienstleistungsverordnung Art. 5  Änderung der Biomasseverordnung 16.06.2011 6

  7. Art. 6  Änderung der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung Art. 7  Änderung des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes Art. 8  Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Art. 9  Änderung der Stromnetzentgeltverordnung Art. 10  Änderung der Stromnetzzugangsverordnung 16.06.2011 7

  8. Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze Art. 1  Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) Art. 2  Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Art. 3  Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Art. 4  Änderung der Stromnetzentgeltverordnung Art. 5  Änderung der Anreizregulierungsverordnung Art. 6  Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 16.06.2011 8

  9. Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden Art. 1  Änderung des Baugesetzbuches Art. 2  Änderung der Planzeichenverordnung 1990 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes „Das die Realität eines Reaktorunfalls substantiellen Einfluss auf die Bewertung des Restrisikos hat und die mögliche Unbeherrschbarkeit eines Unfalls eine zentrale Bedeutung im nationalen Rahmen einnimmt.“ 16.06.2011 9

  10. II. Rückblick Dem gegenüber bestand das „politische Handeln“ nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl 1986 im Kern in dem Erlass des „Stromeinspeisungsgesetzes“ von 1990 mit 4 Paragraphen. Vor Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes 1991 galt bei der Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom der sog. Grundsatz der vermiedenen Kosten in der sog. Verbändevereinbarung zwischen:

  11. VDEW - Vereinigung der Elektrizitätswerke VIK - Vereinigung der industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. BDI - Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. 16.06.2011 11

  12. OLG Karlsruhe Az. U 242 / 86, Kart. – v. 11.11.1987 Leitsatz: Der Betreiber eines Wasserkraftwerkes hat nicht nur Anspruch auf Erstattung der Kosten sondern Anspruch auf eine „gewisse Gewinnmarge“. Erster Vorstoß zur Durchsetzung einer gesetzlich geregelten Einspeisungsvergütung mit einer großen Anfrage vom 18. März 1988 der Regierungsfraktion CDU / CSU und FDP.

  13. Deutscher Bundestag forderte mit Antrag vom 1. September 1990 einen Gesetzesentwurf Deutscher Bundestag beschloss am 5. Oktober 1990 den „Entwurf eines Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz.“ (Stromeinspeisungsgesetz)

  14. Begründung: Die bisher erzielte Vergütung ist zu niedrig.  Starker Einsatz regenerativer Energien für den Klima- und Ressourcenschutz. Folge: z. B. Einspeisungsvergütung für den Strom aus Sonnen- und Windenergie stieg auf 16,53 Pf./kWh, bei Bio- und Wasserenergie auf 13,78 Pf./kWh.

  15. Stromeinspeisungsgesetz 1990 1. Änderung 1994 2. Änderung 1998 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000 Einführung des Vorrangprinzips Umstellung der Mindestvergütungen auf marktpreisunabhängige Festvergütungen Bundesweiter Belastungsausgleich

  16. 1. Änderung 2004 Vertragskopplungsverbot Aufrechnungsverbot Horizontale Ausgleichsregelungen unter den Übertragungsnetzbetreibern Doppelvermarktungsverbot

  17. Grundlegende Reform des EEG 2009  Schadensersatz, § 10 EEG (bei fehlendem Netzausbau)  Härtefallregelung, § 12 EEG (Ersatz der entgangenen Einnahmen, in Folge des Einspeise- managements)  Direktvermarktung, § 17 EEG

  18. III. Überblick 1. EEG 2012 Allgemein Grundstruktur bleibt erhalten („Buchstaben-Paragraphen kommen hinzu) § 1 Ziele § 3 Begriffsbestimmungen § 6 Technische Vorgaben § 9 Netzausbauverpflichtung § 10 Schadensersatz § 11 Einspeisemanagement § 12 Härtefallregelung 16.06.2011 18

  19. § 16 Vergütungsanspruch (allgemein) § 17 bisher „Direktvermarktung  §§ 33a ff. jetzt „Verringerung des Vergütungsanspruchs“ (Rechtsfolge bei Fehlverhalten) § 20 Absenkung von Vergütungen und Boni § 20 a Absenkung der Vergütungen aus solarer Strahlungsenergie („atmender Deckel“) §§ 23-33 Vergütungsanspruch im Einzelnen § 33 a ff. Direktvermarktung § 33 g Marktprämie 16.06.2011 19

  20. § 33 iFlexibilitätsprämie (Biogas) § 35 ff. Ausgleichsregelungen zwischen Netzbetreibern § 39 Grünstromprivileg § 53 ff. EEG-Umlage und Stromkennzeichnung § 56 Doppelvermarktungsverbot § 57 Clearingstelle § 64 ff. Verordnungsermächtigung (u. a. Systemdienst- leistungsverordnung) § 66 Übergangsbestimmungen 16.06.2011 20

  21. § 1 Ziele des EEG 2012 Strom aus erneuerbaren Energien 35 % bis 2020 50 % bis 2030 65 % bis 2040 80 % bis 2050 und mindestens 18 % regenerative Energien am gesamten Bruttoenergieverbrauch im Jahre 2020 ( § 1 Abs. 2 EEG 2012) 16.06.2011 21

  22. § 3 Begriffsbestimmungen Ziff. 5 EEG 2012 „Inbetriebnahme“ Klarstellung, dass es auf die „erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage ankommt, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme. 16.06.2011 22

  23. Ziff. 10 EEG 2012 Klarstellung, dass eine Windenergieanlage auf einer Insel auch dann keine Offshore Anlage ist, wenn die Insel mehr als 3 Seemeilen von der Küste entfernt liegt. 16.06.2011 23

  24. § 6 „Technische Vorgaben“ Neu: Grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung und die Abrufung der Ist-Einspeisung durch betriebliche Maßnahmen sicherzu- stellen. Notwendig sind also technische Einrichtungen. Neu: PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 30 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt bedürfen einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung, Übermittlung der Daten nicht notwendig. Neu:PV-Anlagen bis 30 Kilowatt können freiwillig am Einspeisemanagement teilnehmen. Wenn nicht, Reduzierung der Wirkleistung auf 70 %. Dies reduziert die eingespeiste Strommenge um ca. 2 %. 16.06.2011 24

  25. § 9 Satz 2 „Netzausbau“ Anspruch auf Netzausbau auch gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber. § 10 „Schadensersatz“ (wegen Pflichtverletzung zum Netzausbau bzw. zur Netzverstärkung) Keine Änderung im EEG 2012. 16.06.2011 25

  26. § 11 „Einspeisemanagement“ Bisher: Nur Anlagen über 100 KW. Neu:Alle Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a ausgestattet sind. § 6 Abs. 1 „… über 100 Kilowatt.“ § 6 Abs. 2 Nr. 1 „… mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt.“ § 6 Abs. 2 Nr. 2 „…höchstens 30 Kilowatt oder Begrenzung auf 70 % der Wirkleistung“. 16.06.2011 26

  27. Neu: Bei dem Einspeisemanagement muss der Vorrang der erneuerbaren Energien gewahrt werden. Dies ist jetzt ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach wie vor, allerdings nur „ausnahmsweise“ sind auch diese Anlagen zu regeln, wenn nur so die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Stromversorgung gewährleistet ist. Der Netzbetreiber entscheidet, welche Anlagen geregelt werden. Anlagen bis zu 100 Kilowatt sind nachrangig zu regeln. 16.06.2011 27

  28. Neu: § 11 Abs. 2 Verpflichtung zur Unterrichtung bei Anlagen über 100 Kilowatt „am Vortag“, ansonsten „unverzüglich“ über Zeitpunkt, Umfang und Dauer der Maßnahme. § 11 Abs. 3 Nach wie vor Auskunft über die Gründe der Regelung nur auf Verlangen Neu: Bei Anlagen bis zu 100 Kilowatt nur jährliche Unterrichtung, wenn das Einspeisemanagement nicht länger als 15 Stunden im Kalenderjahr vorgenommen worden ist. 16.06.2011 28

  29. § 12 „Härtefallregelung“ Referentenentwurf: Wenn Einspeisung wegen Netzengpass reguliert wird, sind die Betreiber zu entschädigen (entgangene Einnahmen abzüglich ersparter Aufwendungen). Regierungsentwurf: Wenn … „für 95 % der entgangenen Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen ab diesem Zeitpunkt zu 100 % zu entschädigen.“ Begründung: Die Anlagenbetreiber sollen einen Anreiz haben, „sich mit der Netzsituation auseinanderzusetzen und ihre Planungen ggf. anzupassen.“ 16.06.2011 29

  30. Neu:Ein Anspruch auf Entschädigung besteht immer und auch dann, wenn die Abschaltung nach den Regeln und auf der Grundlage des EnWG § 13 Abs. 2 erfolgt. 16.06.2011 30

  31. § 27 Biomasse Radikale „Vereinfachung“ der Struktur: 4 leistungsbezogene Anlagenklassen (zwischen 6 und 14,3 Cent/kWh) 2 Rohstoff-Vergütungsklassen I.  6 Cent II.  8 Cent  Gesonderte Vergütung für Bioabfallvergährungsanlagen Im Schnitt Absenkung der Vergütung von 10 – 15 % 16.06.2011 31

  32.  Erhöhung der Degression auf 2%  Mindestwärmenutzungsgrad 25 % bzw. 60 % oder mindestens 60 Masseprozent Gülle sowie zusätzlich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht mehr als 50 % (bezogen auf den Energiegehalt) Mais und Getreidekorn Halbierung des Güllebonus für Altanlagen Verpflichtende Marktprämie ab dem 01.01.2014 für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 Kilowatt Vollständige Streichung der Einspeisungsvergütung für Anlagen mit flüssiger Biomasse (Pflanzenöl, BHKW‘s) 16.06.2011 32

  33. § 29 Windenergie an Land Neu: SDL Bonus für Neuanlagen entfällt bereits zum 01.01.2012 und nicht erst zum 31.12.2013 (§ 29 Abs. 2 S. 4 EEG 2009 wird gestrichen) Neu: SDL Bonus für Bestandsanlagen wird bis zum 01.01.2016 verlängert (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2001) Neu: Erhöhung der Degression von 1 % auf 1,5 % 16.06.2011 33

  34. § 30 Repowering Neu: Repowering-Bonus wird begrenzt auf alte, netztechnisch problematische Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2002. Ersetzung dieser Anlage höchstens 17 Jahre nach der Inbetriebnahme oder die Anlage befindet sich außerhalb eines Eignungsgebietes gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) 16.06.2011 34

  35. § 31 Windenergie auf See  Integration der bisherigen sog. Sprinterprämie von 2 Cent in die Anfangsvergütung auf 15 Cent / kWh  Verlängerung der sog. „Sprinterprämie“ (15 Cent / kWh bis zum 31.12.2017)  Einführung eines sog. optionalen Stauchungs- Modells (Die Dauer der Anfangsvergütung wird von 12 auf 8 Jahre verkürzt, allerdings auf 19 Cent / kWh erhöht.)  Bei Ausfall der Einspeisung von mehr als 7 Tagen verlängert sich der Zeitraum der Vergütung, § 31 Abs. 4 16.06.2011 35

  36. § 32 Photovoltaik Neu: Reduktion der Vergütungsklassen von 4 auf 3 Kategorien (bis 30, 30 bis 500, über 500 kW)  Beibehaltung der bestehenden Degressionsregelung eigenständige Regelung in § 20a („atmender Deckel“) Neu: Eigenverbrauchsregelung wird verlängert bis zum 01.01.2014, allerdings auf Anlagen bis zu 100 Kilowatt begrenzt. (Gesetzliche Vergütung minus 16,38 Cent/kWh Neu: PV-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die Schutzgebiete der höchsten naturschutzrechtlichen Kategorie sind (Naturschutzgebiet/Nationalpark), erhalten keine Vergütung 16.06.2011 36

  37. Klarstellung in § 32 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b  B-Plan, der vor dem 01.01.2010 ein Gewerbe- oder Industriegebiet ausweist und nachträglich für eine PV-Anlage Planungsrecht schafft, erfüllt die Voraussetzungen für die gesetzliche Einspeisungsvergütung. Klarstellung in § 32 Abs. 2 („abweichend von Abs. 1“)  Die höhere Vergütung auf Konversionsflächen gilt auch dann, wenn die Fläche zugleich eine Fläche nach Abs. 1 ist. 16.06.2011 37

  38. Neu:Eigene Inbetriebnahme-Regelung in Abs. 3 Bei Austausch eines Moduls wegen „Sachmangel, Diebstahl, technischem Defekt oder Beschädigungen bleibt die „alte“ Vergütung. 16.06.2011 38

  39. § 33 a ff. (Direktvermarktung) § 33 a(entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009) § 33 b  direkt vermarkten und dafür eine Marktprämie (§ 33g) erhalten an einen Grünstromhändler vermarkten, der das sog. Grünstromprivileg gem. § 39 EEG geltend machen kann oder in sonstiger Weise vermarkten § 33 c  Pflichten bei der Direktvermarktung § 33 d Direktvermarktung nur zum 1. Kalendertag eines Monats und Wechsel nur kalendermonatlich 16.06.2011 39

  40. § 33 g „Marktprämie“  Die Marktprämie überbrückt die Differenz zwischen einem monatlich ermittelten Referenzmarktwert des jeweiligen Energieträgers und der EEG-Vergütung + „Managementprämie“ allerdings nur für den tatsächlich eingespeisten Strom  wird die Anlage gem. § 11 geregelt, besteht kein Anspruch auf die „Marktprämie“. Dann allerdings Anspruch auf Erstattung der entgangenen Einnahmen, also auch der „Marktprämie“ gem. § 12.  Berechnungsformel der Marktprämie nach Anlage 4 zum EEG, abhängig insbesondere auch vom Strompreis an derStrombörse. 16.06.2011 40

  41. § 33 i „Flexibilitätsprämie“ (Biogas) Prämie für den Bau von Anlagenkapazitäten, die die Speicherfähigkeit von Biogas verbessern. Ziel: Verschiebung der Stromproduktion um ca. 12 Stunden. Voraussetzung: Anspruch auf die sog. Marktprämie (§ 33g) sowie 10 Jahredauerhafte direkte Vermarktung und die sog. „Bemessungsleistung“ (vgl. § 3 Ziff. 2a) muss mindestens das 0,2-fache der installierten Leistung betragen. 16.06.2011 41

  42. § 39 „Grünstromprivileg“ Die EEG-Umlage verringert sich in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent / kWh, wenn der Strom mindestens 50 % aus regenerativen Energien (§§ 23 – 33) und  der Strom mindestens 30 % aus fluktuierenden Energieträgern (§§ 29-33) stammt. 16.06.2011 42

  43. § 66 „Übergangsregelungen“ Grundsatz: Für Bestandanlage gilt das Recht im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. In den Nummern 1 – 10 sind punktuelle Modifizierungen geregelt. Teilweise führt das zu einer Besserstellung:  Marktprämie auch für Bestandsanlagen Verlängerung des Zeitraums zur Erlangung des SDL-Bonus für Bestandsanlagen Nachrüstungspflicht für PV-Anlagen größer 100 Kilowatt innerhalb von 6 Monaten 16.06.2011 43

  44.  Nachrüstungspflicht bis zum 01.01.2014 für PV-Anlagen mehr als 30 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt, bei einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2008  PV-Anlagen in geschützten Gebieten (Naturschutzgebiet oder Nationalpark) erhalten die gesetzliche Vergütung dennoch, wenn Inbetriebnahme vor dem 01.01.2014 und Aufstellungsbeschluss für die Änderung des B-Planes vor dem Datum der zweiten und dritten Lesung im Bundestag gefasst worden ist. 16.06.2011 44

  45. IV. Ausblick 13. Mai Referentenentwurf ü 06. Juni Kabinettbeschluss ü 08. Juni Erste Lesung im Bundestag und Anhörung ü 16. Juni WSB Konzerndialog • 30. Juni Zweite u. dritte Lesung im Bundestag 08. Juli Abschließende Beratung im Bundesrat 16.06.2011 45

  46. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. jur. Jörg Niedersberg Rechtsanwalt Kiel 16.06.2011 46

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