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Reform des Gemeindehaushaltsrechts

Reform des Gemeindehaushaltsrechts. Ziele der Reform des Gemeindehaushaltsrechts. Vermögensdarstellung in einer Bilanz Darstellung des Ressourcenaufkommens und –verbrauches Darstellung der Leistungen einer Verwaltung als Produkte = Outputorientierung

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Reform des Gemeindehaushaltsrechts

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  1. Reform des Gemeindehaushaltsrechts

  2. Ziele der Reform des Gemeindehaushaltsrechts Vermögensdarstellung in einer Bilanz Darstellung des Ressourcenaufkommens und –verbrauches Darstellung der Leistungen einer Verwaltung als Produkte = Outputorientierung Unterstützung einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie des Controlling Integration der Beteiligungen und Vereinheitlichung des Rechnungswesens im „Konzern Kommune“ Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 2

  3. Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern • Seit 14. November 2003 Projektarbeitsgruppe im IM • 1. März 2005 - Kabinettsbeschluss zur Vorbereitung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts • 11. April 2006 - Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts • NKHR-MV auf der Grundlage kommunaler Doppik • Umstellungszeitraum 2008 – 2012 • Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

  4. Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV - Projektziele • konstruktive Begleitung des Reformprozesses • möglichst einheitliche Vorgehensweise im Land • notwendige fachliche Unterstützung insbesondere der vielen kleineren Kommunen • Reduzierung des Aufwandes der einzelnen Kommune durch die Erarbeitung von Leitfäden, Praxishilfen und Empfehlungen • Erarbeitung einer Empfehlung für das Regelwerk Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

  5. Projektstruktur Lenkungsausschuss NKHR-MV Projektgruppe Projektteam,Vertreter IM und der kommunalen Verbände Externe Beratung QualitätssicherungProjektmarketing Teilprojekt 1Frühstarter ArbeitskreiseSonderarbeitskreiseInformationsveranstaltungenWorkshops Teilprojekt 2NKHR-MV Arbeitsgruppe„Sonderfragen der Vermögenserfassung u. Bewertung Teilprojekt 3Fortbildung Dozentenworkshops Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

  6. Informationen zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts über Internetpräsentation des Projektes: Internetseite des Innenministeriums: www.im.mv-regierung.de/ Themen/kommunale Themen/Doppik/NKHR oder www.nkhr-mv.de außerdem: • Informationsveranstaltungen • Flächendeckendes Netzwerk von Arbeitskreisen • Newsletter NKHR-MV(Den Newsletter NKHR-MV erhalten alle Interessierten per Mail zugesandt.) Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

  7. Umstellung auf die kommunale Doppik in M-V Frühstarter zum 1.1.2008 - Stadt Neubrandenburg (kreisfreie Stadt) - Ämter Dömitz-Malliß, Krakow am See, Laage, Neustrelitz-Land und Neverin Frühstarter zum 1.1.2009etwa 25 amtsfreie Gemeinden und Ämter 2012 kommunale Doppik verbindlich für alle Kommunen Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

  8. Regelwerk des NKHR-MV • Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. Dezember 2008 • GemHVO-Doppik vom 25. Februar 2008 GemKVO-Doppik vom 25. Februar 2008 EigVO M-V vom 25. Februar 2008 • derzeit Arbeit an Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur GemKVO-Doppik(Entwürfe im Internet verfügbar) Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

  9. Kommunalverfassung § 64 Absatz 2 Kommunalverfassung: Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 Baugesetzbuchist eine Sonderrechnung zu führen.

  10. Leitfaden Städtebauliches Sondervermögen Arbeitsgruppe mit Vertretern von einigen Sanierungsträgern und dem Landesförderinstitut über das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Danke! Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

  11. Kommunale Doppik Anforderungen an die Sonderrechnung für das Städtebauliche Sondervermögen Heinz Deisenroth Mittelrheinische Treuhand Externer Berater im Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 12

  12. Grundlagen und Konzeption des NKHR-MVVier BegriffspaareDas Regelwerk des NKHR-MVRechnungslegung SondervermögenSonstiges

  13. Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen Doppisches Rechnungswesen Haushaltsplanung Finanzbuchhaltung Kosten- und Leistungsrechnung Erfassung Dokumentation Planung / Kontrolle Kontrolle/ Steuerung • Buchführung • Inventur • Jahresabschluss • Ergebnisrechnung • Finanzrechnung • Teilrechnungen • Bilanz • Anhang • Anlagen Kostenartenrechnung Kostenstellenrechnung Kostenträgerrechnung • Ergebnishaushalt • Finanzhaushalt • Teilhaushalte • Stellenplan • Anlagen

  14. Die drei Komponenten der kommunalen Doppik Anlehnung an kaufmännische Buchführung und Handelsrecht Bilanz Ergebnisrechnung Finanzrechnung Aktiva Passiva Erträge ./. Aufwendungen Eigenkapital(Saldo der Bilanz) Einzahlungen ./. Auszahlungen Vermögen Liquide Mittel Fremdkapital Liquiditätssaldo Ergebnissaldo Ermächtigungen für VerwaltungshandelnLiquiditätsplanung Vermögensmehrung oder -minderung Geschlossenes ressourcenverbrauchs-orientiertes Rechnungssystem

  15. Aktivseite Passivseite • Anlagevermögen • Umlaufvermögen • 2.1 Vorräte • 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände • 2.3 Wertpapiere • 2.4 Liquide Mittel • Ausgleichsposten latente Steuern • Aktive Rechnungsabgrenzung • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag • Eigenkapital • 1.1 Kapitalrücklage • 1.2 Zweckgeb. Ergebnisrücklagen • 1.3 Ergebnisvortrag • 1.4 Jahresergebnis • Sonderposten • Rückstellungen • Verbindlichkeiten • Passive Rechnungsabgrenzung Gliederung der Bilanz Mittelherkunft Mittelverwendung

  16. Gliederung der Ergebnisrechnung Laufendes Ergebnis aus der Verwaltungstätigkeit + Finanzergebnis = Ordentliches Ergebnis + außerordentliches Ergebnis = Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen +/- Veränderung der Kapitalrücklage +/- Veränderung der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich +/- Veränderung der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen = Jahresergebnis

  17. Gliederung der Finanzrechnung Ermittlung des Finanzmittelüberschusses / Finanzmittelfehlbetrages Laufende Ein- und Auszahlungen aus der Verwaltungstätigkeit +/- Zins- und sonstige Finanzein- und –auszahlungen = Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen +/- außerordentliche Ein- und Auszahlungen = Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen +/- Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit = Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetrag Fortsetzung folgt

  18. Gliederung der Finanzrechnung (Fortsetzung) Verwendung des Finanzmittelüberschusses bzw. Abdeckung des Finanzmittelfehlbetrages Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen +/- Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit +/- Veränderung der liquiden Mittel = Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern Besondere Darstellung der Finanzierungstätigkeit für amtsangehörige Gemeinden.

  19. Teilhaushalte • Der Haushalt ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern. • Die Gliederung kann funktional oder institutionell erfolgen. • Ein oder mehrere Produkte bilden einen Teilhaushalt. • Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit. • Die zentralen Finanzdienstleistungen sind grundsätzlich als eigener Teilhaushalt zu zeigen. • Teilhaushalte sind für das Städtebauliche Sondervermögen nicht zu erstellen.

  20. Vier Begriffspaare Zahlungs- mittelbestand Einzahlungen Auszahlungen Finanzrechnung Doppik Geldvermögen Einnahmen Ausgaben Kameralistik Reinvermögen Erträge Aufwendungen Ergebnisrechnung Doppik Leistungen Kosten Kostenrechnung

  21. Das Regelwerk des NKHR-MV • Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts • - Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz • (KomDoppikEG M-V) • Änderung KV M-V (u.a. Neufassung Teil 1 Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft • sowie weiterer Einzelbestimmungen u.a. „§ 64 Sondervermögen“) • - Anpassung anderer Gesetze (z.B. KPG) GemHVO-DoppikGemKVO-Doppik EigVO M-V

  22. Das Regelwerk des NKHR-MV (Fortsetzung) Verwaltungsvorschriften Landeseinheitlicher Kontenrahmen- und Produktrahmenplan,Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens mit Abschreibungstabelle sowie bilanzielle Behandlung des Städtebaulichen Sondervermögens im NKHR-MV Praxishilfen z.B. Muster für Dienstanweisungen, Empfehlungen zur Ausgestaltung des produktorientierten Haushaltes und der KLR, Musterprüfungsbericht usw.

  23. Rechnungslegung der Sondervermögen Rechtsgrundlage • § 64 Kommunalverfassung (KV M-V) • Abs. 1: Verweis auf Einzelvorschriften der KV M-V, die von den gemeindlichen Eigenbetrieben anzuwenden sind. • Abs. 2: Verpflichtung für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 des Baugesetzbuches zur Führung einer Sonderrechnung. • Abs. 3: Für nicht unbedeutende nichtrechtsfähige Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen. • Abs. 4: Für Sondervermögen nach Abs. 2 und 3 gelten sämtliche Vorschrif-ten des 4. Abschnitts der Kommunalverfassung (Haushaltswirtschaft).

  24. Rechnungslegung der Sondervermögen • Die KV M-V verpflichtet die Gemeinden zur Führung einer Sonderrechnung nach den Vorschriften des 4. Abschnitts der KV. • Es werden keine neue Rechnungs- oder Abrechnungs-verpflichtungen des Sanierungsträgers durch die KV M-V begründet. • Es besteht keine Verpflichtung, die bisher vom Sanierungsträger verwendeten Kontenpläne an den landeseinheitlichen Kontenplan anzupassen. Die Gemeinde muss den landeseinheitlichen Kontenrahmen beachten. Daher Überleitungstabelle (Anlage 1). • Alle mit dem mit dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung und dem Landesförderinstitut abgestimmten Abrechnungsverfahren bleiben unverändert.

  25. Rechnungslegung der Sondervermögen Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz • Gemeinden haben zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie den Kernhaushalt auf die Doppik umzustellen, die Rechnungslegung ihrer Sondervermögen mit Sonderrechnung umzustellen. • Für das Städtebauliche Sondervermögen sind die Vorschriften des KomDoppikEG M-V sinngemäß anzuwenden mit der Ausnahme der §§ 13 und 14 sowie der §§ 16 bis 18. • Damit besteht auch eine Verpflichtung zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Anhangs für das Städtebauliche Sondervermögen. Es besteht kein Unterschied zu den anderen Sondervermögen mit Sonderrechnung.

  26. Rechnungslegung der Sondervermögen Eröffnungsbilanz • Aktivseite • Anlagevermögen - Zuwendungen an Dritte, die einer mehrjährigen Zweckbindung unterliegen, bei denen die Zweckbindung noch nicht ausgelaufen ist - Bis zum Bilanzstichtag noch nicht zurückgezahlte Darlehen, die an Dritte ausgereicht wurden - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Nominalwert, es sei denn, es sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. - Es ist eine Anlagenübersicht zu erstellen.

  27. Rechnungslegung der Sondervermögen • Umlaufvermögen • Bis zum Bilanzstichtag noch nicht verwertete privat nutzbare Objekte, unterteilt noch Objekten, - die vom Sanierungsträger erworben wurden - die von der Gemeinde eingebracht wurden - Die Bewertung der erworbenen Grundstücke erfolgt mit den Anschaf- fungskosten, die der eingebrachten Grundstücke mit dem Wert, der in der Bilanz des Kernhaushalts anzusetzen wäre. Hinzuzurechnen sind die bisher angefallenen Ausgaben für die Errichtung, Modernisierung und Instandsetzung dieser Objekte - Soweit erforderlich sind Abschreibungen auf den niedrigeren Marktwert vorzunehmen.

  28. Rechnungslegung der Sondervermögen - Bis zum Bilanzstichtag noch nicht mit der Gemeinde abgerechnete öffentlich nutzbare Objekte - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich in Höhe der angefallenen Ausgaben. - Forderungen aus noch nicht weiterberechneten Betriebskosten aus der Verwaltung der D4-Objekte - Forderungen aus Zwischenfinanzierungen, Grundstückskaufpreisen, Vermietungen, noch nicht beglichenen Darlehenszinsen - Die Bewertung der Forderungen erfolgt mit dem Nominalwert, sofern keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorzunehmen sind. - Pflicht zur Erstellung einer Forderungsübersicht

  29. Rechnungslegung der Sondervermögen • Bank- und Barmittelbestände - Die Bewertung erfolgt mit dem Nominalwert. • Eigenkapital - Differenz zwischen Vermögen, das auf der Aktivseite ausgewiesen ist und den Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die auf der Passivseite ausgewiesen sind. Es ist eine Kontrollrechnung möglich aufgrund der Gegenüberstellung aller kumulierten Ausgaben und Einnahmen nach Abzug der Einnahmen und Ausgaben, die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden, die im Wesentlichen die noch nicht abgerechneten Objekte betreffen.

  30. Rechnungslegung der Sondervermögen • Sonderposten - Gegenwert der auf der Aktivseite ausgewiesenen Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Vermögensgegenstände aus der Verwaltung der D4- Objekte und der von der Gemeinde eingebrachten privat nutzbaren Objekte sowie der aufgenommenen Darlehen, der von der Gemeinde geleisteten Anzahlungen für öffentlich nutzbare Objekte und von der Gemeinde weitergegebener Ablösebeiträge und Beiträge nach dem KAG. - Die Aufteilung auf die Sanierungsträger erfolgt entsprechend der Fördermittelzusagen von Bund, Land und Gemeinde sowie Dritter.

  31. Rechnungslegung der Sondervermögen • Verbindlichkeiten - Erhaltene Anzahlungen der Gemeinde für öffentlich nutzbare Objekte - Aus der Verwaltung von privat nutzbaren Objekten - Aus der Sanierung der Objekte (Leistungen vor dem Bilanzstichtag, Zahlung nach dem Bilanzstichtag) - Darlehen, die für das Sondervermögen aufgenommen wurden - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Nominalwert. - Es ist eine Verbindlichkeitenübersicht zu erstellen.

  32. Rechnungslegung der Sondervermögen Haushaltssatzung und Haushaltsplan • Es sind die amtlichen Muster zu verwenden, die an die amtlichen Muster für den Kernhaushalt weitgehend angelehnt sind. • Bei dem Finanz- und dem Ergebnishaushalt ist lediglich die Mindest-gliederung verbindlich zu beachten (Posten, die mit einer laufenden Nummerierung versehen sind); die weiteren Untergliederungen stellen lediglich Zuordnungsvorschriften dar. • In die Haushaltsplanung sind die Planungsdaten der Sanierungsträger zu übernehmen. Sie sind entsprechend der Überleitungstabelle (Anlage 1) den doppischen Konten zuzuordnen. • Teilhaushalte sind nicht zu erstellen. • Die Planungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.

  33. Rechnungslegung der Sondervermögen Tagesabschluss • Zumindest am Ende eines Quartals sind die kumulierten Ausgaben und Einnahmen des Sanierungsträgers in das Rechnungswesen des Sanierungsträgers summarisch zu übernehmen. Die Überleitung von den Konten des Sanierungsträgers auf die doppischen Konten des Sondervermögens erfolgt auf der Grundlage der Überleitungstabelle (Anlage 1). • Zu jedem Übernahmestichtag ist ein Tagesabschluss zu erstellen. • Unterjährig muss keine Fortschreibung der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Rückstellungen vorgenommen werden.

  34. Rechnungslegung der Sondervermögen Kostenrechnung • Sofern vom Sanierungsträger eine Kostenrechnung erstellt wird, reicht diese auch für das Sondervermögen aus. Deckungsgrundsätze • Die Deckungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß. • Weitere Bestimmungen zur Haushaltswirtschaft • Die §§ 19 bis 23 GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.

  35. Rechnungslegung der Sondervermögen Jahresabschluss • Die Vorschriften des 7. und 8. Teiles der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß. • Teilrechnungen sind nicht zu erstellen. • Es gelten die analogen Aussagen wie zur Eröffnungsbilanz.

  36. Rechnungslegung der Sondervermögen Besondere Sachverhalte • Verkauf privat nutzbarer Objekte - Ausbuchung mit Übergang von Nutzen und Lasten - Gleichzeitig Einbuchung der Kaufpreisforderung und der Verkaufserlöse - Ausbuchung der für das Objekt erhaltenen Fördermittel • Einbringung gemeindeeigener D4-Objekte - Bewertung mit dem Wert, den die Gemeinde für Verkaufsgrundstücke anzusetzen hätte • Für die Aufbewahrung von Unterlagen gilt § 29 GemHVO-Doppik.

  37. Rechnungslegung der Sondervermögen Anlage 2: Grundstücksverzeichnis • Die Anlage ist von der Gemeinde zu erstellen auf der Grundlage des Grundstücksverzeichnisses, das vom Sanierungsträger zu erstellen ist. Ergänzende Daten sind von der Gemeinde nachzupflegen. • In die Anlage sind die noch nicht verwerteten und die bereits verwerteten Objekte aufzunehmen. Sofern bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz noch keine Daten hinsichtlich der bereits verwerteten Objekte vorliegen, ist dies nicht zu beanstanden.

  38. Rechnungslegung der Sondervermögen Anlage 3: Darlehensverzeichnis • Das Darlehensverzeichnis ist abzuleiten aus den Daten, die vom Sanierungsträger bereitgestellt werden. Ergänzende Angaben sind von der Gemeinde nachzupflegen. Anlage 4: Eröffnungsbilanz • Die dargestellte Entwicklung der Bilanzwerte (Kumulierte Gesamt-Ausgaben bzw. kumulierte Gesamt-Einnahmen abzüglich kumulierte Ausgaben und Einnahmen für bereits abgerechnete Objekte = kumulierte Ausgaben und Einnahmen für noch nicht abgerechnete Objekte) muss nicht in die Bilanz übernommen werden.

  39. Sonstiges • Die Gemeinden haben mit der Zusammenstellung der kumulierten Einnahmen und Ausgaben die wesentlichen Daten, die für das Rechnungswesen des Sondervermögens benötigt werden. • Zusätzlich benötigen die Gemeinden zu den Bilanzstichtagen lediglich eine Zusammenstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten (Leistungen vor dem Bilanzstichtag, Zahlung nach dem Bilanzstichtag). • Vertiefende Aussagen benötigen die Gemeinden grundsätzlich hinsichtlich der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen vom Sanierungsträger betreuten Objekte (nach unseren Erkenntnissen bei den Sanierungsträgern vorhanden).

  40. Sonstiges • Die Gemeinden benötigen zur Erstbewertung ihres sanierten Infrastrukturvermögens grundsätzlich keine Werte des Sanierungs-trägers, da bei Sanierungen grundsätzlich der Ersatzwert anzusetzen ist. Außerdem müssten diese Werte bei den Gemeinden vorhanden sein, sofern die Maßnahmen abgeschlossen und übergeben sind. • Eine Ausnahme bilden die Vermögensgegenstände, die neu hergestellt wurden. In diesen Fällen müssten jedoch bereits Abrechungsunterlagen den Gemeinden übergeben worden sein.

  41. Sonstiges • Die Begriffe „Marktwert“ und „Verkehrswert“ haben in der Richtlinie die gleiche Bedeutung. • Die Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters) dient der Übernahme der Ein- und Ausgaben des Fremdverwalters in die Buchhaltung des Sondervermögens, da der Sanierungsträger in seine Abrechnung lediglich den Saldo des jeweiligen Abrechungs-zeitraumes übernimmt. • In der Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters) sind keine Grundstückswerte zu erfassen. Sie dient nur der Erfassung der laufenden Ein- und Auszahlungen.

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