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Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 6. Doppelstunde: Anwendungsbereich Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutzvorschriften im Kreditrecht, Angabepflichten, Sanktionsvorschriften Mittwoch, 02.12.2009, 8:00h – 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt.

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Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht

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  1. Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 6. Doppelstunde:Anwendungsbereich Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutzvorschriften im Kreditrecht, Angabepflichten, Sanktionsvorschriften Mittwoch, 02.12.2009, 8:00h – 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt

  2. Anwendungsbereich Verbraucherkredit • Persönlich • Kreditgeber: Unternehmer (§ 14 BGB) • Zweck des Vertrags maßgeblich • Gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit • BGH, Urteil vom 23.Januar 2003, XI ZR 63/01 • Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist eine auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. • Nicht: Verwaltung eigenen Vermögens • BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 • Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.

  3. Anwendungsbereich Verbraucherkredit • Persönlich • Kreditnehmer: Verbraucher (§ 13 BGB) • BGH, Urteil vom 30. September 2009, VII ZR 7/09 • Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgten Ziel nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren objektiven Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. • BGH, Urteil vom 23.Januar 2003, XI ZR 63/01 • Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein. • Darlehensnehmer: Existenzgründer (§ 507 BGB) • natürliche Person; Kredite bis 50.000 Euro; unternehmertische Tätigkeit noch nicht ausgeübt

  4. Informationspflichten nach § 492 BGB • Schriftform (§ 492 Abs. 1 BGB) • Nettodarlehensbetrag (Nr. 1; § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) • Gesamtbetrag (Nr. 2) • Art der Rückzahlung (Nr. 3) • Nominalzinssatz (Nr. 4 Alt. 1) • Sonstige Kosten des Kredits (Nr. 4 Alt. 2) • Effektiver Jahreszins (Nr. 5) • Kosten von Versicherungen (Nr. 6) • Sicherheiten (Nr. 7) • Nicht: Darlehensnennbetrag (§ 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

  5. Nominalzinssatz/effektiver Jahreszins • Nominalzinssatz: • In Prozent ausgedrückter Preis für geliehenes Kapital für einen bestimmten Zeitraum • bei Ratenkrediten oft Monatsgebührensätze • bei Immobiliardarlehen Nominalzinssatz pro Jahr • Effektiver Jahreszins: • Regelung in Preisangabenverordnung • Indikator für die relative Belastung • Sanktion bei Falschangabe

  6. Schriftform i.S.v. § 492 I BGB (§ 4 I VerbrKrG) • Gesetzliche Vorgabe: • einfache Schriftform (S. 1) • kein Abschluss in elektronischer Form (S. 2) • getrennte schriftliche Erklärung möglich (S. 3) • gilt auch für spätere Änderungsvereinbarungen • Rechtsfolge bei Verstoß: • Nichtigkeit des Vertrags (§ 494 I BGB) • Heilung durch Auszahlung (§ 494 Abs. 2 S. 1): • Darlehensnehmer empfängt das Darlehen/nimmt es in Anspruch: • Auszahlung an den Darlehensnehmer • Weisungsgemäße Auszahlung an Dritten • Fortsetzung der Darlehensnutzung bei ausgezahltem Darlehen

  7. Heilung bei Verstoß gegen qualifiziertes Formerforderniss Fehlender Zinssatz, effektiver Jahreszins oder Gesamtbetrag: Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zins (§ 494 Abs. 2 S. 2 BGB) Nicht angegebene Kosten oder Sicherheiten: Sind nicht geschuldet (§ 494 Abs. 2 S. 3 BGB) Nichtangabe der Ratenanzahl, der Kosten der Versicherung: Keine Reduzierung des Zinssatzes (BGH, 18.12.2007 – XI ZR 76/06)

  8. Heilung bei Verstoß gegen qualifiziertes Formerforderniss Falscher effektiver Jahreszins: Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist (§ 494 Abs. 3 BGB)

  9. Auswirkung der Restschuldversicherung auf den effektiven Jahreszins Beispiele aus Finanztest, Heft 3/2006

  10. Das neue Verbraucherkreditrecht • Grundlage • EU-Richtlinie 2008/48/EC • Vollharmonisierung als Ziel • Kaum Gebrauch der Spielräume durch den Gesetzgeber • Zwingendes Recht (Art. 22 II RL) • Anwendungsbereich • Konsumenten- und Teilzahlungskredite inkl. Finanzierungshilfen (Leasing) • Überziehungskredite • Immobiliardarlehen • Ausgenommen: Kredite < 200 Euro, Pfandleihe, Arbeitgeberdarlehen

  11. Neues Verbraucherkreditrecht • Implementierung • BGB, EGBGB, PAngV, KWG, BDSG • Inkrafttreten • Regelungen zu Verbraucherkrediten am 11. Juni 2010 • Neue Informationspflichten gelten nur Neuverträge • Vorzeitige Rückzahlung etc. ist auf laufende Verträge anwendbar Art. 229 § 22 III EGBGB-neu • Neue Begrifflichkeiten • „Sollzinssatz“ (= Nominalzins) Definition in § 489 V BGB-neu • Verzugszinssatz § 503 II BGB-neu • effektiver Jahreszins • anfänglicher effektiver Jahreszins wird gestrichen

  12. Werbung und effektiver Jahreszins • Repräsentatives Beispiel in der Werbung § 6a PAngV • Werbung mit „Zinssätzen oder sonstigen Zahlen“ für einen Kreditgegenüber Letztverbrauchern • Pflichtenkatalog über anzugebende Kosten • Beispiel muss repräsentativ sein, d.h. 2/3 der Kunden müssen diesen oder einen günstigeren eff. JZ erhalten • Ziel: Verhinderung von Lockvogelangeboten • Einbeziehung von Kosten in den effektiven Jahreszins § 6 PAngV • Gesamtkosten • Kosten des Kreditvermittlers, soweit dem Kreditgeber bekannt • Versicherungen nur dann, wenn „Voraussetzung für Kreditvergabe an sich oder zu den vorgesehenen Bedingungen • Kontoführungsgebühren, wenn zwingend • Keine Notarkosten • Keine Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarlehensverträgen

  13. Neue Informationspflichten • Vorvertragliche Informationspflichten • Anspruchsgrundlage: § 491a I BGB-neu iVm Art. 247 EGBGB-neu • Standardisiertes Merkblatt Anlage 3 zu § 247 EGBGB-neu • bei Fernabsatz zusätzliche Informationspflichten, nun zu finden in Art. 246 § 1 EGBGB-neu • Angemessene Erläuterungen § 491a III BGB-neu • für Zweck individuell geeignet • den Vermögensverhältnissen angepasst • Vertragliche Informationspflichten • § 492 Abs. 1 S. 5 wird gestrichen • Neuregelung in Art. 247 §§ 6-13 EGBGB-neu • Verweis auf Katalog in Art. 247 § 3 EGBGB-neu • Recht auf Vertragsentwurf § 491a II BGB-neu

  14. Form des Vertragsschlusses und Kostenangaben • Schriftform bleibt als Regel bestehen § 492 BGB • elektronische Signatur genügt (§ 126a BGB) • Ausnahme: Überziehungsmöglichkeit • Ausnahme: Teilzahlungsgeschäfte • Angabepflichten im Vertrag • § 492 II BGB-neu iVm Art. 247 § 6 iVm § 3 EGBGB-neu • Thema Restschuldversicherung • Keine wirklichen Veränderungen • Sanktionen bei fehlenden Angaben § 494 II – IV BGB-neu • Nichtigkeit in bestimmten Fällen • Heilung bei Auszahlung • Reduzierung auf gesetzlichen Zinssatz • Reduzierung des effektiven Jahreszinses • Nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet

  15. Verantwortliche Kreditvergabe • Keine Pflicht zur Beratung • „Angemessene Erläuterungen“ gem. § 491a III BGB-neu • Standardisiert/Individuell • Abgrenzung zu einer Beratung • „Verantwortliche Kreditvergabe“ • Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit • Banken und Sparkassen § 18 II KWG-neu • Unternehmen bei entgeltlichen Finanzierungshilfen § 509 BGB-neu • Direkte Ziele • Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer gewährleisten • Bonitätsprüfung vor Kreditvergabe • Weitergehende Ziele • Überschuldung verhindern • Auswirkungen auf die Wirtschaft verhindern (negatives Beispiel Finanzkrise)

  16. Tilgungspläne • Anspruch auf Tilgungsplan § 492 III BGB-neu • Tilgungsplan ergibt sich aus Vertragsangaben • Kein allgemeiner Anspruch vor oder bei Vertragsschluss • Anspruch auf Zusendung nach Vertragsschluss • Auf Anfrage • Kostenlos • Mehrfacher Anspruch bei Verlust? • Erneuter Anspruch bei Ratenplanänderungen? • Form • Reaktion von Anbietern • Gleichzeitiges Mitsenden eines Tilgungsplans • Zusendung von geänderten Tilgungsplänen bei zwischenzeitlichen Änderungen

  17. iff-Beispiel Tilgungsplan

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