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Veranstaltung mit den Junggesellenvereinen im Rhein-Sieg-Kreis am 29.03.2011

Veranstaltung mit den Junggesellenvereinen im Rhein-Sieg-Kreis am 29.03.2011. Gefahren in der Mainacht, Teil 1: Maibaumtransport. Auffahrunfälle Gefahren im Begegnungsverkehr Gefahren beim Überholen. Gefahren in der Mainacht, Teil 2: Personentransport.

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Veranstaltung mit den Junggesellenvereinen im Rhein-Sieg-Kreis am 29.03.2011

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Presentation Transcript


  1. Veranstaltung mit den Junggesellenvereinen im Rhein-Sieg-Kreis am 29.03.2011

  2. Gefahren in der Mainacht, Teil 1: Maibaumtransport Auffahrunfälle Gefahren im Begegnungsverkehr Gefahren beim Überholen

  3. Gefahren in der Mainacht, Teil 2: Personentransport Alkoholisierung führt zu Unachtsamkeit Kein wirksamer Schutz vor Herunterfallen

  4. Noch: Gefahren in der Mainacht, Teil 2: • Personentransport • 01.05.2010, 03.25 Uhr: 25-jähriger Mann fällt stark alkoholisiert aus 2,2 m Höhe in Hangelar von der Ladefläche eines fahrenden Anhängers und zieht sich Kopfverletzungen zu. • 01.05.2010, 00.10 Uhr: 16-jähriges Mädchen feierte mit 24 anderen Personen in Ranzel auf der Ladefläche eines fahrenden LKW. Alkoholisiert fiel sie auf die Fahrbahn und verletzte sich schwer.

  5. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis (§ 29 STVO Übermäßige Straßenbenutzung) • Nutzen der Straßen wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge wird eingeschränkt • geschlossener Verband nimmt die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch • der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden

  6. Veranstaltungen in Sinne des § 29 (2) StVO sind z.B. • Radrennen • Marathonveranstaltungenaber auchKarnevalumzüge • Ernteumzüge • Schützenumzüge undauch MAIUMZÜGE!Ausnahme: Prozessionen oder kleinere Brauchtumsveranstaltungen

  7. Veranstaltungen nach § 29 (2) StVO sind erlaubnispflichtig! Wo erhalte ich diese Erlaubnis? • kreisangehörigen Städte • Ansprechpartner ist das jeweilige Ordnungsamt • beim Rhein-Sieg-Kreis für die acht kreisangehörigen Gemeinden • Ansprechpartner beim Rhein-Sieg- Kreis, Straßenverkehrsamt - Abteilung Verkehrssicherung Frau Sert, Tel. 02241 / 13-2025Frau Makau, Tel. 02241 / 13-2010 und Frau Jaschuk, Tel. 02241 / 13-2827

  8. Wie erhalte ich diese Erlaubnis? • Antrag stellen, das Antragsformular ist erhältlich unterhttp://www.rhein-sieg-kreis.de/cms100/buergerservice/online-dienste/formulare • Bitte beachten, Bearbeitungszeit kann bis zu 4 Wochen dauern (Beteiligen anderer Behörden) • deshalb rechtzeitig agieren!

  9. Müssen dem Antrag besondere Unterlagen beigefügt werden?Ja, . . . • TÜV-, DEKRA-, GTü- oder KüS-Gutachten, soweit zulassungsrechtlich erforderlich • Bestätigung zum Gutachten Für Fahrzeuge, für die ein Gutachten vorgelegt wird, hat der Veranstalter/Antragsteller darüber hinaus durch Unterschrift eines Verantwortlichen zu bestätigen, dass das Fahrzeug nach Erstellung des Gutachtens nicht mehr baulich verändert wurde • Betriebserlaubnis • Tierhalterhaftpflichtversicherungsnachweis bei Tiergespannen

  10. Fahrzeugaufstellung • Streckenplan • Haftungserklärung gem. § 29 StVO (siehe Anlage zum Antrag) • Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz (Muster siehe Anlage zum Antrag)

  11. Zulassungsrechtliche Voraussetzungen FahrzeugnutzungGegenüberstellung LoF-Nutzung / sonstige Nutzung

  12. Die Personenbeförderung ist in § 21 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt Es ist verboten Personen mitzunehmen auf: • Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit • der Ladefläche von Kraftfahrzeugen • der Ladefläche von Anhängern

  13. Ausnahme vom Verbot: • Personen auf Anhängern mit geeigneten Sitzgelegenheiten, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (Erntehelfer) eingesetzt werden. • Personen auf Anhängern beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen.

  14. Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung Fahrerlaubnispflicht gem. § 4 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) • Klasse L: Zugmaschine bis 32 km/h, bzw. 25 km/h auf Grund des Anhängers • Klasse T: Zugmaschine und Anhänger bis 60 km/h

  15. Zugmaschine und Anhänger müssen nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und auch für solche Zwecke eingesetzt werden. Aber: 2. VO über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtl. Vorschriften • Klasse L und T • auch gültig für Brauchtumsveranstaltungen, Fahrzeugführer müssen jedoch mindestens 18 Jahre alt sein.

  16. Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung(von sog. Planwagenfahrten, für die eine Ausnahmegenehmigung zur Personenbeförderung vorliegt) Klassen L und T scheiden aus, da der Einsatz (Personenbeförderung) weder land- noch forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Erforderlich sind: • bis 8 Fahrgastplätze: je nach Gewicht Klassen B, BE, C1, C1E, C oder CE in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung • bis 16 Fahrgastplätze: D1, D1E, jedoch ist bei diesen Klassen die Beförderung von Personen auf Anhängern ausgeschlossen. • mehr als 16 Fahrgastplätze: D, DE

  17. Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung(von Maibaumtransporten auf land- oder forstwirtsch. Fahrzeugen) • Klassen L und T scheiden aus, da der Einsatz weder land- noch forstwirtschaftlichen Zwecken dient, sondern der Brauchtumspflege; • erforderlich sind je nach zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs bzw. der Kombination die Klassen C1E oder CE

  18. Botschaften der Polizei • unerlaubtes Abholzen von Maibäumen ist Diebstahl (Quittung des Eigentümers mitführen) • Fahrzeuge mit Ladung dürfen nicht höher als 4m und nicht breiter als 2,55 m (PKW 2,50 m) sein • der Baum darf nach vorne nicht über das Fahrzeug hinausragen. Nur ab einer Fahrzeughöhe von 2,50 m sind 50 cm nach vorne erlaubt • nach hinten darf der Maibaum höchsten 3m hinausragen. Ab einer Länge von über 1m ist dieses mit einer 30 mal 30 Zentimeter großen roten Fahne oder einem entsprechenden Schild zu kennzeichnen. Bei Dunkelheit: rote Laterne • Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein • das Kennzeichen darf nicht verdeckt werden • es ist verboten, Personen auf Zugmaschinen ohne Sitzgelegenheit oder auf der Ladeflächen von Anhängern mitzunehmen • wer Sitzplätze selbstständig montiert, macht sich u. U. strafbar • für Schäden beim Transport ist der Fahrer verantwortlich. Ob Schäden durch einen unsachgemäßen Transport, durch die Versicherung gedeckt sind, ist fraglich. Unter Umständen stehen hohe Regressforderungen im Raum

  19. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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