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Einkommensteuerlehre Sommersemester 2005 Gabriele Glaser-Pausch

Einkommensteuerlehre Sommersemester 2005 Gabriele Glaser-Pausch. Begriff der Steuern - § 3 Abgabenordnung.

chandler
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Einkommensteuerlehre Sommersemester 2005 Gabriele Glaser-Pausch

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  1. Einkommensteuerlehre Sommersemester 2005 Gabriele Glaser-Pausch

  2. Begriff der Steuern - § 3 Abgabenordnung Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Übersicht über öffentliche Abgaben Steuern Beiträge Gebühren Einteilung der Steuerarten nach den Steuergläubigern Bundessteuern -Mineralölsteuer -Tabaksteuer -Solidaritäts-zuschlag Landessteuern -Erbschaftsteuer -Kfz-Steuer -Grunderwerbsteuer Gemeindesteuern -Grundsteuer -Gewerbesteuer -Hundesteuer Bund/Länder -Einkommensteuer -Körperschaftsteuer -Umsatzsteuer

  3. 1.1.1. Bedeutung und Stellung im Steuersystem Einkommensteueraufkommen: - Bund 42,5% - Land 42,5 % - Gemeinden 15 % Gemeinschaftsteuer Besteuerung der Leistungsfähigkeit von natürlichen Personen. Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen: Einkommen, Familienstand, Kinder, Krankheit...EST ist nicht abzugsfähig. Personensteuer Wirtschaftlicher Ertrag, d.h. die Erzielung eines Einkommens wird besteuert Ertragsteuer Direkte Steuer Steuerträger und Steuerschuldner sind identisch

  4. Einteilung der Steuerarten nach den Bemessungsgrundlagen Substanzsteuern -Grundsteuer -Erbschaftsteuer Verkehrs- und Verbrauchsteuern -Umsatzsteuer -Grunderwerbsteuer -Mineralölsteuer Ertragsteuern -Einkommensteuer -Körperschaftsteuer -Gewerbesteuer

  5. Rechtsquellen Rechtsnormen Rechtsprechung Verwaltungsvorschriften Völkerrechtliche Normen: EuropäischerGerichtshof Richtlinien der Bundesregierung Gemeinschaftsrecht der EU Doppelbesteuerungsabkommen Bundesverfassungsgericht Schreiben des Bundesfinanzministeriums BundesfinanzhofFinanzgerichte Erlasse der Landesfinanzbehörden Innerstaatliche Normen: Verfügungen der Oberfinanzdirektion GrundgesetzSteuergesetzeRechtsverordnungen

  6. Steuergesetze allgemeineSteuergesetze besondereSteuergesetze Steuerschuld- und -verfahrens-recht Steuerliches Bewertungs-recht Einzelsteuer-gesetze Gesetze zu speziellen Regelungsbereichen Abgaben-ordnung Einkommen-steuergesetz Investitions- zulagengesetz Bewertungs-gesetz Finanzgerichts-ordnung Gewerbe-steuergesetz Umwandlungs-steuergesetz Umsatz-steuergesetz Außen-steuergesetz

  7. Grundbegriffe der Besteuerung

  8. Grundbegriffe der Besteuerung

  9. Grundbegriffe der Besteuerung

  10. Grundbegriffe der Besteuerung

  11. Persönliche Steuerpflicht unbeschränkte Steuerpflicht beschränkte Steuerpflicht Normale unbeschränkte Steuerpflicht Erweitert beschränkte Steuerpflicht Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht Normale beschränkte Steuerpflicht § 1 (1) EStG § 2 AStG § 1 (3) EStG § 1 (4) EStG Erfassung sämtlicher in- und ausländischer Einkünfte Erfassung sämtlicher inländischer Einkünfte Erfassung inländischer Einkünfte i.S. des § 49 EStG

  12. 2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1(1) EStG • natürliche Personen • Inland • Wohnsitz oder • Gewöhnlicher Aufenthalt Natürliche Personen: Alle lebenden Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, FamilienstandGeschäftsfähigkeit oder Nationalität. Juristische Personen werden vom EStG nicht erfasst.Ihre Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer. Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,OHG, KG, GmbH & Co KG) sind nicht die Gesellschaften einkommens-oder körperschaftsteuerpflichtig, sondern die einzelnen Gesellschafter. Die Steuerpflicht beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Inland: Bundesrepublik Deutschland und der Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Wohnsitz § 8 AO: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird. Dabei muss es sich nicht um den Haupt-wohnsitz handeln § 8 AO. Nicht erforderlich ist eine Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben. Für die Est-pflicht genügt e i n Wohnsitz im Inland.

  13. 2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1(1) EStG Forts.Wohnung Es genügt die Wohnung 2x jährlich für mehrere Wochen zu bewohnen. Wird von vornherein beabsichtigt, die Wohnung nur vorübergehend(< 6Mon.)beizubehalten, begründet man dort keinen Wohnsitz. Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 AO: Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er in diesem Ort oder Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt von > 6 Monaten zeitlich zusammenhängend gilt stets als gewöhnlicher Aufenthalt. Kurze Unterbrechungen schaden nicht. Ausnahme: 6-Monatsregel gilt nicht bei Aufenthalt zu Besuchs- Erholungs- oder sonstigen privatenZwecken.Höchstgrenze hierbei 12 Monate. • Keine unbeschränkte Steuerpflicht für: • Grenzgänge Übernachten im Ausland!) • Ausländische Diplomaten § 2 AO • Konsularangehörige

  14. 2.1.3 Unbeschränkte Steuerpflicht nach §§ 1(3EStG • natürliche Person • Kein Wohnsitz/Gew.Aufenthalt im Inland • inländische Einkünfte i.S. § 49 EStG • Einkünfte der Person unterliegen zu mindestens 90 % deutscher Est oder • nichtdeutsche Est unterliegende Einkünfte sind < 6.136€ ( Nachweis durch Bescheinigung der zust. Ausl. Behörde • Antrag- unbeschränkte Steuerpflicht § 1(3) • Ohne Antrag- beschränkte Steuerpflicht § 1(4) Folge: hier werden beschränkt Steuerpflichtige aus dem Gemeinschaftsgebiet und den EWR-Staatenden unbeschränkt Steuerpflichtigen - auf Antrag- materiell gleichgestellt EWR: Island, Norwegen und Lichtenstein EU: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, GB, Irland, Italien, Lettland,Litauen, Luxemburg,Malta,NL, Österreich,Polen, Portugal, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern § 1(3) EStG ist unabhängig von Staatsangehörigkeit und Einkunftsart anzuwenden AUCH AUS DRITTLÄNDERN!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! . .

  15. 2.1.3 Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1a EStG • Anwendung nur auf Staatsangehörige (einschl. Deutsche) von EU-Staaten oder EWR-Staaten • auch wenn nur ein Ehegatte in D unbeschränkt Est-pflichtig ist und der andere in einem der EUEWR-Staaten wohnt(unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit • Regelt zusätzliche Vergünstigungen wie Realsplitting, Ehegatten-Splitting und Haushaltsfreibe-trag unbeschr. Stpfl. § 1(1) oder § 1(3) Einkünfte unterl. Zu mind. 90 % dt. Est und nicht dt. Estunterl. Einkünfte < 12.272€ (6.136 x 2) (Nachweis durch ausl. Behörde) • Staatsangehörigkeit eines • Mitgliedsstaates der EU • Oder EWR Staates • KEIN DRITTLAND und . Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht:nur inländische Einkünfte § 49 EStG Jedoch Genuss von folgenden Vorteilen: Haushaltsfreibetrag, Sonderausgaben , außergew. Belastungen Vorteile wie: Splitting Tarif, Verdopplung von Höchst- und Pauschbeträgen

  16. 2. 2. Beschränkte Steuerpflicht § 1(4) EStG • Natürliche Person weder • Wohnsitz oder • Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland • Keine Anwendung §§ 1(2) (3) 1a • Inländische Einkünfte § 49 EStG Natürliche Personen aus Drittlandsgebieten . Folge: Nur die inländischen Einkünfte im Sinne es § 49 EStG unterliegen derDeutschen Einkommensteuer

  17. 2. 3. DBA • Vermeidung der Doppelbesteuerung • Welteinkommensprinzip • Vertragsstaaten beschränken gegenseitig ihr Besteuerungsrecht • Wohnsitzstaat verzichtet auf volle Besteuerung der ausl. Einkünfte und erhebtnur eine verminderte Steuer oder • Rechnet die ausländische Steuer ganz oder teilweise auf die inländische Steuer an Bsp.: Dagorn aus Paris ist in F unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In D hat er Einkünfte aus einem Mietshaus. D ist in D nach § 1(4) beschränkt einkommensteuerpflichtig, § 49 EStG und müsste, gäbe es kein DBA die Einkünfte sowohl in D als auch in F besteuern. Nach dem DBA mit F werden die Mieteinkünfte nur inD besteuert. In F (Wohnsitzstaat sind die Mieteinkünfte von der Besteuerung befreit, so dass sie nur einmal besteuert werden. .

  18. Bestimmungsgröße der Einkunftsermittlung Einnahmen Ausgaben nicht steuerbar steuerbar abzugsfähig nicht abzugsfähig 1) 2) steuerfrei steuerpflichtig Gewinnein-kunftsarten Betriebs-ausgaben Aufwendungen für die Lebensführung § 12 EStG Betriebs-einnahmen Überschuss-einkunfts-arten Werbungs-kosten Einnahmen

  19. Ordnung der Einkunftsarten Einkunftsart Einkunftsermittlung Rangordnung 1 Land- und Forstwirtschaft § 13 ESTG 2 Gewerbebetrieb § 15 EStG 3 Selbständige Arbeit § 18 EStG 4 Nichtselbständige Arbeit § 19 EStG 5 Kapitalvermögen § 20 EStG 6 Vermietung+Verpachtung § 21 EStG 7 Sonstige Einkünfte § 22 EStG Gewinneinkünfte Haupteinkunfts-arten Überschusseinkünfte Nebeneinkunfts-arten

  20. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

  21. Aufbau des Einkommensteuertarifs § 32 a EStG Verhältnis Splittingtarif - Grundtarif

  22. Erhebungsformen der Einkommensteuer Arten der Erhebung der Einkommensteuer Vorauszahlung auf die Einkommensteuer (§ 37 EStG) Quellensteuer-abzug Abschlusszahlung zur Einkommensteuer (§ 36 IV EStG) Lohnsteuer(§ 38 EStG) Kapitalertragsteuer(Zinsabschlagsteuer)(§ 43 EStG) Bauabzugssteuer(§ 48 EStG)

  23. Entrichtung der Einkommensteuer

  24. Veranlagungsformen Einzelveranlagung(= Regelfall) Ehegatten-veranlagung § 25 EStG GetrennteVeranlagung Zusammen-veranlagung Nur im Jahr der Eheschließung: Besondere Veranlagung § 26 a EStG § 26 b EStG § 26 c EStG EStG-Grundtarifgem.§ 32 a Abs. 1EStG Einzelveran-lagung jedes Ehegattenunter Anwen-dung desGrundtarifs Splitting- verfahren gem. § 32 aAbs. 5 EStG

  25. Sonderausgaben Echte Sonderausgaben Unechte Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig unbeschränkt abzugsfähig Vorkostenpauschale für selbstgenutztes Wohneigentum Renten und dauernde Lasten Vorsorgeaufwen-dungen übrige Sonderausgaben § 10 i EStG § 10 I Nr.1aEStG Versicherungs-beiträge Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten § 10 I Nr. 2 EStG Gez. Kirchensteuer § 10 I Nr. 1 EStG § 10 I Nr.4 EStG Berufsausbildungskosten Steuerberatungs-kosten § 10 I Nr. 7 EStG § 10 I Nr.6 EStG Schulgeld § 10 I Nr. 9 EStG Altersvorsorgebeiträge § 10 a EStG Spenden § 10 b EStG

  26. Neu ab 2004: Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren sind nur noch mit 88 % abzugsfähig Neu ab 2005: Alterseinkünftegesetz: Änderungen bei der privaten Al-tersvorsorge ab 2005 Sonderausgaben

  27. Alterseinkünftegesetz Vorsorgebeiträge • Aufwendungen für die Basisversorgung • Sonderausgaben – Höchstbeträge in • Endstufe 2025 • 20.000 € / Eheg. 40.000 € • Sonstige Vorsorgeaufwendungen • Sonderausgaben –Höchstbeträge ab 2005 • 1.500 Arbeitnehmer / Beamte • 2.400 Selbständige/ = Gesetzliche Rentenversicherung Und vergleichbare Altersvorsorgeprodukte § 10(1) Nr. 2 a + b EStG Beiträge zu Kranken, Pflege, Arbeitslosenversicherungen Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen Vor 2005 abgeschlossene private Rentenversicherungen, die keine Basisversorgung sind 88 % der Beiträge vor 2005 abeschlossenener Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren Rürup-Rente , § 10(1)Nr. 2b EStG Anmerkung: privat abgeschlossene RV-Verträge er- Füllen idR. Nicht die Anforderungen der Rürup-Rente Sie stellen meistens keine Basisversorgung dar. § 10 (1) Nr. 3 EStG

  28. Alterseinkünftegesetz Man spricht bei dem Alterseinkünftegesetz von der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. § 10(3) EStG enthält eine Übergangsregelung für die Jahre 2005- 2024. Die steuerliche Abziehbarkeit beginnt in 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge, höchstens mit 60 % von 20.000 € / Ehegatten 40.000 €. Dieser Vom-hundert-Satz steigt in den Folgejahren je um 2 %-Punkte an Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung Die geschilderten Neuregelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei Basis-versorgung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen können bei bestimmten Personengruppen zu einer Schlechterstellung der bisherigen Rechtslage führen. Aus diesem Grunde führt das FA von Amts wegenautomatisch eine Günstigerprüfung durch zwischen dem 2004 und ab 2005 geltenden Recht durch. Ein Auszug aus dem alten Recht enthält § 10(1) Nr. 4a EstG

  29. Alterseinkünftegesetz Durch die Veränderung des Ansatzes der Sonderausgaben wurde auch die Besteuerung der Altersbezuüge ab 2005 geändert. Die Besteuerung ist in § 22 Nr.1 S.3 EStG geregelt. Im Wege der typisierenden Betrachtungsweise unterliegen Leibrenten und andere Leistungen aus der sogen.Basisversorgung ab 2005 zu 50 % der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil von 50 % gilt für Bestandsrentner und für Steuerpflichtige, die 2005 erstmalig Rentnerwerden ( Bis 2004 wurden die Renten nur mit dem Ertragsanteil erfasst) Der Ertragsanteil war bei einem Rentner von65 Jahren 27 %.) Der Besteuerungsanteil der bei einem Rentner zu Beginn des Rentenalters festgestellt wurde, bleibt lebenslang erhalten. Einstieg in das Rentenalter z.B. 2006 der Besteuerungsanteil beträgt lebenslänglich 52 % (vgl. Tabelle)

  30. Spendenabzug Ausgaben für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke ZuwendungenanStiftungen Mitgliedsbeiträge undSpenden anpolitische Parteien Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs.1 Satz1 und 2 EStG (allgemeiner [5%] und ggf. zusätzlicher [weitere 5%] Höchstbetrag bezogen auf Gesamtbetrag der Einkünfte alternativ einheitlicher Höchstbetrag [2%O] bezogen auf Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern) Sonderausgabenabzug nach § 10bAbs. 1 Satz 3 und Abs. 1 a EStG (laufende Zuwendungen bis 20.450 € jährlich und Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock bis zu 307.000 €) Steuerermäßigungnach § 34 g EStG (50% der Ausgaben, höchstens 825 €/1.650 €) und Sonderausgabenabzugnach § 10b Abs.2 EStG (übersteigender Betrag bis zu 1.650 €/3.300 €)

  31. Außergewöhnliche Belastungen Nicht typisierte außergewöhnlicheBelastungen § 33 EStG Typisierte außergewöhnliche Belastungen Nachweis geleisteter eigener Aufwendungen Pauschale Abzugsbeträge zum Beispiel: Kurkosten,Krankheitskosten, Scheidungskosten, Lösegeld Unterhaltsaufwendungen Ausbildungsfreibetrag § 33 a I EStG § 33 a II EStG Aufwendungen für Haushaltshilfen oder Heimunterbringung Behindertenpauschbetrag § 33 b I-III EStG § 33 a III EStG Hinterbliebenenpauschbetrag § 33 b IV EStG Pflegepauschbetrag § 33 b VI EStG Kinderbetreuungskosten § 33 c EStG

  32. Beispiel zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen

  33. 1. Innerperiodischer Verlustausgleich Unbegrenzter Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart Begrenzter Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsart Ausnahmen durch sachliche Begrenzung: (a) nur mit den positiven Einkünften der- selben Einkunftsart (§ 22 Nr. 2; § 23 (3) EStG) oder (b) mit derselben Einkunftsquelle (§ 15 a § 2 a EStG) Betragliche Begrenzung: § 2 Abs. 3 EStG volle Berücksichtigung von negativen Einkünften bis T€ 51,5 (bei Splitting: T€ 103), darüber hinaus nur bis zu 50% der Summe der verbleibenden positiven Einkünfte Verlustberücksichtigung im Einkommensteuerrecht (bis 2003)

  34. 2. Interperiodischer Verlustausgleich Verlustrücktrag Verlustrücktrag auf das vorhergehende Jahr bis zu 511.500 € Verlustvortrag -zeitlich unbefristet -Verlustverrechnung zum Teil nur mit derselben Einkunftsquelle (§ 15 a EStG) oder nur mit derselben Einkunftsart (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 EStG) möglich -Verlustverrechnung grundsätzlich unbegrenzt mit positiven Einkünfte derselben Einkunftsart -Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten bis T€ 51,5 (bei Splitting T€ 103) in voller Höhe, darüber hinaus nur bis zu 50% der verbleibenden positiven Einkünfte -Verlustabzug stets zum frühest möglichen Zeitpunkt in höchst möglichem Umfang

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