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Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft. Einleitung.
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Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Einleitung Mit dem EuGH-Urteil vom 09.09.2003 wurden die bisherigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz zum Bereitschaftsdienst als nicht konform zu EU-Richtlinien festgestellt, da das Arbeitszeitge-setz den Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit zählte. Der Gesetzgeber fügte daraufhin eine Übergangsregelung ins Arbeitszeitgesetz ein. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Arbeitszeitgesetz § 25 Übergangsregelung für Tarifverträge Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Rege-lungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchst-rahmen überschreiten, bleiben diese tarifver-traglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsverein-barungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Hintergrund Die Tarifvertragspartner des öffentlichen Dienstes haben im Rahmen der Neuregelung des Tarif-rechtes die tariflichen Handlungsspiel-räume (§ 7 ArbZG) für den Bereich des Bereitschaftsdienstes definiert. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Eine Basis - fünf Varianten TVöD - §§ 1 - 39 Verwaltung Sparkassen Entsorger Krankenhäuser Flughafen erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) vom 13. September 2005 (nur für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Geltungsbereich • Keine tarifliche Regelung gibt es bisher für den Bereich des Bundes und der Länder sowie für den kirchlich- / diakonischen Bereich. • Entsprechende Regelungen werden zurzeit teilweise erarbeitet. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Geltungsbereich Der BT-K gilt für: • Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, • medizinische Institute von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Instituten und Röntgeninstituten), erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Geltungsbereich • sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, oder in • Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzu-nehmen. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungs-gemäß aber die Zeit ohne Arbeits-leistung überwiegt = bis max. 49%. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rechtliche Rahmenbedingungen • Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit • Rufbereitschaft = Ruhezeit (Ausnahme: Tatsächliche Arbeits-leistung und Wegezeit) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rechtliche Rahmenbedingungen • Arbeitszeit pro Tag: 8 Std., Verlängerung bis zu max. 10 Std. ist möglich • Arbeitszeit pro Woche: 48 Std., max. 60 Std. (durchschnittlich dürfen dann in 24 Wochen 8 Stunden werk-täglich nicht überschritten werden) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Nach dem ArbZG zulässige Verlängerung der täglichen Arbeitszeit einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen mit Bereitschafts-dienst • auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D (Arbeitsleistung 26% - 49%) • auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B (Arbeitsleistung 0% - 25%) • Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Mögliche abweichende Regelungen: • Verlängerung der täglichen Arbeits- zeit durch Ableistung von Bereit- schaftsdienst • bis zu max. 24 Stunden (ausschließlich der Pausen) (Dienstvereinbarung ist erforderlich) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst • Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Zeitausgleich durch Ableistung von Bereitschaftsdienst • in den Stufen A und B auf bis zu 58 Stunden/ Woche, • in den Stufen C und D auf bis zu 54 Stunden/ Woche (Dienstvereinbarung + individuelle Vereinbarung mit Arbeitnehmer ist erforderlich) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Die abweichenden Regelungen können nur im Rahmen einer einvernehmlichen Dienstver-einbarung unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden: • Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, • Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG, • ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst • Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt. • Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/ Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Der TVöD definiert – im Gegensatz zum BAT – nicht mehr den Beginn und das Ende eines Tages bzw. einer Woche. Dies muss nun auf betrieblicher Ebene (entweder für den gesamten oder für jede Abteilung unterschiedlich) vereinbart werden. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Zum Zwecke der Entgeltbe- rechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein- schließlich der geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Stufe Arbeitsleistung inner- Bewertung halb des Bereitschafts- als Arbeits- dienstes zeit A 0 bis 10 v.H. 15 v.H. B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H. C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H. D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalender- monat abgeleisteten Bereit- schaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich als Arbeits- zeit gewertet. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Zahl der Bereitschafts- Bewertung als dienste im Kalender- Arbeitszeit monat bis 8. Bereitschafts- 25 v.H. dienst 9. bis 12. Bereitschafts- 35 v.H. dienst 13. und folgende Bereit- 45 v.H. schaftsdienste erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Be- triebsparteien. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Teilzeitklausel • Verringerung der Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit bei der Betreuung eines Kindes / pflegebedürftigen Angehörigen • Abweichung durch Zustimmung der/des Beschäftigten sowie aus dringenden dienstlichen Gründen möglich • (Inkrafttreten: 01.07.2006) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Bereitschaftsdienst Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes kann faktorisiert, also in Zeit umge-wandelt werden. Dabei kann sie 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden. (Buchung auf das Arbeitszeitkonto) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rufbereitschaft Rufbereitschaft leisten Be- schäftigte, die sich auf An- ordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeit- geber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rufbereitschaft • Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an- ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. • Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche höchst- arbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rufbereitschaft Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobil- telefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rufbereitschaft Rufbereitschaft über 12 Stunden Dauer: • Abrechnung pauschaliert • 2 Stundenvergütungen bei Beginn Mon- tag bis Freitag • 4 Stundenvergütungen bei Beginn Samstag, Sonntag und Feiertage, die auf einen Werktag fallen erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rufbereitschaft • Rufbereitschaft unter 12 Stunden Dauer: • Für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenent- gelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rufbereitschaft • 3-Stunden-Garantie entfällt • Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede an-gefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über-stunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Rufbereitschaft Die Vergütung des Rufbereit-schaft kann fak-torisiert, also in Zeit umgewandelt werden. (Buchung auf das Arbeitszeitkonto) erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Sonderkündigungsrecht der Bereit-schaftsdienst- und Rufbereitschafts-regelung Die §§ 45 und 46 können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden. erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005
Ende erstellt von Andreas Schächtele am 27. Oktober 2005