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Verantwortung

Verantwortung. Prinzipiell jeder !. Grundsätzlich kann jeder nur für das Verantwortlich gemacht werden, wo er die Möglichkeit gehabt hätte, etwas zu ändern oder mitzuentscheiden. Wer hat im Betrieb Verantwortung?. Wer hat welches Maß an Verantwortung?.

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Verantwortung

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Presentation Transcript


  1. Verantwortung Prinzipiell jeder ! Grundsätzlich kann jeder nur für das Verantwortlich gemacht werden, wo er die Möglichkeit gehabt hätte, etwas zu ändern oder mitzuentscheiden. • Wer hat im Betrieb Verantwortung? • Wer hat welches Maß an Verantwortung?

  2. Delegation von Verantwortung auf Beauftragte Personen • Automatische beauftragte Personen z. B. • Vorgesetzte • Lademeister • Verpacker • LkW-Fahrer • usw. • Stellenbeschrei-bungen • Funktion • Besonders beauftragte Personen z. B. • Gruppenleiter einer kurzzeitig zusammengesetzten Arbeitsgruppe • vom Vorgesetzten mit einer speziellen Arbeit betrauten Person • usw.

  3. Was müssen Verantwortlichen beachten? - die vier wichtigsten Punkte - Einsatz des geeigneten Personals Nachweis von Unterweisungen und Qualifizierungen Nachweis von Prüfungen der Maschinen und Geräten Beseitigung von Mängeln

  4. Beispiel – Reinigung der Fenster GUV - I 659 „Gebäudereinigungsarbeiten“ • Absturzsicherungen bei der Glasreinigung • sind erforderlich an Arbeitsplätzen an Fenstern bei mehr als 5 m Absturzhöhe. • können aus Geländer oder Fenstergeländer bestehen (1). • Abweichungen • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (2) nur an tragfähigen Bauteilen bzw. Anschlagein-richtungen befestigen. • Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird. • Fensterbänke nur betreten, wenn sie tragfähig und mindestens 25 cm breit sind. Gegebenenfalls Trittaufsätze benutzen (3).

  5. Beispiel – Reinigung der Fenster Vergabe von Aufträgen entsprechend§ 5 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV - V A1) gilt: Der Auftraggeberhat dem Auftragnehmer (z.B. den Firmen, die die Reinigungsarbeiten durchführen) schriftlich aufzugeben, die für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben (aus dem staatlichen und dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger) zu beachten. Ein entsprechender Hinweis in den Vertragsunterlagen erübrigt eine separate schriftliche Vereinbarung. BeispielGebäudereinigungsarbeiten Einsatz vonFremdfirmen Vergabe von Aufträgen

  6. Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften • Anordnungen treffen • Arbeit einstellen • Bußgeld verhängen Unfallversicherungsträger Schließt verbotwidriges Verhalten den Versicherungsschutz aus? • Belehren • Abmahnen • Weiterarbeit verbieten • Kündigen Unternehmer / Arbeitgeber Versicherter / Beschäftigter

  7. Haftung schuldhafte Schädigung schuldhafte Schädigung Schädiger Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz Anspruch auf Schadensersatz Verletzter Bauhofarbeiter Schädiger • Bürgermeister • Bauhofleiter • Bauhofarbeiter NICHT bei VORSATZ UVT (GUVV/LUK) § 823 Bürgerliches Gesetzbuch § 104, 105 SGB VII (Beschränkung der Haftung)

  8. Rückgriff (Regress) § 110 SGB VII schuldhafte Schädigung durch Handeln oder Unterlassen Verletzter VersicherterBauhofarbeiter BEI VORSATZund GROBER FAHRLÄSSIGKEIT RÜCKGRIFF(Regress) Schädiger • Bürgermeister • Bauhofleiter • Bauhofarbeiter Anspruch auf Schadensersatz Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen ... auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. UVT (GUVV/LUK)

  9. Bürgermeister Dienststellenleiter Bauhofleiter Vorarbeiter Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung Unternehmerhaftung:Haftung infolgeAmtspflichtverletzung Beratungshaftung:Haftung infolgemangelhafter Beratung • Fachkraft für Arbeitssicherheit • Betriebsarzt • Keine Haftung: • Sicherheitsbeauftragter

  10. Strafrecht Z.B. Freiheits-strafe wegen Tötung, Körper-verletzung Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften € Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung Ordnungs-widrig-keitenrecht/Sozialrecht Bußgeld wegen Nichtein-haltung UVV Arbeits- / Dienstrecht z.B. Abmahnung, Kündigung, Disziplinar-verfahren Zivilrecht z.B. Schadens-ersatz bei Sach-schaden Auch nebeneinander möglich

  11. Vorsatz und Fahrlässigkeit • Fahrlässig handelt derjenige, der diejenige Sorgfaltaußer acht lässt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und auch imstande ist. • Grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und leichtfertig handelt, also der- jenige, der völlig unverständlich handelt oder etwas zu tun unterlässt. • Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass jemand mit Wissen und Wollen der gesetzlichen Anordnung nicht nachkommt oder das von einer Rechtsvorschrift geschützte Rechtsgut mit Wissen und Wollen verletzt.

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