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Fachreport / Informationen rahmenbedingungen für österrEICHISCHE online-Händler auf dem deutschen markt Manuela fallmann , AC Berlin. 86 Seiten. Der Fachreport wurde vom AußenwirtschaftsCenter Berlin E berlin@wko.at in Zusammenarbeit mit

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  1. Fachreport / Informationen rahmenbedingungen für österrEICHISCHE online-Händler auf dem deutschen markt Manuela fallmann, AC Berlin

  2. 86 Seiten

  3. Der Fachreport wurde vom AußenwirtschaftsCenter Berlin E berlin@wko.at in Zusammenarbeit mit Henning von Zanthier, LL. M., Rechtsanwalt von Zanthier & Schulz Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer SteuerberaterPartnerschaftsgesellschaftKurfürstendamm  217, D-10719 BerlinT +49 30 88 03 59 – 0, F +49 30 88 03 59 - 99E vonzanthier@vonzanthier.com W http://www.vonzanthier.com/ erstellt.

  4. Inhaltsverzeichnis 1 VORWORT 2 ALLGEMEINER ÜBERBLICK 2.1 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere deutschem Recht 2.2 Ausschluss von ausländischem Recht 2.3 Risiko bei Anwendung von ausländischem Recht 3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES WEBSHOPS 3.1 Anbieterkennzeichnung / Impressumpflicht (§ 5 TMG / deutsches Telemediengesetz) 3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 3.2.1 AllgemeineHinweise 3.2.2 Besondere Hinweise für Geschäfte mit Verbrauchern 3.2.3 Muster-AGB 3.2.3.1 AGB - Gültigkeitbiszum 12.Juni 2014 3.2.3.2 Neue AGB abdem 13.6.2014 3.3 Datenschutz 3.3.1 Gesetzliche Grundlagen und sich daraus ergebende Pflichten 3.3.2 Datenschutzerklärung 3.4 Urheberrecht 3.5 Wettbewerbsrecht und Werbung im Internet 3.6 Online-Rechnungen

  5. Inhaltsverzeichnis 4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN – WEBSHOP 4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsschluss im Internet 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) 4.2.1 Vertragsrecht 4.2.2 Gerichtsstand 4.2.3 Informationspflichten vor Vertragsschluss 4.2.4 Weitergehende Informationspflichten – Gültigkeit bis 12. Juni 2014 4.2.5. Weitergehende Informationspflichten – Neu ab 13. Juni 2014 4.2.6. Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden 4.2.7 BesondereKennzeichnungspflichten 4.2.8 Preisangaben 4.2.9 Das Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 4.2.10 Das Widerrufsrecht – Neu ab 13. Juni 2014 4.2.11 Muster einer Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung – Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 4.2.12 Muster einer Widerrufsbelehrung und Muster eines Widerrufsformulars - Neu ab 13.6.2014 4.2.13 Zahlungsinformation 4.2.14 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.15 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.16 Versandhandelsregelung über Rechnungen und Umsatzsteuer 4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

  6. Inhaltsverzeichnis 5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP 5.1 Verpackungsverordnung 5.1.1 Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht 5.1.2 Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht 5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit 5.2.1 Produkthaftungsgesetz / Produzentenhaftung 5.2.2 Produktsicherheitsgesetz 5.3 Gewährleistung 5.3.1 B2C-Geschäfte 5.3.2 B2B-Geschäfte 6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN 6.1 Überblick 6.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

  7. Inhaltsverzeichnis 7 ABMAHNUNG 7.1 Definition 7.2 Gründe und Rechtsgrundlage für eine Abmahnung 7.3 Verhalten bei einer Abmahnung 7.4 Reaktionsmöglichkeiten 7.5 Die Unterlassungserklärung 7.6 Kosten 8 HINWEIS

  8. Deutsches Recht 2 ALLGEMEINER ÜBERBLICK 2.1 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere deutschem Recht 2.2 Ausschluss von ausländischem Recht 2.3 Risiko bei Anwendung von ausländischem Recht

  9. Deutsches Recht ANWENDBARKEIT VON DEUTSCHEM RECHT • Grundsatz des anwendbaren Rechts: Herkunftslandprinzip d.h. österr. Recht, da Verkauf aus Österreich erfolgt • ACHTUNG: zahlreiche Ausnahmen • Deutsches Recht findet Anwendung, z.B. durch Vereinbarung • Bestimmungslandprinzip • Verbraucherschutzrecht • Urheberrecht • Gewerbliche Schutzrechte (Markenrecht, Musterschutz, Patentrecht etc.) • Wettbewerbsrecht • Rechtsvorschriften über Waren (Normen, besondere Kennzeichnungspflichten etc.) • Jugendschutzgesetz • Gewinn- und Glücksspiele Voraussetzung der Ausnahme: Ausrichten der Tätigkeit auf den deutschen Markt

  10. Deutsches Recht Ausrichten der Tätigkeit auf den deutschen Markt - Entscheidung des EuGH Auf ein fremdes Land ist eine Tätigkeit dann „ausgerichtet“, wenn die Website beispielsweise folgendes enthält: • Anfahrtsskizze, die bis an die Grenzen zum Nachbarland führt • Telefon-/Faxnummer mit internationaler Vorwahl • neutrale, also nicht nationale Top-Level-Domain (wie .com, .info, .net, .eu) • Möglichkeit des Verbrauchers, im Bestellprozess verschiedene Länder als Lieferländer auszuwählen • Produktbeschreibungen auch in Fremdsprachen • Preisangaben in Fremdwährungen • Kundenbewertungen von ausländischen Verbrauchern Hinsichtlich des Ausgerichtetseins existiert aber keine klare Trennlinie. Die o.g. Kriterien sind nicht abschließend, sodass auch andere Merkmale im Einzelfall eine Rolle spielen können. Man wird immer den Gesamtkontext beachten müssen.

  11. Deutsches Recht Ausschluss von deutschem Recht • Möchte ein Anbieter seine Tätigkeit nicht auf Deutschland ausrichten, so muss die gesamte Website deutlich zum Ausdruck bringen, dass nur an österreichische Kunden verkauft wird.z.B. „Wir verkaufen und liefern nur innerhalb Österreichs“ACHTUNG: Wirksam ist ein solcher Ausschluss aber nur, wenn Sie dafür Sorge tragen, dass es auch tatsächlich nicht zu Verträgen mit Verbrauchern aus diesen Staaten kommt. Risiko bei der Anwendung von ausländischem Recht • Bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts ist mit sogenannten Abmahnungen zu rechnen, die weitreichende und vor allem auch kostenintensive Konsequenzen haben können.

  12. Deutsches Recht Erstellung eines rechtssicheren Onlineshops Zahlreiche gesetzliche Anforderungen an Shopbetreiber Regelmässige Aktualisierung des Webshops erforderlich Permanentes Abmahnrisiko bei Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften Wichtigste Punkte für rechtssichere Onlineshops: • Überprüfen der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) • Erstellung rechtssicherer AGB • Erstellung/ordnungsgemäßes Einbinden einer abmahnsicheren Widerrufs-/Rückgabebelehrung • Erstellung einer rechtssicheren Datenschutzerklärung • Prüfung aller vor- und nachvertraglichen Informations- und Belehrungspflichten • Richtige Umsetzung und Kennzeichnung des Bestell-Buttons • Überprüfung der Preisangaben, Versandkosten und Steuern bzw. der Registrierungs- und Bestellprozesse • Überprüfung spezifischer Kennzeichnungspflichten • Beachtung von Marken- und Urheberrechten • Einhaltung der Regelungen der Verpackungsverordnung etc.

  13. Grundlagen Webshop 3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES WEBSHOPS 3.1 Anbieterkennzeichnung / Impressumpflicht (§ 5 TMG / deutsches Telemediengesetz) 3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 3.3 Datenschutz 3.4 Urheberrecht 3.5 Wettbewerbsrecht und Werbung im Internet 3.6 Online-Rechnungen

  14. Impressum Anbieterkennzeichnung / Impressumpflicht SoferneinAngebotzielgerichtet auf deutsche Verbraucherausgerichtetwird, sollten die deutschenrechtlichenRegelungenzurImpressumpflichtbeachtetwerden. Angaben zur Anbieterkennzeichnung müssen sein • leichterkennbarKennzeichnungdurch “Impressum” oder “Kontakt” (nicht Info oderähnlicheBegriffeverwenden) • unmittelbarerreichbar “Zwei-Klick-Regel” • ständigverfügbarImpressum sollte von jeder Seite des Webhops aus erreichbar sein.

  15. impressum Musterimpressum gemäß § 5 TMG • Vollständiger Name(Firmenname bzw. bei natürlichen Personen Vor- und Familienname) und Niederlassungsanschrift des Anbieters • Vollständige/ladungsfähige Anschrift notwendig(PLZ, Ort, Straße, Hausnummer), Postfachadresse reicht nicht aus. Bei Personengesellschaften/juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) zusätzlich die Angaben zur Rechtsform bzw. zu den Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer der GmbH) • Kontakt (E-Mail-Adresse, Telefon, Fax) • Registerangaben - Registergericht und Registernummer(soweit vorhanden; z.B. Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister); angegeben werden müssen auch ausländische Registereintragungen und Registernummern (soweit vorhanden) • Information über die Aufsichts-/Zulassungsbehörde, sofern eine behördliche Zulassung für diese Tätigkeit vorgeschrieben ist (z. B. Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen); fallen Aufsichts- und Zulassungsbehörde auseinander, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen (Angabe der Postanschrift wird empfohlen) • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden) • Wirtschafts-Identifikationsnummer(soweit vorhanden; diese muss nicht vom Anbieter beantragt werden, sondern wird von der Steuerbehörde bei besonderen Anforderungen vergeben) • Zusätzliche Angaben für bestimmte Unternehmen: • Berufsrechtliche Angaben (bei reglementierten Berufen wie Apotheker, Ingenieuren, Rechtsanwälten, Therapeuten, Steuerberatern, Ärzten, Wirtschaftsprüfern, Architekten) • Zusätzliche Angaben bei erlaubnispflichtigen Gewerben: z. B. Hinweis: Gewerbeerlaubnis nach § …. Gewerbeordnung (für die Tätigkeit) als …… erteilt, zuständige Aufsichtsbehörde …… (komplette Adresse) • Bei journalistisch-redaktionellen Inhaltensind Name und Anschrift des Verantwortlichen zu nennen

  16. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Allgemeines • Verwendung von AGB ist nicht verpflichtend aber sinnvoll • Vorteile von AGB Durch AGB kann der Webshop-Betreiber vieles zu seinen Gunsten regeln. Allerdings dürfen Verbraucher dadurch nicht „unangemessen benachteiligt“ werden. • Bitte beachten Sie: Gegenüber deutschen Endkunden, wenn Onlineshop nach Deutschland ausgerichtet ist, müssen die AGB mit den deutschen Rechtsvorschriften übereinstimmen. Ansonsten können AGB unwirksam sein.

  17. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Einbeziehung in den Vertrag • AGB werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in den Kaufvertrag einbezogen werden • Voraussetzungen der Einbeziehung in den Vertrag • AGB müssen deutlich hervorgehoben werden • Möglichkeit der Kenntnisnahme vor der Bestellung (ausdrücklicher Hinweis) • Einverstandensein des Kunden mit den AGB (z.B. durch Häkchen oder Button) Link zu AGB sollte in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bereitgestellt werden • Kunde muss Möglichkeit haben, AGB-Inhalt vor Abgabe seines Angebotes zu lesen • Ein versteckter Hinweis auf die AGB auf der Website reicht nicht aus

  18. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Formulierung • TransparenzgebotAGB müssenklar und verständlichsein • KeineVerwendungunzulässigerKlauseln BeiAGB gegenüberVerbrauchern muss berücksichtigtwerden, dassdiesekeineunzulässigenKlauselnenthalten dürfen (z.B. Versand erfolgt auf Risiko des Käufers). • MühleloseLesbarkeit / Speicher- und Ausdruckfähigkeit AGB müssen auf demBildschirm gut lesbarsein. Zudem muss die Möglichkeitgebotenwerden, die AGB herunterzuladen, zuspeichern und auszudrucken. Der Link zu den AGB sollte in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bereitgestellt werden. HINWEIS: Muster-AGB im Fachreport

  19. datenschutz Datenschutz - Allgemeines • ImZusammenhangmiteinemInternetauftrittwerden“personenbezogeneDaten” erhoben, d.h. festgehalten und gespeichert. • Unternehmen, die in Deutschland personenbezogene Daten erheben, müssen sich an deutsches Datenschutzrecht halten. • Der UmgangmitpersonenbezogenenDaten von Kunden und Geschäftspartnernunterliegt in Deutschland strengenRegeln. Daraus ergeben sich die unterschiedlichsten Pflichten für Onlineshops, Websitebetreiber oder Blogger.  Beispiele: • Impressumpflicht • Pflicht zur Unterrichtung der Nutzer bezüglich der Datenspeicherung - Pflicht zur Verwendung einer Datenschutzerklärung • Pflicht zur Einholung der Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung und Übertragung seiner Daten • Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen bezüglich der gespeicherten Daten • Pflicht für bestimmte Unternehmen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  20. datenschutz Datenschutz - PflichtzurVerwendungeinerDatenschutzerklärung InhalteinerDatenschutzerklärung • Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über die folgenden Punkte zu unterrichten: • dass Daten gespeichert werden • Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung/Verwendung personenbezogener Daten • über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 • Identität der verantwortlichen Stelle, die die Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt • ggf. von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten (z.B. Name, Adresse) • ggf. über die Kategorien von Empfängern (z.B. Kreditinstitute, Inkassounternehmen) • Datenschutzerklärung muss von jeder Seite des Internetauftritts verlinkt sein. • EineEinbindung der Datenschutzerklärung in die AGB istnichtzulässig! HINWEIS: Muster-Datenschutzerklärung im Fachreport

  21. Urheberrecht Urheberrecht – Allgemeines • Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dazu zählen z.B. • Fotos • Bücher • Musik • SW-Programme • Landkarten • Stadtpläne • besonders kreativ gestaltete Texte (z.B. Produktbeschreibungen von Wettbewerbern) Im Regelfall muss mit dem Urheber ein Lizenzvertrag (Lizenzgebühr, Nutzungsrechte) abgeschlossen werden. • Achtung: Auch die Nutzung von Bildern vom Hersteller oder Großhändler, bei dem das Produkt eingekauft wurde, muss sich der Nutzer genehmigen lassen.

  22. Urheberrecht Urheberrecht – Allgemeines • ACHTUNG: Fremde Websites sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt. • Derjenige, der sie erstellt hat, ist Urheber. • Er muss dem Onlineshop-Betreiber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich übertragen. • BeiVerletzung des Urheberrechtsmuss man miteinerAbmahnung, verbundenmiteinerstrafbewehrtenUnterlassungserklärung, rechnen.

  23. Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht – Allgemeines • Beim Wettbewerbsrecht gilt das „Marktortprinzip“ Gegenüber deutschen Kunden gilt deutsches Wettbewerbsrecht (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb/UWG ) • Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Abmahnungvon deutschen Wettbewerbern (durch einen Anwalt) bzw. durch deutsche Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände

  24. werbung Werbung – Allgemeines • Grundsatz: Innerhalb der EU gilt „Herkunftslandprinzip“für österr. Unternehmen gilt also österr. Recht • Ausnahmenin denen das „Bestimmungslandprizinp“ zur Anwendung kommt Für den Bereich der Werbung sind folgende Ausnahmen von Bedeutung: • die rechtlichen Regelungen in Bezug auf Verbraucherverträge • die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung per eMail (Spam-Mail) • Gewinnspielemit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten • Urheberrechteund verwandte Schutzrechte sowie • Vereinbarungenoder Verhaltensweisen, die dem Kartellrechtunterliegen Das Bestimmungslandprinzip führt dazu, dass die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen grundsätzlich anhand des Rechtes des Marktortes zu ermitteln ist. • Werberechtliche Beschränkungen für einzelne Produkte Die Werbung für bestimmte Produkte (Tabak, Alkohol, Heilmittel, Arzneimittel etc.) unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen.

  25. werbung Werbung – Restriktionen • UnverlangteWerbung– sowohlimB2B- alsauchimB2C-Bereich - lediglich per Briefpostuneingeschränktmöglich • Für Werbung per E-Mail, Fax und Telefon (automatischeAnrufmaschinen) oder SMS gibtesRestriktionen. • Einwilligung erforderlich bzw. • dauernde Geschäftsbeziehung erforderlich • Ansonsten zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen gesondert und vor dem Versand der Werbung am besten per Brief für jede Kommunikationsart getrennt • Sonderregelegung für E-Mails Diese dürfen Sie zur Direktwerbung ausnahmsweise dann nutzen, wenn • Sie die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben und • Sie für ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben und der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und • der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

  26. werbung Werbung - Restriktionen • Bei jeder Werbemail muss auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. • Telefonwerbungistnurdannzulässig, wenn der AngerufenezuvorausdrücklichseinEinverständnismiteinemsolchenAnruferklärthat. • Achtung: Robinsonlisten Listen, in die man sich einträgt und damit bekannt gibt, dass man keine unverlangte Werbung bekommen möchte • Achtung: Produktbezogene Werbebeschränkungen z.B. Tabakwerbung, Arzneimittelwerbung, Heilmittelwerbung, Alkoholwerbung, Werbung für Glücksspiele und Sportwetten

  27. Werbung Werbung – Weitere Hinweise • Werbung muss klar als solche zu erkennen sein • Es muss klar identifizierbar sein, durch welche natürliche oder juristische Person die kommerzielle Kommunikation erfolgt • Achtung: BeimVersand von Werbung an personalisierte/personenbezogeneAdressenisteinHinweisauf die Datenquelleunbedingterforderlich Bei der Datenquelle ist immer der Name der Datenquelle/Firma inkl. der Anschrift anzugeben. Formulierungsbeispiel: Ihre Daten stammen von der Firma Muster, Musterstraße 1, 00000 Musterstadt. Daneben muss darauf hingewiesen werden, dass der Werbung auch widersprochen werden kann. Formulierungsbeispiel: Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt, sofern Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen.  

  28. Werbung Werbung - Konsequenzen unerlaubter Werbesendungen • Abmahnung von Wettbewerbern etc. • UnerlaubteWerbunggegenüberVerbrauchernkann (z.B. was die Telefonwerbungangeht) mitGeldbußenbiszu EUR 50.000 geahndetwerden.

  29. ThEmenübersicht 4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN – WEBSHOP 4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsschluss im Internet 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) 4.2.1 Vertragsrecht 4.2.2 Gerichtsstand 4.2.3 Informationspflichten vor Vertragsschluss 4.2.4 Weitergehende Informationspflichten – Gültigkeit bis 12. Juni 2014 4.2.5. Weitergehende Informationspflichten – Neu ab 13. Juni 2014 4.2.6. Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden 4.2.7 BesondereKennzeichnungspflichten 4.2.8 Preisangaben 4.2.9 Das Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 4.2.10 Das Widerrufsrecht – Neu ab 13. Juni 2014 4.2.11 Muster einer Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung – Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 4.2.12 Muster einer Widerrufsbelehrung und Muster eines Widerrufsformulars - Neu ab 13.6.2014 4.2.13 Zahlungsinformation 4.2.14 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.15 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.16 Versandhandelsregelung über Rechnungen und Umsatzsteuer 4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

  30. Rechtliche rahmenbedingungen Fernabsatzvertrag – Definition Alle Verträge, bei denen der Unternehmer (oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person) und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Telefon, mobiles Telefon, E-Mail, Skype, Fax usw.) verwenden. Vertragabschlussim Internet • Fernabsatzvertrag • Produktpräsentation ist kein Angebot im Rechtssinne (unverbindliche Warenpräsentation) • Angebot ist die Bestellung des Kunden (Anklicken des Bestellbuttons) • Annahme erfolgt entweder ausdrücklich per E-Mail oder konkludent durch Versendung der Ware • Bestätigung der Bestellung durch Bestätigungs-E-Mail nötig Will der Anbieterbeidem online geschlossenenKaufvertrag seine AGB zumVertragsinhaltmachen, so müssendiesewirksam in das Angebot des Kundeneinbezogenwerden.

  31. B2C – Vertragsrecht Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Vertragsrecht • Grundsatz: freie Rechtswahl (ROM I Verordnung) • Jedoch Einschränkungen bei Verbraucherverträgen • Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen: Vertrag unterliegt Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat Voraussetzung: Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers auf diesen Staat • Wurde Rechtswahl getroffen: • Ist grundsätzlich gewähltes Recht anzuwenden • Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass zwingende nationale Verbraucherschutzgesetze umgangen werden • Günstigkeitsvergleich: falls österreichisches Recht gewählt wurde, die deutsche Bestimmung aber für den Verbraucher günstiger ist, dann tritt sie an ihre Stelle Bei Webshops sind immer die Verbraucherschutzrechte des jeweiligen Verbraucherstaates zu beachten!

  32. B2C - Gerichtsstand Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Gerichtsstand • Grundsatz: Wohnsitz des Schuldners • Klage des deutschen Verbrauchers Wahlrecht des Verbrauchers • Klage bei Gericht in Österreich • Klage bei deutschem Gericht • Klage des österreichischen Unternehmers Verbraucher kann nur in Deutschland verklagt werden • Gerichtstandsvereinbarung ist zwar zulässig, doch können die Parteien von den oben beschriebenen Regeln nur nach Entstehen der Streitigkeit abweichen.

  33. b2C - informationspflichten Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Informationspflichten vor Vertragsabschluss Informationspflichten vor bzw. während des Bestellprozesses Informationspflichten nach Vertragsabschluss

  34. b2C - informationspflichten Informationspflichten vor Vertragsabschluss Beim Verkauf von Waren über Webshops ist der Verbraucher klar, verständlich und eindeutig zu informieren über: • die Vertragsbestimmungeneinschließlich der AGB (wenn vorhanden) • die einzelnen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen • den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird und für den Kunden zugänglich ist  • Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat (z.B. Gütesiegel) • die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (also Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/korrigieren kann, z.B. mittels einer sog. „zurück“-Funktion);  • die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann

  35. b2C - informationspflichten Informationspflichtigen bei Fernabsatzverträgen • Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 • Neue Regelungen ab dem 13. Juni 2014 Umsetzung der neuen EU-Verbraucherrechte-Richtlinie im deutschen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Details: siehe im Fachreport

  36. b2C - informationspflichten Weitere Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 Bei Fernabsatzverträgen ist der Anbieter – sofern eine Bestellmöglichkeit für den Verbraucher gegeben ist - verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung leicht und unmittelbar zugänglich sowie klar und verständlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: • Identität des Unternehmers(vollständiger Name, Firma, Rechtsform) • Vollständige Kontaktdaten des Unternehmers (Straße, PLZ, Ort, Telefon, Fax, E-Mail - eine Postanschrift ist nicht ausreichend) bzw. des sonstigen Ansprechpartners, bei juristischen Personen auch den Namen und Anschrift eines Vertretungsberechtigten (Angabe eines Prokuristen) • Öffentliches Unternehmensregister(Handels-/Genossenschaft-/Partnerschaftsregister) samt Registernummer • Identität eines Vertreters des Unternehmers oder eines sonstigen Ansprechpartnersin dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung • Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt(z.B. durch Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung, Warenauslieferung) • Details zur Mindestlaufzeit des Vertrages

  37. b2C - informationspflichten Weitere Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich der Mehrwertsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile. • Allfällige zusätzliche anfallende Liefer- und Versandkosten • Einzelheiten bezüglich der Zahlung, Lieferung bzw. Erfüllung • Informationen zu Gewährleistungsansprüchen bzw. Garantien oder sonstigen Serviceleistungen (wie z. B. Kundendienst) • Details zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises Üblicherweise werden diese Pflichtinformationen auf der Website zur Verfügung gestellt. Sofern eine Informationspflicht nicht erfüllt ist, bleibt der Vertrag zwar wirksam, aber die Widerrufsfrist fängt nicht an zu laufen. Der Zugang der Bestellung des Kunden ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.

  38. b2C - informationspflichten Zusätzliche Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Neu ab 13. Juni 2014 • Die vomUnternehmerin Erfüllung seiner gesetzlichenPflichtenerteiltenInformationenwerdenInhaltdes VertragsmitdemVerbraucher. Dies gilt unabhängigdavon, ob der Unternehmer AGB benutztoder die Angaben in anderer Form macht. • Die vorvertraglichen Informationspflichten sind weiter ausgebaut worden • Mitteilung einer Telefonnummer ist obligatorischFaxnummer und E-Mail-Adresse sind keine Pflicht Geschäftsanschrift einer Beschwerdestelle muss genannt werden • Lieferzeit: Angabe eines Termins, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen muss, ist Pflicht. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist noch nicht klargestellt. Überwiegend wird vertreten, dass die Angabe über eine Lieferzeit (z.B. 5 Werktage ab Bestelleingang) zu machen ist, welche auch vom Unternehmer eingehalten werden muss. Ratsam ist es, dass der in der Online-Präsenz (AGB oder Artikelbeschreibung) angegebene Liefertermin mit dem tatsächlichen Termin übereinstimmt, dass also der angegebene Termin nicht günstiger bemessen ist, als die regelmäßige Lieferzeit.

  39. b2C - informationspflichten Zusätzliche Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Neu ab 13. Juni 2014 • Über Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien muss der Verbraucher vor Vertragsschluss informiert werden Sofern Garantie übernommen wird, sollten Garantiebedingungen direkt in der Artikelbeschreibung angegeben werden. Alternativ kann der Begriff „Garantiebestimmungen“ in der Artikelbeschreibung verwendet werden mit einem Link zu einer Unterseite, die über den Umfang der Garantie aufklärt. • Weitere Neuerungen bestehen für digitale Inhalte (Software) • Pflichthinweise zu Liefer-und Leistungsbedingungen Diese umfassen die Nennung des Transportunternehmens und die angebotenen Lieferarten wie z.B. Express- oder Speditions-Lieferung.

  40. b2C - informationspflichten Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Neu ab 13. Juni 2014 Pflichtangaben, die ein Unternehmer vor dem Vertragsschluss angeben muss: • Wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen • Angaben zur Identität des Unternehmers inkl. Geschäftsanschrift Handelsname sowie Anschriftu. Telefonnummer, ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse • Anschrift einer Beschwerdestelle, an die der Verbraucher sich wenden kann • Gesamtpreis der Waren/Dienstleistungen einschl. aller Steuern und Abgaben oder Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkostenund alle sonstigen Kosten • Kosten des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss • Hinweis auf Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren

  41. b2C - informationspflichten Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Neu ab 13. Juni 2014 Optionale Angabendiese müssen nur angegeben werden, wenn die entsprechenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen vorliegen: • Bestehen/Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien • Bestehende einschlägige Verhaltenskodizes • Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge • Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht • Hinweis, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann sowie deren Bedingungen • Funktionsweise digitaler Inhalte, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software • dass Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen

  42. b2C - informationspflichten Informationspflichten im Bestellprozess • Der Kunde ist verständlich und eindeutig zu informieren über: • die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB • einzelnen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen • die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/korrigieren kann) • den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird und für den Kunden zugänglich ist  • Information über Lieferbeschränkungen bzw. welche Zahlungsmittel akzeptiert werden • Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat (z.B. Gütesiegel) • die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann • Diese Informationen sollten auf den ersten Seiten des Bestellprozesses zu finden sein.

  43. b2C - informationspflichten Weitere Informationspflichten im Bestellprozess Kunde sollte – vor der Bestellung - „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ über die wesentlichsten Vertragsinformationen informiert werden: • Produktmerkmalewesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung • Mindestlaufzeit des Vertrages • Gesamtpreis • Versand- und Zusatzkosten Diese Vertragsinformationen sollen unmittelbar vor dem Bestellbutton angeordnet sein. Zugangder Bestellungdes Kundenistunverzüglich auf elektronischemWegzubestätigen. Den Vertrag und Vertragsinhalt muss der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber bei der Lieferung der Ware auf einem sog. „dauerhaften Datenträger“ bestätigen. Den Zugang eines Widerrufs muss er unverzüglich auf einem „dauerhaften Datenträger“ bestätigen.

  44. B2C – Button-Lösung Button-Lösung - AusdrücklicheBestellbestätigungdurch den Endkunden Onlineshopsmüssenso gestaltetsein, dasssich der VerbrauchermiteinerausdrücklichenBestätigungzurZahlungverpflichtet. • Bestellung erfolgt über eine besonders gekennzeichnete Schaltfläche „Bestellbutton“ Zulässige Kennzeichnung: „zahlungspflichtigbestellen“ “kostenpflichtigbestellen“ “kaufen“ • AndereKennzeichnungensindnichtzulässig. Die Beschriftung des Buttons muss gut lesbarsein.

  45. B2C - Bestellvorgang Bestellvorgang - Neu ab 13. Juni 2014 Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs ist klar und deutlich anzugeben • ob Lieferbeschränkungen bestehen • welche Zahlungsmittel akzeptiert werden SofernimRahmeneinesBestellvorgangsdemVerbraucherweitereLeistungenangebotenwerden, darfeinUnternehmerkeinevoreingestelltenSchaltflächeneinsetzen(z.B. bishervielfachbeiReisebuchungen der Fall). Zusätzliche Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.Erlaubt ist allerdings der Einsatz von Schaltflächen, welche der Verbraucher zwecks Abschluss eines Vertrages über die zusätzliche Leistung selbst aktiv betätigen muss.

  46. B2C - Bestellvorgang Schritte des Bestellvorgangs • Erklärung der technischen Schritte des Bestellprozesses • Hinweis auf Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen und zu korrigieren • Vertragsbestimmungen und AGB abruf- und speicherbar zur Verfügung stellen • Bestellübersicht • Bestellung durch Betätigung eines „Bestell-Buttons“ • Bestätigung der erfolgreichen Bestellung durch Bestätigungs-Mail

  47. B2C - preisangaben Preisangaben • Preise müssen leichterkennbar und deutlichlesbarsein • GegenüberVerbrauchernist dieEndpreisangabe(Gesamtpreisangabe) Pflicht inkl. Umsatzsteuerund sonstigePreisbestandteile • Hinweis, dass die Umsatzsteuer in den Preisen enthalten ist in unmittelbarerräumlicherNähezumPreisoderalshervorgehobenerSternchenhinweis auf derselbenWebsite • Hinweis, obund in welcherHöhezusätzlicheLiefer- oderVersandkostenanfallen z.B. Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr Formulierungsvorschlag: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise inkl. MwSt. zzgl. Liefer-/Versandkosten“ (idealerweise mit Link auf eine Versandkostentabelle) Soweit die Angabe der Liefer- oder Versandkosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist (z.B. bei Lieferungen nach Deutschland), sind die näheren Einzelheiten anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

  48. B2C - preisangaben Preisangaben – Neu ab 13. Juni 2014 • Angabe der zusätzlichanfallendenFracht-, Liefer- oderVersandkostenodersonstigenKosten • obsolcheKostenüberhauptanfallen • AngabederenHöhe, soweitKostenimVorausberechnetwerdenkönnen • Kostendie imVorausnichtberechnetwerdenkönnen, Hinweis, dasssolcheKostenentstehenkönnen • Angabe des Gesamtpreises (bis zum 12. Juni 2014 Endpreis) • BeiWaren, die LetztverbrauchernnachGewicht, Volumen, LängeoderFlächeangebotenwerden, muss nebendemEndpreisauch der Grundpreis(Preis je Mengeneinheiteinschl. Umsatzsteuerund sonstigerPreisbestandteile)angegebenwerden. Angabe muss in unmittelbarerNähe des Endpreiseserfolgen, darfjedochnichtgegenüberdemEndpreishervorgehobensein. Bei B2B-Geschäften (Geschäften zwischen Unternehmen) ist die Angabe von Nettopreisen ausreichend. In diesem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass das Angebot nur für Unternehmer zugänglich ist (z.B. Registrierung nach Vorlage einer Gewerbeanmeldung). Eine Klausel „Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende“ reicht nicht aus!

  49. B2c – widerrufs-/rückgaberecht Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis 12. Juni 2014 • Widerrufsrecht in Deutschland = Rücktrittsrecht des Verbrauchers in Österreich • Zweck des Widerrufs- und Rückgaberechts (Kunde kann Ware vor dem Kauf nicht anfassen, in echt sehen oder probieren) In Deutschland Differenzierung zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht! • Widerrufsrecht Recht, sich ohne Grund vom Vertrag zu lösen (Erklärung in Textform oder durch Rücksendung) • Rückgaberecht Einräumung anstelle des Widerrufsrechts (Ausübung nur durch Rücksendung der Sache)

  50. B2c – widerrufS-/rückgaberecht Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis 12. Juni 2014 • Widerrufsfrist: • Grundsatz: 14 Tage Voraussetzung: • bei Vertragsschluss wurde Widerrufsbelehrung mitgeteilt Belehrung muss hervorgehoben und deutlichgestaltetsein • Ausreichend, wenn unverzüglich danach mitgeteilt, z.B. anlässlich Internetauktion bei eBay • Ausnahme: 1 Monat Wenn Widerrufsbelehrung dem Verbraucher später mitgeteilt wird • Ausnahme: 6 Monate Widerrufsrecht erlischt 6 Monate nach Vertragsschluss, aber nur dann, wenn Verbraucher Widerrufsbelehrung erhalten hat 6-Monats-Frist beginnt mit Wareneingang beim Verbraucher Der Käufer trägt die Beweislast für den Fristbeginn. Unbefristetes Widerrufsrecht: Liegt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor oder genügt der Unternehmer bestimmten Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nicht, so erlischt das Widerrufsrecht nicht. • Zur Fristwahrung des Widerrufs genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. • Beim Rückgaberecht genügt rechtzeitige Absendung der Ware vor Fristablauf.

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