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Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen!. Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1. Projekt AQ – Ausländerrechtliche Qualifizierung. GGUA-Flüchtlingshilfe e.V. Claudius Voigt

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Presentation Transcript


  1. Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1

  2. Projekt AQ – Ausländerrechtliche Qualifizierung • GGUA-Flüchtlingshilfe e.V. • Claudius Voigt • Südstr. 46 • 48153 Münster • 0251-14486-26 • Voigt@ggua.de • www.einwanderer.net

  3. Die Aufenthaltspapiere für Drittstaatsangehörige Arbeitsmarktzugang Ausbildungsförderung Übersicht 3

  4.  http://www.iq-nrw.de  Anerkennungshotline: 0201 3101100 Das Netzwerk IQ NRW 4

  5. Hintergrund: MigrantInnen in Deutschland

  6. Migrationshintergrund

  7. § 6 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (MighEV) Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. Definition „Migrationshintergrund“ 7

  8. Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige

  9. Die fünf „Aufenthaltstitel“

  10. 1. Visum

  11. Visum • Im Herkunftsstaat zu beantragen • i.d.R. bis drei Monate • Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt • zweckgebunden (i.V.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) • Arbeitsmarktzugang richtet sich nach dem anschließenden Aufenthaltstitel • SGB-II-Anspruch kann auch mit einem Visum bestehen! Im Fall des Familiennachzugs steht dem auch nicht der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen.

  12. 2. Aufenthaltserlaubnis

  13. Aufenthaltserlaubnis • Befristet, meist bis ein bis drei Jahre • Verlängerung möglich • zweckgebunden • etwa 40 bis 50 verschiedene Aufenthaltszwecke

  14. Aufenthaltserlaubnis • Zum Zweck der Ausbildung (§§ 16,17, Abschnitt 3) • Zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 Abschnitt 4) • aus humanitären Gründen (§§ 22-26 Abschnitt 5) • aus familiären Gründen (§§ 27-36 Abschnitt 6)

  15. Aufenthaltserlaubnis • Im Normalfall besteht mit jeder Aufenthaltserlaubnis Zugang zum SGB II • Ausnahmen wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II (AsylbLG):  § 23 Abs. 1 „wegen des Krieges im Heimatland“  § 25 Abs. 4 Satz 1,  § 25 Abs. 4a und b  § 25 Abs. 5 AufenthG • Ausnahmen wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Arbeitsuche):  § 16 Abs. 4 und 5b  § 17 Abs. 3  § 18c AufenthG • In diesen Fällen besteht die Arbeitsmarktförderung nur im Rahmen des SGB III

  16. Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung „Fortgeltungsfiktion“(§ 81 Abs. 4 AufenthG) • Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann • Der Aufenthalt gilt „fiktiv“ als erlaubt • Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt

  17. Sonderfall: Fiktionsbescheinigung „Fortgeltungsfiktion“(§ 81 Abs. 4 AufenthG) • Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann • Der Aufenthalt gilt „fiktiv“ als erlaubt • Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt

  18. Sonderfall 2: Fiktionsbescheinigung „Erlaubnisfiktion“(§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) • Wenn eine AE erstmalig beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann • i.d.R. nach Flüchtlingsanerkennung oder nach visumsfreiem Aufenthalt • Der Aufenthalt gilt „fiktiv“ als erlaubt • Arbeitsmarktzugang wie in der Nebenbestimmung vermerkt

  19. Sonderfall: Fiktionsbescheinigung „Duldungsfiktion“(§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) • Wenn eine AE verspätet beantragt wird, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann • Der Aufenthalt gilt als geduldet • Berechtigung nach AsylbLG, Arbeitsmarktzugang wie bei der Duldung

  20. 3. Blaue Karte-EU (§ 19a AufenthG)

  21. Blaue Karte-EU (§ 19a AufenthG) • Hochschulabschluss und Einkommen mind. 46.400 Euro, ohne Zustimmung der ZAV • Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, ortsüblicher Lohn, mindestens 36.192 €, Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. • Befristet bis vier Jahre • Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung • Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1

  22. 4. Niederlassungserlaubnis

  23. Niederlassungserlaubnis • Unbefristet • Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang • i.d.R. nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

  24. 5. Erlaubnis zumDaueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)

  25. Erlaubnis zumDaueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) • prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis • Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich • Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang

  26. Die sonstigen „Aufenthaltspapiere“

  27. Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)

  28. Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) • Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II • Leistungen nach dem SGB III: • In den ersten neun Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in künftige Beschäftigungsverhältnisse (?) • Nach den ersten neun Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III • Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abH, BaE ( § 59 SGB III)

  29. Duldung (§ 60a AufenthG)

  30. Duldung (§ 60a AufenthG) • Etwa 90.000 • Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden • Berechtigung nach AsylbLG • Keine Leistungen nach SGB II • Leistungen nach dem SGB III sind möglich

  31. Duldung (§ 60a AufenthG) • Leistungen nach dem SGB III: • In den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in künftige Beschäftigungsverhältnisse (?) • Nach den ersten neun Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III • Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abH, BaE ( § 59 SGB III)

  32. Die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs für drittstaatsangehörige Personen. Willkommenskultur 2.0Das neue Beschäftigungsrecht. 39

  33. Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende Ausländer_innen  Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) für in Deutschland lebende Ausländer_innen werden seit 1. Juli 2013 ersetzt durch die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV)  für neu einreisende undin Deutschland lebende Ausländer_innen Zusätzlich: Einzelne Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz seit 6. September 2013

  34. One-Stop-Government Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? ZAV ABH Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! 14 Tage (§ 36 BeschV) Ausländer

  35. Die aktuellen Änderungen

  36. Aufenthaltsgestattung

  37. Aufenthaltsgestattung • (…) kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, (…) die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. • § 61 Abs. 2 AsylVfG

  38. Aufenthaltsgestattung • neun Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis (§ 61 Abs. 2 AsylVfG) • Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet • Nach neun Monaten: Nachrangiger Beschäftigungszugang mit Zustimmung der ZAV • Nach vierjährigem Aufenthalt: Zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung ohne Beteiligung der ZAV (§ 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) • Eine Arbeitserlaubnis durch die ABH ist dennoch erforderlich • Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich

  39. Aufenthaltsgestattung • Bereits nach den ersten neun Monaten zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: • Für betriebliche Ausbildung • Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung • HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind. 46.400 € • FSJ, FÖJ, Bufdi u. ä. • Erforderliches Praktikum bei Schulausbildung o. Studium sowie im Rahmen eines EU-Programms

  40. Aufenthaltsgestattung • Zugang zum Integrationskurs besteht nicht. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF-BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge

  41. Duldung

  42. Duldung • § 32 BeschV:Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.  im ersten Jahr des Aufenthalts: Wartefrist  Nach dem 1. Jahr: nachrangiger Arbeitsmarktzugang mit Zustimmung der ZAV

  43. Duldung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, (…).  zustimmungsfreier Zugang zu betrieblicher Ausbildung • Nach dem Wortlaut auch schon in den ersten zwölf Monaten möglich! • Arbeitserlaubnis durch die ABH dennoch erforderlich • Bei einem Wechsel aus der Gestattung in die Duldung nach 9-12monatigem Aufenthalt ist keine neue Zustimmung erforderlich; die Arbeitserlaubnis gilt weiter! (§ 35 BeschV)

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