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Arbeitszeit schulischer Personalräte

Arbeitszeit schulischer Personalräte. Landesverband Hamburg, Andreas Hamm 20. Juni 2007. Anspruchsgrundlage § 48 Absatz 2 und Absatz 3 HmbPersVG.

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Arbeitszeit schulischer Personalräte

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Presentation Transcript


  1. Arbeitszeit schulischer Personalräte Landesverband Hamburg, Andreas Hamm 20. Juni 2007

  2. Anspruchsgrundlage § 48 Absatz 2 und Absatz 3 HmbPersVG „(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. (3) Werden Mitglieder des Personalrats über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.“

  3. Voraussetzung für Personalratsarbeit • Notwendigkeit stellt Personalrat fest. Muss für unabhängigen Dritten nachvollziehbar sein. • Beschlüsse des Personalrats bilden die rechtliche Grundlage. • Mehrarbeit erst dann, wenn Personalratsarbeit während der regulären Arbeitszeit nicht möglich.

  4. Welche Mehrarbeitsregelungen gibt es?

  5. Beamte • HmbPersVG verweist auf beamtrechtliche Regelungen • § 76 HmbBG Absatz 2 „(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2 Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.“

  6. Beamte Und • § 48 Absatz 1 BBesG (1)1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. 2Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

  7. Beamte Und • § 4 Absatz 3 Satz 2 LAZVO „Als jährliche Arbeitszeit gelten die Zeitstunden, die von Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 ArbzVO (40 Stunden) in einem Zeitraum von 365, 25 Tagen abzüglich 104 Wochenendtagen, dreißig Tagen Erholungsurlaub, neun Feier- und Vorfesttagen und dem arbeitsfreien Tag gemäß § 3 ArbzVO zu leisten sind;“ • § 4 Absatz 5 LAZVO „ (5) Weicht die von einer Lehrkraft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 erforderliche Zeit in einem Schuljahr von der jährlichen Arbeitszeit gemäß Absatz 3 Satz 2 ab, ist der Ausgleich im folgenden Schuljahr vorzunehmen.“

  8. Beschäftigte(Arbeitnehmer)Vollbeschäftigte Lehrkräfte • Lehrkräfte werden behandelt wie die entsprechenden Beamten (§ 44 Nr. 2 TV-L) • „ Zu Abschnitt II – Arbeitszeit Die §§ 6 – 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.“

  9. Beschäftigte (Arbeitnehmer)Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte • Grundsätzlich wie Vollzeitbeschäftigte. Mehrarbeit bis zur vollen Stelle muss anteilig entsprechend des auf die Stunde entfallenden Anteils der Vergütung gezahlt werden, wenn sie nicht ausgeglichen wird (Bundesarbeitsgericht).

  10. Beschäftigte (Arbeitnehmer)Nichtpädagogisches Personal und pädagogisches Personal außer Lehrkräfte Es gelten die Regelungen des TV-L • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden, in sonder-pädagogischen Einrichtungen 38, 5 • Der Ausgleichzeitraum der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 1 Jahr. • Überstunden sind auf Anordnung geleistete Stunden über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus. • Teilzeitbeschäftigte leisten bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Mehrarbeit, danach Überstunden. • Mehrarbeit wird bezogen auf das individuelle Entgelt vergütet, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wird. • Überstunden werden nach besonderen Regelungen ausgeglichen oder vergütet.

  11. Ansprüche durchsetzen Da das Personalvertretungsgesetz auf die beamten- bzw. beschäftigtenrechtlichen Bestimmung verweist, handelt es sich um individualrechtliche Ansprüche einzelner Personalratsmitglieder und nicht um kollektivrechtliche des Personalrats • Die Ansprüche müssen detailliert und schriftlich geltend gemacht werden. • Sie müssen eine Grundlage in den Sitzungsprotokollen des Personalrats haben. • Die Sitzungsprotokolle müssen bei der Geltendmachung nicht vorgelegt werden.

  12. Geltendmachen in drei Schritten • Geltendmachen der Ansprüche auf Freizeitausgleich entsprechend der jeweiligen Anspruchsgrundlage mit einer Fristsetzung. • Bei Verstreichen der Frist Geltendmachen der Ansprüche auf Vergütung mit Fristsetzung • Bei Ablauf der zweiten Frist Klage vor dem Verwaltungsgericht (Beamte) und dem Arbeitsgericht (Beschäftigte) Für das Geltendmachen gibt es ein Musterschreiben

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