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Gegenseitige Verträge - von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt

Gegenseitige Verträge - von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt. drei Möglichkeiten. Fortbestehen bis Kü: bestimmte DauerSchV § 108 InsO. Wahlrecht IV = Grundsatz § 103 InsO. Erlöschen kraft Gesetzes, §§ 104, 116 InsO. Nichterfüllungswahl

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Gegenseitige Verträge - von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt

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Presentation Transcript


  1. Gegenseitige Verträge - von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt drei Möglichkeiten Fortbestehen bis Kü: bestimmte DauerSchV § 108 InsO Wahlrecht IV = Grundsatz § 103 InsO Erlöschen kraft Gesetzes, §§ 104, 116 InsO Nichterfüllungswahl -> Insolvenzmäßige Abwicklung, § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO Erfüllungswahl, wenn im Interesse der Masse Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  2. Abgrenzung: einseitig verpflichtende Verträge Fall 1 Der spätere Insolvenzschuldner hat einen notariellen Schenkungsvertrag abgeschlossen, das Geschenk aber noch nicht übereignet. Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wird eröffnet. Der Beschenkte verlangt nun vom IV die Übereignung des geschenkten Gegenstandes. Abwandlung: Der Insolvenzschuldner ist der Beschenkte. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  3. Insolvenzmäßige Abwicklung 1. Anspruch auf Übereignung gem. § 516 Abs. 1 BGB 2. Insolvenzrechtliche Einordnung: - zur Zeit der EÖ begründet: Insolvenzforderung, § 38 InsO - nachrangig, § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO, § 174 Abs. 3 InsO Abwandlung: - Anspr. Schuldner auf Übereignung, § 516 Abs. 1 BGB - Geltendmachung durch IV, § 80 InsO Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  4. Abgrenzung: ggs. Verträge - von einer Partei vollständig erfüllt Fall 2 Der Insolvenzschuldner übergibt dem IV eine Liste mit offenen Forderungen. Die in Rechnung gestellten Werkleistungen wurden bereits vor Verfahrenseröffnung vom Schuldner erbracht. Abwandlung: Gläubiger G hat den Kaufpreis für das bestellte Sofa bereits bezahlt, als über das Vermögen des Möbelhauses das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Er ruft beim Möbelhaus an und fragt, ob er das Sofa denn nun noch bekommt. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  5. Insolvenzmäßige Abwicklung Vorleistung Insolvenzschuldner: 1. Anspruch auf Vergütung, § 631 BGB 2. Masseforderung, § 80 InsO, Geltendmachung durch IV Vorleistung Vertragspartner: 1. Anspruch auf Übergabe und Übereignung, § 433 BGB 2. Insolvenzrechtliche Einordnung: § 38 InsO Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  6. Fortbestehen best. Dauerschuldverhältnisse gemäß § 108 InsO 1. Anwendungsbereich: nur in § 108 InsO genannte Verträge: lesen! 2. Beendigung durch Kündigung; keine sofortige Suspendierung über WahlR 3. -> bis Ablauf Kündigungsfrist: (oktroyierte) MV, § 55 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO (Privilegierung Gläubiger) 4. SonderküR/-frist: Verhinderung der Auszehrung der Masse, §§ 109, 113 InsO: 3 mon. Exkurs: Wohnung § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  7. 5. Abgrenzung: Keine Aufwertung der Ansprüche für Zeit vor EÖ -> Zäsur, §§ 108 Abs. 2, 38 InsO; Wiederholung: vorl. Verfahren: § 55 Abs. 2 InsO: MV nur bei starker vorl. Ver.; 6. Zeitl. Begrenzung von Vorausverfügung des Schuldners über Gegenleistung, insbes. Abtretung Miete/Lohn, §§ 110, 114 InsO; danach Zufluss zur Masse; RegE: § 114 InsO: 1 Jahr Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  8. Fortbestehende Dauerschuldverhältnisse Beispiel: Der Insolvenzschuldner hat eine Immobilie vermietet. Den Mietzins hat er zur Sicherheit an seine Bank abgetreten. Der IV überlegt, ob die Immobilie überhaupt einen Wert hat für die Masse. Auch ein Verkauf erscheint nur möglich, wenn ein Erwerber das Mietverhältnis beenden kann. Abwandlung: Der Insolvenzschuldner hat mehrere Immobilien angemietet. Diese benötigt der IV nur teilweise zur Fortführung des Unternehmens. Er überlegt, ob er einen Teil der Verträge kündigen kann. Der Schuldner hatte teilweise auf 10 Jahre befristete Verträge abgeschlossen. Die hohe Miete würde die Masse erheblich auszehren. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  9. 1. Mietverhältnis über Immobilie, § 108 Abs. 1 InsO: Fortbestehen -> insolvenzfest 2. Mietzins: Absonderungsrecht aufgrund Sicherungszession, § 51 Nr. 1 InsO, § 398 BGB 3. Aber zeitliche Beschränkung: § 110 Abs. 1 InsO Praxishinweis: SiGS = AbsonderungsR § 49 InsO -> Zugriff auf Mieten über AO Zwangsverwaltung, § 165 InsO; ohne zeitliche Begrenzung durch § 110 InsO! 4. Sonderkündigungsrecht bei Veräußerung: § 111 InsO Abwandlung: Schuldner als Mieter 1. Abgrenzung Insford/MV: §§ 108 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO -> Zäsur Eröffnung; 3. Sonderkündigungsrecht/-frist: § 109 InsO: NEU Verkürzung auf 3 mon. -> Entlastung der Insolvenzmasse Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  10. Wahlrecht Beispiel 1: Der Insolvenzschuldner hat sämtliche Firmenfahrzeuge geleast. Der IV benötigt nur einen Teil der Fahrzeuge. Er überlegt, ob und mit welcher Frist er die Verträge kündigen muss oder ob er die Insolvenzmasse sofort von den Leasingraten der nicht benötigten Fahrzeuge entlasten kann. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  11. Grundsatz: Wahlrecht, § 103 InsO • 1. Mietverhältnis über bewegliche Sache: § 108 Abs. 1 InsO (-) • 2. § 103 InsO: Wahlrecht IV im Interesse der Masse • a. Voraussetzungen: • gegenseitiger Vertrag (§ 320 BGB) • von keiner Partei vollständig erfüllt b. Rechtsfolge aa. Erfüllungswahl: Leistung Vertragspartner zur Masse Gegenleistung = MV, § 55 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO Wichtig § 105 InsO: bei teilbaren Leistungen Zäsur EÖ: Miete für Zeit vor EÖ bleibt Insford! Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  12. Dogmatik Erfüllungswahl: - früher sog. Erlöschenstheorie - jetzt gegenseitige Anspr. nicht durchsetzbar, § 320 BGB -> „Originäre Masseforderung“, soweit Leistung aus Masse: -> kein Absonderungsrecht, § 91 InsO -> keine Aufrechnung, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bb. Nichterfüllungswahl: insolvenzmäßige Abwicklung -> Vertragspartner: Ford. wg. Nichterfüllung § 103 Abs. 2 InsO = Insolvenzforderung; mit Anmeldung zur Tabelle Umgestaltung Vertrag in Abwicklungsverhältnis • 3. Frist zur Ausübung Wahlrecht, § 130 Abs. 2 Satz 2 InsO: • grds. unbegrenzter Schwebezustand • unverzüglich bei Aufforderung zur Ausübung Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  13. Beispiel 2: Der Insolvenzschuldner ist Inhaber mehrerer Patente. Er hat jeweils einem Lizenznehmer das Nutzungsrecht durch eine ausschließliche Lizenz eingeräumt. Der IV hält die Lizenzgebühr für zu gering und erklärt die Nichterfüllungswahl. Die Lizenznehmer fürchten nun um ihre eigene Existenz, da sie vom Bestand der Lizenzverträge existenziell abhängig sind. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  14. Aktuelle Rechtslage 1. Lizenzvertrag = Rechtspacht 2. § 108 (-) -> Wahlrecht IV § 103 InsO -> Lizenzen nach InsO nicht insolvenzfest RegE § 108a Schuldner als Lizenzgeber 1. Fortbest. mit Wirkung für die Masse -> insolvenzfest 2. Nebenpflichten (z.B. Bezahlung Jahres- bzw. Aufrechterhaltungsgebühr) nur aus der Masse zu erfüllen, wenn und soweit für Erhalt der Nutzung zwingend geboten 3. bei auffälligem Missverhältnis vereinbarter/marktgerechter Vergütung: Anpassungsverlangen IV -> LN Recht zur fristlosen Kü Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  15. Wahlrecht – teilweise Vorleistung – teilbare Verträge Beispiel 3: Zwischen dem Insolvenzschuldner und G besteht ein Energielieferungsvertrag. Aufgrund der hohen Abnahmemenge hat G dem S günstige Konditionen eingeräumt. Aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung hat G noch offene Forderungen. Der IV wählt nach Verfahrenseröffnung die Erfüllung des Vertrags. Er verweigert jedoch die Zahlung der Rückstände aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung. G sieht nicht ein, dass er nach Eröffnung die guten Konditionen gewähren soll, wenn er bereits gelieferte Energie nicht bezahlt bekommt und damit seine Kalkulation nicht aufgeht. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  16. Spaltung des Vertrags 1. Erfüllungswahl: Aufwertung zu MV nur, soweit Leistung nach EÖ/Zäsur: §§ 105, 55 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO 2. Keine Aufwertung der Insolvenzforderung aus Vorleistung des Vertragspartners vor EÖ, § 105 InsO, bei teilbaren Verträgen 3. Exkurs: Werkverträge/Bauverträge als teilbare Verträge Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  17. Sonderregelungen bei gesicherter Rechtsposition Beispiel 1: Der Insolvenzschuldner hat dem G Maschinen unter EV geliefert. Der Kaufpreis ist noch nicht bezahlt. Der IV erklärt die Nichterfüllung des Vertrages, da er sich durch eine Verwertung einen höheren Erlös als den noch offenen Restkaufpreis erwartet. Der Vorbehaltskäufer ist der Ansicht, dass dies nach der Insolvenzordnung gar nicht mehr geht. Beispiel 2: Bauträger B ist insolvent. K hat von B ein Haus „gekauft“. Im Grundbuch ist bereits eine Vormerkung für K eingetragen. Dieser hat auch einen Teil des „Kaufpreises“ bereits bezahlt. Allerdings hat B noch nicht mit dem Hausbau begonnen. K fragt, wie es nun in der Insolvenz weitergeht. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  18. Ausschluss des Wahlrechts Beispiel 1: Verkäuferinsolvenz Ausschluss des Wahlrechts des IV durch § 107 Abs. 1 InsO bei Verkauf unter EV und Übergabe -> Vertrag muss vom IV erfüllt werden Beispiel 2: Vormerkung Ausschluss des Wahlrechts bei Vormerkung Erwerber, § 106 InsO, § 883 BGB -> IV muss das Grundstück übereignen Abgrenzung: Weitere Verpflichtung: Hausbau = § 106 Abs. 1 Satz 2 InsO: Wahlrecht IV nach § 103 InsO Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  19. Abweichende Vereinbarungen G möchte eine Vertragsbeziehung mit S aufnehmen. Im Fall der Insolvenz möchte er aber auf jeden Fall von dem Vertrag loskommen können. Er überlegt daher ob er folgende Regelung in den Vertrag aufnehmen sollte: Einräumung eines Kündigungsrechts für den Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des S oder: Einräumung eines Kündigungsrechts für jede Partei im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes, d.h. wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

  20. Lösungsklauseln für den Insolvenzfall Unwirksamkeit nach § 119 InsO? - bei Anknüpfung der Kündigungsbefugnis an Insolvenzeröffnung oder Ausübung des Wahlrechts des IV nach § 103 InsO (str.) - nicht bei Anknüpfung an Tatsachen, die auch und gerade außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegeben sein können und Einräumung eines Kündigungsrechts für beide Parteien, z.B. Verzug, Vermögensverschlechterung (aber § 112 InsO beachten!) Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

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