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Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell März 2013

Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell März 2013. Umsatzsteuer – Praxisfall 1. Unternehmer DE1 DE-ID-Nr. Generalunternehmer. Gebäude Frankreich Privatperson. Unternehmer DE2 DE-ID-Nr. Subunternehmer. Arbeit und Material. Umsatzsteuer – Praxisfall 2. Unternehmer DE1

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Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell März 2013

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  1. Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell März 2013

  2. Umsatzsteuer – Praxisfall 1 Unternehmer DE1 DE-ID-Nr. Generalunternehmer Gebäude Frankreich Privatperson Unternehmer DE2 DE-ID-Nr. Subunternehmer Arbeit und Material

  3. Umsatzsteuer – Praxisfall 2 Unternehmer DE1 DE-ID-Nr. Generalunternehmer Gebäude Frankreich FR-ID-Nr. Unternehmer DE2 DE-ID-Nr. Subunternehmer Arbeit und Material

  4. Umsatzsteuer - Praxisfall § 3 Lieferung, sonstige Leistung (4)1 Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 2 Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. (7) 1 Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

  5. Umsatzsteuer - Praxisfall § 18a Zusammenfassende Meldung (1) 1 Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, (2) 1 Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 , für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungs-empfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat,

  6. Umsatzsteuer – Praxisfall 3 Unternehmer PL1 PL-ID-Nr. Generalunternehmer Gebäude Inland DE-ID-Nr. Steuer-berater Unternehmer RO 1 RO-ID-Nr. Subunternehmer Arbeit und Material

  7. Umsatzsteuer - Gesetz „Die Umsatzsteuer, diese unsozialste aller Steuern, muss roh und einfach bleiben. Sie hat ausschließlich die Aufgabe, Geld zu schaffen und soll bewußt alle Feinheiten auf sozialem, ethischem und kulturellen Gebiet in erster Linie den Gewinnsteuern überlassen. Johannes Popitz“

  8. Umsatzsteuer - Gesetz Einnahmen 2010 ca. 184 Milliarden € Einnahmen 2011 ca. 191 Milliarden € Einnahmen 2012 ca. 210 Milliarden € Der Mangel liegt zunehmend in der Einfachheit

  9. Umsatzsteuer - Gesetz Achtung : Der Steuerbürger versteht das Umsatzsteuergesetz nicht mehr.

  10. Umsatzsteuer - Gesetz Mehrwertsteuersystemrichtlinie • 12 Anhänge

  11. 1. das EU-Recht Das EU-Recht bedarf der Umsetzung in das nationale Recht. Der Steuerpflichtige kann sich bei Abweichungen auf die MWStSyt.RL und auf die MWSt-DVO berufen. 1.1. Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (MwStSyst.RL) 414 Artikel und 12 Anhänge Das Grundgesetz des UStG. Vorgänger war die 6. EG-Richtlinie 77/288 EWG 1.2. ab dem 01.07.2011 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MWSt-DVO) Erläutert die MWStSyst.RL 1.3. Rechtsprechung des EuGH 2.1. Nationales Umsatzsteuergesetz (UStG) 2. das nationale Recht 2.2. Nationaler Umsatzsteuer Anwendungserlass (UStAE) 2.3. Entscheidungen des BFH

  12. Umsatzsteuer - Gesetz Entwicklung des nationalen Umsatzsteuerrecht • Stand: 28.02.2013 • Das Jahressteuergesetz 2013 ist gescheitert

  13. Umsatzsteuer - Gesetz Entwicklung des nationalen Umsatzsteuerrecht Das Jahressteuergesetz 2013 light kommt Abstimmung am 22.03.2013

  14. Jahressteuergesetz-Light 2013 • Folgende Änderungen sind geplant: • § 14 UStG Inhaltsvorschriften für Rechnungen • § 14a UStG zusätzliche Pflichten bei der Rechnungsstellung • § 12 UStG Regelsteuersatz für Sammlungen • § 25a UStG mit Sondermarge i.H. von 30 % • § 15 UStG kein Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb i.S. des § 3d Satz 2 UStG

  15. § 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern [5] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

  16. 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, • 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist , • 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und • 9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

  17. § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG 10. In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungs-empfänger , oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“.

  18. § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG Merke: bei einer echten = umsatzsteuerlichen Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger sich selbst die Rechnung für den Vorsteuerabzug Fehlt auf einer echten Gutschrift das Wort „Gutschrift“, ist der Vorsteuerabzug verwirkt

  19. Abrechnungsdokument-Gutschrift Beispiele 1) Rechnung über Warenlieferung Firma Müller Firma Schmitt 2) Beschwerde wegen Mängeln 3) „Gutschrift“ über 50% Die „Gutschrift“ ist keine Gutschrift iSd USt., da Müller lediglich seine ursprüngliche Rechnung korrigiert

  20. Abrechnungsdokument-Gutschrift Firma Schmitt Firma Müller 1) Warenlieferung 2) Gutschrift über die Warenlieferung Echte Gutschrift iSd USt., da Schmitt über die von Müller erhaltene Leistung abrechnet Wichtig Die Rechnungsnummer - Gutschriftnummer vergibt Schmitt! Auf die Gutschrift gehört die Steuernummer / UStId-Nummer von Müller!

  21. § 14a Abs. 1 UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen • B2B-Umsatz mit Verlagerung in das Ausland • Hinweis auf die Anwendung der Reverse-Charge-Regel • USt-ID-Nr. des Leistungsgebers und des Leistungsempfängers • Rechnungsstellung innerhalb 15 Tage nach Ablauf des Leistungsmonat

  22. § 14a Abs. 3 UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen • Erbringung einer innergemeinschaftlichen Lieferung • Hinweis auf die Anwendung der Reverse-Charge-Regel • USt-ID-Nr. des Leistungsgebers und des Leistungsempfängers • Rechnungsstellung innerhalb 15 Tage nach Ablauf des Leistungsmonat

  23. § 14a Abs. 6 UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen • Hinweis auf Sonderfällte der Besteuerung • Hinweis auf die Anwendung des § 25 UStG • - Besteuerung von Reiseleistungen • Hinweis auf die Anwendung des § 25a UStG • - Anwendung der Margenbesteuerung

  24. § 15b Abs. 1 Nr. 3 UStG Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (neu) die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;“.

  25. Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG Kein Vorsteuerabzug bei § 3d Satz 2 UStG DE-Id-Nr. FR – ID –Nr. Leistung Entgelt Ware Baustelle in Spanien

  26. Ort des innergem. Erwerb§ 3d UStG 1Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 [1] [Bis 30.06.2010.: § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ] nachgekommen ist.

  27. Vergleich: EU-Recht – Nationales Recht Nationales-Recht § 3 Abs. 9 UStG § 12 Abs. 2 UStG EU-Recht: Artikel 100 und 115 MwStSystRL und Art. 6 MwSystRL-VO

  28. Steuersatz: Verzehr an Ort und Stelle Nationales-Recht § 3 Abs. 9 UStG § 12 Abs. 2 UStG EU-Recht: Artikel 100 und 115 MwStSystRL und Art. 6 MwSystRL-VO

  29. Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG Ermäßigter Steuersatz • Einfache Herstellung • Standardisierte Zubereitung • Auf Vorrat gehalten BMF, Schreiben in Vorbereitung

  30. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 Art. 6 (1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. 3 Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. (2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.

  31. Steuerbefreiung: Unterrichtsleistung Nationales-Recht § 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG § 4 Nr. 21 b; aa; und bb UStG EU-Recht: Artikel 132 und 133 MwStSystRL

  32. Steuerbefreiung: Unterrichtsleistung Nationales-Recht § 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG § 4 Nr. 21 b; aa; und bb UStG EU-Recht: Artikel 132 und 133 MwStSystRL Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Schulung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten vergleichbaren Zielsetzungen. • Allgemein bildende oder • berufsbildende Einrichtung • Unmittelbar dem Schul- und • Bildungszweck dienende • Leistung • Bescheinigung der • Landesbehörde

  33. Umsatzsteuer - Aktuell Mietvertrag als Rechnung Das FG des Saarlandes geht im Beschl. zur Aussetzung der Vollziehung 2 V 1343/11 v. 16.2.2012, EFG 2012, 1115 (Beschw. unter Az. XI B 33/12 dass die iS von § 14 UStG rechnungsersetzende Wirkung von Mietverträgen erst durch die monatliche Zahlungsaufforderung oder -belege konkretisiert wird. Eine nachträgliche Ergänzung (siehe Fall Pannam Gap) jedoch möglich ist.

  34. Umsatzsteuer - Aktuell Mietvertrag als Rechnung: Girokontoauszug ist notwendig: Monat März 2013 Miete 1.000 € zuzügl. 19 % USt 190 € ./. 1.190 € Jahresvorausrechnung wird empfohlen

  35. Umsatzsteuer - Aktuell Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass Bundesministerium der Finanzen 22. Januar 2013, IV D 2 - S 7244/07/10001-04 (DOK 2013/0035009)

  36. Umsatzsteuer - Aktuell Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt Bundesministerium der Finanzen 21. Januar 2013, IV D 3 - S 7155-a/12/10001 (DOK 2013/0059167 § 26 Durchführung (3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. 2 Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.

  37. Umsatzsteuer - Aktuell BMF: Umsatzsteuer; Leistungsort bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen nicht unternehmerischen Bereich BMF vom 30. November 2012, IV D 3 - S 7117-c/12/10001 (DOK 2012/1099195) Abstellung auf die jeweilige Tätigkeit. Ausnahmen sind jedoch möglich

  38. Umsatzsteuer - Aktuell • BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Leistungsempfängers • BMF vom 13. November 2012, Kein steuerbarer Umsatz bei alleinigen Hinweis auf den Sponsor

  39. Umsatzsteuer - Aktuell Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im Internet Bundesfinanzhof 7.11.2012, Pressemitteilung Nr. 74 BFH Urteil vom 15.05.2012; XI R 16/10 Weitergabe der Ausländischen Telefonnummer Internet-Nutzer im Inland Internet-Anbieter im Inland Tatsächlicher Internetanbieter im Ausland Gebühren über die Telefonrechnung von einem Webdialer

  40. Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG Problem: Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei Fortführung des Unternehmens

  41. Umsatzsteuer - Aktuell Geschäftsveräußerung im ganzen BFH, Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12 - Beendigung des gesamten Unternehmen ist nicht erforderlich • A-GmbH • Betrieb 1 • Errichtung, - Unterhaltung, • Führung von Kliniken • B-GmbH • Betrieb 1 • Errichtung, - Unterhaltung, • Führung von Kliniken § 1 Abs. 1a UStG • A-GmbH • Betrieb 2 • Venenmedizin wird weiter • betrieben Seite: 26

  42. Umsatzsteuer - Aktuell Geschäftsveräußerung BFH, Urteil vom 29.08.2012 XI R 1/11 Umsatz aus einem Wettbewerbsverbot kann unter § 1 Abs. 1a UStG fallen Die Verkäuferin betrieb ein Kranken- und Altenpflegeheim. Verkauf des gesamten Unternehmen an X, mit der Verpflichtung in einem Umkreis von 100 km kein gleichartiges Unternehmen zu eröffnen. Dafür wurde ein Entgelt bezahlt. Seite 33

  43. Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG Halle 1 Eigentümer X GmbH vermietet an Y GmbH Halle 2 Eigentümer X GmbH Produktionsstätte der X-GmbH Verkauf an die Y-GmbH Einstellung der Produktion und Verkauf an die Y-GmbH

  44. Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG Halle 3 Eigentümer X GmbH vermietet an Y GmbH Halle 4 Eigentümer X GmbH Produktionsstätte der X-GmbH Verkauf an die Z-GmbH welche die Halle weiter an die Y GmbH vermietet Verkauf der gesamten Produktionsstätte an X. Zurückbehalten des Gebäudes mit Vermietung an X über mehrere Jahre

  45. Umsatzsteuer - Aktuell Ballettschule, Tanzschule, Umsatzsteuerbefreiung BMF, Schreiben vom 02.03.2012; Änderung des UStAE • Bescheinigung der Landesbehörde ist nur ein Indiz • Kein Freizeitcharakter • Tatsächlicher Schulbetrieb auch in öffentlichen Schulen Vermietung und Verpachtung § 9 Abs. 2 UStG Seite 28

  46. Umsatzsteuer - Aktuell Heileurythmische Leistungen, Umsatzsteuerbefreiung BFH, Urteil vom 08.03.2012, V R 30/09 1. Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen (Fortführung des BFH-Urteils vom 11.11.2004 V R 34/02, BFHE 208 S. 65, BStBl 2005 II S. 316

  47. Umsatzsteuer - Aktuell • Heilpädagogische Leistungen, Umsatzsteuerbefreiung • BFH, Urteil vom 26.01.2012 V R 52/10 • Arztähnliche berufliche Qualifikation • Kostenerstattung durch eine Kasse ist kein Merkmal für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter 1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass der Berufsträger eine arztähnliche berufliche Qualifikation besitzt (hier verneint für heilpädagogisches Reiten durch eine Dipl. Sozialarbeiterin). – 2. Die Kostenerstattung im Einzelfall ist keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG. - Urt.;

  48. Umsatzsteuer - Aktuell Berufsbetreuer, Umsatzsteuerbefreiung BFH, Urteil vom 12.01.2012, V R 7 / 11 (NV) Es ist fraglich, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungs-leistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken. Seite 32

  49. Umsatzsteuer - Aktuell § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG; § 13b Abs. 5 UStG EuGH-Urteil vom 13.12.2012 Rechtssache C-395/11 Die Entscheidung 2004/290 ist dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die ihr mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben. Seite 34

  50. Umsatzsteuer - Aktuell § 17a UStDV Gelangensbestätigung Referentenentwurf zur Einführung • Termin 01.09.2013 Alle handelsübliche Warenbegleitpapiere werden anerkannt Seite 32

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