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Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003

Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003. Fluglärm und Wirkungen. Hörbare Pegel an Wohnungen bis über 110 dB(A) Schutzzonen werden schmaler aber länger Dauerschallpegel nehmen wieder zu

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Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003

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Presentation Transcript


  1. Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003

  2. Fluglärm und Wirkungen • Hörbare Pegel an Wohnungen bis über 110 dB(A) • Schutzzonen werden schmaler aber länger • Dauerschallpegel nehmen wieder zu • Störung von Tätigkeiten und Erholung (Benachteiligungen) • Schlafstörungen gefährden die Gesundheit bei Hunderttausenden • Extraaurale Wirkungen (vegetative Reaktionen, dauerhafte Übersteuerungen möglich, Magengeschwüre, Erhöhung der Infarktrate, psychische Reaktionen) • Zunehmende Empfindlichkeit der Menschen (ca. 10 dB(A)) • Verstärkte Reaktionen bei Änderungen (Neubau +Erweiterungen) • Problem der Volksgesundheit und erheblicher Folgekosten • WHO: nachts: < 45 dB(A), LAeq3 < 30 dB(A) Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  3. Welche Bedeutung hat der jetzt bestätigte Angerlandvergleich? Wie geht es weiter?

  4. Was nun? • Besser keine Novellierung als faule Kompromisse; wenn der Lärm nicht wirksam bekämpft wird, wird sich die Luftfahrt nicht weiterentwickeln können • Neue Gesichtspunkte: • Rechtsprechung verlangt mehr Schutz • Neufahrner Resolution und SVR: UBA bestätigt • Erkenntnisse aus Verfahren, z.B. SXF und FRA • Neue Flugsicherungsverfahren bringen immer mehr Belastungen und an früher nicht belasteten Stellen (Directs usw.) • EU-Richtlinien und Grenzwerte in 3 Jahren (?) • Die Harmonisierungsaufgaben nutzen, um grundlegend neue Ansätze zu verwirklichen Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  5. Erforderliche Neuregelungen • Verminderung bestehender Belastungen und Verhinderung von Mehrbelastungen (EU-Richtlinien) • Betriebsbeschränkungen; § 21 LuftVG ändern • Nachtfluglärm; Schutz und Beschränkungen • Routenverlegung und –neufestsetzung, sowie neue FS-Verfahren • Kapazitätserweiterungen von Flughäfen • Beschreibung der Belastungen und Grenz-wertfestsetzung • Siedlungsplanung • Verstärkte Bürgerbeteiligung und -information Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  6. Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (A) • Massnahmen zur Reduzierung des vorhandenen Fluglärms • Umsetzung der von der Gemeinschaft festgelegten Massnahmen • Gemeinsame Kriterien für die Erfassung, Darstellung und Meldung der Umgebungslärmpegel, z.B. Kriterien für die Angleichung der Erstellung der Lärmkarten. Insbesondere auch Regelungen für die Abstimmung der Auswirkungen der Flugroutenverlegungungen auf die vorgeschriebenen Lärmkarten, also auch Beteiligung der Immissionsschutzbehörden bei Routenfestlegungen • Festlegung der Begriffsbestimmungen für Grenzwerte • Einführung der gemeinsamen „Indizes“ (Lden, Lnight) • Festlegung der nach Artikel 5 zulässigen zusätzlichen nationalen Lärmindizes Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  7. Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (B) • Festlegung der Ballungsräume und der Gebiete, für die strategische Lärmkarten vorgeschrieben sind • Festlegung der „ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum“ und der dafür zu beachtenden Grenzwerte • Festlegung der „ruhigen Gebiete auf dem Land“, die keinem Verkehrslärm ausgesetzt sind • Festlegung der für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und für die Ausarbeitung der Aktionspläne zuständigen Behörden (wegen der grösseren Gebiete können das nicht mehr die Gemeinden sein) • Regeln für die Anwendung und Festlegung der nach Anhang III der Richtlinie einzuführenden Relation zwischen Belästigung und zwischen Schlafstörungen und Lden für Straßenverkehrs-, Eisen-bahn- und Fluglärm Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  8. Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (C) • Regeln für die Gesamtlärmbewertung bei den „strategischen Lärmkarten“ • Einarbeitung der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten gemäß Anhang IV der Richtlinie und der Mindestanforderungen für Aktionspläne gemäß Anhang V der RL • Regeln für die vorgeschriebene „akustische Planung“, d.h. für den vorbeugenden Lärmschutz durch geplante Maßnahmen wie Raum-ordnung, Systemtechnik für die Verkehrssteuerung, Verkehrspla-nung, Lärmschutz durch Schalldämpfungsmaßnahmen und Schall-schutz an den Lärmquellen • Regeln für die Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitglieds-staaten bei den Aktionsplänen für die Grenzgebiete • Regeln für die Anhörung der Öffentlichkeit zur Erstellung der Aktionspläne und zur Umsetzung der Forderungen/Vorschläge Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  9. Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (D) Aus der Betriebsbeschränkungsrichtlinie: • die eingeführte Aufhebung der Betriebspflicht • die Konkretisierung von Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung durch Flugzeuge an besonders belasteten Flughäfen • die Definition des „besonders belasteten Flughafens“ • die Konkretisierung des „ausgewogenen Ansatzes“ aus Reduzie-rung an der Quelle, Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung, lärmmindernde Betriebsverfahren sowie Betriebsbeschränkungen • die Zieldaten für die Außerdienststellung lauter Luftfahrzeuge • Grenzwerte für „Stadtflughäfen“ und Erweiterung der „indikativen Liste“ Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  10. Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (E) Aus der Richtlinie zur Lärmeinstufung zur Berechnung von Lärmentgelten: • die Verankerung der Zweckbindung der Lärmentgelte • Einführung von rein lärmabhängigen Gebühren unabhängig von der Flugzeugmasse • Einführung flughafenspezifischer Besonderheiten zur Bemessung der Lärmentgelteinheit (z.B. der Umweltkapazität) Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  11. Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

  12. Zusammenfassung • Ein integriertes Schutzkonzept ist erforderlich • Es geht nicht nur um „Novellierung“ sondern es muss ein ganz neues gesetzliches Regelwerk entstehen • Wegen der notwendigen Abstimmung mit anderen Lärmschutzlösungen und der Gesamtlärmbetrachtung, sowie der EU-Harmonisierung gehört Fluglärm ins BImSchG • Strenge Grenzwerte sind einzuführen • Der militärische Fluglärm ist gesondert zu regeln • Eine frühzeitige und weitgehende Beteiligung der Betroffenen verkürzt die Verfahren Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm

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