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XII. Verteidigung und Sicherheit

XII. Verteidigung und Sicherheit. 1. Prinzipien der deutschen Sicherheitspolitik. Oberstes Ziel deutscher Sicherheitspolitik: die Bürgerinnen und Bürger zu schützen Gemeinsame Arbeit mit Verbündeten und Partnern der NATO und EU zur Verhütung der Krisen und Konflikte

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XII. Verteidigung und Sicherheit

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  1. XII. Verteidigung und Sicherheit

  2. 1. Prinzipien der deutschen Sicherheitspolitik • Oberstes Ziel deutscher Sicherheitspolitik: die Bürgerinnen und Bürger zu schützen • Gemeinsame Arbeit mit Verbündeten und Partnern der NATO und EU zur Verhütung der Krisen und Konflikte • Grundlage deutscher Sicherheit: transatlantische Partnerschaft bleibt • breit angelegte, kooperative und wirksame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU stärkt den Raum Europa bzw. Deutschland • aktive Beteiligung an der Arbeit der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

  3. 2. Die Bundeswehr 1) Struktur der Bundeswehr • Heer • Marine • Luftwaffe • Streitkräftebasis • der Zentrale Sanitätsdienst

  4. 2) Geschichte der Bundeswehr • 23. Januar 1951, Ehrenerklärung für die Soldaten der Wehrmacht durch den damaligen Oberbefehlshaber der NATO-Streitkräfte, Dwight D. Eisenhower gegenüber Bundeskanzler Konrad Adenauer • Aufbau des Bundesgrenzschutzes am 16. März 1951 • Gründung der Bundeswehr und Wiederbewaffnung am 5. Mai 1955 • nach der Wiedervereinigung: Aufnahme einiger Soldaten der ehemaligen NVA(die Nationale Volksarmee) der DDR in die Bundeswehr

  5. 3) Auftrag und Aufgaben der Bundeswehr • die Landesgrenzen gegen einen konventionellen Angriff sichern • internationale Konflikte und Krisen verhüten und bewältigen • gesicherte Zustände aufrechterhalten • Rettung und Evakuierung • Hilfeleistungen (Amtshilfe, Naturkatastrophen, besonders schwere Unglücksfälle)

  6. 4) Auslandseinsatz der Bundeswehr A. Wende in der Geschichte der Bundeswehr Grundgesetz, Abs. 2, Art. 24: Art 24  (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. -- http://bundesrecht.juris.de/gg/art_24.html, 13. 10. 2008

  7. B. die Auslandseinsätze • humanitäre Hilfsaktion und Hilfsleistung seit langem • das 1. Mal: Die ersten derartigen(friedenshaltung und –sichernde Maßnahme) Einsätze waren 1991 eine Minenräumaktion der Deutschen Marine nach dem Zweiten Golfkrieg im Persischen Golf • weitere Missionen im EU-, NATO oder UN-Rahmen im Irak, in Bosnien-Herzegowina, Somalia, Libanon, Sudan, Afghanistan usw.

  8. 3. Bundesverteidigungsministerium • Das Bundesverteidigungsministerium hat einen doppelten Aufgabenbereich: Einerseits ist es eine zivile Bundesbehörde, andererseits kümmert es sich um die Organisation und Führung der Bundeswehr. Dabei ist das Ministerium verantwortlich für die drei Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine sowie für die militärischen Organisationsbereiche Streitkräftebasis und Zentraler Sanitätsdienst. Darüber hinaus kümmert sich das Verteidigungsministerium um die Wehrverwaltung

  9. 4. Wehrpflicht der BRD 1) Gesetzliche Grundlage der Wehrpflicht Grundgesetz, Art. 12a: Art 12a  (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. -- http://bundesrecht.juris.de/gg/art_12a.html, 13. 10. 2008

  10. 2) Befreiung vom Wehrdienst • Polizeivollzugsbeamte • Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens sechsjährigen Verpflichtung zum Ersatzdienst im Katastrophenschutz möglich, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder bei Hilfsorganisationen, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Malteser Hilfsdienst geleistet werden kann • der dritte Sohn einer Familie, sofern die beiden älteren Brüder ihren Wehrdienst bzw. einen Ersatzdienst abgeleistet haben • Männer, die verheiratet sind (jedoch nur auf Antrag) • Männer, die für ein Kind sorgen müssen (jedoch nur auf Antrag) • Männer, die eine Berufsausbildung durchlaufen (bei Hochschulstudien erst ab Beginn des 3.Semesters) • Männer, die schon in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst geleistet haben • Männer, die mindestens einen Vorfahren (bis zu drei Generationen zurück) haben, der in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurde • Männer, die Theologie studieren mit dem Ziel katholischer Pfarrer oder evangelischer Pastor zu werden

  11. 5. Innere Sicherheit und die Polizei in Deutschland 1) Sache der Länder • Polizeiwesen und Polizeirecht sind im wesentlichen Sache der Länder; nur in bestimmten Bereichen weist das Grundgesetz dem Bund eigene polizeiliche Kompetenzen zu.

  12. 2) Landespolizei • Die Schutzpolizei übernimmt vor allem allgemeine Aufgaben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, allgemeine Strafverfolgung und Straßenverkehrsüberwachung. Ferner sind sie bei Eilbedürftigkeit für die Verkehrslenkung und Verkehrsregelung zuständig. • Die Verkehrspolizei zeigt sich vor allem für Überwachung des fließenden Verkehrs, der Unfallaufnahme und großangelegte Verkehrskontrollen (z. B. des Schwerlastverkehrs) verantwortlich. • Die Kriminalpolizei ist auf die Prävention und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen spezialisiert. • Die Bereitschaftspolizei unterstützt den polizeilichen Einzeldienst bei seiner Aufgabenwahrnehmung im täglichen Dienst und insbesondere bei außergewöhnlichen Einsätzen: Großeinsätze (Naturkatastrophen, Fußballspiele, Konzerte, Demonstrationen, Objektschutz usw.). • Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Kriminalitätsvorbeugung, die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgung, den Umweltschutz und die Verkehrssicherheit im Wasser.

  13. 3) Bundespolizei • Die Bundespolizei (BPol) ist eine Polizei des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, welches durch seine Abteilung B auch die Rechtsaufsicht über die Behörden der Bundespolizei ausübt. Im Sicherheitssystem des Bundes nimmt die Bundespolizei umfangreiche und vielfältige sonderpolizeiliche Aufgaben wahr, die im Gesetz über die Bundespolizei, aber auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. im Aufenthaltsgesetz, im Asylverfahrensgesetz und im Luftsicherheitsgesetz geregelt sind. Sie trug bis zum 30. Juni 2005 die Bezeichnung Bundesgrenzschutz.

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