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Die Schuldrechtsreform

Die Schuldrechtsreform. Eine Einführung in das neue Recht. Rechtsanwalt Sami Negm. Schadensersatz statt der Leistung = Nichterfüllungsschaden. Schadensersatz neben der Leistung = Verzögerungsschaden. Schuldnerverzug Zwei Arten von Schadensersatz. Schuldner leistet zu spät.

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Die Schuldrechtsreform

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Presentation Transcript


  1. Die Schuldrechtsreform Eine Einführung in das neue Recht Rechtsanwalt Sami Negm

  2. Schadensersatz statt der Leistung = Nichterfüllungsschaden Schadensersatz neben der Leistung = Verzögerungsschaden SchuldnerverzugZwei Arten von Schadensersatz Schuldner leistet zu spät... ... Gläubiger hat trotzdem noch Interesse an der Leistung ... Gläubiger hat deswegen kein Interesse an der Leistung RA S. Negm

  3. SchuldnerverzugSchadensersatz neben der Leistung • Bestehen eines Schuldverhältnisses • Nichtleistung nach Eintritt der Fälligkeit • Leistungsaufforderung oder Entbehrlichkeit • Schuldner muss Nichtleistung zu vertreten haben • Verzögerungsschaden ist entstanden RA S. Negm

  4. SchuldnerverzugLeistungsaufforderung oder Entbehrlichkeit • Leistungsaufforderung • Mahnung • Erhebung der Klage od. • Zustellung eines Mahnbescheides • Entbehrlichkeit • Zeit nach dem Kalender bestimmt • Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen und eine angemessene Zeit für die Leistung ist in der Weise bestimmt, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt oder • Schuldner hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt oder • Seit Fälligkeit und Rechnungszugang sind 30 Tage verstrichen RA S. Negm

  5. Kaufvertragvertragstypische Pflichten • Übergabe einer existierenden od. herzu-stellenden Kaufsache und Verschaffung des Eigentums an der von Rechts- und Sach-mängeln freien Sache durch den Verkäufer • Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer • Abnahme der Kaufsache ist nur unter besonderen Umständen Hauptpflicht RA S. Negm

  6. GewährleistungArten von Mängeln RA S. Negm

  7. GewährleistungRechtsmangel • Nicht Verkäufer, sondern ein Dritter ist Eigentümer • Dritter hat an der Sache ein Nießbrauchsrecht • Auf dem Grundstück liegt eine Hypothek RA S. Negm

  8. Der Sachmangel, § 434 BGB Gesetz definiert nicht den Mangel, sondern die Freiheit vom Mangel. Die Mangelfreiheit einer Sache folgt drei verschiedenen Stufen, wobei die ersten beiden Stufen dem subjektiven Fehlerbegriff, die dritte Stufe dem objektiven Fehlerbegriff folgt: 1. Beschaffenheit der Sache ist vereinbart: • Kein Sachmangel, wenn die vereinbarte Beschaffenheit besteht. 2. Beschaffenheit der Sache ist nicht vereinbart, aber Verwendung der Sache: • Kein Sachmangel, wenn sich die Sache zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. 3. weder Beschaffenheit noch Verwendung der Sache ist vertraglich vereinbart: • Kein Sachmangel, wenn sich Sache zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. • Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insb. in der Werbung oder der Kennzeichnung der Sache über bestimmte Eigenschaften erwerben kann. • Ausnahmen: Verkäufer kannte die Aussage des Herstellers nicht, Äußerung ist in gleichwertiger Weise berichtigt worden, Aussage hat sich nicht auf Kaufentschluss ausgewirkt. RA S. Negm

  9. GewährleistungArten von Sachmängeln RA S. Negm

  10. GewährleistungRisikovermeidung bei Montageanleitungen Überprüfen Sie bei Produktänderungen, z.B. der Neuauflage einer Serie, immer auch die Auswirkungen der Änderungen auf die Montageanleitung! RA S. Negm

  11. 100.000 GHz GewährleistungRisikosenkung bei Werbung & Garantie • äußerste Zurückhaltung bei Zusicherungen, Garantie- oder Werbeaussagen • Vermeidung des Begriffes Garantie in schriftlichen und mündlichen Äußerungen • Während die Zusicherungshaftung nach bisherigem Recht von Produkthaftpflichtversicherungen abgedeckt war, ist fraglich, ob die durch Risiken nach neuem Recht von diesen Versicherungen noch abgedeckt werden. Diese müssen also überprüft werden. RA S. Negm

  12. GewährleistungFalsch- und Zuweniglieferung • Falsch- und Zuweniglieferungen stellen stets einen Sachmangel dar. Anders als nach bisherigem Recht kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der Abweichung nicht mehr an, da § 378 HGB aufgehoben worden ist. • Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt aber nach wie vor § 377 HGB: Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte, falls er die Ware nicht unverzüglich untersucht und die Abweichung rügt. • Schließen Sie, insbesondere bei just-in-time-Fertigung, wo eine zuverlässige Wareneingangskontrolle nicht möglich ist, § 377 HGB in Ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen wirksam aus! RA S. Negm

  13. GewährleistungRechte des Käufers RA S. Negm

  14. Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance, § 439 BGB Der Käufer kann Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen, wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind: • Wirksamer Kaufvertrag • Kaufsache hat einen • Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges • Rechtsmangel • Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Käufer hat dann Anspruch auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung. Sind beide Formen nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann Nacherfüllung nicht verlangt werden. • Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat Verkäufer zu tragen. RA S. Negm

  15. Minderung, Rücktritt, Schadensersatz ... können nur geltend gemacht werden, wenn • eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird) oder • die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war RA S. Negm

  16. Entbehrlichkeit der Fristsetzung Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn • die Nacherfüllung unmöglich ist (§§ 275, 326 V BGB) • der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§§ 323 II Nr. 1, 440 Satz 1 BGB) • der Verkäufer verspätet liefert, obwohl die Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann und eine spätere Leistung für den Käufer kein Interesse hat – Fixgeschäft (§ 323 II Nr. 2 BGB) • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 1 BGB) • die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist (§ 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 BGB) RA S. Negm

  17. Minderung • Wirksamer Kaufvertrag • Sach- oder Rechtsmangel (auch unerheblicher) • a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung oder b) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl • Ausschluss des Minderungsrechts, wenn • Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist • Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist RA S. Negm

  18. GewährleistungSchadensersatz statt der Leistung • Vorliegen eines Kaufvertrages • Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs • Vertretenmüssen • Frist zur Nacherfüllung verstrichen Frist ist entbehrlich, • bei endgültiger Leistungsverweigerung • bei Vorliegen besonderer Umstände • wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 III verweigert • wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, § 440 S. 1 2. Fall • wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist, § 440 S. 1 3. Fall • Schaden beim Gläubiger • Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden • Erheblichkeit der Pflichtverletzung RA S. Negm

  19. Rücktritt • Wirksamer Kaufvertrag • Sach- oder Rechtsmangel • Erheblichkeit der Pflichtverletzung • a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung oder b) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl • Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn • Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist • Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist RA S. Negm

  20. Schadensersatz statt der Leistung • Wirksamer Kaufvertrag • Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges oder Rechtsmangel • Vertretenmüssen (Verschulden, Sorgfaltsmaßstab fraglich) oder Garantie • Fristsetzung zur Nacherfüllung verstrichenen oder Fristsetzung entbehrlich • Schaden beim Gläubiger • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden • Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei erheblicher Pflichtverletzung RA S. Negm

  21. Gewährleistungsfristen • Zwei Jahre bei beweglichen Sachen • Fünf Jahre bei Baumaterialien • Beginn: Übergabe, die Frist beginnt auch, wenn Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt. RA S. Negm

  22. GewährleistungsfristenHöchstzulässige Verkürzung durch AGB? Verkäufer ist Unternehmer • Bewegliche Sachen außer Baumaterialien • Neue Sachen • Käufer ist Verbraucher 2 Jahr • Käufer ist Unternehmer 1 Jahr • Gebrauchte Sachen • Käufer ist Verbraucher 1 Jahr • Käufer ist Unternehmer keine RA S. Negm

  23. VerbrauchsgüterkaufBegriffsbestimmung, § 474 Kauft Nicht Werkvertrag ein natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verbraucher von einem natürliche oder juristische Person oder eine rechts-fähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer eine bewegliche Sache Nicht Grundstücke oder Immobilien RA S. Negm

  24. bisher: Gefahrübergang beim Ver-sendungskauf bei Übergabe an Transportunternehmen Jetzt: Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der Sache beim Verbraucher. Verbrauchsgüterkauf Gefahrübergang und Beweislast • Käufer musste beweisen, dass Mangel von Anfang an vorlag, Ausnahme: Garantie • Beweislastumkehr beim Ver-brauchsgüterkauf zu Lasten des Unternehmers: Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag, Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache unvereinbar (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen). RA S. Negm

  25. VerbrauchsgüterkaufUmgehungsverbot • zum Kaufvertrag • zu Sach- und Rechtsmängeln • zu den Ansprüchen auf • Nacherfüllung • Rücktritt • Minderung • Aufwendungsersatz • zur Kenntnis des Käufers vom Mangel • zu Garantieerklärungen Vor Mitteilung des Mangels keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften RA S. Negm

  26. VerbrauchsgüterkaufRückgriff des Unternehmers, § 478 BGB Ansprüche innerhalb der Lieferkette • Wird der Einzelhändler wegen Mängeln vom Verbraucher in Anspruch genommen, so kann er seinen Schaden seinerseits wieder beim Großhändler geltend machen (sog. Rückgriff). • Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff beim Hersteller nehmen, so dass die Anspruchslast im Idealfall bei dem endet, der den Fehler verursacht hat. • Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten). • Von diesen Rechte kann in AGB nur dann abgewichen werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen Ausgleich bekommt (z.B. pauschale Ausgleichsregelung). RA S. Negm

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