1 / 78

Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln?

Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln?. DI Georg Pommer Magistratsabteilung 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien. Ein Werkstoff Fünf Geschosse. Quelle: Hassan Fathy Architecture for the Poor. Bauen mit Abbruchziegel (1952). Definition Bauprodukt.

Download Presentation

Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln?

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln? DI Georg Pommer Magistratsabteilung 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien

  2. Ein Werkstoff Fünf Geschosse Quelle: Hassan Fathy Architecture for the Poor

  3. Stand Jänner 2012

  4. Bauen mit Abbruchziegel (1952)

  5. Definition Bauprodukt Forschungsvorhaben "Europäisches Umweltzeichen für ökologische Bauprodukte" des Umweltbundesamtes Institut für Industrielle Bauproduktion (ifib) Universität Karlsruhe (TH)

  6. Wirtschaftliche Bedeutung • Bauwirtschaft > 11% des gesamteuropäischen BIP,1/3 davon Baustoffe und Bauprodukte • Umsatzerlöse von mehr als 1.610 Mrd. Euro. • Baumaterialien und Bauprodukte ca.18 % bis 20% der gesamten europäischen Produktionsleistung (EUROCONSTRUCT) • In Europa sind über 20.000 verschiedene Materialien und Produkte am Markt • In 27 EU-Staaten rd. 3,2 Mio. Unternehmen im Bauwesen (ÖNACE 2008: Abschnitt F) tätig (2009)

  7. Soziale Bedeutung • Baugewerbe in der gesamte EU etwa 26 Millionen direkte oder mit diesem Wirtschaftssektor verbundene Arbeitsplätze • Im Bauwesen direkt ca. 14,7 Mio. ArbeitnehmerInnen • In der Baustoffindustrie sind ca. 2,5 Millionen ArbeitnehmerInnen beschäftigt.

  8. Teures Bauen – Teure Normen • 20000 Normen • 6000 Bauwesen • Harmonisierung der Bauvorschriften • Europäisches Konzept Quelle: Der Standard

  9. ein europäisches Harmonisierungskonzept

  10. „Neues Konzept“ (New Approach) • Freier Warenverkehr als Eckpfeiler des Binnenmarktes • Abwendung von Handelshemmnissen • Gegenseitige Anerkennung • Technische Harmonisierung

  11. Richtlinien des neuen Konzepts • Spielzeug • Niederspannungsrichtlinie • Funkanlagen und TelKo-Endeinrichtungen • Bauprodukte • Medizinprodukte • Persönliche Schutzausrüstung • Aufzüge • Maschinen • Sportboote • ... Fehringer Fehringer Sony-Ericsson Mathes MA 39 Quelle unbekannt Fehringer Fehringer Quelle unbekannt

  12. Richtlinie des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) BAUPRODUKTENRICHTLINIE

  13. Ziel: freier Warenverkehr innerhalb des EWR Bauprodukte: alle Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaftin Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Bauprodukte dürfen dann das CE-Kennzeichen tragen und in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind. Brauchbar sind sie dann, wenn sie mit einer harmonisierten europäischen technischen Spezifikation übereinstimmen. Die Bauproduktenrichtlinie Folie 13

  14. Grundlagen der CE-Kennzeichnung Kommission bzw. Rat der europäischen Gemeinschaften Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG Entscheidung (L 287 + L 192) Mandat an CEN, EOTA 9 Landesgesetze 1 Bundesgesetz ÖNORM EN XXXX ETZ 05/XXXX Koexistenz- periode in OJ CEN  hEN EOTA  ETAG Zurückziehung nationaler Regelwerke verpflichtende CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA hEN, Kap. 3 ETZ

  15. Das Bauprodukt kann in ein bestimmtes Bauwerk eingebaut werden Das Bauprodukt kann für bestimmte Zwecke verwendet werden Das Bauprodukt ist brauchbar (kann grundsätzlich verwendet werden) Brauchbarkeit und Verwendbarkeit Bauordnung Baustoffliste ÖE CE-Kennzeichnung

  16. Baustoffliste ÖE – Verwendbarkeit • Baustoffliste ÖE regelt die Verwendbarkeit von Bauprodukten für Österreich; Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen • Konformitätsbescheinigungs-Systeme 1+, 1, 2+, 2, 3 und 4 • Anforderungen aus Anwendungsnormen z.B.: ÖNORM B 3130, ÖNORM B 6400 Folie 16

  17. Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus. Wesentliche Anforderungen Anhang I BPR Folie 17

  18. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Die wesentlichen Anforderungen Folie 18

  19. HarmonisierteBautechnische Vorschriften • Standsicherheit • Brandschutz • Gesundheit, Umwelt und Hygiene • Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit • Schallschutz • Energieeinsparung und Wärmeschutz Folie 19

  20. vertrauensbildende Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten Qualitätsmanagement bei den Herstellern vergleichbare Kompetenz bei den- Prüfstellen, - Überwachungsstellen - Zertifizierungsstellen Globales Konzept für Prüfung und Zertifizierung Folie 20

  21. Systeme der Konformitätsbescheinigung

  22. Name und Adresse des Herstellers bzw. des bevollmächtigten Vertreters im EWR Beschreibung des Produkts „entspricht Anhang ZA der EN 12620:2002“ Anwendungsbedingungen Nummer des Zertifikats (Kopie als Beilage) Unterschriftsberechtigte Person Guidance Paper D Konformitätserklärung Folie 22

  23. Bild-Zeichen CE Kenn-Nummer der Zertifizierungsstelle 1139 Sand- und Kieswerke Ges.m.b.HA- 5101 Bergheim, Alte Mattseer Straße 21 Werk: Pfaffstätt 04 1139-CPD-6789/04 EN 12620Gesteinskörnungen für Beton Hersteller Herstell-Werk Jahreszahl Nummer des Zertifikates Nummer der EN und Produktbezeichnung Angaben zum Produkt gem. Anhang ZA Liste der Produktmerkmale Folie 23

  24. Wenn ein Produkt nicht den Anforderungen einer Richtlinie entspricht, kann durch einen Mitgliedsstaat das Inverkehrbringen des Produktes - eingeschränkt oder - verboten werden oder es - vom Markt zurückgerufen werden. Die Kommission ist darüber zu informieren Schutzklauselverfahren Folie 24

  25. BAUPRODUKTEVERORDNUNG Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Folie 25

  26. Art 288 AEUV: Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Verordnung (EU) Folie 26

  27. vom 09.03.2011 Veröffentlichung: 04.04.2011 Inkrafttreten: 24.04.2011 Geltungsbeginn: Teile gültig ab 24.04.2011 zur Gänze gültig ab 01.07.2013 BauprodukteverordnungCPR (Construction Products Regulation) Folie 27

  28. ab 24.04.2011: Schaffung der Infrastruktur Benennung technischer Bewertungsstellen + Errichtung der Organisation Notifizierende Behörden + Notifizierte Stellen Errichtung eines Ständigen Ausschusses für Bauwesen ab 01.07.2013: Operative Phase Geltungsbeginn Folie 28

  29. Hintergrund • Etwa 2005 Probleme / Schwächen des New Approach für alle Sektoren erkannt • CE: „Chinese Export“, „Confusion Everywhere“ • Marktüberwachung • New Legal Framework (2008) als Weiterentwicklung des New Approach (1985) Folie 29

  30. Vereinfachung Erleichterungen (KMU-freundlich) Beseitigung von Unklarheiten Bessere Information (Produktinformationsstelle) Änderung des Zulassungswesens Lex specialis zu VO 765/2008 (MÜ) Neuer Rechtsrahmen (keine nationale Umsetzung) Neues Grundkonzept Ziele Folie 30

  31. CE = Verantwortung für Konformität mit erklärter Leistung für wesentliche Merkmale Neues Grundkonzept Folie 31

  32. Grundanforderungen an Bauwerke (ehem. „Wesentlichen Anforderungen“) Bauwerke müssen den Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit • Brandschutz • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz • Standsicherheit und Barrierefreiheitbei der Nutzung • Schallschutz • Energieeinsparung und Wärmeschutz • Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

  33. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: a)Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können; b) das Bauwerk muss dauerhaftsein; c)für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffeund Sekundärbaustoffe verwendet werden

  34. HarmonisierteBautechnische Vorschriften • Standsicherheit • Brandschutz • Gesundheit, Umwelt und Hygiene • Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit • Schallschutz • Energieeinsparung und Wärmeschutz • Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ?? Folie 34

  35. Inhalt (1) I Allgemeine Bestimmungen II Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung III Pflichten der Wirtschaftsakteure IV Harmonisierte technische Spezifikationen V Technische Bewertungsstellen VI Vereinfachte Verfahren

  36. II LE und CE-Kennzeichnung • Leistungserklärung • Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung • Inhalt der Leistungserklärung • Zurverfügungstellung der LE • Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE- Kennzeichnung • Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE- Kennzeichnung • Produktinformationsstellen für das Bauwesen

  37. III Pflichten der Wirtschaftsakteure • Pflichten der Hersteller • Bevollmächtigte • Pflichten der Importeure • Pflichten der Händler • Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten • Identifizierung der Wirtschaftsakteure

  38. (2) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung[...] erstellt hat. Hat der Hersteller keine Leistungserklärung [...] erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistungsowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen [...], festgelegt sind. = neues Grundkonzept Art. 8 BPV - Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE- Kennzeichnung Folie 38

  39. Muster sh. BPV, Anhang III Abgestimmt auf Ort der Bereitstellung Liste der wM, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck […] festgelegt wurden; Mind. 1 (relevantes) wesentliches Merkmal Stufen, Klassen „NPD“ (No Performance Determined/keine Leistung festgelegt) Sicherheitsdatenblätter laufen mit LE mit Leistungserklärung Folie 39

  40. Muster LE (Anhang III BPV)

  41. bei Fehlen von Bestimmungen auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene (d.h. es ist keine Erklärung für WM vorgeschrieben) UND individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung (?) oder Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk oder auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung gefertigt wurde. Ausnahmen LE-Pflicht – Art. 5 BPV Folie 41

  42. Klarstellung • Nicht-Serienfertigung als Ausnahme von LE-Pflicht • Was ist Serienfertigung? • Gemeint ist die Produktfamilie, zB Produktfamilie Fenster, nicht das Fenster mit den baustellenspezifischen Abmessungen • Wird es eine Richtlinie dazu geben? • Die Frage wird an die Kommission gestellt. • In der Folge Anführung von 3 Beispielen?

  43. CE-Kennzeichnung Abkürzungen • CEConformité Européenne • OJEUOfficial Journal EU • DoPDeclaration of performance • AVCPAssessment and Verification of Constancy of Performance

  44. Notifizierte Stellen • Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind • Produktzertifizierungsstelle • Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle • Prüflabor (misst, untersucht, prüft, kalibriert oder bestimmt auf andere Art und Weise die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen oder –produkten)(Nur) England ist der Meinung, dass in den Systemen 1 und 1+ kein notifiztiertes Labor erforderlich ist.

  45. Hersteller kann Typprüfung oder Typberechnung durch eine Angemessene Technische Dokumentation ersetzen: gem. Bedingungen der htS bzw. Beschluss der Kommission kann ohne (weitere) Prüfung/Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe/-klasse entspricht; das von einer hN erfasste Bauprodukt entspricht Produkttyp eines anderen Hersteller, der bereits gemäß der jeweiligen hN geprüft hat; das von einer htS erfasste Bauprodukt ist ein System aus Bauteilen, das ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert wird, wobei das vom Systemanbieter bereits im Hinblick auf eines oder mehrere WM geprüft und die Prüfergebnisse freigegeben sind. Vereinfachte VerfahrenArt 36: Verwendung einer angemessenen technischen Dokumentation Folie 45

  46. Vereinfachte VerfahrenArt 37: Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen • Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren abweichen. • Diese Hersteller können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen für System 4 behandeln. • Def. Kleinstunternehmen (vgl. ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36ff) • beschäftigt weniger als 10 Personen und • Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz überschreitet 2 Mio. EUR nicht.

  47. Vereinfachte VerfahrenArt 38: Andere vereinfachte Verfahren • Bauprodukte, • die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und • die individuell gefertigt wurden oder die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und • die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller das anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nachgewiesen wird. • Bei System 1 + oder 1: STD ist von notifizierter Produktzertifizierungsstelle zu überprüfen.

  48. Harmonisierte Technische Spezifikationen (1) • Harmonisierte Normen • hN enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre WM. • Veröffentlichung der hN durch Kommission  LE und CE möglich/verpflichtend

  49. Harmonisierte Technische Spezifikationen (2) • Europäisch technische Bewertung • CE nicht mehr Konformität mit Spezifikation, sondern Erfüllung der erklärten Leistung • Daraus resultierend: Änderung der Terminologie,Änderung der Verfahren

  50. Änderung der Terminologie

More Related