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Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII

Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII. Das neue Bundeskinderschutzgesetz

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Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII

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  1. Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII Das neue Bundeskinderschutzgesetz Der § 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Das bezieht sich auch auf neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten.

  2. Rechtsgrundlage • Der örtliche öffentliche Träger ist für seinen Einzugsbereich zum Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen nach § 72a SGB VIII verpflichtet. • Diese Vereinbarungen sind keine Geschäfte der laufenden Verwaltung. • Es braucht also einen Beschluss des Jugendhilfeausschusses dazu. • Wenn nicht jede Vereinbarung in den JHA soll, muss er Grundsätze/ Mindestanforderungen beschließen.

  3. Beitritt zur Rahmenvereinbarung Warum? • Die Träger der Jugendhilfe wollen gleiche Grundsätze in den JÄ, u.a. weil viele freie Träger jugendamtsübergreifend tätig sind • Die Rahmenvereinbarung bietet eine Lösung dafür und erspart „technischen“ Vereinbarungsaufwand • Die RV vermeidet die Debatte um die Interpretation von Tätigkeiten • Sie beschreibt die Mindestanforderung

  4. Vorteil des Beitritts • Alle arbeiten nach den gleichen Grundsätzen, ein landesweiter Austausch und eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen ist möglich. • Die RV ist zweiseitig, das Jugendamt verpflichtet sich ebenso. • Vor allem: Es bedarf keiner gesonderten Verhandlungen auf der Ebene des JA.

  5. Nachteil des Beitritts • Ein möglicher Einwand: es sind keine Verhandlungsfreiheiten für den Einzelverband möglich. Das ist aber nur eine scheinbare Freiheit. Faktisch müssen auch in anderen Modellen alle die Mindestkriterien einhalten.

  6. Rahmenvereinbarung • Präambel zur Reichweite der Vereinbarung / Hinweis auf Notwendigkeit anderer Präventionsmaßnahmen • Vereinbarungspartner verpflichten sich auf folgende Grundsätze… • Formulierung aus Gesetzestext (Erw. Führungszeugnis ist vorzulegen, wenn… Gefährdungspotential…) • Gefährdungspotential ist nach Art, Intensität und Dauer einzuschätzen… • Wird angenommen bei vier definierten Kerntätigkeiten (LJR: über Tag u Nacht/ Pflege/ Einzelarbeit/ alleine, ohne Team) • Sonst differenzierte Einschätzung- nach einem Prüfschema mit definierten Grenzwerten • Ausnahmen u. Passus für Menschen mit ausländischem Wohnsitz

  7. Inhalt der Vereinbarung • Definition Kerntätigkeiten • Prüfschema der ehrenamtlichen Tätigkeiten • Ausnahmen • Selbstverpflichtungserklärung der ehren/ nebenamtlichen Mitarbeitenden

  8. Kerntätigkeiten Kerntätigkeiten, soweit sie mit Minderjährigen ausgeübt werden: • Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen (Art und Dauer), • Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen (Intensität), • Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht beinhalten, • Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team, durchgeführt werden (Art und Intensität).

  9. Prüfschema • In dem Prüfschema werden 10 Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten formuliert, sie sind jeweils in 3 Stufen eingeteilt und mit Punktwerten versehen. • Ab einem Punktwert von 10 ist die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erforderlich. • Wichtig: der Punktwert 0 bedeutet nicht, dass keine Gefährdung für Kinder und Jugendliche gesehen wird, sondern dass sie relativ geringer eingeschätzt wird.

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  11. Das JA tritt der RV bei und dann? • Mit dem Beschluss zum Beitritt erklärt der JHA die Grundsätze der RV auf örtlicher Ebene für verbindlich. • Entsprechend kann er alle Träger zum Beitritt zur RV einladen. Der Beitritt ist gegenüber dem örtlichen Jugendamt zu erklären. • Regional oder überörtlich tätige Träger treten auf Landesebene bei.

  12. Organisation der Einsichtnahme • Für ehren- oder nebenamtliche Tätigkeiten ist die Einsichtnahme speziell zu regeln, d.h. zu organisieren, wer sie vornimmt. • Dazu ist eine organisationsspezifische Positivliste (geschützt im Internet) sinnvoll (Namen und Adressen der Personen, die ein im Sinne des § 72a SGB VIII beanstandungsfreies erweitertes Führungszeugnis vorgelegt haben, sowie Datum der Vorlage). Sie sollte für Personen, die über den Mitarbeitereinsatz entscheiden, zugänglich sein (bei überregionalen Organisationen auch ebenenübergreifend). • Die Einsichtnahme und Aufnahme in die Liste kann von den gleichen Personen oder von besonders herausgehobenen Personen (da es ggf. auch um belastende FZ geht) vorgenommen werden. • Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Teil der Liste in dem eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung vermerkt ist, muss in jedem Fall vor öffentlichem Zugriff geschützt sein. Für die Positivliste sollte man sich das Einverständnis der zukünftigen MitarbeiterInnen geben lassen.

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